L 26 B 21/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 124 AS 29246/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 21/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Soweit das Sozialgericht der Berechnung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft der Antragsteller eine Netto-Kaltmiete von 4,38 Euro/qm und durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,84 Euro/qm zu Grunde gelegt und dementsprechend Kosten von bis zu 559,80 Euro (90 qm x 6,22 Euro; Brutto-Warmmiete) für die Unterkunft und die Heizung als angemessen erachtet hat, kann der Senat unentschieden lassen, ob er dieser Berechnung folgt und ob die Kosten der Wohnung in der G Str. in B für die die Zusicherung zu den Aufwendungen begehrt wird, noch angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind. Denn diese Wohnung ist bereits nach dem Vortrag der Antragsteller für ihre Bedürfnisse ungeeignet. Nach ihrem Vortrag darf die neue Wohnung im Hinblick auf die Bedrohungssituation durch den Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 4) aus Sicherheitsgründen nicht im Erdgeschoss liegen. Ausweislich des vorliegenden Wohnungsangebotes vom 23. Oktober 2007 liegt die den Antragstellern angebotene Wohnung aber im "Erdgeschoss Mitte links".

Soweit der Antragsgegner den Antragstellern indes "rollstuhlgerechte Wohnungen zu angemessenen Mieten" im Bezirk L von B nachgewiesen hat, dürfte zweifelhaft sein, ob diese Wohnungen jedenfalls für die Antragsteller zu 4) geeignet und zumutbar sind. Denn der schwerstbehinderte und auf einen Rollstuhl angewiesene Antragsteller zu 4) besucht die B-Schule für Körperbehinderte in B-Z, Hweg. Es ist fraglich, ob dem Antragsteller zu 4) vor diesem Hintergrund überhaupt ein Wechsel der Schule zumutbar ist. Jedenfalls ein Schulweg von über 20 Kilometer dürfte dem Antragsteller zu 4) nicht zumutbar sein.

Insoweit dürften aber auch die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe nicht ihren Verbleib in dem bisherigen unmittelbaren Wohnumfeld rechtfertigen. Sie tragen vor, dass ein Umzug in ein anderes Wohnumfeld aufgrund der Erkrankung des Antragstellers zu 4), welche "kurze Wege zu den betreuenden Spezialkliniken und Ärzten" erfordere, nicht möglich sei, zumal sie kein Kfz besäßen. Zudem müsse eine "Stabilität bei den Bezugspersonen (Schule, Ärzte und Therapeuten) unbedingt gewährleistet" sein. Zunächst ist festzustellen, dass die Schule des Antragstellers zu 4) sich nicht im unmittelbaren Wohnumfeld der bisherigen Wohnung befindet, sondern rund acht Kilometer von dieser Wohnung entfernt. Die Antragsteller haben zudem u. a. zwei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Danach befindet sich der Antragsteller zu 4) in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. S R in B, I Str. Die Praxis befindet sich also in B-S, rund 6,5 Kilometer entfernt von der bisherigen Wohnung. Zudem befindet sich der Antragsteller zu 4) in Behandlung des S Z der C, welches auf dem Campus V- Klinikum in B-W angesiedelt ist. Auch insoweit kann schwerlich von einer wohnortnahen ärztlichen Versorgung des Antragstellers zu 4) gesprochen werden, die einem Umzug entgegensteht. Ein Umzug der Familie in eine Wohnung in S, Wdorf oder C würde also im Gegenteil zu einer Verkürzung der den Antragsteller zu 4) "ermüdenden Fahrzeiten" zu den ärztlichen Therapieeinrichtungen führen.

Hierbei dürfte aber zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung aufgrund der Behinderung des Antragstellers zu 4) rollstuhlgängig sein muss und, aufgrund der vorgetragenen Bedrohungssituation, nicht im Erdgeschoss liegen darf, also über einen Fahrstuhl erreichbar sein muss. Dies dürfte auf eine Vielzahl von Altbauwohnungen nicht zutreffen. Ob und für welchen Mietzins eine solche Wohnung auf dem Wohnungsmarkt konkret zur Verfügung steht, muss der Senat in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem die Beteiligten nicht um die Angemessenheit der Aufwendungen einer solchen Wohnung streiten, sondern um die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft, die für die Antragsteller aus den vorgenannten Gründen bereits ungeeignet ist, nicht entscheiden.

Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war daher ebenso wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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