L 23 B 299/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 3227/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 299/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat sich das Sozialgericht Berlin für das Antragsverfahren nach § 86b SGG für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen sowie beschlossen, dass der Antragsteller Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen aus Gerichts- und Verwaltungsakten endgültig zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde erhoben und das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, soweit die Ablehnung der Prozesskostenhilfe betroffen ist.

Die Beschwerden sind nicht statthaft. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG – findet gegen Entscheidungen des Sozialgerichts die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht nach § 17a Abs. 2 GVG entschieden, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht Berlin unzulässig ist und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Nach § 98 Satz 2 SGG sind Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das Sozialgericht entscheidet in diesen Fällen endgültig. Eine Regelung über die sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss enthält das SGG nicht.

Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Beschluss zur Kostentragung für die gefertigten Ablichtungen aus Gerichts- und Verwaltungsakten wehrt, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Das Sozialgericht hat diesbezüglich über eine Erinnerung des Antragstellers nach § 178 SGG gegen die seitens des Sozialgerichts für die Anfertigung der von Abschriften aus der Gerichts- und Verwaltungsakte geltend gemachten Kosten in Höhe von 47,35 Euro nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GVG endgültig entschieden. Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor.

Soweit der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist der Senat nicht befugt, hierüber zu entscheiden, da die vom Sozialgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2007 getroffenen Entscheidungen – wie dargestellt – nicht mit einem Rechtsmittel oder einem anderen Rechtsbehelf angefochten werden können. Über eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG hätte das Sozialgericht zu entscheiden. Da das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, fehlt es diesbezüglich an einer beschwerdefähigen Entscheidung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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