Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 15906/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1361/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren (noch) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Berlin geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller, der vom Antragsgegner seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistungen zuzüglich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht, wandte sich unter Vorlage eines Schreibens des Stromversorgers VE vom 06. Juli 2007, worin eine offene Forderung aus Stromlieferungen in Höhe von 300,87 Euro für den Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich Juni 2007 zuzüglich Mahnkosten geltend gemacht wurde, an den Antragsgegner. Am 13. Juli 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise Leistungen zur Begleichung dieser Schulden beim Stromversorger in Höhe von 343,82 Euro zu übernehmen. Weiter hat er beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Mit dem Antrag hat er u. a. ein Mahnschreiben des Stromversorgers vom 27. Juni 2007 über einen Betrag in Höhe von 300,87 Euro sowie eine Rechnung des Stromversorgers in Höhe von 42,95 Euro für Kosten eines Außendiensteinsatzes vorgelegt. Der Antragsteller hat ausgeführt, eine Mitarbeiterin des Antragsgegners habe am 12. Juli 2007 mündlich die Übernahme der Schulden abgelehnt.
Der Antragsgegner hat vor dem Sozialgericht geltend gemacht, dass er bereits im November 2006 Stromschulden in Höhe von 274,37 Euro übernommen und dem Antragsteller ein Darlehen gewährt habe. Stromkosten seien grundsätzlich aus der Regelleistung zu tragen. Ein weiteres Darlehen werde nicht gewährt.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar könnten nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Stromschulden übernommen werden. Die von dem Stromversorger angekündigte Unterbrechung der Stromversorgung stellte auch eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar. Der Antragsgegner habe jedoch nicht ermessensfehlerhaft die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Der Antragsteller sei nämlich in der Lage, durch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Stromversorger die Forderung aus der Regelleistung, ggf. in drei Monatsraten, aufzubringen. Die Schuldenübernahme sei daher nicht zur Behebung der Notlage gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller bereits im November 2006 in gleicher Situation ein Darlehen erhalten habe. Er habe sich danach nicht um die Begleichung sämtlicher Stromschulden und um eine Vermeidung von neuerlichen Schulden bemüht.
Gegen den am 30. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31. Juli 2007). Er hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller für die Zeit ab 01. August 2007 einen Vertrag mit einem neuen Stromversorger abgeschlossen. Hierzu hat der Antragsteller eine Auftragsbestätigung zur Gerichtsakte gereicht und insoweit mit Schriftsatz vom 17. August 2007 die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und gebeten, über die Prozesskostenhilfe sowie die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Er, der Antragsteller, habe alles Erforderliche getan, insbesondere den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, der zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Unter Berücksichtigung einer vorzunehmenden Interessenabwägung wäre zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits das begehrte Darlehen zuzusprechen gewesen. Über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne auch nach Erledigung der Hauptsache entschieden werden.
Der Antragsteller beantragt noch sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 abzuändern und dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M A, K Str. , B, beizuordnen sowie dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und den Antragsgegner zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des gesamten Rechtsstreits zu übernehmen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Übernahme der Stromschulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage als Darlehen sei im Falle des Antragstellers nicht gerechtfertigt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 71 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 17. August 2007 nicht ausdrücklich die Rücknahme der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtschutzverfahren erklärt. Die Erledigungserklärung ist jedoch als den Rechtsstreit erledigende Rücknahme des Rechtsmittels der Beschwerde entsprechend § 102 Satz 2 SGG zu werten (BSG, Beschluss v. 29. 12. 2005, B 7 AL 192/05 B, juris Rn. 6). Die den Antrag des Antragstellers zurückweisende Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden. Damit ist der vom Sozialgericht im Rahmen der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prognostizierte Verfahrensausgang eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 896, m. w. N.).
Auch war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SSG in Verbindung mit § 114 BO erforderliche Erfolgsprognose ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu stellen (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, a.a.O., Rn. 423 m. w. N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach u. a., Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 114 Rn. 82 ff.).
Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen darauf gerichtet ist, Rechtsschutz für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu schaffen, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens, hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht in Betracht. Der Rechtsstreit ist durch die Erledigungserklärung vom 17. August 2007 beendet worden. Eine Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist daher nicht mehr beabsichtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 Rn ... 27 a, Rn. 20 a). Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren scheidet aus, wenn sich wie hier die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O, Rn. 906 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss, wie vorliegend durch die als Rücknahme des Rechtsmittels zu wertende Erledigungserklärung vom 17. August 2007, beendet wird.
Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Diese Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der ZPO Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO). Zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hatte keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit in der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2,294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall waren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden aus Stromlieferungen im Wege der Gewährung eines Darlehens begehrt. Ein Anspruch hierauf bestand nicht. Nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme von Stromschulden auch im Wege der Gewährung eines Darlehens § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen ist im Rahmen der Sonderregelung des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II für den Fall eingeschränkt, dass Wohnungslosigkeit droht. In diesem Fall sieht das Gesetz im Regelfall einen Anspruch auf Übernahme der Schulden vor. Im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II können zwar Schulden aus Stromrechnungen dann übernommen werden, wenn die Belieferung eines Haushaltes mit Energie in Frage gestellt ist, weil es sich dabei um eine vergleichbare Notlage im Hinblick auf die Sicherung der Unterkunft handelt (OVG Münster, Urteil vom 28. April 1999, 24 A 4785/97, FEVS 51, 89, 91; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003, 6 S 21.03, zitiert nach juris). Dies setzt aber voraus, dass die Übernahme der Schulden im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine der drohenden Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann (OVG Münster, a.a.O.). Dabei sind Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Übernahme der Stromschulden war hier danach nicht gerechtfertigt, da der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht hatte, dass er nicht in der Lage war, durch Selbsthilfemöglichkeiten die vorgetragene Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II zu beseitigen. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er sich erfolglos um eine Ratenzahlungsvereinbarung bei seinem damaligen Stromlieferanten bemüht hatte oder er nicht in der Lage war, einen Teil der Forderung aus dem Regelsatz zu begleichen. Besonderer Darlegungen hierzu bedurfte es, da der Antragsteller seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin steht und in den ihm gewährten Regelsätzen ein Energiekostenanteil enthalten war, den er seit Februar 2007 offensichtlich nicht für Energielieferungen verbraucht hat. Aus diesen damit entstandenen "Überzahlungen" waren Mittel zur (teilweisen) Begleichung der Stromschulden zur Verfügung, zumal der Antragsteller gehalten ist, sich wirtschaftlich zu verhalten und Rücklagen zu bilden (OVG Berlin, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996, 4 L 4040/95). Weiterhin hatte der Antragsteller schon bei Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bei allen in Berlin zur Verfügung stehenden Stromanbietern um den Abschluss eines Stromversorgungsvertrages bemüht hat, um die vorgebrachte Notlage, die bevorstehende Beendigung der Stromlieferung durch seinen damaligen Stromversorger, abzuwenden.
Bei Erledigung des Rechtsstreits drohte zudem nicht der Eintritt einer Notlage, da der Antragsteller bereits einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen hatte. Da der Antragsgegner keine Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hatte, kam eine Belastung mit außergerichtlichen Kosten des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren (noch) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Berlin geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller, der vom Antragsgegner seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelleistungen zuzüglich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht, wandte sich unter Vorlage eines Schreibens des Stromversorgers VE vom 06. Juli 2007, worin eine offene Forderung aus Stromlieferungen in Höhe von 300,87 Euro für den Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich Juni 2007 zuzüglich Mahnkosten geltend gemacht wurde, an den Antragsgegner. Am 13. Juli 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise Leistungen zur Begleichung dieser Schulden beim Stromversorger in Höhe von 343,82 Euro zu übernehmen. Weiter hat er beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Mit dem Antrag hat er u. a. ein Mahnschreiben des Stromversorgers vom 27. Juni 2007 über einen Betrag in Höhe von 300,87 Euro sowie eine Rechnung des Stromversorgers in Höhe von 42,95 Euro für Kosten eines Außendiensteinsatzes vorgelegt. Der Antragsteller hat ausgeführt, eine Mitarbeiterin des Antragsgegners habe am 12. Juli 2007 mündlich die Übernahme der Schulden abgelehnt.
Der Antragsgegner hat vor dem Sozialgericht geltend gemacht, dass er bereits im November 2006 Stromschulden in Höhe von 274,37 Euro übernommen und dem Antragsteller ein Darlehen gewährt habe. Stromkosten seien grundsätzlich aus der Regelleistung zu tragen. Ein weiteres Darlehen werde nicht gewährt.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar könnten nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Stromschulden übernommen werden. Die von dem Stromversorger angekündigte Unterbrechung der Stromversorgung stellte auch eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar. Der Antragsgegner habe jedoch nicht ermessensfehlerhaft die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Der Antragsteller sei nämlich in der Lage, durch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Stromversorger die Forderung aus der Regelleistung, ggf. in drei Monatsraten, aufzubringen. Die Schuldenübernahme sei daher nicht zur Behebung der Notlage gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller bereits im November 2006 in gleicher Situation ein Darlehen erhalten habe. Er habe sich danach nicht um die Begleichung sämtlicher Stromschulden und um eine Vermeidung von neuerlichen Schulden bemüht.
Gegen den am 30. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31. Juli 2007). Er hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller für die Zeit ab 01. August 2007 einen Vertrag mit einem neuen Stromversorger abgeschlossen. Hierzu hat der Antragsteller eine Auftragsbestätigung zur Gerichtsakte gereicht und insoweit mit Schriftsatz vom 17. August 2007 die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und gebeten, über die Prozesskostenhilfe sowie die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Er, der Antragsteller, habe alles Erforderliche getan, insbesondere den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, der zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Unter Berücksichtigung einer vorzunehmenden Interessenabwägung wäre zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits das begehrte Darlehen zuzusprechen gewesen. Über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne auch nach Erledigung der Hauptsache entschieden werden.
Der Antragsteller beantragt noch sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 abzuändern und dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M A, K Str. , B, beizuordnen sowie dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und den Antragsgegner zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des gesamten Rechtsstreits zu übernehmen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Übernahme der Stromschulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage als Darlehen sei im Falle des Antragstellers nicht gerechtfertigt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 71 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 17. August 2007 nicht ausdrücklich die Rücknahme der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtschutzverfahren erklärt. Die Erledigungserklärung ist jedoch als den Rechtsstreit erledigende Rücknahme des Rechtsmittels der Beschwerde entsprechend § 102 Satz 2 SGG zu werten (BSG, Beschluss v. 29. 12. 2005, B 7 AL 192/05 B, juris Rn. 6). Die den Antrag des Antragstellers zurückweisende Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden. Damit ist der vom Sozialgericht im Rahmen der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prognostizierte Verfahrensausgang eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 896, m. w. N.).
Auch war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SSG in Verbindung mit § 114 BO erforderliche Erfolgsprognose ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu stellen (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, a.a.O., Rn. 423 m. w. N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach u. a., Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 114 Rn. 82 ff.).
Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen darauf gerichtet ist, Rechtsschutz für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu schaffen, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens, hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht in Betracht. Der Rechtsstreit ist durch die Erledigungserklärung vom 17. August 2007 beendet worden. Eine Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist daher nicht mehr beabsichtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 Rn ... 27 a, Rn. 20 a). Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren scheidet aus, wenn sich wie hier die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O, Rn. 906 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss, wie vorliegend durch die als Rücknahme des Rechtsmittels zu wertende Erledigungserklärung vom 17. August 2007, beendet wird.
Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Diese Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der ZPO Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO). Zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hatte keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit in der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2,294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Fall waren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden aus Stromlieferungen im Wege der Gewährung eines Darlehens begehrt. Ein Anspruch hierauf bestand nicht. Nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme von Stromschulden auch im Wege der Gewährung eines Darlehens § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen ist im Rahmen der Sonderregelung des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II für den Fall eingeschränkt, dass Wohnungslosigkeit droht. In diesem Fall sieht das Gesetz im Regelfall einen Anspruch auf Übernahme der Schulden vor. Im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II können zwar Schulden aus Stromrechnungen dann übernommen werden, wenn die Belieferung eines Haushaltes mit Energie in Frage gestellt ist, weil es sich dabei um eine vergleichbare Notlage im Hinblick auf die Sicherung der Unterkunft handelt (OVG Münster, Urteil vom 28. April 1999, 24 A 4785/97, FEVS 51, 89, 91; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003, 6 S 21.03, zitiert nach juris). Dies setzt aber voraus, dass die Übernahme der Schulden im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine der drohenden Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann (OVG Münster, a.a.O.). Dabei sind Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Übernahme der Stromschulden war hier danach nicht gerechtfertigt, da der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht hatte, dass er nicht in der Lage war, durch Selbsthilfemöglichkeiten die vorgetragene Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II zu beseitigen. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er sich erfolglos um eine Ratenzahlungsvereinbarung bei seinem damaligen Stromlieferanten bemüht hatte oder er nicht in der Lage war, einen Teil der Forderung aus dem Regelsatz zu begleichen. Besonderer Darlegungen hierzu bedurfte es, da der Antragsteller seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin steht und in den ihm gewährten Regelsätzen ein Energiekostenanteil enthalten war, den er seit Februar 2007 offensichtlich nicht für Energielieferungen verbraucht hat. Aus diesen damit entstandenen "Überzahlungen" waren Mittel zur (teilweisen) Begleichung der Stromschulden zur Verfügung, zumal der Antragsteller gehalten ist, sich wirtschaftlich zu verhalten und Rücklagen zu bilden (OVG Berlin, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996, 4 L 4040/95). Weiterhin hatte der Antragsteller schon bei Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bei allen in Berlin zur Verfügung stehenden Stromanbietern um den Abschluss eines Stromversorgungsvertrages bemüht hat, um die vorgebrachte Notlage, die bevorstehende Beendigung der Stromlieferung durch seinen damaligen Stromversorger, abzuwenden.
Bei Erledigung des Rechtsstreits drohte zudem nicht der Eintritt einer Notlage, da der Antragsteller bereits einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen hatte. Da der Antragsgegner keine Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hatte, kam eine Belastung mit außergerichtlichen Kosten des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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