L 18 B 194/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 20808/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 194/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich sowohl gegen die den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) als auch die mit diesem Beschluss verlautbarte Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist nicht begründet.

Sofern die Antragstellerin mit ihrem zeitlich nicht beschränkten Rechtsschutzantrag eine Regelungsanordnung bereits ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der von dem Antragsgegner gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), d. h. ab 8. Juli 2007, geltend macht, fehlt es an dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu fordernden eiligen Regelungsbedürfnis für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei dem SG (25. Oktober 2007) schon deshalb, weil eine gerichtliche "Notfallhilfe" für Zeiträume vor dem Antragseingang bei Gericht regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.

Auch für die Zeit ab 25. Oktober 2007 ist indes ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile sind bei einem Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin nicht zu besorgen. Als nach Maßgabe des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – Be vom 13. Juni 2007 vollziehbar ausreisepflichtige (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG -) Ausländerin erhält die Antragstellerin, wie sie in der Beschwerdeschrift bestätigt hat, Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Unterkunft der Antragstellerin, die bei ihren Großeltern lebt, ist gesichert. Neben den vom zuständigen Leistungsträger übernommenen Kosten der Unterkunft bezieht die Antragstellerin nunmehr Grundleistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 199,40 EUR monatlich. Diese sind zwar geringer als die Regelleistung nach dem SGB II, es ist aber weder glaubhaft gemacht noch im Übrigen erkennbar, dass die im Haushalt der Großeltern lebende Antragstellerin damit nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern, zumal Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar keine aufschiebende Wirkung haben, für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit der – nicht verlängerte – Aufenthaltstitel aber während eines gerichtlichen Verfahrens als fortbestehend gilt, solange die Frist für die Erhebung von Widerspruch oder Klage noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Antragstellerin steht es daher sogar frei, jedenfalls bis zu einer Entscheidung über ihren Rechtsschutzantrag bei dem Verwaltungsgericht Berlin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bedarf somit im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren keiner abschließenden Klärung, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang die Antragstellerin Ansprüche nach dem SGB II hat.

Das SG hat im Ergebnis den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Entsprechendes gilt auch für den PKH -Antrag für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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