Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 2324/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 49/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Die 1954 geborene alleinstehende Klägerin studierte in der DDR Chemie. Ab 1990 arbeitete sie gut anderthalb Jahre als EDV-Betriebsorganisatorin sowie zuletzt Mitte der 90er Jahre vorübergehend als "Integrative Kinderbetreuung-Künstlerin". Im November 2004 beantragte sie aus dem laufenden Arbeitslosenhilfebezug heraus bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Akkupunktur M B vom 25. Oktober 2004, nach der bei der Klägerin eine Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Weizen und Weizenmehlprodukte besteht, die eine besondere – mit finanziellem Mehraufwand einhergehende – Ernährungszusammenstellung erfordert. Dies bestätigte die Ärztin nochmals unter dem 02. Dezember 2004 auf dem Vordruck "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung".
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Dezem¬ber 2004 und 11. April 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 792,45 EUR und vom 01. März bis zum 30. Juni 2005 im Hinblick auf erfolgte Mieterhöhungen in Höhe von 822,30 EUR (345,00 EUR Regelsatz zzgl. der jeweils anerkannten Kosten für Heizung und Unterkunft). Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigte er nicht. Mit ihrem am 28. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass mit den ihr gewährten Leistungen ihr Existenzminimum nicht gedeckt sei. Sie beziehe eine Tageszeitung, besuche kulturelle Veranstaltungen wie Theater, Kino, Konzerte und Museen. Darüber hinaus benötige sie einen ISDN-Anschluss und nehme an mit Kosten verbundenen persönlichen Weiterbildungsmaßnahmen teil. Diese Kosten seien mit den ihr gewährten Leistungen nicht zu tragen. Wenn all dies, eine gesunde bedarfsgerechte Ernährung, die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren, ihre individuelle Mobilität sowie anderes nicht gewährleistet sei, empfinde sie dies als Schritt der sozialen Ausgrenzung ggü. Managern, Politikern, Wirtschaftsunternehmern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, Wissenschaftlern, Ärzten und anderen Bevölkerungsschichten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 rügte sie, dass sie noch immer keine Mitteilung über die Anerkennung eines Mehrbedarfs für ihre Ernährung habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Leistungen der Höhe nach zutreffend berechnet seien. Grundlage der Regelleistung seien die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehe der Klägerin nicht zu. Die Krankheiten, bei denen eine entsprechende Notwendigkeit bestehe, könnten einer Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge entnommen werden. Eine Nahrungsmittelunverträglichkeit des Stoffs Weizen gehöre nicht zu den Erkrankungen, die einen Mehrbedarf begründeten.
Mit ihrer am 14. April 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen sämtliche Lebensmittel meiden müsse, die Weizen enthielten. Sie müsse daher auf Dinkelprodukte zurückgreifen, die um ein Vielfaches teurer seien als die herkömmlichen Produkte. Zur Sicherheit und Vermeidung von Ernährungsfehlern müsse sie in Reformhäusern oder sonstigen speziellen Läden einkaufen und vieles selbst herstellen. Die Lebensmittel, die sie benötige, seien nicht in Discountläden zu erwerben. Zur Stützung ihrer Klage hat sie ein Schreiben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 13. April 2005 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass es als sachgerecht angesehen werde davon auszugehen, dass in der Regelleistung ca. 121,00 EUR monatlich bzw. 4,00 EUR täglich für die Ernährung berücksichtigt seien. Bei Lebensmittelunverträglichkeiten sollte geprüft werden, ob auf den betreffenden Stoff problemlos verzichtet werden könne oder ob eine Substitution erforderlich sei.
Der Beklagte hat daraufhin den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord mit der Bitte um Stellungnahme zu der Frage, in welcher Höhe ein Mehrbedarf für Ernährung wegen Nahrungsmittelunverträglichkeit (Weizenmehl) bewilligt werden könne, eingeschaltet. Für diesen hat Dr. E unter dem 15. Juni 2005 ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht keine Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vorlägen. Begründet hat er dies mit einem Verweis auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1997. Klarstellend hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Unverträglichkeit der Klägerin gegen Weizen nicht in Abrede gestellt werde. Auch sei ihm bewusst, dass die in den Empfehlungen des genannten Vereins aufgeführten Erkrankungen, die einen Mehrbedarf verursachen, nicht abschließend seien. Ärztlicherseits werde jedoch davon ausgegangen, dass die Unverträglichkeit gegen Weizen keinen Mehrbedarf bedinge. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II für die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nicht vorlägen. Der Ärztliche Dienst des Beklagten habe eine Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht festgestellt. Die Klägerin selbst habe den begehrten Bedarf nicht nachgewiesen und insbesondere auch keine Angaben zur Höhe des Bedarfs gemacht. Den Attesten der behandelnden Ärztin sei nicht zu entnehmen, worin der Mehraufwand konkret begründet liege. Eine besondere Ernährungszusammenstellung müsse nicht zwangsläufig mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein.
Gegen diesen ihr am 09. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 04. Januar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, es stehe fest, dass ihr aufgrund der Unverträglichkeit gegen Weizenprodukte ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zustehe. Nachdem sie diesen zunächst unter Berufung auf das Schreiben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 13. April 2005 auf 4,00 EUR täglich beziffert hatte, hat sie ihn im Folgenden auf Nachfrage des Gerichts mit monatlich 150,00 bis 190,00 EUR angegeben. Zum Beleg hat sie eine Aufstellung beigefügt, nach der sie alle zwei Wochen zwei Pakete Spaghetti, zwei Pakete Spirelli, 400 g Zwieback, 2 kg Brot, 1,5 kg Toastbrot, 1 kg Baguettebrot, 1 Paket Knäckebrot, 14 Brötchen, je 4 Baguettebrötchen und Croissants, zwei Ciabatta, vier Panini, je 500 g Getreidegries und –flocken sowie Mehl, darüber hinaus mehrere Pakete Kekse, Salzstangen, Kuchen und andere getreidehaltige Lebensmittel verbraucht. Auf den Hinweis des Senats, dass er den Verzehr derartiger Mengen von Getreideprodukten für unglaubhaft halte, hat die Klägerin schließlich erklärt, dass sie die Liste unter Zeitdruck erstellt habe. Tatsächlich verzehre sie nicht ganz so viel Brot, wenngleich eine im Wesentlichen getreidebasierte Ernährung den hiesigen kulturellen Gewohnheiten entspreche. Der Betrag gebe ihren Mehrbedarf aber jedenfalls im Ergebnis zutreffend wieder, da ihre Aufstellung keinerlei sonstige Produkte wie z.B. Milch und Joghurt enthalte. Zuletzt hat die Klägerin ihren Mehrbedarf noch auf monatlich 60,00 EUR (den Differenzbetrag zwischen den errechneten 190,00 EUR und einem angenommenen Anteil in Höhe von 130,00 EUR für Ernährung im Regelsatz) beziffert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 15. und 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005, dieser in der Fassung des Bescheides vom 11. April 2005, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen des Vorliegens einer Weizenunverträglichkeit in Höhe von monatlich 60,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er meint, es sei weder nachgewiesen, dass die Klägerin überhaupt an einer Weizenunverträglichkeit leide, noch dass sie tatsächlich einen Mehrbedarf habe.
Der Senat hat einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Ärztin M B eingeholt. Diese hat unter dem 24. August 2006 angegeben, dass die Klägerin an einer Weizenintoleranz (im Expositionstest) leide. Bei entsprechendem Verzehr habe sie Magen-Darm-Beschwerden und neige zu häufigen Infekten. Unter dem 11. Juni 2007 hat die Ärztin auf Nachfrage des Gerichts ergänzend ausgeführt, dass Allergie und Intoleranz verschiedene Krankheitsbilder darstellten. Anders als die meisten Allergien seien Intoleranzen nur im Expositionstest nachweisbar, der die eindeutigste Methode des Nachweises sei. Im Falle der Klägerin habe dieser wiederholt durchgeführte Test die typische Symptomatik in Form von Magen-Darm-Beschwerden, Juckreiz und Abgeschlagenheit erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde vom Sozialgericht Berlin ausdrücklich zugelassen, woran der Senat gebunden ist (§ 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Streitgegenständlich ist – der ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgend – allein die Frage, ob ihr für das erste Halbjahr 2005 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zusteht.
Die Berufung ist unbegründet. Der zugrunde liegende Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Fassung der Bescheide vom 23. Dezember 2004, 22. März und 11. April 2005, mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen für die erste Hälfte des Jahres 2005 – und dies ohne Anerkennung des begehrten krankheitsbedingten Mehrbedarfes - gewährt hat, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dies setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung besteht. Mithin müssen medizinische Gründe im konkreten Fall eine besondere Ernährung erfordern, für die die anfallenden Kosten nicht bereits im Regelsatz enthalten sind.
Der Senat tendiert vorliegend aufgrund der Angaben der die Klägerin behandelnden Ärztin B zu der Annahme, dass bei der Klägerin eine Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Weizen und Weizenprodukte besteht, die eine besondere Ernährung erfordert. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist und der Klägerin im Falle des Verzehrs von Weizen, Weizenprodukten oder weizenhaltigen Nahrungsmitteln gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen würden, bedarf letztlich keiner abschließenden Klärung. Denn für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Ernährung einer an einer Weizenunverträglichkeit leidenden Person notwendigerweise kostenaufwändiger wäre als die eines gesunden Hilfebedürftigen. Die von der Klägerin konkret praktizierte Ernährung mag tatsächlich mit Mehrkosten verbunden sein. Indes ist der Senat nicht davon überzeugt, dass diese Ernährung beim Bestehen einer Weizenunverträglichkeit zwingend erforderlich ist. Im Falle einer Nahrungsmittelunverträglichkeit besteht lediglich dann Anlass zur Gewährung eines Mehrbedarfs, wenn eine Substitution des betreffenden Stoffes erforderlich und diese mit Mehrkosten verbunden ist. Kann hingegen auf den betreffenden Stoff problemlos verzichtet werden bzw. ist er durch Stoffe zu ersetzen, die nicht teurer sind, besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Letzteres aber ist zur Überzeugung des Senats bei Weizenunverträglichkeit der Fall. Auch bei deren Bestehen reichen die im Regelsatz enthaltenen Mittel für eine adäquate Ernährung aus.
Bei bestehender Weizenunverträglichkeit sollten Weizen, Weizenprodukte und weizenhaltige Nahrungsmittel nicht verzehrt werden. Auch kann es als unstreitig angesehen werden, dass der vollwertigste Ersatz für Weizen der üblicherweise teurere Dinkel ist. Dies heißt jedoch nicht, dass bei Weizenunverträglichkeit zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgung eine im Wesentlichen dinkelbasierte Ernährung zu erfolgen hat. Die Klägerin mag eine solche favorisieren, nötig ist sie indes nicht. Im Gegenteil bestehen keine nennenswerten Einschränkungen hinsichtlich des Verzehrs von Kartoffeln und Reis, Hülsenfrüchten, Gemüse, Fleisch und Fisch, sodass warme Mahlzeiten mit geringen – jedoch nicht kostenintensiveren - Einschränkungen (z.B. kein paniertes Fleisch oder keine Kartoffelkroketten) wie üblich eingenommen werden können. Nichts anderes gilt im Ergebnis für kalte Mahlzeiten. Auch diese müssen nicht notwendig – und keinesfalls in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang – im Wesentlichen aus Brot oder Brötchen bestehen. Der Verzehr von Kuchen, Keksen, Salzstangen, Croissants etc. ist für eine ausgewogene Ernährung überhaupt nicht erforderlich. Und ein Frühstück kann ohne weiteres z.B. aus Haferflocken oder Cornflakes bestehen, die mit Milchprodukten und Obst kombiniert werden. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, auch insoweit teurere Produkte aus Reformhäusern beziehen zu müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere Frischmilch und Naturjoghurt enthalten üblicherweise keine Weizenbestandteile. Vor diesem Hintergrund kann der Genuss von Brot und ähnlichen Produkten auf ein Minimum reduziert werden, ohne dass eine Mangelernährung zu befürchten wäre. Soweit der gelegentliche Verzehr von Brot schließlich für erforderlich erachtet wird, mag dies im Vergleich mit handelsüblichen Produkten allein aus Weizen oder einer Kombination anderer Getreidesorten mit Weizen zu leichten Mehrkosten führen. Diese halten sich zur Überzeugung des Senats jedoch im Rahmen der üblichen Schwankungen bei der Auswahl der vom Einzelnen bevorzugten Lebensmittel und rechtfertigen nicht die Gewährung eines Mehrbedarfs, zumal entsprechende Produkte zunehmend auch in Supermärkten erhältlich sind.
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, dass im hiesigen Raum eine im Wesentlichen getreidebasierte Ernährung kulturell üblich sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls gilt hier ebenso wie bzgl. ihrer Überzeugung, dass es ihr als Ausdruck ihrer Individualität frei stehen müsse, von ihr bevorzugte Nahrungsmittel wie Nudelgerichte zu verzehren, dass all dies nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bedeutung haben kann. Der Senat vermag den Wunsch der Klägerin, bevorzugt in so genannten Bioläden und Reformhäusern einzukaufen, dem Grunde nach durchaus nachzuvollziehen. Indes muss die Klägerin sich als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II an dem Lebensstandard der unteren Einkommensschichten orientieren, bei denen ein Lebensmittelerwerb in entsprechenden Geschäften gerade nicht üblich ist. In Würdigung der Angaben der Klägerin, aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen ihrer behandelnden Ärztin einerseits und des von dem Beklagten eingeschalteten Dr. E andererseits bestand zur Überzeugung des Senats schließlich kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen oder eines ökotro¬phologischen Sachverständigengutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Die 1954 geborene alleinstehende Klägerin studierte in der DDR Chemie. Ab 1990 arbeitete sie gut anderthalb Jahre als EDV-Betriebsorganisatorin sowie zuletzt Mitte der 90er Jahre vorübergehend als "Integrative Kinderbetreuung-Künstlerin". Im November 2004 beantragte sie aus dem laufenden Arbeitslosenhilfebezug heraus bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Akkupunktur M B vom 25. Oktober 2004, nach der bei der Klägerin eine Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Weizen und Weizenmehlprodukte besteht, die eine besondere – mit finanziellem Mehraufwand einhergehende – Ernährungszusammenstellung erfordert. Dies bestätigte die Ärztin nochmals unter dem 02. Dezember 2004 auf dem Vordruck "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung".
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Dezem¬ber 2004 und 11. April 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 792,45 EUR und vom 01. März bis zum 30. Juni 2005 im Hinblick auf erfolgte Mieterhöhungen in Höhe von 822,30 EUR (345,00 EUR Regelsatz zzgl. der jeweils anerkannten Kosten für Heizung und Unterkunft). Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigte er nicht. Mit ihrem am 28. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass mit den ihr gewährten Leistungen ihr Existenzminimum nicht gedeckt sei. Sie beziehe eine Tageszeitung, besuche kulturelle Veranstaltungen wie Theater, Kino, Konzerte und Museen. Darüber hinaus benötige sie einen ISDN-Anschluss und nehme an mit Kosten verbundenen persönlichen Weiterbildungsmaßnahmen teil. Diese Kosten seien mit den ihr gewährten Leistungen nicht zu tragen. Wenn all dies, eine gesunde bedarfsgerechte Ernährung, die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren, ihre individuelle Mobilität sowie anderes nicht gewährleistet sei, empfinde sie dies als Schritt der sozialen Ausgrenzung ggü. Managern, Politikern, Wirtschaftsunternehmern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, Wissenschaftlern, Ärzten und anderen Bevölkerungsschichten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 rügte sie, dass sie noch immer keine Mitteilung über die Anerkennung eines Mehrbedarfs für ihre Ernährung habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Leistungen der Höhe nach zutreffend berechnet seien. Grundlage der Regelleistung seien die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehe der Klägerin nicht zu. Die Krankheiten, bei denen eine entsprechende Notwendigkeit bestehe, könnten einer Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge entnommen werden. Eine Nahrungsmittelunverträglichkeit des Stoffs Weizen gehöre nicht zu den Erkrankungen, die einen Mehrbedarf begründeten.
Mit ihrer am 14. April 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen sämtliche Lebensmittel meiden müsse, die Weizen enthielten. Sie müsse daher auf Dinkelprodukte zurückgreifen, die um ein Vielfaches teurer seien als die herkömmlichen Produkte. Zur Sicherheit und Vermeidung von Ernährungsfehlern müsse sie in Reformhäusern oder sonstigen speziellen Läden einkaufen und vieles selbst herstellen. Die Lebensmittel, die sie benötige, seien nicht in Discountläden zu erwerben. Zur Stützung ihrer Klage hat sie ein Schreiben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 13. April 2005 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass es als sachgerecht angesehen werde davon auszugehen, dass in der Regelleistung ca. 121,00 EUR monatlich bzw. 4,00 EUR täglich für die Ernährung berücksichtigt seien. Bei Lebensmittelunverträglichkeiten sollte geprüft werden, ob auf den betreffenden Stoff problemlos verzichtet werden könne oder ob eine Substitution erforderlich sei.
Der Beklagte hat daraufhin den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord mit der Bitte um Stellungnahme zu der Frage, in welcher Höhe ein Mehrbedarf für Ernährung wegen Nahrungsmittelunverträglichkeit (Weizenmehl) bewilligt werden könne, eingeschaltet. Für diesen hat Dr. E unter dem 15. Juni 2005 ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht keine Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vorlägen. Begründet hat er dies mit einem Verweis auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1997. Klarstellend hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Unverträglichkeit der Klägerin gegen Weizen nicht in Abrede gestellt werde. Auch sei ihm bewusst, dass die in den Empfehlungen des genannten Vereins aufgeführten Erkrankungen, die einen Mehrbedarf verursachen, nicht abschließend seien. Ärztlicherseits werde jedoch davon ausgegangen, dass die Unverträglichkeit gegen Weizen keinen Mehrbedarf bedinge. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II für die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nicht vorlägen. Der Ärztliche Dienst des Beklagten habe eine Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht festgestellt. Die Klägerin selbst habe den begehrten Bedarf nicht nachgewiesen und insbesondere auch keine Angaben zur Höhe des Bedarfs gemacht. Den Attesten der behandelnden Ärztin sei nicht zu entnehmen, worin der Mehraufwand konkret begründet liege. Eine besondere Ernährungszusammenstellung müsse nicht zwangsläufig mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein.
Gegen diesen ihr am 09. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 04. Januar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, es stehe fest, dass ihr aufgrund der Unverträglichkeit gegen Weizenprodukte ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zustehe. Nachdem sie diesen zunächst unter Berufung auf das Schreiben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 13. April 2005 auf 4,00 EUR täglich beziffert hatte, hat sie ihn im Folgenden auf Nachfrage des Gerichts mit monatlich 150,00 bis 190,00 EUR angegeben. Zum Beleg hat sie eine Aufstellung beigefügt, nach der sie alle zwei Wochen zwei Pakete Spaghetti, zwei Pakete Spirelli, 400 g Zwieback, 2 kg Brot, 1,5 kg Toastbrot, 1 kg Baguettebrot, 1 Paket Knäckebrot, 14 Brötchen, je 4 Baguettebrötchen und Croissants, zwei Ciabatta, vier Panini, je 500 g Getreidegries und –flocken sowie Mehl, darüber hinaus mehrere Pakete Kekse, Salzstangen, Kuchen und andere getreidehaltige Lebensmittel verbraucht. Auf den Hinweis des Senats, dass er den Verzehr derartiger Mengen von Getreideprodukten für unglaubhaft halte, hat die Klägerin schließlich erklärt, dass sie die Liste unter Zeitdruck erstellt habe. Tatsächlich verzehre sie nicht ganz so viel Brot, wenngleich eine im Wesentlichen getreidebasierte Ernährung den hiesigen kulturellen Gewohnheiten entspreche. Der Betrag gebe ihren Mehrbedarf aber jedenfalls im Ergebnis zutreffend wieder, da ihre Aufstellung keinerlei sonstige Produkte wie z.B. Milch und Joghurt enthalte. Zuletzt hat die Klägerin ihren Mehrbedarf noch auf monatlich 60,00 EUR (den Differenzbetrag zwischen den errechneten 190,00 EUR und einem angenommenen Anteil in Höhe von 130,00 EUR für Ernährung im Regelsatz) beziffert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 15. und 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005, dieser in der Fassung des Bescheides vom 11. April 2005, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen des Vorliegens einer Weizenunverträglichkeit in Höhe von monatlich 60,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er meint, es sei weder nachgewiesen, dass die Klägerin überhaupt an einer Weizenunverträglichkeit leide, noch dass sie tatsächlich einen Mehrbedarf habe.
Der Senat hat einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Ärztin M B eingeholt. Diese hat unter dem 24. August 2006 angegeben, dass die Klägerin an einer Weizenintoleranz (im Expositionstest) leide. Bei entsprechendem Verzehr habe sie Magen-Darm-Beschwerden und neige zu häufigen Infekten. Unter dem 11. Juni 2007 hat die Ärztin auf Nachfrage des Gerichts ergänzend ausgeführt, dass Allergie und Intoleranz verschiedene Krankheitsbilder darstellten. Anders als die meisten Allergien seien Intoleranzen nur im Expositionstest nachweisbar, der die eindeutigste Methode des Nachweises sei. Im Falle der Klägerin habe dieser wiederholt durchgeführte Test die typische Symptomatik in Form von Magen-Darm-Beschwerden, Juckreiz und Abgeschlagenheit erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde vom Sozialgericht Berlin ausdrücklich zugelassen, woran der Senat gebunden ist (§ 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Streitgegenständlich ist – der ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgend – allein die Frage, ob ihr für das erste Halbjahr 2005 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zusteht.
Die Berufung ist unbegründet. Der zugrunde liegende Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Fassung der Bescheide vom 23. Dezember 2004, 22. März und 11. April 2005, mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen für die erste Hälfte des Jahres 2005 – und dies ohne Anerkennung des begehrten krankheitsbedingten Mehrbedarfes - gewährt hat, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dies setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung besteht. Mithin müssen medizinische Gründe im konkreten Fall eine besondere Ernährung erfordern, für die die anfallenden Kosten nicht bereits im Regelsatz enthalten sind.
Der Senat tendiert vorliegend aufgrund der Angaben der die Klägerin behandelnden Ärztin B zu der Annahme, dass bei der Klägerin eine Nahrungsmittelunverträglichkeit gegen Weizen und Weizenprodukte besteht, die eine besondere Ernährung erfordert. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist und der Klägerin im Falle des Verzehrs von Weizen, Weizenprodukten oder weizenhaltigen Nahrungsmitteln gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen würden, bedarf letztlich keiner abschließenden Klärung. Denn für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Ernährung einer an einer Weizenunverträglichkeit leidenden Person notwendigerweise kostenaufwändiger wäre als die eines gesunden Hilfebedürftigen. Die von der Klägerin konkret praktizierte Ernährung mag tatsächlich mit Mehrkosten verbunden sein. Indes ist der Senat nicht davon überzeugt, dass diese Ernährung beim Bestehen einer Weizenunverträglichkeit zwingend erforderlich ist. Im Falle einer Nahrungsmittelunverträglichkeit besteht lediglich dann Anlass zur Gewährung eines Mehrbedarfs, wenn eine Substitution des betreffenden Stoffes erforderlich und diese mit Mehrkosten verbunden ist. Kann hingegen auf den betreffenden Stoff problemlos verzichtet werden bzw. ist er durch Stoffe zu ersetzen, die nicht teurer sind, besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Letzteres aber ist zur Überzeugung des Senats bei Weizenunverträglichkeit der Fall. Auch bei deren Bestehen reichen die im Regelsatz enthaltenen Mittel für eine adäquate Ernährung aus.
Bei bestehender Weizenunverträglichkeit sollten Weizen, Weizenprodukte und weizenhaltige Nahrungsmittel nicht verzehrt werden. Auch kann es als unstreitig angesehen werden, dass der vollwertigste Ersatz für Weizen der üblicherweise teurere Dinkel ist. Dies heißt jedoch nicht, dass bei Weizenunverträglichkeit zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgung eine im Wesentlichen dinkelbasierte Ernährung zu erfolgen hat. Die Klägerin mag eine solche favorisieren, nötig ist sie indes nicht. Im Gegenteil bestehen keine nennenswerten Einschränkungen hinsichtlich des Verzehrs von Kartoffeln und Reis, Hülsenfrüchten, Gemüse, Fleisch und Fisch, sodass warme Mahlzeiten mit geringen – jedoch nicht kostenintensiveren - Einschränkungen (z.B. kein paniertes Fleisch oder keine Kartoffelkroketten) wie üblich eingenommen werden können. Nichts anderes gilt im Ergebnis für kalte Mahlzeiten. Auch diese müssen nicht notwendig – und keinesfalls in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang – im Wesentlichen aus Brot oder Brötchen bestehen. Der Verzehr von Kuchen, Keksen, Salzstangen, Croissants etc. ist für eine ausgewogene Ernährung überhaupt nicht erforderlich. Und ein Frühstück kann ohne weiteres z.B. aus Haferflocken oder Cornflakes bestehen, die mit Milchprodukten und Obst kombiniert werden. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, auch insoweit teurere Produkte aus Reformhäusern beziehen zu müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere Frischmilch und Naturjoghurt enthalten üblicherweise keine Weizenbestandteile. Vor diesem Hintergrund kann der Genuss von Brot und ähnlichen Produkten auf ein Minimum reduziert werden, ohne dass eine Mangelernährung zu befürchten wäre. Soweit der gelegentliche Verzehr von Brot schließlich für erforderlich erachtet wird, mag dies im Vergleich mit handelsüblichen Produkten allein aus Weizen oder einer Kombination anderer Getreidesorten mit Weizen zu leichten Mehrkosten führen. Diese halten sich zur Überzeugung des Senats jedoch im Rahmen der üblichen Schwankungen bei der Auswahl der vom Einzelnen bevorzugten Lebensmittel und rechtfertigen nicht die Gewährung eines Mehrbedarfs, zumal entsprechende Produkte zunehmend auch in Supermärkten erhältlich sind.
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, dass im hiesigen Raum eine im Wesentlichen getreidebasierte Ernährung kulturell üblich sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls gilt hier ebenso wie bzgl. ihrer Überzeugung, dass es ihr als Ausdruck ihrer Individualität frei stehen müsse, von ihr bevorzugte Nahrungsmittel wie Nudelgerichte zu verzehren, dass all dies nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bedeutung haben kann. Der Senat vermag den Wunsch der Klägerin, bevorzugt in so genannten Bioläden und Reformhäusern einzukaufen, dem Grunde nach durchaus nachzuvollziehen. Indes muss die Klägerin sich als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II an dem Lebensstandard der unteren Einkommensschichten orientieren, bei denen ein Lebensmittelerwerb in entsprechenden Geschäften gerade nicht üblich ist. In Würdigung der Angaben der Klägerin, aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen ihrer behandelnden Ärztin einerseits und des von dem Beklagten eingeschalteten Dr. E andererseits bestand zur Überzeugung des Senats schließlich kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen oder eines ökotro¬phologischen Sachverständigengutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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