Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 3309/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 270/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 06. November 2007 beim Antragsgegner die Übernahme von Mietrückständen. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben als Beamter beim Senator für Finanzen beschäftigt und in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26. April 2007 (Az.: 12 C 36/07) sind der Antragsteller und seine Frau zur Räumung der Wohnung verurteilt worden.
Den Antrag auf Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 14 386,87 EUR lehnte der Antragsgegner mündlich ab.
Auf seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07. November 2007 hat das Sozialgericht Berlin ohne Beiziehung der Verwaltungsakten am 13. November 2007 den Antragsgegner verpflichtet, die Mietrückstände des Antragstellers in Höhe von 14 386,87 EUR in Form eines Darlehens zu übernehmen. Die Übernahme der Mietschulden sei hier notwendig, um die Wohnungslosigkeit zu verhindern. Da es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung handele und das Ermessen "so gut wie auf Null" reduziert sei, könne das Gericht hier für den Antragsgegner das Ermessen ausüben.
Das Sozialgericht hat der hiergegen von dem Antragsgegner erhobenen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Vorliegend ist schon der vom Sozialgericht angenommene Anordnungsanspruch nicht erkennbar. Ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger kann sich ausschließlich aus § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII ergeben. Der Antragsteller ist jedoch erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II und damit grundsätzlich Anspruchsberechtigter für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und damit auch Leistungen nach § 34 SGB XII aus. Da allein diese Vorschrift Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein kann, fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, ohne dass zu prüfen war, ob dem Antragsteller der Sache nach Rechte aus § 34 SGB XII zukommen könnten.
Mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses erledigt sich auch der von dem Antragsgegner gestellte Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 06. November 2007 beim Antragsgegner die Übernahme von Mietrückständen. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben als Beamter beim Senator für Finanzen beschäftigt und in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26. April 2007 (Az.: 12 C 36/07) sind der Antragsteller und seine Frau zur Räumung der Wohnung verurteilt worden.
Den Antrag auf Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 14 386,87 EUR lehnte der Antragsgegner mündlich ab.
Auf seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07. November 2007 hat das Sozialgericht Berlin ohne Beiziehung der Verwaltungsakten am 13. November 2007 den Antragsgegner verpflichtet, die Mietrückstände des Antragstellers in Höhe von 14 386,87 EUR in Form eines Darlehens zu übernehmen. Die Übernahme der Mietschulden sei hier notwendig, um die Wohnungslosigkeit zu verhindern. Da es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung handele und das Ermessen "so gut wie auf Null" reduziert sei, könne das Gericht hier für den Antragsgegner das Ermessen ausüben.
Das Sozialgericht hat der hiergegen von dem Antragsgegner erhobenen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Vorliegend ist schon der vom Sozialgericht angenommene Anordnungsanspruch nicht erkennbar. Ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger kann sich ausschließlich aus § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII ergeben. Der Antragsteller ist jedoch erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II und damit grundsätzlich Anspruchsberechtigter für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und damit auch Leistungen nach § 34 SGB XII aus. Da allein diese Vorschrift Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein kann, fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, ohne dass zu prüfen war, ob dem Antragsteller der Sache nach Rechte aus § 34 SGB XII zukommen könnten.
Mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses erledigt sich auch der von dem Antragsgegner gestellte Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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