Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 2784/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 91/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 08. November 2007 wenden, mit dem ihr Antrag auf Berichtigung des Tenors des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des SG Potsdam vom 21. September 2007 abgewiesen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Berichtigung von Ziff. 2 Satz 1 des Tenors des Beschlusses des SG Potsdam vom 21. September 2007 dahingehend, dass die Antragsgegnerin bereits ab dem 01. August 2007 verpflichtet wird, die monatliche Nutzungsentschädigung für die in Ziff. 1 des genannten Beschlusses genannte Wohnung in Höhe von 400,00 EUR an die Wohnungsgenossenschaft "E" B eG zu zahlen.
Nach § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Das Gericht ist an seine rechtskräftigen Beschlüsse gebunden. Regelungsanordnungen i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden bindend über einen vorläufigen Zustand und sind in diesem Sinne der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, RdNr 6 zu § 121). Eine Abänderung kann im Falle einer Regelungsanordnung nur im Rechtsmittelwege geschehen. Hiervon gestatten die §§ 138 bis 140 SGG Ausnahmen aus Gründen der Prozessökonomie. Dabei erfasst § 138 SGG nur Fehler beim Absetzen der getroffenen Entscheidung, insbesondere technische Fehler ("Schreibfehler, Rechenfehler"); die Entscheidung selbst muss unberührt bleiben. Die Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG ist kein Weg zur "Nachbesserung" einer als fehlerhaft oder unvollständig erkannten Entscheidung.
Eine Unrichtigkeit gemäß § 138 Satz 1 SGG liegt vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht. Erfasst werden nur Irrtümer in der Erklärung, nicht in der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der zu berichtigenden Entscheidung oder aus Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, ggf. im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei ergibt (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 164 Nr. 33 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es mag sein, dass es vor dem Hintergrund der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht sinnvoll war, die Antragsgegnerin lediglich dazu zu verpflichten, an die Wohnungsgenossenschaft "E" B eG für die Wohnung der Antragsteller das rückständige Nutzungsentgelt in Höhe von 1672,03 EUR (Ziff. 1 des Beschlusstenors) sowie die monatliche Nutzungsentschädigung für diese Wohnung in Höhe von 440,00 EUR monatlich "beginnend ab dem 01.09.2007 bis 30.11.2007" zu zahlen (Ziff. 2 Satz 1 des Beschlusstenors). Der Beschluss enthält jedoch an keiner Stelle eine im Sinne des Beschwerdeführers eindeutige Aussage darüber, dass das SG auch die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) für den Monat August 2007 zusprechen wollte. Eine solche liegt insbesondere nicht in der Formulierung, "durch die Übernahme und die einstweilige Zahlung der Miete bis November 2007 kann jedenfalls die Obdachlosigkeit abgewendet werden" (Seite 6 unten des angefochtenen Beschlusses), denn damit wird explizit nur das Ende des Zahlungszeitraums festgelegt. Zum Beginn wird ausdrücklich keine Aussage getroffen. Eine solche könnte allenfalls aus dem bereits angesprochenen rechtlichen Zusammenhang gefolgert werden, wobei eine solche Ableitung aber immer nur eine Vermutung darüber darstellt, dass Willensbildung und Erklärtes voneinander abweichen, aber nicht sicher auf die offenbare Unrichtigkeit der Erklärung schließen lässt. Damit ist nicht erkennbar, ob der in den Ziffn 1 und 2 des Beschlusstenors zum Ausdruck kommende Umfang der Stattgabe des SG auf einem Rechenfehler oder einem vergleichbaren formalen Fehlgriff beruht oder möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder einem Rechtsirrtum. Fehler in der Tatsachenwertung oder Rechtsirrtümer zu korrigieren, ist im Rahmen von § 138 SGG jedoch nicht zulässig (BSG aaO).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 08. November 2007 wenden, mit dem ihr Antrag auf Berichtigung des Tenors des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des SG Potsdam vom 21. September 2007 abgewiesen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Berichtigung von Ziff. 2 Satz 1 des Tenors des Beschlusses des SG Potsdam vom 21. September 2007 dahingehend, dass die Antragsgegnerin bereits ab dem 01. August 2007 verpflichtet wird, die monatliche Nutzungsentschädigung für die in Ziff. 1 des genannten Beschlusses genannte Wohnung in Höhe von 400,00 EUR an die Wohnungsgenossenschaft "E" B eG zu zahlen.
Nach § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Das Gericht ist an seine rechtskräftigen Beschlüsse gebunden. Regelungsanordnungen i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden bindend über einen vorläufigen Zustand und sind in diesem Sinne der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, RdNr 6 zu § 121). Eine Abänderung kann im Falle einer Regelungsanordnung nur im Rechtsmittelwege geschehen. Hiervon gestatten die §§ 138 bis 140 SGG Ausnahmen aus Gründen der Prozessökonomie. Dabei erfasst § 138 SGG nur Fehler beim Absetzen der getroffenen Entscheidung, insbesondere technische Fehler ("Schreibfehler, Rechenfehler"); die Entscheidung selbst muss unberührt bleiben. Die Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG ist kein Weg zur "Nachbesserung" einer als fehlerhaft oder unvollständig erkannten Entscheidung.
Eine Unrichtigkeit gemäß § 138 Satz 1 SGG liegt vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht. Erfasst werden nur Irrtümer in der Erklärung, nicht in der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der zu berichtigenden Entscheidung oder aus Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, ggf. im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei ergibt (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 164 Nr. 33 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es mag sein, dass es vor dem Hintergrund der Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht sinnvoll war, die Antragsgegnerin lediglich dazu zu verpflichten, an die Wohnungsgenossenschaft "E" B eG für die Wohnung der Antragsteller das rückständige Nutzungsentgelt in Höhe von 1672,03 EUR (Ziff. 1 des Beschlusstenors) sowie die monatliche Nutzungsentschädigung für diese Wohnung in Höhe von 440,00 EUR monatlich "beginnend ab dem 01.09.2007 bis 30.11.2007" zu zahlen (Ziff. 2 Satz 1 des Beschlusstenors). Der Beschluss enthält jedoch an keiner Stelle eine im Sinne des Beschwerdeführers eindeutige Aussage darüber, dass das SG auch die Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) für den Monat August 2007 zusprechen wollte. Eine solche liegt insbesondere nicht in der Formulierung, "durch die Übernahme und die einstweilige Zahlung der Miete bis November 2007 kann jedenfalls die Obdachlosigkeit abgewendet werden" (Seite 6 unten des angefochtenen Beschlusses), denn damit wird explizit nur das Ende des Zahlungszeitraums festgelegt. Zum Beginn wird ausdrücklich keine Aussage getroffen. Eine solche könnte allenfalls aus dem bereits angesprochenen rechtlichen Zusammenhang gefolgert werden, wobei eine solche Ableitung aber immer nur eine Vermutung darüber darstellt, dass Willensbildung und Erklärtes voneinander abweichen, aber nicht sicher auf die offenbare Unrichtigkeit der Erklärung schließen lässt. Damit ist nicht erkennbar, ob der in den Ziffn 1 und 2 des Beschlusstenors zum Ausdruck kommende Umfang der Stattgabe des SG auf einem Rechenfehler oder einem vergleichbaren formalen Fehlgriff beruht oder möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder einem Rechtsirrtum. Fehler in der Tatsachenwertung oder Rechtsirrtümer zu korrigieren, ist im Rahmen von § 138 SGG jedoch nicht zulässig (BSG aaO).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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