Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 11808/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1095/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 7. März 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung, dem Kläger für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Die vorliegende Klage, mit der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 11. August 2006 begehrt werden (Klageeingang am 21. Dezember 2006), stellt sich wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig dar (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Der geltend gemachte Anspruch ist bereits Gegenstand des vor dem SG Berlin geführten Verfahrens S 92 AS 8324/06, das seit dem 15. September 2006 bei dem SG anhängig ist (vgl. § 94 SGG). Der zu beiden Verfahren vorgetragene Lebenssachverhalt und die daraus begehrte Rechtsfolge (mithin der Streitgegenstand) für die Zeit ab dem 11. August 2006 sind identisch. Die Frage, ob auch ab dem 11. August 2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, hat der Kläger ausdrücklich bereits seit dem 15. September 2006 bei Gericht anhängig gemacht (siehe Blatt 4 der Klageschrift vom 15. September 2006), ebenso wie er zuvor im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (- S 95 AS 7333/06 - ER und Beschwerdeverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 29 B 804/06 AS ER -) Leistungen sowohl für Zeiträume vor als auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Der Kläger hat den Antrag bei dem Beklagten, der Grundlage für den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 war, folglich auch nur "vorsorglich" gestellt, nachdem die Entscheidung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum aufgehoben worden war. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob in der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 12. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006) zugleich eine Ablehnung für die Zukunft liegt und also nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die folgenden (die Ablehnung bekräftigenden) Bescheide Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens werden (dazu BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, juris RdNr. 30). Selbst wenn sich zum 1. August 2006 (wegen des gedachten Ablaufs des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) eine rechtliche Zäsur ergibt und der folgende Bescheid vom 15. August 2006 nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (vgl. § 86 SGG), wären die Ansprüche in (grundsätzlich zulässiger) objektiver Klagehäufung bereits am 15. September 2006 anhängig gemacht worden. Eine Änderung des Klagebegehrens hat der Kläger bislang gegenüber der 92. Kammer nicht erklärt. Sollte die Klage wegen der Zeiträume ab dem 11. August 2006 bei Klageerhebung am 15. September 2006 noch wegen eines fehlenden Vorverfahrens unzulässig gewesen sein, wäre sie mit Abschluss des Vorverfahrens zulässig geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 78 RdNr. 3 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 7. März 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung, dem Kläger für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Die vorliegende Klage, mit der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 11. August 2006 begehrt werden (Klageeingang am 21. Dezember 2006), stellt sich wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig dar (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Der geltend gemachte Anspruch ist bereits Gegenstand des vor dem SG Berlin geführten Verfahrens S 92 AS 8324/06, das seit dem 15. September 2006 bei dem SG anhängig ist (vgl. § 94 SGG). Der zu beiden Verfahren vorgetragene Lebenssachverhalt und die daraus begehrte Rechtsfolge (mithin der Streitgegenstand) für die Zeit ab dem 11. August 2006 sind identisch. Die Frage, ob auch ab dem 11. August 2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, hat der Kläger ausdrücklich bereits seit dem 15. September 2006 bei Gericht anhängig gemacht (siehe Blatt 4 der Klageschrift vom 15. September 2006), ebenso wie er zuvor im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (- S 95 AS 7333/06 - ER und Beschwerdeverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 29 B 804/06 AS ER -) Leistungen sowohl für Zeiträume vor als auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Der Kläger hat den Antrag bei dem Beklagten, der Grundlage für den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 war, folglich auch nur "vorsorglich" gestellt, nachdem die Entscheidung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum aufgehoben worden war. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob in der Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 12. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006) zugleich eine Ablehnung für die Zukunft liegt und also nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die folgenden (die Ablehnung bekräftigenden) Bescheide Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens werden (dazu BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, juris RdNr. 30). Selbst wenn sich zum 1. August 2006 (wegen des gedachten Ablaufs des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) eine rechtliche Zäsur ergibt und der folgende Bescheid vom 15. August 2006 nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (vgl. § 86 SGG), wären die Ansprüche in (grundsätzlich zulässiger) objektiver Klagehäufung bereits am 15. September 2006 anhängig gemacht worden. Eine Änderung des Klagebegehrens hat der Kläger bislang gegenüber der 92. Kammer nicht erklärt. Sollte die Klage wegen der Zeiträume ab dem 11. August 2006 bei Klageerhebung am 15. September 2006 noch wegen eines fehlenden Vorverfahrens unzulässig gewesen sein, wäre sie mit Abschluss des Vorverfahrens zulässig geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 78 RdNr. 3 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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