Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 6064/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 218/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt, ist nicht zu beanstanden. Der Klage fehlt die Erfolgsaussicht, welche nach den §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114 der Zivilprozessordnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist.
Soweit der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro für die verspätete Bewilligung von Arbeitslosengeld verlangt, hat die Klage keine Erfolgsaussicht, weil für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. In Bezug auf die von ihm verlangte Feststellung, die Beklagte habe ihm Leistungen vorenthalten, ist die Klage schon unzulässig, weil die Möglichkeit besteht, auf Leistung der vorenthaltenen Beträge zu klagen (Subsidiarität der Feststellungsklage, vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 19c).
Die Erfolgsaussicht fehlt schließlich auch insoweit, als der Kläger noch die Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 127,54 Euro begehrt. Dieser Anspruch bezieht sich auf den Leistungszeitraum von Juli bis September 2004, da der streitgegenständliche Bescheid vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 diese Monate betrifft. Der Kläger hatte in dem streitigen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 127,96 Euro wöchentlich, entsprechend 18,28 Euro kalendertäglich, somit für Juli und August in Höhe von jeweils 566,68 Euro und für September in Höhe von 548,40 Euro (30 Kalendertage, vgl. § 139 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch - SGB III - alter Fassung). Anzurechnen in diesem Zeitraum war gemäß § 141 SGB III ein Nebeneinkommen aus Beschäftigung in Höhe von 108,95 Euro für Juli 2004, 134,97 Euro für August 2004 (Bescheid vom 20. September 2004, der insoweit von dem Kläger nicht in Frage gestellt wird) und 181,64 Euro für September 2004 (Bescheid vom 11. Januar 2005). Danach ergibt sich ein Anspruch auf 1.256,20 Euro.
Nach den §§ 104, 107 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die für denselben Zeitraum gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 417,93 Euro teilweise als erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte von einem offensichtlich falschen Bezugszeitraum der Sozialhilfe (Juli 2004 statt richtig August 2004) ausgegangen ist. Der Kläger wird dadurch nicht nachteilig betroffen, weil sich an der Höhe der Leistungen, die insgesamt für den streitigen Zeitraum zu erbringen waren und tatsächlich im Wege der Nachzahlung im August 2004 erbracht wurden, nichts ändert, wenn eine "Verrechnung" mit den Leistungen für Juli statt August vorgenommen wird. Die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht davon abhängig, dass sie in einem Bescheid angeordnet worden ist.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass sein Nebeneinkommen schon bei der Berechnung der gezahlten Sozialhilfe Berücksichtigung gefunden habe. In dem streitigen Zeitraum hatte er Anspruch auf Arbeitslosengeld, das nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung des Nebeneinkommens zu berechnen war. Der Kläger verkennt, dass ihm das Nebeneinkommen tatsächlich zugeflossen ist. Daran ändert nichts, dass es schon im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet worden war. Auch auf Sozialhilfe konnte Anspruch nur unter Anrechnung des Einkommens bestehen. Wenn Sozialhilfe ohne Anrechnung gewährt worden wäre, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld nunmehr zu einem größeren Teil als bereits erfüllt gelten, so dass der Kläger nichts gewonnen hätte.
Eine Erfolgsaussicht ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er bei rechtzeitiger Bewilligung von Arbeitslosengeld Wohngeld erhalten hätte. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat ihm durch Bescheid vom 21. April 2005 Wohngeld für die Monate Juli und August 2004 bewilligt, obwohl er für August 2004 zunächst Sozialhilfe mit einem Mietzuschuss bezogen hatte. Da er demnach nachträglich Wohngeld ohne Rücksicht auf die zunächst bezogene Sozialhilfe erhalten hat, ist nicht ersichtlich, dass er in seinen Rechten verletzt sein könnte, weil die ausgezahlte Sozialhilfe teilweise als Vorschuss auf das Wohngeld zu behandeln gewesen wäre.
Nach der teilweisen Erfüllung durch die bereits geleistete Sozialhilfe bestand für die Zeit von Juli bis September 2004 noch Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 838,27 Euro. Diesen Betrag hat er auch erhalten, was sich aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2005 ergibt. Die Differenz zu den dort bestätigten Zahlungen in Höhe von 1.166,15 Euro erklärt sich aus dem zusätzlich für die Zeit vom 23. Juni 2004 bis 30. Juni 2004 gezahlten Arbeitslosengeld (146,24 Euro) und dem zunächst ohne Anrechnung des Nebeneinkommens ausgezahlten Arbeitslosengeld für September 2004.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt, ist nicht zu beanstanden. Der Klage fehlt die Erfolgsaussicht, welche nach den §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114 der Zivilprozessordnung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist.
Soweit der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro für die verspätete Bewilligung von Arbeitslosengeld verlangt, hat die Klage keine Erfolgsaussicht, weil für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. In Bezug auf die von ihm verlangte Feststellung, die Beklagte habe ihm Leistungen vorenthalten, ist die Klage schon unzulässig, weil die Möglichkeit besteht, auf Leistung der vorenthaltenen Beträge zu klagen (Subsidiarität der Feststellungsklage, vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 19c).
Die Erfolgsaussicht fehlt schließlich auch insoweit, als der Kläger noch die Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 127,54 Euro begehrt. Dieser Anspruch bezieht sich auf den Leistungszeitraum von Juli bis September 2004, da der streitgegenständliche Bescheid vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 diese Monate betrifft. Der Kläger hatte in dem streitigen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 127,96 Euro wöchentlich, entsprechend 18,28 Euro kalendertäglich, somit für Juli und August in Höhe von jeweils 566,68 Euro und für September in Höhe von 548,40 Euro (30 Kalendertage, vgl. § 139 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch - SGB III - alter Fassung). Anzurechnen in diesem Zeitraum war gemäß § 141 SGB III ein Nebeneinkommen aus Beschäftigung in Höhe von 108,95 Euro für Juli 2004, 134,97 Euro für August 2004 (Bescheid vom 20. September 2004, der insoweit von dem Kläger nicht in Frage gestellt wird) und 181,64 Euro für September 2004 (Bescheid vom 11. Januar 2005). Danach ergibt sich ein Anspruch auf 1.256,20 Euro.
Nach den §§ 104, 107 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - SGB X - gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die für denselben Zeitraum gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 417,93 Euro teilweise als erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte von einem offensichtlich falschen Bezugszeitraum der Sozialhilfe (Juli 2004 statt richtig August 2004) ausgegangen ist. Der Kläger wird dadurch nicht nachteilig betroffen, weil sich an der Höhe der Leistungen, die insgesamt für den streitigen Zeitraum zu erbringen waren und tatsächlich im Wege der Nachzahlung im August 2004 erbracht wurden, nichts ändert, wenn eine "Verrechnung" mit den Leistungen für Juli statt August vorgenommen wird. Die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht davon abhängig, dass sie in einem Bescheid angeordnet worden ist.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass sein Nebeneinkommen schon bei der Berechnung der gezahlten Sozialhilfe Berücksichtigung gefunden habe. In dem streitigen Zeitraum hatte er Anspruch auf Arbeitslosengeld, das nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung des Nebeneinkommens zu berechnen war. Der Kläger verkennt, dass ihm das Nebeneinkommen tatsächlich zugeflossen ist. Daran ändert nichts, dass es schon im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet worden war. Auch auf Sozialhilfe konnte Anspruch nur unter Anrechnung des Einkommens bestehen. Wenn Sozialhilfe ohne Anrechnung gewährt worden wäre, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld nunmehr zu einem größeren Teil als bereits erfüllt gelten, so dass der Kläger nichts gewonnen hätte.
Eine Erfolgsaussicht ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er bei rechtzeitiger Bewilligung von Arbeitslosengeld Wohngeld erhalten hätte. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat ihm durch Bescheid vom 21. April 2005 Wohngeld für die Monate Juli und August 2004 bewilligt, obwohl er für August 2004 zunächst Sozialhilfe mit einem Mietzuschuss bezogen hatte. Da er demnach nachträglich Wohngeld ohne Rücksicht auf die zunächst bezogene Sozialhilfe erhalten hat, ist nicht ersichtlich, dass er in seinen Rechten verletzt sein könnte, weil die ausgezahlte Sozialhilfe teilweise als Vorschuss auf das Wohngeld zu behandeln gewesen wäre.
Nach der teilweisen Erfüllung durch die bereits geleistete Sozialhilfe bestand für die Zeit von Juli bis September 2004 noch Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 838,27 Euro. Diesen Betrag hat er auch erhalten, was sich aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2005 ergibt. Die Differenz zu den dort bestätigten Zahlungen in Höhe von 1.166,15 Euro erklärt sich aus dem zusätzlich für die Zeit vom 23. Juni 2004 bis 30. Juni 2004 gezahlten Arbeitslosengeld (146,24 Euro) und dem zunächst ohne Anrechnung des Nebeneinkommens ausgezahlten Arbeitslosengeld für September 2004.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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