Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 54/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1315/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Potsdam vom 22. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Januar 2005.
Die geborene Klägerin zu 1) ist seit 1978 mit dem geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Sie bewohnen mit ihren Kindern, der am geborenen Tochter B, der am geborenen Tochter D und dem am geborenen Sohn C, gemeinsam eine Wohnung in der H, N/OT L (Anschrift vor der Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg: H, L). Für D erhielten sie bis März 2007 monatlich 154 EUR Kindergeld und für C erhalten Sie auch weiterhin monatlich 154 EUR Kindergeld.
Der Kläger zu 2) ist erwerbstätig und erhielt ausweislich der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 4. Oktober 2004 im August 2004 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1301,24 EUR/brutto (=1025,38 EUR/netto). Nach der Lohn - und Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2004 erhielt der Kläger zu 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1310,49 EUR/brutto bzw. 1035,02 EUR/netto.
Mit notariellem Vertrag vom 12. September 2002, geschlossen vor der Notarin J E (Urkundenrolle Nr.) erwarben die Kläger für einen Kaufpreis von 24.000 EUR von der T I GmbH das Grundstück mit 2146 m² in der früheren H, L (jetzt: H, N/OT L), welches mit dem Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet. Die Kläger wurden ausweislich des Blattes 286 des Grundbuches von L seit dem 2. Dezember 2003 jeweils zu 1/2 als Eigentümer des Grundstückes (Flur 6, Flurstück 202) eingetragen. Für dieses Grundstück wurde weiter am 22. Januar 2004 eine Grundschuld über 48.000 EUR für die B B V - und ReG in B H (im Folgenden: Brandenburger Bank) eingetragen. Diese Grundschuld dient der Sicherung eines Wohnungsbaudarlehens (Konto 54600630) der BB an die Kläger über 26.000 EUR. Auf dieses Darlehen hatten die Kläger 2005 monatlich 138,10 EUR Darlehenszinsen und Gebühren zu zahlen. Bei dem auf dem Grundstück gebauten Wohnhaus, handelt es sich um ein Vier-Familien- Haus mit insgesamt rund 400 m² Wohnfläche. Von den vier Wohneinheiten ist eine vermietet, eine bewohnen die Kläger (mit einer Wohnfläche von 105 qm) und zwei Wohneinheiten sind leer stehend. Für die vermietete Wohnung ist nach dem Mietvertrag vom 26. November 2002 eine Grundmiete von 57,81 EUR zuzüglich 38,84 EUR Betriebskosten, mithin insgesamt 96,64 EUR monatlich an die Kläger zu zahlen. Der Sohn der Kläger C bewohnt in der elterlichen Wohnung ein möbliertes Zimmer für 50 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten); dieser erhielt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 381 EUR monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 EUR monatlich zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 50 EUR monatlich).
Am 19. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zusatzblatt Nr. 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens beantwortete die Klägerin zu 1) die Frage zu Nr. 5a (Sind Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person, gegebenenfalls gemeinsam, Eigentümer bebauter Grundstücke und/oder einer Eigentumswohnung ?) mit "Nein".
Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Hilfebedürftigkeit ab. Ausweislich des Berechnungsbogens als Anlage zum Bescheid ermittelte der Beklagte für die Kläger zu 1) und 2) als Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 einen Gesamtbedarf in Höhe von 726,75 EUR monatlich (= Regelleistung 596 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 130,75 EUR ). Diesem Gesamtbedarf stellte er ein monatliches Gesamteinkommen von 1181,19 EUR (= anrechenbares Erwerbseinkommen 776, 55 EUR + Kindergeld 308 EUR + Mieteinnahmen 96,64 EUR ) gegenüber.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) am 26. Januar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kindergeld unrechtmäßig als Einkommen angerechnet würde. Bei den Mieteinnahmen sei der Bruttobetrag angerechnet worden, ohne die Betriebskosten herauszurechnen. Die Kreditbelastung für das Haus sei der Miete gleichgestellt worden, ohne Betriebskosten hinzu zu rechnen. Insgesamt sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Monatlich würden beispielsweise allein 158 EUR als Abschlagszahlung für die Stromkosten anfallen; da mit einer elektrischen Heizung geheizt werde, seien in diesem Betrag auch die Heizungskosten enthalten. An Gebühren für Trink - und Schmutzwasser seien nach dem Bescheid vom 25. Februar 2003 im Quartal 346 EUR zu zahlen. Die Kreditzinsen betrügen monatlich 138,10 EUR. Der Schornsteinfeger berechne im Jahr 97,17 EUR. An Abfallgebühren seien schließlich ab November 2004 im Quartal 129,30 EUR nach der Rechnung vom 27. Dezember 2004 fällig.
Mit Widerspruchbescheid vom 16. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungskosten in Höhe von 37,60 EUR monatlich und der Stromkosten in Höhe von 158 EUR monatlich ergebe sich zwar ein um 195,60 EUR monatlich höherer Betrag, dieser sei jedoch noch immer durch das monatliche Einkommen gedeckt. Zudem seien die Stromkosten nicht in voller Höhe anrechenbar, da lediglich der Anteil, der auf die Heizung entfalle, Berücksichtigung finden könne.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin zu 1) am 24. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (S 15 AS 54/05) erhoben.
Am 17. März 2005 hat sie zudem im Wege einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Potsdam die sofortige Zahlung von Arbeitslosengeld II (S 15 AS 71/05 ER) begehrt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. April 2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das ehemalige Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 24. Juni 2005 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches zurückgewiesen. Aufgrund des Einkommens des Ehemannes liege keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II vor. Gegen den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg hat die Klägerin zu 1) am 12. Juli 2005 ebenfalls vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben (S 15 AS 399/05).
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 die Rechtsstreite S 15 AS 54/05 und S 15 AS 300/05 (richtig S 15 AS 399/05) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 15 AS 54/05 verbunden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 1) vorgetragen, Eheleute würden gegenüber unverheirateten Lebensgemeinschaften benachteiligt, weil das Einkommen des Ehepartners angerechnet würde. Dies sei ebenso unrechtmäßig wie die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Eltern. Auch die Kreditbelastung für ein Haus und die anfallenden Betriebskosten seien entsprechend einer Mietbelastung anrechenbar.
Die Klägerin zu 1) hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf den Ausgangs- sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend darauf ausgeführt, Eheleute würden gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehörten auch Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Bedarfsgemeinschaft. Auch das Kindergeld sei den Klägern als Einkommen zuzurechnen. Zudem erhalte der Kläger zu 2) tatsächlich nicht 308 EUR, sondern 462 EUR monatliches Kindergeld und die Kläger erhielten weiter 50 EUR an Unterkunftskosten von dem Sohn. Das tatsächlich vorhandene Einkommen sei also sogar noch höher als das bereits berücksichtigte.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insofern werde auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juni 2005 Bezug genommen.
Gegen den der Klägerin zu 1) am 19. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 23. November 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 14. Juni 2007 bei dem Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 mangels Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 zurückgewiesen. Einem Gesamtbedarf von 797,76 EUR stünde ein anrechenbares Gesamteinkommen von 817,54 EUR gegenüber.
Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, ihnen (den Klägern zu 1 und 2) stehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Die Kosten für das Haus (Wasser und Abwasserversorgung, Grundsteuern, Steuern aus Vermietung) seien nicht berücksichtigt worden. Allein an Grundsteuern seien beispielsweise für das Jahr 2007 337,80 EUR zu entrichten gewesen. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - L 10 AS 103/06- sei die Kreditbelastung für das Haus voll zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Auch Betriebs- und Nebenkosten seien nur teilweise anerkannt worden. Zudem werde für die Tochter D seit April 2007 Kindergeld nicht mehr gezahlt. Aus diesem Grunde habe sie auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, die dort wohl unter dem Aktenzeichen S 27 AS 4504/07 registriert worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 sowie des Bescheides vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 zu verurteilen, ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist im übrigen darauf hin, dass die Rechtsprechung des 10. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf den vorliegenden Rechtsstreits nicht übertragbar sein dürfte, da die Kläger nicht Eigentümer und Bewohner eines Einfamilien-, sondern eines Mehrfamilienhaus seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam (S 15 AS 399/05), der beigezogenen Gerichtsakte L 29 B 71/05 AS ER und der beigezogenen Verwaltungsakte (03828 BG 0003431), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2005.
Streitgegenstand ist nicht nur der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 sondern auch der Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R- in SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 und NZS 2007, 383) ausgeführt, dass in einem Rechtsstreit, der sich gegen einen Bescheid richtet, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit ist. Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, so ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid.
Nach dieser Rechtsprechung ist nach erneuter Antragstellung vom 14. Juni 2007 der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007) mit seiner Bekanntgabe (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) gemäß § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens geworden. Denn dieser Bescheid ersetzt ohne zeitliche Begrenzung für den Zeitraum ab dem 14. Juni 2007 den zuvor ergangenen - hier streitgegenständlichen - Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005, mit dem der Beklagte ab dem 1. Januar 2005 (ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat.
Der Senat hat das Begehren gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass vorliegend nicht nur Ansprüche der Klägerin zu 1), sondern auch des Klägers zu 2) im Streit sind. Wie aus den Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren und den im gerichtlichen Verfahren überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch der Klägerin zu 1). Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der der Klageantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben.
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des von der Klägerin zu 1) allein und innerhalb der o.g. Übergangszeit gestellten Klageantrages ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Klagebegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt Leistungen sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für den Kläger zu 2) zu erhalten, ist sowohl der Klageantrag wie auch der insoweit immer noch "rechtzeitige", weil innerhalb der o.g. Übergangszeit liegende Berufungsantrag vom 23. November 2005 dahingehend auszulegen, dass diese auch von dem Kläger zu 2) gestellt worden sind. Beide Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft.
Nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehören die ebenfalls in der Wohnung der Kläger wohnhaften volljährigen Kinder B, D und C. Diese sind weder einer Fallgruppe nach § 7 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung noch in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung zuzuordnen. Nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung kommt eine Zuordnung nicht in Betracht, weil die 1979, 1980 und 1981 geborenen Kinder im streitigen Zeitraum (ab 1. Januar 2005) nicht minderjährig waren. Eine Zuordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung kann nicht erfolgen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (1. Juli 2006) die Kinder bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatten.
Für die Auslegung des Antrages vom 23. November 2005 dahingehend, dass beide Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2005 Berufung einlegen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber der Klägerin zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Die insoweit zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis die Klagen zu Recht abgewiesen.
Anders, als das Sozialgericht ausgeführt hat, ist jedoch die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren S 15 AS 54/05 verbundene Klage S 15 AS 300/05 (richtig S 15 AS 399/05) unzulässig, weil gegen den mit dieser Klage angegriffenen Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juni 2005 – L 29 B 71/05 AS ER - ein Klageverfahren nicht statthaft ist. Gegen Gerichtsbeschlüsse ist nicht die Klage, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (vgl. § 172 SGG), wobei jedoch Beschlüsse des Landessozialgerichts auch mit der Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbar sind (§ 177 SGG).
Soweit sich die Kläger im Verfahren S 15 AS 54/05 gegen die Entscheidung des Beklagten wenden und die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Januar 2005 begehren, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Gleiches gilt für die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007. Sowohl der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 als auch der Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II sind - zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten – bei den Klägern zu 1) und 2) erfüllt. Die Kläger zu 1) und 2) sind jedoch weder für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 noch für die Zeit ab dem 14. Juni 2007 hilfebedürftig im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Gemäß § 19 Satz 1 Ziffer 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung (inhaltsgleich ab 1. August 2007 § 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) erhalten erwerbsfähige hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 20 Abs. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, in den neuen Bundesländern 331 EUR, wobei die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II lediglich 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2 betrug, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Seit der Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB III und der Änderung des § 20 Abs. 3 SGB III durch das SGB II - ÄndG vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) beträgt der Regelsatz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 bundeseinheitlich 345 EUR und ab dem 1. Juli 2007 monatlich 347 EUR (BGBl. I S. 1139), wobei er weiterhin unverändert in einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Partnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hiervon lediglich 90 vom Hundert beträgt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Dabei ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, insbesondere das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Als Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Kindergeld ist einem minderjährigen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II). Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als Vermögen ist jedoch nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Das Vermögen ist schließlich mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, wobei die Bewertung regelmäßig nach dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Antrag auf Bewilligung der Leistung gestellt wird (§ 12 Abs. 4 SGB II).
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat der Senat bereits Zweifel, ob Hilfebedürftigkeit der Kläger im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II zu verneinen ist, weil die Kläger je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind, welches nicht unter den Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fallen dürfte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob dieses Grundstück als Vermögen einer Hilfebedürftigkeit der Kläger entgegensteht, insbesondere, welchen Verkehrswert das Grundstück hat und ob nach Abzug der Freibetragbeträge (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II) ein verwertbares Vermögen verbleibt, denn Hilfebedürftigkeit der Kläger liegt schon aufgrund anrechenbaren Einkommens im Sinne von § 11 SGB II nicht vor.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R – in SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 9 Rn. 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 33 ff).
Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger umfasst zum einen die Regelleistungen für die Kläger. Diese betrugen für jeden Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II monatlich 298 EUR (zusammengerechnet 596 EUR monatlich). Im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 betrug für jeden Kläger der Regelsatz 311 EUR monatlich (zusammen 622 EUR monatlich). Ab dem 1. Juli 2007 lag der Regelsatz schließlich jeweils bei 312 EUR monatlich (zusammen 624 EUR monatlich).
Zum Gesamtbedarf gehören auch die von dem Beklagten zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Sonderbedarfe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Für die Unterkunft und Heizung sind unter Zugrundelegung der von den Klägern geltend gemachten Kosten und beigebrachten Unterlagen monatlich allenfalls folgende Kosten zu berücksichtigen:
- Zinskosten für den Immobilienkredit in monatlicher Höhe von 138,10 EUR, wobei die monatlichen Zinszahlungen nach der Bescheinigung der Brandenburger Bank vom 31. Mai 2005 monatlich nunmehr noch 136,50 EUR betragen. Etwaige Tilgungsleistungen sind dagegen nicht zu berücksichtigen, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 a.a.O.; BVerwGE 48, 182, 185; Rothkegel, in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II Rn. 17, Stand Dezember 2005; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 Rn. 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rn. 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 42, Stand Oktober 2006).
- Für den Betrieb der elektrischen Heizung Stromkosten in monatlicher Höhe von 199 EUR, wobei der Senat zu Gunsten der Kläger die Stromrechnung vom 4. Januar 2007 zugrunde legt und unberücksichtigt lässt, dass in diesem Betrag auch Kosten für Elektrizität enthalten sind, die nicht dem Betrieb der elektrischen Heizung dienten und deren Kosten mit dem Regelsatz als abgegolten anzusehen wären.
- Trink- und Abwassergebühren entsprechend des Gebührenbescheides vom 25. Februar 2003 in Höhe von umgerechnet monatlich 115,33 EUR, wobei nach dem vorgelegten Bescheid vom 28. Februar 2007 die Gebühr monatlich nur noch 60,33 EUR beträgt.
- Gebühren für den Schornsteinfeger, wobei der Senat von dem Betrag von 115,72 EUR für das Jahr 2006 ausweislich der Rechnung vom 15. Juni 2006 ausgeht. Monatlich ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 9,64 EUR.
- Abfallgebühren in monatlicher Höhe von umgerechnet 43,10 EUR entsprechend der Gebührenrechnung vom 27. Dezember 2004, wobei nach dem Gebührenbescheid vom 29. Januar 2007 nunmehr nur noch Gebühren in Höhe von 39,45 EUR erhoben werden.
- Grundsteuer, wobei der Senat von dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Nauen vom 11. Januar 2007 für das Jahr 2007 (337,80 EUR jährlich) ausgeht. Monatlich ergibt sich hieraus eine Belastung in Höhe von 28,15 EUR.
Selbst wenn zu Gunsten der Kläger jeweils die höchsten Zahlbeträge zu Grunde gelegt werden, so ergibt sich hiernach lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 533,32 EUR/monatlich. Diese Kosten für Unterkunft und Heizung waren zur Bestimmung des individuellen Bedarfs der Kläger zumindest auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, zu der auch die volljährigen Kinder gehörten, zu verteilen.
Bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung des Bedarfes eine Aufteilung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Diese erfolgt grundsätzlich nach Kopfzahlen der tatsächlich die Unterkunft nutzenden Personen (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 24 m.w.N.). Ein durch eine zusätzliche, der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehörige Person verursachter Mehrbedarf als Bezugspunkt einer differenzierten Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Senats dagegen ungeeignet, den individuellen Bedarf einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, weil Gemeinschaftsanteile der Unterkunft, wie Bad, Küche, Flur, von allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft genutzt werden und sich eine unterschiedliche Kostenverteilung nicht zuverlässig bestimmen lässt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05 -, zitiert nach Juris; Berlit a.a.O.)
Zweifel an dieser Art der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl werden neuerdings in der Literatur im Hinblick auf die Regelung des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geäußert. Mit § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG habe der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die festlege, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen seien, welches sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergebe (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 29 SGB XII Rn. 4). Diese in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist jedoch auf das Leistungsrecht nach dem SGB II nicht übertragbar. Denn die fragliche Vorschrift des § 6a BKGG wurde als Teil eines Gesamtkonzepts als dessen Art. 46 ebenso wie das SGB II als dessen Art. 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, in Kraft ab 1. Januar 2005, geändert durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004) geschaffen und trat damit zum selben Zeitpunkt wie das SGB II in Kraft. Hätte eine Kostenverteilung wie in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG auch im SGB II erfolgen sollen, hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, diese Regelung auch in das SGB II zu übernehmen. Dies gilt umso mehr angesichts der langjährigen Praxis im Bereich der Sozialhilfe, wonach die Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufzuteilen waren.
Diese Ansicht wird durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) gestützt, die weiterhin eine Kopfteilregelung enthält. Hiernach bleibt die Miete für der Gewährung von Wohngeld insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragsberechtigten mit bewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen i.S.d. § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind; zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28/93 - NJW 1995, 1569; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 - Bf I 22/96 - DVBl 1998, 1142).
Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen wollte, sondern hiermit eine spezialgesetzliche Regelung getroffen hat, die sich nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen lässt.
Die anfallenden und berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 533,32 EUR monatlich waren somit auf die Köpfe der Haushaltsgemeinschaft zu verteilen. Soweit die Kosten das Haus insgesamt betreffen, wie beispielsweise die Grundsteuer, wären zudem grundsätzlich alle Bewohner des Hauses und somit auch die Mieterin zu berücksichtigen. Selbst wenn jedoch sämtliche Kosten nur anteilig der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft umzulegen wären, so sind neben den Klägern zumindest ihre in der Wohnung ebenfalls lebenden drei Kinder zu berücksichtigen. Werden die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich Heizung von 533,32 EUR durch die Personenzahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden fünf Familienangehörigen geteilt, so ergibt sich für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils ein Betrag von 106,66 EUR (für beide zusammen mithin 213,33 EUR).
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt unter Berücksichtigung dieser Kosten für Unterkunft und Heizung und der Regelleistung der Kläger somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 allenfalls 809,33 EUR (=Regelsätze 596 EUR + KdU 213,33 EUR), für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 allenfalls 835,33 EUR (=Regelsätze 622 EUR + KdU 213,33 EUR) und für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 allenfalls 837,33 EUR (=Regelsätze 624 EUR + KdU 213,33 EUR). Besondere Mehrbedarfe sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Dieser Bedarf war durch das Einkommen der Kläger gedeckt.
Ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers zu 2) vom 4. Oktober 2004 bezieht der Kläger zu 2) ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1025,38 EUR monatlich. Hiervon ist ein Freibetrag nach § 30 SGB II und nach § 3 ALG II-V eine monatliche Versicherungspauschale von 30 EUR abzuziehen. Der Freibetrag nach § 30 SGB II beträgt bis zum 30. September 2005 unter Berücksichtigung des oben genannten Nettoentgeltes monatlich (400 EUR x 15% + 500 EUR x 30% + 125 EUR x 15%=) 228,75 EUR; nach der Neufassung des § 30 durch das Freibetrags Neuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab dem 1. Oktober 2005, beträgt der Freibetrag vorliegend (700 EUR x 20% + 225 EUR x 10%=) 162,50 EUR. Insgesamt ergibt sich danach aus der Beschäftigung des Klägers zu 2) ein anrechenbares Entgelt in Höhe von 766,63 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 und 832,88 EUR für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005.
Eine Verfassungswidrigkeit dieser Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes vermag der Senat nicht zu erblicken. Entgegen der Ansicht der Kläger wären auch die Einkünfte nichtehelicher Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
Zu diesem Betrag ist nach § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld für die volljährigen Kinder hinzuzurechnen. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem (steuerrechtlichen) Sinn und Zweck des Kindergeldes (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER – zitiert nach Juris). Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Anspruchsberechtigt ist nach dem Einkommensteuergesetz der Steuerschuldner, so dass es ihm als Einkommen zuzurechnen ist (vgl. zur parallelen Problematik im BSHG: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00-, BVerwGE 114, 339-341, NVwZ 2002, 96-97). Diese Regelung trägt im Rahmen des Familienlastenausgleichs dem Zweck des Kindergeldes Rechnung. Seit Umstellung des Systems des Familienlastenausgleichs ist das Kindergeld zwar grundsätzlich keine zweckbestimmte Sozialleistung mehr, sondern dient zur Förderung der Familie nur insoweit, wie es zur gebotenen steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht erforderlich ist (§ 31 S. 1 und 2 EStG, vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2007, B 10 KR 1/06 R). Durch diese Regelung wird jedoch verdeutlicht, dass nicht das Kind Inhaber des Anspruches auf Kindergeld ist, sondern derjenige, der die Aufwendungen für das Kind (insbesondere für Betreuung und Erziehung) leistet. Deshalb wird eine steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von einem steuerpflichtigen Elternteil vorgenommen. Mit anderen Worten, wird das Kindergeld nicht an das Kind selbst gezahlt, sondern es bleibt der Teil des Einkommens des Anspruchsberechtigten steuerfrei, den dieser zur Existenzsicherung des Kindes benötigt. Eine Steuerfreistellung kann somit zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht jedoch zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Darüber hinaus dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
Dies ist auch für die Anrechnung von Kindergeld nach dem SGB II maßgebend. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Er hat mit der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II allerdings eine Bestimmung dahingehend getroffen, dass das Einkommen ausnahmsweise nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Schließlich wurde durch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Änderungsverordnung vom 22.August 2005 (BGBl. I S. 2499) mit der Anfügung der Ziffer 8 in den § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung - Alg II-V) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 eine weitere Ausnahme dahingehend geschaffen, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das geleistete Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten, also hier dem Kläger zu 2), als Einkommen anzurechnen ist. Die Ausnahme des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II greift bereits deshalb nicht, weil die im Haushalt der Kläger lebenden Kinder nicht minderjährig sind. Auch die Ausnahme des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 Alg II - V greift nicht, da die volljährigen Kinder im Haushalt der Kläger leben. Dem hat der Beklagte zu Recht Rechnung getragen und für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 zumindest weitere 308 EUR als Einkommen (in Form von Kindergeld für die Kinder D und C) angerechnet. Ab April 2007 ist immerhin noch das für den Sohn C gezahlte Kindergeld (154 EUR) bei den Klägern anrechenbar.
Weiter sind Mieteinkünfte in Höhe von 96,64 EUR monatlich anzurechnen. Dieser Betrag ist auch mit dem enthaltenen Betriebskostenanteil anzurechnen, weil die Betriebskosten bei den Kosten der Unterkunft steigernd berücksichtigt wurden.
Ob die vom Sohn der Kläger gezahlten 50 EUR monatlich ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind, kann offen bleiben. Eine solche Anrechnung erscheint fraglich, wenn dieser Betrag auf den Kopfteilsanteil an den Kosten der Unterkunft geleistet wurde. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen würde, dass eine Anrechnung dieser 50 EUR nicht erfolgen kann, so verbleibt noch immer ein anrechenbaren Betrag, der über dem Bedarf liegt.
Selbst unter Außerachtlassung der 50 EUR ist insgesamt bei den Klägern eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II im Hinblick auf vorhandenes Einkommen nicht gegeben. Das anrechenbare Einkommen der Kläger betrug im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 monatlich mindestens 1171,72 EUR (=766,63 EUR Lohn + 308 EUR Kindergeld + 96,64 EUR Miete). Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2007 lag es bei mindestens 1237,52 EUR (=832,88 EUR Lohn + 308 EUR Kindergeld + 96,64 EUR Miete =). Im Zeitraum ab dem 1. April 2007 beträgt das anrechenbare Einkommen schließlich unter Berücksichtigung des Wegfalls des Kindergelds für die Tochter D zumindest noch 1083,52 EUR.
Dieses anrechenbare Einkommen liegt erheblich über dem monatlichen Gesamtbedarf der Kläger, welcher allenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 bei 809,33 EUR, im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 bei 835,33 EUR und im Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 bei 837,33 EUR liegt. Wie bereits dargestellt, ergibt sich eine Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum danach selbst dann nicht, wenn zu Gunsten der Kläger bei den Kosten der Unterkunft jeweils die angefallenen Höchstbeträge zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Januar 2005.
Die geborene Klägerin zu 1) ist seit 1978 mit dem geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Sie bewohnen mit ihren Kindern, der am geborenen Tochter B, der am geborenen Tochter D und dem am geborenen Sohn C, gemeinsam eine Wohnung in der H, N/OT L (Anschrift vor der Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg: H, L). Für D erhielten sie bis März 2007 monatlich 154 EUR Kindergeld und für C erhalten Sie auch weiterhin monatlich 154 EUR Kindergeld.
Der Kläger zu 2) ist erwerbstätig und erhielt ausweislich der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 4. Oktober 2004 im August 2004 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1301,24 EUR/brutto (=1025,38 EUR/netto). Nach der Lohn - und Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2004 erhielt der Kläger zu 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1310,49 EUR/brutto bzw. 1035,02 EUR/netto.
Mit notariellem Vertrag vom 12. September 2002, geschlossen vor der Notarin J E (Urkundenrolle Nr.) erwarben die Kläger für einen Kaufpreis von 24.000 EUR von der T I GmbH das Grundstück mit 2146 m² in der früheren H, L (jetzt: H, N/OT L), welches mit dem Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet. Die Kläger wurden ausweislich des Blattes 286 des Grundbuches von L seit dem 2. Dezember 2003 jeweils zu 1/2 als Eigentümer des Grundstückes (Flur 6, Flurstück 202) eingetragen. Für dieses Grundstück wurde weiter am 22. Januar 2004 eine Grundschuld über 48.000 EUR für die B B V - und ReG in B H (im Folgenden: Brandenburger Bank) eingetragen. Diese Grundschuld dient der Sicherung eines Wohnungsbaudarlehens (Konto 54600630) der BB an die Kläger über 26.000 EUR. Auf dieses Darlehen hatten die Kläger 2005 monatlich 138,10 EUR Darlehenszinsen und Gebühren zu zahlen. Bei dem auf dem Grundstück gebauten Wohnhaus, handelt es sich um ein Vier-Familien- Haus mit insgesamt rund 400 m² Wohnfläche. Von den vier Wohneinheiten ist eine vermietet, eine bewohnen die Kläger (mit einer Wohnfläche von 105 qm) und zwei Wohneinheiten sind leer stehend. Für die vermietete Wohnung ist nach dem Mietvertrag vom 26. November 2002 eine Grundmiete von 57,81 EUR zuzüglich 38,84 EUR Betriebskosten, mithin insgesamt 96,64 EUR monatlich an die Kläger zu zahlen. Der Sohn der Kläger C bewohnt in der elterlichen Wohnung ein möbliertes Zimmer für 50 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten); dieser erhielt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 381 EUR monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 EUR monatlich zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 50 EUR monatlich).
Am 19. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zusatzblatt Nr. 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens beantwortete die Klägerin zu 1) die Frage zu Nr. 5a (Sind Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person, gegebenenfalls gemeinsam, Eigentümer bebauter Grundstücke und/oder einer Eigentumswohnung ?) mit "Nein".
Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Hilfebedürftigkeit ab. Ausweislich des Berechnungsbogens als Anlage zum Bescheid ermittelte der Beklagte für die Kläger zu 1) und 2) als Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 einen Gesamtbedarf in Höhe von 726,75 EUR monatlich (= Regelleistung 596 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 130,75 EUR ). Diesem Gesamtbedarf stellte er ein monatliches Gesamteinkommen von 1181,19 EUR (= anrechenbares Erwerbseinkommen 776, 55 EUR + Kindergeld 308 EUR + Mieteinnahmen 96,64 EUR ) gegenüber.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) am 26. Januar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kindergeld unrechtmäßig als Einkommen angerechnet würde. Bei den Mieteinnahmen sei der Bruttobetrag angerechnet worden, ohne die Betriebskosten herauszurechnen. Die Kreditbelastung für das Haus sei der Miete gleichgestellt worden, ohne Betriebskosten hinzu zu rechnen. Insgesamt sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Monatlich würden beispielsweise allein 158 EUR als Abschlagszahlung für die Stromkosten anfallen; da mit einer elektrischen Heizung geheizt werde, seien in diesem Betrag auch die Heizungskosten enthalten. An Gebühren für Trink - und Schmutzwasser seien nach dem Bescheid vom 25. Februar 2003 im Quartal 346 EUR zu zahlen. Die Kreditzinsen betrügen monatlich 138,10 EUR. Der Schornsteinfeger berechne im Jahr 97,17 EUR. An Abfallgebühren seien schließlich ab November 2004 im Quartal 129,30 EUR nach der Rechnung vom 27. Dezember 2004 fällig.
Mit Widerspruchbescheid vom 16. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungskosten in Höhe von 37,60 EUR monatlich und der Stromkosten in Höhe von 158 EUR monatlich ergebe sich zwar ein um 195,60 EUR monatlich höherer Betrag, dieser sei jedoch noch immer durch das monatliche Einkommen gedeckt. Zudem seien die Stromkosten nicht in voller Höhe anrechenbar, da lediglich der Anteil, der auf die Heizung entfalle, Berücksichtigung finden könne.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin zu 1) am 24. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (S 15 AS 54/05) erhoben.
Am 17. März 2005 hat sie zudem im Wege einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Potsdam die sofortige Zahlung von Arbeitslosengeld II (S 15 AS 71/05 ER) begehrt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. April 2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das ehemalige Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 24. Juni 2005 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches zurückgewiesen. Aufgrund des Einkommens des Ehemannes liege keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II vor. Gegen den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg hat die Klägerin zu 1) am 12. Juli 2005 ebenfalls vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben (S 15 AS 399/05).
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 die Rechtsstreite S 15 AS 54/05 und S 15 AS 300/05 (richtig S 15 AS 399/05) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 15 AS 54/05 verbunden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 1) vorgetragen, Eheleute würden gegenüber unverheirateten Lebensgemeinschaften benachteiligt, weil das Einkommen des Ehepartners angerechnet würde. Dies sei ebenso unrechtmäßig wie die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Eltern. Auch die Kreditbelastung für ein Haus und die anfallenden Betriebskosten seien entsprechend einer Mietbelastung anrechenbar.
Die Klägerin zu 1) hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf den Ausgangs- sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend darauf ausgeführt, Eheleute würden gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehörten auch Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Bedarfsgemeinschaft. Auch das Kindergeld sei den Klägern als Einkommen zuzurechnen. Zudem erhalte der Kläger zu 2) tatsächlich nicht 308 EUR, sondern 462 EUR monatliches Kindergeld und die Kläger erhielten weiter 50 EUR an Unterkunftskosten von dem Sohn. Das tatsächlich vorhandene Einkommen sei also sogar noch höher als das bereits berücksichtigte.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insofern werde auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juni 2005 Bezug genommen.
Gegen den der Klägerin zu 1) am 19. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 23. November 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 14. Juni 2007 bei dem Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 mangels Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 zurückgewiesen. Einem Gesamtbedarf von 797,76 EUR stünde ein anrechenbares Gesamteinkommen von 817,54 EUR gegenüber.
Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, ihnen (den Klägern zu 1 und 2) stehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Die Kosten für das Haus (Wasser und Abwasserversorgung, Grundsteuern, Steuern aus Vermietung) seien nicht berücksichtigt worden. Allein an Grundsteuern seien beispielsweise für das Jahr 2007 337,80 EUR zu entrichten gewesen. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - L 10 AS 103/06- sei die Kreditbelastung für das Haus voll zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Auch Betriebs- und Nebenkosten seien nur teilweise anerkannt worden. Zudem werde für die Tochter D seit April 2007 Kindergeld nicht mehr gezahlt. Aus diesem Grunde habe sie auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, die dort wohl unter dem Aktenzeichen S 27 AS 4504/07 registriert worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 sowie des Bescheides vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 zu verurteilen, ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist im übrigen darauf hin, dass die Rechtsprechung des 10. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf den vorliegenden Rechtsstreits nicht übertragbar sein dürfte, da die Kläger nicht Eigentümer und Bewohner eines Einfamilien-, sondern eines Mehrfamilienhaus seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam (S 15 AS 399/05), der beigezogenen Gerichtsakte L 29 B 71/05 AS ER und der beigezogenen Verwaltungsakte (03828 BG 0003431), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2005.
Streitgegenstand ist nicht nur der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 sondern auch der Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R- in SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 und NZS 2007, 383) ausgeführt, dass in einem Rechtsstreit, der sich gegen einen Bescheid richtet, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit ist. Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, so ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid.
Nach dieser Rechtsprechung ist nach erneuter Antragstellung vom 14. Juni 2007 der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007) mit seiner Bekanntgabe (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) gemäß § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens geworden. Denn dieser Bescheid ersetzt ohne zeitliche Begrenzung für den Zeitraum ab dem 14. Juni 2007 den zuvor ergangenen - hier streitgegenständlichen - Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005, mit dem der Beklagte ab dem 1. Januar 2005 (ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat.
Der Senat hat das Begehren gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass vorliegend nicht nur Ansprüche der Klägerin zu 1), sondern auch des Klägers zu 2) im Streit sind. Wie aus den Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren und den im gerichtlichen Verfahren überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch der Klägerin zu 1). Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der der Klageantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben.
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des von der Klägerin zu 1) allein und innerhalb der o.g. Übergangszeit gestellten Klageantrages ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Klagebegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt Leistungen sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für den Kläger zu 2) zu erhalten, ist sowohl der Klageantrag wie auch der insoweit immer noch "rechtzeitige", weil innerhalb der o.g. Übergangszeit liegende Berufungsantrag vom 23. November 2005 dahingehend auszulegen, dass diese auch von dem Kläger zu 2) gestellt worden sind. Beide Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft.
Nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehören die ebenfalls in der Wohnung der Kläger wohnhaften volljährigen Kinder B, D und C. Diese sind weder einer Fallgruppe nach § 7 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung noch in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung zuzuordnen. Nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung kommt eine Zuordnung nicht in Betracht, weil die 1979, 1980 und 1981 geborenen Kinder im streitigen Zeitraum (ab 1. Januar 2005) nicht minderjährig waren. Eine Zuordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung kann nicht erfolgen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (1. Juli 2006) die Kinder bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatten.
Für die Auslegung des Antrages vom 23. November 2005 dahingehend, dass beide Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2005 Berufung einlegen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber der Klägerin zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Die insoweit zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis die Klagen zu Recht abgewiesen.
Anders, als das Sozialgericht ausgeführt hat, ist jedoch die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren S 15 AS 54/05 verbundene Klage S 15 AS 300/05 (richtig S 15 AS 399/05) unzulässig, weil gegen den mit dieser Klage angegriffenen Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juni 2005 – L 29 B 71/05 AS ER - ein Klageverfahren nicht statthaft ist. Gegen Gerichtsbeschlüsse ist nicht die Klage, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (vgl. § 172 SGG), wobei jedoch Beschlüsse des Landessozialgerichts auch mit der Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbar sind (§ 177 SGG).
Soweit sich die Kläger im Verfahren S 15 AS 54/05 gegen die Entscheidung des Beklagten wenden und die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Januar 2005 begehren, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Gleiches gilt für die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007. Sowohl der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 als auch der Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II sind - zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten – bei den Klägern zu 1) und 2) erfüllt. Die Kläger zu 1) und 2) sind jedoch weder für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 noch für die Zeit ab dem 14. Juni 2007 hilfebedürftig im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Gemäß § 19 Satz 1 Ziffer 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung (inhaltsgleich ab 1. August 2007 § 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) erhalten erwerbsfähige hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 20 Abs. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, in den neuen Bundesländern 331 EUR, wobei die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II lediglich 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2 betrug, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Seit der Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB III und der Änderung des § 20 Abs. 3 SGB III durch das SGB II - ÄndG vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) beträgt der Regelsatz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 bundeseinheitlich 345 EUR und ab dem 1. Juli 2007 monatlich 347 EUR (BGBl. I S. 1139), wobei er weiterhin unverändert in einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Partnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hiervon lediglich 90 vom Hundert beträgt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Dabei ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, insbesondere das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Als Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Kindergeld ist einem minderjährigen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II). Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als Vermögen ist jedoch nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Das Vermögen ist schließlich mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, wobei die Bewertung regelmäßig nach dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Antrag auf Bewilligung der Leistung gestellt wird (§ 12 Abs. 4 SGB II).
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat der Senat bereits Zweifel, ob Hilfebedürftigkeit der Kläger im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II zu verneinen ist, weil die Kläger je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind, welches nicht unter den Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fallen dürfte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob dieses Grundstück als Vermögen einer Hilfebedürftigkeit der Kläger entgegensteht, insbesondere, welchen Verkehrswert das Grundstück hat und ob nach Abzug der Freibetragbeträge (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II) ein verwertbares Vermögen verbleibt, denn Hilfebedürftigkeit der Kläger liegt schon aufgrund anrechenbaren Einkommens im Sinne von § 11 SGB II nicht vor.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R – in SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 9 Rn. 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 33 ff).
Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger umfasst zum einen die Regelleistungen für die Kläger. Diese betrugen für jeden Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II monatlich 298 EUR (zusammengerechnet 596 EUR monatlich). Im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 betrug für jeden Kläger der Regelsatz 311 EUR monatlich (zusammen 622 EUR monatlich). Ab dem 1. Juli 2007 lag der Regelsatz schließlich jeweils bei 312 EUR monatlich (zusammen 624 EUR monatlich).
Zum Gesamtbedarf gehören auch die von dem Beklagten zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Sonderbedarfe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Für die Unterkunft und Heizung sind unter Zugrundelegung der von den Klägern geltend gemachten Kosten und beigebrachten Unterlagen monatlich allenfalls folgende Kosten zu berücksichtigen:
- Zinskosten für den Immobilienkredit in monatlicher Höhe von 138,10 EUR, wobei die monatlichen Zinszahlungen nach der Bescheinigung der Brandenburger Bank vom 31. Mai 2005 monatlich nunmehr noch 136,50 EUR betragen. Etwaige Tilgungsleistungen sind dagegen nicht zu berücksichtigen, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 a.a.O.; BVerwGE 48, 182, 185; Rothkegel, in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II Rn. 17, Stand Dezember 2005; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 Rn. 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rn. 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 42, Stand Oktober 2006).
- Für den Betrieb der elektrischen Heizung Stromkosten in monatlicher Höhe von 199 EUR, wobei der Senat zu Gunsten der Kläger die Stromrechnung vom 4. Januar 2007 zugrunde legt und unberücksichtigt lässt, dass in diesem Betrag auch Kosten für Elektrizität enthalten sind, die nicht dem Betrieb der elektrischen Heizung dienten und deren Kosten mit dem Regelsatz als abgegolten anzusehen wären.
- Trink- und Abwassergebühren entsprechend des Gebührenbescheides vom 25. Februar 2003 in Höhe von umgerechnet monatlich 115,33 EUR, wobei nach dem vorgelegten Bescheid vom 28. Februar 2007 die Gebühr monatlich nur noch 60,33 EUR beträgt.
- Gebühren für den Schornsteinfeger, wobei der Senat von dem Betrag von 115,72 EUR für das Jahr 2006 ausweislich der Rechnung vom 15. Juni 2006 ausgeht. Monatlich ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 9,64 EUR.
- Abfallgebühren in monatlicher Höhe von umgerechnet 43,10 EUR entsprechend der Gebührenrechnung vom 27. Dezember 2004, wobei nach dem Gebührenbescheid vom 29. Januar 2007 nunmehr nur noch Gebühren in Höhe von 39,45 EUR erhoben werden.
- Grundsteuer, wobei der Senat von dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Nauen vom 11. Januar 2007 für das Jahr 2007 (337,80 EUR jährlich) ausgeht. Monatlich ergibt sich hieraus eine Belastung in Höhe von 28,15 EUR.
Selbst wenn zu Gunsten der Kläger jeweils die höchsten Zahlbeträge zu Grunde gelegt werden, so ergibt sich hiernach lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 533,32 EUR/monatlich. Diese Kosten für Unterkunft und Heizung waren zur Bestimmung des individuellen Bedarfs der Kläger zumindest auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, zu der auch die volljährigen Kinder gehörten, zu verteilen.
Bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung des Bedarfes eine Aufteilung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Diese erfolgt grundsätzlich nach Kopfzahlen der tatsächlich die Unterkunft nutzenden Personen (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 24 m.w.N.). Ein durch eine zusätzliche, der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehörige Person verursachter Mehrbedarf als Bezugspunkt einer differenzierten Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Senats dagegen ungeeignet, den individuellen Bedarf einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, weil Gemeinschaftsanteile der Unterkunft, wie Bad, Küche, Flur, von allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft genutzt werden und sich eine unterschiedliche Kostenverteilung nicht zuverlässig bestimmen lässt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05 -, zitiert nach Juris; Berlit a.a.O.)
Zweifel an dieser Art der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl werden neuerdings in der Literatur im Hinblick auf die Regelung des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geäußert. Mit § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG habe der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die festlege, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen seien, welches sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergebe (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 29 SGB XII Rn. 4). Diese in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist jedoch auf das Leistungsrecht nach dem SGB II nicht übertragbar. Denn die fragliche Vorschrift des § 6a BKGG wurde als Teil eines Gesamtkonzepts als dessen Art. 46 ebenso wie das SGB II als dessen Art. 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, in Kraft ab 1. Januar 2005, geändert durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004) geschaffen und trat damit zum selben Zeitpunkt wie das SGB II in Kraft. Hätte eine Kostenverteilung wie in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG auch im SGB II erfolgen sollen, hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, diese Regelung auch in das SGB II zu übernehmen. Dies gilt umso mehr angesichts der langjährigen Praxis im Bereich der Sozialhilfe, wonach die Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufzuteilen waren.
Diese Ansicht wird durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) gestützt, die weiterhin eine Kopfteilregelung enthält. Hiernach bleibt die Miete für der Gewährung von Wohngeld insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragsberechtigten mit bewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen i.S.d. § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind; zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28/93 - NJW 1995, 1569; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 - Bf I 22/96 - DVBl 1998, 1142).
Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen wollte, sondern hiermit eine spezialgesetzliche Regelung getroffen hat, die sich nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen lässt.
Die anfallenden und berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 533,32 EUR monatlich waren somit auf die Köpfe der Haushaltsgemeinschaft zu verteilen. Soweit die Kosten das Haus insgesamt betreffen, wie beispielsweise die Grundsteuer, wären zudem grundsätzlich alle Bewohner des Hauses und somit auch die Mieterin zu berücksichtigen. Selbst wenn jedoch sämtliche Kosten nur anteilig der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft umzulegen wären, so sind neben den Klägern zumindest ihre in der Wohnung ebenfalls lebenden drei Kinder zu berücksichtigen. Werden die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich Heizung von 533,32 EUR durch die Personenzahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden fünf Familienangehörigen geteilt, so ergibt sich für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils ein Betrag von 106,66 EUR (für beide zusammen mithin 213,33 EUR).
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt unter Berücksichtigung dieser Kosten für Unterkunft und Heizung und der Regelleistung der Kläger somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 allenfalls 809,33 EUR (=Regelsätze 596 EUR + KdU 213,33 EUR), für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 allenfalls 835,33 EUR (=Regelsätze 622 EUR + KdU 213,33 EUR) und für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 allenfalls 837,33 EUR (=Regelsätze 624 EUR + KdU 213,33 EUR). Besondere Mehrbedarfe sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Dieser Bedarf war durch das Einkommen der Kläger gedeckt.
Ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers zu 2) vom 4. Oktober 2004 bezieht der Kläger zu 2) ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1025,38 EUR monatlich. Hiervon ist ein Freibetrag nach § 30 SGB II und nach § 3 ALG II-V eine monatliche Versicherungspauschale von 30 EUR abzuziehen. Der Freibetrag nach § 30 SGB II beträgt bis zum 30. September 2005 unter Berücksichtigung des oben genannten Nettoentgeltes monatlich (400 EUR x 15% + 500 EUR x 30% + 125 EUR x 15%=) 228,75 EUR; nach der Neufassung des § 30 durch das Freibetrags Neuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407), in Kraft ab dem 1. Oktober 2005, beträgt der Freibetrag vorliegend (700 EUR x 20% + 225 EUR x 10%=) 162,50 EUR. Insgesamt ergibt sich danach aus der Beschäftigung des Klägers zu 2) ein anrechenbares Entgelt in Höhe von 766,63 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 und 832,88 EUR für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005.
Eine Verfassungswidrigkeit dieser Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes vermag der Senat nicht zu erblicken. Entgegen der Ansicht der Kläger wären auch die Einkünfte nichtehelicher Partner nach § 7 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
Zu diesem Betrag ist nach § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld für die volljährigen Kinder hinzuzurechnen. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem (steuerrechtlichen) Sinn und Zweck des Kindergeldes (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER – zitiert nach Juris). Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Anspruchsberechtigt ist nach dem Einkommensteuergesetz der Steuerschuldner, so dass es ihm als Einkommen zuzurechnen ist (vgl. zur parallelen Problematik im BSHG: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00-, BVerwGE 114, 339-341, NVwZ 2002, 96-97). Diese Regelung trägt im Rahmen des Familienlastenausgleichs dem Zweck des Kindergeldes Rechnung. Seit Umstellung des Systems des Familienlastenausgleichs ist das Kindergeld zwar grundsätzlich keine zweckbestimmte Sozialleistung mehr, sondern dient zur Förderung der Familie nur insoweit, wie es zur gebotenen steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht erforderlich ist (§ 31 S. 1 und 2 EStG, vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2007, B 10 KR 1/06 R). Durch diese Regelung wird jedoch verdeutlicht, dass nicht das Kind Inhaber des Anspruches auf Kindergeld ist, sondern derjenige, der die Aufwendungen für das Kind (insbesondere für Betreuung und Erziehung) leistet. Deshalb wird eine steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von einem steuerpflichtigen Elternteil vorgenommen. Mit anderen Worten, wird das Kindergeld nicht an das Kind selbst gezahlt, sondern es bleibt der Teil des Einkommens des Anspruchsberechtigten steuerfrei, den dieser zur Existenzsicherung des Kindes benötigt. Eine Steuerfreistellung kann somit zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht jedoch zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Darüber hinaus dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
Dies ist auch für die Anrechnung von Kindergeld nach dem SGB II maßgebend. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Er hat mit der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II allerdings eine Bestimmung dahingehend getroffen, dass das Einkommen ausnahmsweise nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Schließlich wurde durch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Änderungsverordnung vom 22.August 2005 (BGBl. I S. 2499) mit der Anfügung der Ziffer 8 in den § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung - Alg II-V) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 eine weitere Ausnahme dahingehend geschaffen, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das geleistete Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten, also hier dem Kläger zu 2), als Einkommen anzurechnen ist. Die Ausnahme des § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II greift bereits deshalb nicht, weil die im Haushalt der Kläger lebenden Kinder nicht minderjährig sind. Auch die Ausnahme des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 Alg II - V greift nicht, da die volljährigen Kinder im Haushalt der Kläger leben. Dem hat der Beklagte zu Recht Rechnung getragen und für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 zumindest weitere 308 EUR als Einkommen (in Form von Kindergeld für die Kinder D und C) angerechnet. Ab April 2007 ist immerhin noch das für den Sohn C gezahlte Kindergeld (154 EUR) bei den Klägern anrechenbar.
Weiter sind Mieteinkünfte in Höhe von 96,64 EUR monatlich anzurechnen. Dieser Betrag ist auch mit dem enthaltenen Betriebskostenanteil anzurechnen, weil die Betriebskosten bei den Kosten der Unterkunft steigernd berücksichtigt wurden.
Ob die vom Sohn der Kläger gezahlten 50 EUR monatlich ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind, kann offen bleiben. Eine solche Anrechnung erscheint fraglich, wenn dieser Betrag auf den Kopfteilsanteil an den Kosten der Unterkunft geleistet wurde. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen würde, dass eine Anrechnung dieser 50 EUR nicht erfolgen kann, so verbleibt noch immer ein anrechenbaren Betrag, der über dem Bedarf liegt.
Selbst unter Außerachtlassung der 50 EUR ist insgesamt bei den Klägern eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II im Hinblick auf vorhandenes Einkommen nicht gegeben. Das anrechenbare Einkommen der Kläger betrug im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 monatlich mindestens 1171,72 EUR (=766,63 EUR Lohn + 308 EUR Kindergeld + 96,64 EUR Miete). Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2007 lag es bei mindestens 1237,52 EUR (=832,88 EUR Lohn + 308 EUR Kindergeld + 96,64 EUR Miete =). Im Zeitraum ab dem 1. April 2007 beträgt das anrechenbare Einkommen schließlich unter Berücksichtigung des Wegfalls des Kindergelds für die Tochter D zumindest noch 1083,52 EUR.
Dieses anrechenbare Einkommen liegt erheblich über dem monatlichen Gesamtbedarf der Kläger, welcher allenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 bei 809,33 EUR, im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 bei 835,33 EUR und im Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 bei 837,33 EUR liegt. Wie bereits dargestellt, ergibt sich eine Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum danach selbst dann nicht, wenn zu Gunsten der Kläger bei den Kosten der Unterkunft jeweils die angefallenen Höchstbeträge zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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