Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 29342/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 141/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die "Heizperiode 07/08" eine um 10,41 EUR erhöhte monatliche Brennstoffbeihilfe zu gewähren, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unabweisbar dringenden Regelungsbedürfnisses ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vor dem Antragseingang bei dem Sozialgericht (15. November 2007) gilt dies schon deshalb, weil eine gerichtliche "Notfallhilfe" für die Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab 15. November 2007 ist indes ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Der Antragsteller erhält eine monatliche Brennstoffhilfe von 64,59 EUR. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit dieser Leistung nicht in der Lage wäre, seinen aktuellen Brennstoffbedarf abzudecken, zumal angesichts der schwankenden Witterungsverhältnisse von einem festen monatlichen Brennstoffbedarf, wie ihn der Antragsteller mit 250 kg "Bündelkohle" in Ansatz gebracht hat, nicht ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als seit Jahresbeginn 2008 praktisch keine Frosttage mehr aufgetreten sind. Zudem hat der Antragsteller einen erhöhten Bedarf auch nicht belegt. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Bedarf für Heizmittel nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erst dann entstehen kann, wenn für den Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst in der Folge der Lieferung (und Berechnung) von Heizmaterial. Der Antragsteller hat keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Ein Ersatz früher getätigter Aufwendungen besteht regelmäßig nicht (vgl. BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die "Heizperiode 07/08" eine um 10,41 EUR erhöhte monatliche Brennstoffbeihilfe zu gewähren, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unabweisbar dringenden Regelungsbedürfnisses ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vor dem Antragseingang bei dem Sozialgericht (15. November 2007) gilt dies schon deshalb, weil eine gerichtliche "Notfallhilfe" für die Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab 15. November 2007 ist indes ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Der Antragsteller erhält eine monatliche Brennstoffhilfe von 64,59 EUR. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit dieser Leistung nicht in der Lage wäre, seinen aktuellen Brennstoffbedarf abzudecken, zumal angesichts der schwankenden Witterungsverhältnisse von einem festen monatlichen Brennstoffbedarf, wie ihn der Antragsteller mit 250 kg "Bündelkohle" in Ansatz gebracht hat, nicht ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als seit Jahresbeginn 2008 praktisch keine Frosttage mehr aufgetreten sind. Zudem hat der Antragsteller einen erhöhten Bedarf auch nicht belegt. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Bedarf für Heizmittel nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erst dann entstehen kann, wenn für den Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst in der Folge der Lieferung (und Berechnung) von Heizmaterial. Der Antragsteller hat keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Ein Ersatz früher getätigter Aufwendungen besteht regelmäßig nicht (vgl. BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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