Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 VM 267/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VM 49/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig war die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Klägerin war aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge "chronische Hepatitis C ohne Aktivität" eine MdE von 20 vom Hundert zuerkannt worden. Unter Bezugnahme auf einen im August 2003 im Rahmen einer Leberbiopsie erhobenen Befund des Prof. Dr. L beantragte die Klägerin die Überprüfung der Höhe der MdE. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 24. März 2004 in der Fas-sung eines Widerspruchsbescheides vom 1. November 2004 ab, da der Nachweis einer erhöhten Aktivität der Hepatitis C-Infektion nicht zu führen sei. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage nach Einholung von Befundberichten durch Urteil vom 9. Oktober 2006 abgeweisen.
Im Berufungsverfahren hat das Gericht erneut Befundberichte und sodann ein Gutachten des Dr. H vom 7. November 2007 eingeholt, der ausführte, dass insgesamt der Impfschaden wei-terhin mit 20 vom Hundert zu bewerten sei und dass auch der Befund des Prof. Dr. L eine höhere Bewertung nicht zulasse. In der Zeit vom Januar 2006 bis Mai 2007 sei die Klägerin jedoch mit Interferon behandelt worden, für diesen Zeitraum sei aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen der Therapie mit allgemeiner Schwäche, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen, Knochenschmerzen, Verstimmungszuständen, Konzentrationsstörungen, trockener Haut und vermehrtem Haarausfall eine MdE von 40 vom Hundert gerechtfertigt.
Die Beteiligten haben sich daraufhin auf Vorschlag des Gerichts durch Vergleich für den Zeitraum der Therapie auf Leistungen nach einer MdE von 30 vom Hundert geeinigt und Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt.
II.
Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung; heranzuziehen sind vielmehr auch sonstige Umstände wie beispielsweise, ob der Beklagte Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat und ob er auf Veränderungen im Laufe des Rechtsstreites sachgerecht reagiert hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren zu belasten. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats entfällt die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Kosten, wenn ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch erst aufgrund einer nach Klageerhebung eingetretenen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse entstanden ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Widerspruchs-bescheid der Beklagten datierte aus November 2004; eine höhere als die zuerkannte MdE wurde lediglich für einen begrenzten Zeitraum ab Januar 2006 durch Dr. H festgestellt. Für eine Kostentragung durch den Beklagten war danach kein Raum. Hinzuweisen ist noch darauf, dass selbst bei einem zusprechenden Urteil über die von Dr. H empfohlene MdE von 40 vom Hun-dert nach diesen Grundsätzen eine Kostentragung durch den Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Klägerin war aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge "chronische Hepatitis C ohne Aktivität" eine MdE von 20 vom Hundert zuerkannt worden. Unter Bezugnahme auf einen im August 2003 im Rahmen einer Leberbiopsie erhobenen Befund des Prof. Dr. L beantragte die Klägerin die Überprüfung der Höhe der MdE. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 24. März 2004 in der Fas-sung eines Widerspruchsbescheides vom 1. November 2004 ab, da der Nachweis einer erhöhten Aktivität der Hepatitis C-Infektion nicht zu führen sei. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage nach Einholung von Befundberichten durch Urteil vom 9. Oktober 2006 abgeweisen.
Im Berufungsverfahren hat das Gericht erneut Befundberichte und sodann ein Gutachten des Dr. H vom 7. November 2007 eingeholt, der ausführte, dass insgesamt der Impfschaden wei-terhin mit 20 vom Hundert zu bewerten sei und dass auch der Befund des Prof. Dr. L eine höhere Bewertung nicht zulasse. In der Zeit vom Januar 2006 bis Mai 2007 sei die Klägerin jedoch mit Interferon behandelt worden, für diesen Zeitraum sei aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen der Therapie mit allgemeiner Schwäche, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen, Knochenschmerzen, Verstimmungszuständen, Konzentrationsstörungen, trockener Haut und vermehrtem Haarausfall eine MdE von 40 vom Hundert gerechtfertigt.
Die Beteiligten haben sich daraufhin auf Vorschlag des Gerichts durch Vergleich für den Zeitraum der Therapie auf Leistungen nach einer MdE von 30 vom Hundert geeinigt und Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt.
II.
Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung; heranzuziehen sind vielmehr auch sonstige Umstände wie beispielsweise, ob der Beklagte Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat und ob er auf Veränderungen im Laufe des Rechtsstreites sachgerecht reagiert hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren zu belasten. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats entfällt die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Kosten, wenn ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch erst aufgrund einer nach Klageerhebung eingetretenen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse entstanden ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Widerspruchs-bescheid der Beklagten datierte aus November 2004; eine höhere als die zuerkannte MdE wurde lediglich für einen begrenzten Zeitraum ab Januar 2006 durch Dr. H festgestellt. Für eine Kostentragung durch den Beklagten war danach kein Raum. Hinzuweisen ist noch darauf, dass selbst bei einem zusprechenden Urteil über die von Dr. H empfohlene MdE von 40 vom Hun-dert nach diesen Grundsätzen eine Kostentragung durch den Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved