L 15 B 2/08 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 82/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 2/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. November 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. B S, M Straße , P, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt, im besonderen hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung kommt im Rahmen der Vorschriften über die Sozialhilfe allein § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Betracht. Die Klägerin ist gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen, da sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehört. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen als Beihilfe oder Zuschuss erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Gewährung der Leistungen steht im Ermessen der Beklagten. Den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die Beklagte bereits das Vorliegen einer "atypischen" beziehungsweise "besonderen" Bedarfslage und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 SGB XII verneint hat. Über die Auslegung der Vorschrift liegt höchstrichterliche Rechtsprechung nur insoweit vor als das Bundessozialgericht in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ansprüche nach dieser Vorschrift in einem Fall in Erwägung gezogen hat, in dem Bedarfe für die Wahrnehmung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtes nicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gedeckt waren (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Im übrigen lässt sich ein Meinungsstand dergestalt, dass bestimmte Bedarfe erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die dem Grunde nach den Regelleistungen zuzuordnen sind, unter keinen Umständen über § 73 SGB XII ergänzend gedeckt werden können, nicht erkennen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 3. Dezember 2007 – L 7 AS 666/07 ER –einen Anspruch aus § 73 SGB XII auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bei Besuch der gymnasialen Oberstufe bejaht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht von vornherein gänzlich aussichtslos. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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