L 5 AS 73/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3507/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 73/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Die 1961 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 11. Januar 1987 geborenen M S - Kläger zu 4) -, des im Dezember 1990 geborenen M H - Kläger zu 2) - und des im April 1996 geborenen M-A D - Kläger zu 3). Mit Beschluss vom 18. Juni 2002 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen; spätestens ab dem Jahre 2003 bezog sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Mit am 20. September 2004 unterzeichnetem Vertrag mietete die Klägerin zu 1) gemeinsam mit dem 1968 geborenen T G ein aus acht Zimmern, einer Küche und zwei Bädern bestehendes und sich über eine Gesamtfläche von 254 m² erstreckendes Einfamilienhaus im Lweg in B mit Wirkung zum 01. November 2004 an. Die monatliche Miete belief sich inklusive Nebenkostenvorschuss auf 2.000,00 EUR. Die Heizkosten wurden laut Mietvertrag gesondert abgerechnet. Weiter waren die Klägerin zu 1.) und T G nach dem Vertrag zur Leistung einer Kaution in Höhe von 3.500,00 EUR per Bankbürgschaft verpflichtet.

Am 21. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung. Bei dieser Gelegenheit gab sie an, mit T G in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben und selbst keiner Arbeit nachzugehen, während ihr Lebensgefährte bis zum 31. Dezember 2004 Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 1.823,90 EUR beziehe. Für ihre Kinder erhalte sie ferner Kindergeld in Höhe von insgesamt 462,00 EUR. Darüber hinaus zahle der Vater des Klägers zu 2) Unterhalt in Höhe von monatlich 207,00 EUR. Für den Kläger zu 3) würden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 164,00 EUR gewährt. Über sonstige Einnahmen oder Vermögen verfügten weder sie noch ihr Lebensgefährte. Auf der Kopie des von ihr vorgelegten Mietvertrages über das Einfamilienhaus vermerkte sie handschriftlich, dass Einzugsdatum der 01. November 2004 sei und sie derzeit monatlich 500,00 EUR Miete bezahle.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung mit dem Argument ab, dass im Hinblick auf die Anmietung des Einfamilienhauses zum 01. November 2004 von einer soliden Finanzplanung und allgemein davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin und T G über Einkünfte und Vermögen verfügten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Hiergegen legte die Klägerin am 03. Januar 2005 Widerspruch ein und machte im Rahmen verschiedener Schreiben geltend, lediglich 500,00 EUR auf die Miete zu zahlen und sich diesen Betrag monatlich "zusammenzuborgen". Sie verfüge über keinerlei sonstige finanzielle Mittel. Eine ursprünglich ausgeübte Nebentätigkeit in einem Fitness-Club habe sie zum Ende November 2004 beendet. Ihre gemeinsame bzw. ihre Selbständigkeit laufe noch nicht so gut, dass sie davon komplett leben könnten. Ihr Lebensgefährte T G beziehe inzwischen Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.089,00 EUR. Er sei weder ihr noch ihren Kindern unterhaltspflichtig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit an die Klägerin gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 15. April 2005 zurück. Die Klägerin habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass ihre Erwerbstätigkeit geendet habe. Ferner lasse die Erwerbstätigkeit des Lebenspartners der Klägerin darauf schließen, dass darüber Einkünfte erzielt würden, die nicht angegeben bzw. belegt worden seien. Die nachgewiesenen Einkünfte aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken, wozu auch die Kosten für die mehr als unangemessen hohen Kosten der Unterkunft gehörten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Vielmehr müsse von einer soliden Finanzplanung ausgegangen werden. Die getätigten Angaben seien nicht plausibel und widersprächen den gegebenen Lebensumständen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in Verhältnissen lebe, die die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II nicht rechtfertigten.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. Mai 2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ihr Einkommen reiche nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft aus. Ein Kündigungsschreiben bzgl. ihrer letzten Erwerbstätigkeit habe sie nicht vorlegen können, weil sie bis zum 30. November 2004 freiberuflich tätig gewesen sei. Ihr Partner beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von 1.039,00 EUR. Auch seien die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen hoch, erschienen ihr im Gegenteil sehr günstig, da das gesamte Erdgeschoss nur als Büro diene. Sie und ihr Partner wollten ihren Lebensunterhalt künftig unabhängig voneinander damit bestreiten, dass sie Produkte verschiedener Unternehmen verkauften bzw. den Verkauf vermittelten. Sie selbst beziehe derzeit aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Durchschnitt Einkünfte in Höhe von 120,00 EUR monatlich. Sie werde von ihrer Mutter finanziell unterstützt, wozu diese jedoch weder verpflichtet noch weiterhin in der Lage sei. Ferner sei T G nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Dieser sei ihr und ihren Kindern gegenüber nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bereits aus dem am 01. Ja¬nuar 2005 unterzeichneten Untermietvertrag zwischen T G als Hauptmieter und ihr als Untermieterin ergebe sich, dass sie von der Gesamtmiete des Hauses 500,00 EUR zzgl. 100,00 EUR Betriebskostenvorschuss trage und damit kein gemeinsames Wirtschaften mit T G gegeben sei. Auch räumlich bestehe eine klare Trennung. Sie bewohne mit ihren Kindern die zweite Etage, T G habe im ersten Obergeschoss ein eigenes Zimmer und im Erdgeschoss sei das Büro. Lediglich Wohnzimmer, Bad und Küche würden von allen Mitbewohnern genutzt. Zum Beweis legte sie insoweit einen unter dem 01. Januar 2005 von ihr und T G unterzeichneten Untermietvertrag vor. Zu § 2 – Mietsache – heißt es in dem Vertrag: "Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause (Ort, Straße, Nummer, Stockwerk): Lstr., B als Unterwohnung. Folgende Einrichtungen (z.B. Kfz-Einstellplatz) können vom Untermieter mitbenutzt werden: Garage".

Im Laufe des Klageverfahrens legte die Klägerin eine Entgeltabrechnung der Firma W C GmbH vom 07. Oktober 2005 für September 2005 vor, der zufolge sie dort ab dem 17. August 2005 beschäftigt war. Die Beschäftigung endete angeblich im Laufe des November 2005.

Das Sozialgericht Berlin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 die Klägerin gehört sowie T G und die Mutter der Klägerin, I S, als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der jeweiligen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift samt Anlagen Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 25. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin und ihre Kinder nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II seien. Auch wenn die Klägerin und T G erst ein knappes Jahr zusammenlebten, gehe die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass bereits eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Neben der inneren Bindung zwischen der Klägerin und T G, die bereits seit drei Jahren bestehe, liege der ungewöhnliche Fall vor, dass mit der Anmietung eines Hauses eine Lebensgestaltung getroffen worden sei, die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin zwingend eine wesentliche Unterstützungsleistung des Zeugen erfordere. Die dazu gemachten Angaben der Klägerin einerseits und des Zeugen andererseits seien zwar teilweise abweichend, im Ergebnis lasse sich jedoch festhalten, dass der Zeuge T G die Klägerin und auch ihre Kinder durch Übernahme eines Großteils der Miete unterstütze. Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich weiter entnehmen, dass die gemeinsame Anmietung des Hauses mit der Erwartung verknüpft gewesen sei, hierüber eine Basis für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu schaffen. Die von ihr hierzu begonnenen Bestrebungen deuteten jedoch auf so geringe Gewinne hin, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg auf die Mietunterstützungen des T G angewiesen sei. Der Zeuge habe wiederum gewusst, dass er mit der Anmietung der Immobilie auf der Grundlage der begonnenen Tätigkeit nicht ernsthaft erwarten konnte, dass sich die Klägerin alsbald gleichberechtigt an den Miet- und Lebenshaltungskosten werde beteiligen können. Angesichts der sozioökonomischen Verflechtung in Form einer vertraglichen Bindung mit erheblichen finanziellen Aufwandsbeträgen komme dem Gesichtspunkt der räumlichen Aufteilung und anderer Details aus dem Intimleben eine untergeordnete Rolle zu. Denn eine eheähnliche Gemeinschaft könne auch dann vorliegen, wenn trotz bewusster räumlicher Distanzierung zur Ermöglichung eines eigenständigen Lebens die gegenseitige Unterstützungserwartung außer Zweifel stehe. Selbst wenn jedoch in Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit des Zusammenlebens das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint werde, sei die Entscheidung des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kammer habe aus der Vernehmung der Mutter der Klägerin den Schluss gezogen, dass mit der Gewährung eines erheblichen Darlehens von 22.000,00 EUR keine bloße Nothilfe wegen der Nichtgewährung von Arbeitslosengeld II erfolgt sei, sondern eine familiäre Unterstützung, um der Klägerin bei der Gründung ihrer Selbständigkeit auf die Füße zu helfen. Hierbei möge es sich um ein Darlehen im weiteren Sinne gehandelt haben, das jedoch nicht an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II sofort eine Rückzahlung vorzunehmen sei. Vielmehr sei die Rückzahlung ohne engen zeitlichen Bezugsrahmen an den Zeitpunkt geknüpft worden, zu dem die Klägerin imstande sei, mit eigener Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung vorzunehmen. Angesichts der entfalteten Selbständigkeit habe die Mutter der Klägerin nicht ernsthaft mit einem schnellen wirtschaftlichen Erfolg rechnen können. Schon die Höhe des gewährten Darlehens spreche gegen eine Nothilfeleistung zur Überbrückung eines akuten Hilfebedarfes, sodass es auch unter dem Gesichtspunkt einer gewährten familiären Unterstützung an der Hilfebedürftigkeit fehle. Erst recht sei die Hilfebedürftigkeit für den Zeitpunkt weggefallen, zu dem die Klägerin bei der Firma C beschäftigt gewesen sei. Soweit die Klägerin meine, dass es dem Zeugen nicht zugemutet werden könne, auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, sei ihr dem Grunde nach Recht zu geben, dies ändere aber nichts an der im Ergebnis fehlenden Hilfebedürftigkeit. Der Lebensunterhalt der Kinder sei durch das ihnen als Einkommen zuzurechnende Kindergeld sowie den Unterhaltsvorschuss bei der von der Klägerin behaupteten Miete von 500,00 EUR weitgehend gedeckt. Soweit der Zeuge T G die überwiegende Miete trage, sei dies als tatsächliche Unterstützung zu berücksichtigen. Ihm werde hiermit jedoch keine Unterstützungserwartung für nicht leibliche Kinder analog § 9 Abs. 2 SGB II zugeschrieben.

Gegen dieses der Klägerin am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 27. Januar 2006 eingelegte Berufung, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, dass sie jedenfalls noch nicht mit T G in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Allein die Tatsache, dass sie gemeinsam ein Haus angemietet hätten, reiche nicht aus, um hierin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu sehen und ihr die Leistungen zu versagen. Aufgrund der Leistungsversagung werde sie nun geradezu gezwungen, sich von T G abhängig zu machen. Im Übrigen stimme es nicht, dass sie bereits seit dem 01. November 2004 gemeinsam gewohnt hätten. Sie sei erst zum 01. Januar 2005 in das Haus eingezogen.

Der Senat hat die drei Söhne der Klägerin als Kläger zu 2) bis 4) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten in das Verfahren einbezogen.

Die Kläger zu 1) bis 3) beantragen ausdrücklich, der Kläger zu 4) sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen ab dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch über die Berufung des Klägers zu 4) entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur eine Klage und Berufung der Klägerin, sondern auch der Kläger zu 2), 3) und 4). Denn dem Vortrag während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es der Klägerin von Anfang an um Leistungen nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre – jedenfalls zunächst - mit ihr in einem Haushalt lebenden Söhne ging. Da der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid davon ausgegangen ist, dass alle vier nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014) eine Bedarfsgemeinschaft bilden, hätten sie angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher an der Bedarfsgemeinschaft beteiligter Personen auch alle – um das für sie Günstigste zu erreichen – diese Ansprüche verfolgen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen. Im Gegenteil hat die ursprünglich von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin ausdrücklich eine entsprechende Erweiterung des Rubrums beantragt.

Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufungen der Kläger zu 2) bis 4), die der Senat wegen der erforderlichen Auslegung des Berufungs- und Klageantrages in das Rubrum mit aufgenommen hat. Zulässigerweise hat die zunächst von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin die Klage und die Berufung für alle Kläger eingelegt. Denn nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann bei Kindern eine Bevollmächtigung der Eltern zur Führung des Prozesses unterstellt werden. Dies umfasst auch die Vermutung, dass die den Prozess führenden Eltern berechtigt sind, einen Bevollmächtigten für die Kinder einzuschalten (BSG, a.a.O., Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der seinerzeit noch im Haushalt seiner Mutter lebende Kläger zu 4) zum Zeitpunkt des Prozessbeginns bereits volljährig war. Im Übrigen sind auch die Kläger zu 2) bis 4) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über einen Anspruch der Klägerin, sondern zusätzlich über den Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) befunden hat. Eine Einbeziehung von T G in das Verfahren war indes nicht erforderlich, da die Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich bestritten haben, mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt zu haben und der Verwaltungsakt nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.226 – B 7b AS 14/06 R – zitiert nach juris, Rn. 18).

Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich vorliegend auf die Zeit ab dem 01. Januar 2005 bis zur Entscheidung durch den Senat. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R – zitiert nach juris, Rn. 30) ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit, wenn sich die Kläger gegen einen Bescheid wehren, mit dem – wie vorliegend - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist.

Die zulässigen Berufungen sind jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 30. Juli 2004 erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Gemäß Absatz 2 der Norm erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Wer als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist, regelt schließlich Absatz 3 der Norm. Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist allein die Hilfebedürftigkeit der Kläger fraglich.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 sieht schließlich vor, dass bei – bis zum 30. Juni 2006: minderjährigen – unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist.

Der Senat geht davon aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der Bedarfsgemeinschaft um die Klägerin – entgegen ihrer Einschätzung - auch T G angehört hat (hierzu im Folgenden zu I.). Indes vermag er sich nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger hilfebedürftig waren (hierzu im Folgenden zu II.).

I. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach der zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung des § 7 Abs. 3 SGB II neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person als Partner (Nr. 3b) sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen konnten (Nr. 4). Bezüglich der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist die Altersgrenze mit Wirkung zum 01. Juli 2006 auf 25 Jahre angehoben worden (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 2006). Hinsichtlich eines Partners des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gilt seit dem 01. August 2006, dass er dann zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wenn er mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2006). Absatz 3a der Vorschrift enthält seit diesem Zeitpunkt eine Regelung darüber, wann ein entsprechender Wille vermutet wird.

Gemessen daran bildeten die Klägerin und ihre nach wie vor minderjährigen Söhne, die Kläger zu 2) und 3), über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg zweifelsohne eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser gehörte auch der Kläger zu 4) bis zum 10. Januar 2005, dem Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, zunächst an. Für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 08. Januar 2007 kann unterstellt werden, dass er wieder Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft geworden ist. Er hatte seinerzeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wohnte weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Zwar ist unbekannt, ob er sich die erforderlichen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte. Dies bedarf hier jedoch angesichts der übrigen Einkommens- und Vermögenssituation keiner abschließenden Klärung. Weiter geht der Senat – wie bereits zuvor der Beklagte und das Sozialgericht Berlin - davon aus, dass dieser Bedarfsgemeinschaft auch der Zeuge T G bereits seit dem 01. Ja¬nuar 2005 angehörte. Mangels anderweitiger Informationen durch die Kläger bzw. sonstiger Erkenntnisse ist schließlich davon auszugehen, dass sich daran zwischenzeitlich nichts geändert hat. Wie ausgeführt gehörte nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II in der zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als sein Partner auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Dies war zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin und T G der Fall.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen oder gemeinsame Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ff., 264; BSG, Urteile vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 RSozR 3-4100 § 119 Nr. 26 und – B 7 AL 72/00 RSozR 3-4300 § 144 Nr. 10). Während das BSG hinsichtlich des Merkmals der Dauer zunächst auf ein mindestens dreijähriges Zusammenleben abgestellt hatte (vgl. Urteil vom 29.04.1998 – B 7 AL 56/97 RSozR 3-4100 § 119 Nr. 15), hat es dies später relativiert und dargelegt, diese Grenze sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen (Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R, a.a.O.). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 (L 5 B 1362/05 AS ER) davon ausgegangen ist, dass im Regelfall bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr kein Grund für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe, hat er zugleich auch deutlich gemacht, dass unter besonderen Umständen durchaus anderes gelten könne. Daran hält er auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01. August 2006 in Kraft getretenen Vermutensregel des § 7 Abs. 3a SGB II fest. Denn soweit dort Umstände geregelt werden, bei deren Vorliegen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, und in Nr. 1 diesbezüglich auf das Zusammenleben von mehr als einem Jahr abgestellt wird, bedeutet dies auch ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht, dass nicht andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können (Schumacher in Oestreicher, SGB XII/ SGB II, Stand September 2007, § 7 SGB II Rn. 20). Zur Überzeugung des Senats liegen hier besondere Umstände vor, bei denen auch bereits im ersten Jahr des Zusammenlebens vom Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist. Er hat keine Zweifel, dass die Klägerin und der Zeuge T G bereits Anfang 2005 eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bildeten und schon damals zwischen ihnen eine Gemeinschaft bestand, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden konnte und tatsächlich auch praktiziert wurde. Dabei ist es gänzlich irrelevant, ob die Klägerin das Einfamilienhaus – wie sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vehement geltend gemacht hat – erst am 01. Januar 2005 bezogen hat oder dies bereits zum 01. November 2004 der Fall war, wie sie immerhin im Dezember 2004 und damit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einzug im Rahmen der Antragstellung beim Beklagten ausdrücklich auf dem Mietvertrag vermerkt hatte.

Nach ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin sahen sich die Klägerin und TG seit Ende 2003 als Liebespaar an, sodass es sich zum Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraumes nicht mehr um eine ganz neue Beziehung handelte, sondern schon über mindestens ein Jahr hinweg eine innere Bindung zwischen ihnen bestand. Dies steht in Einklang damit, dass die Klägerin ihre Beziehung im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet und von TG stets als ihrem Lebenspartner gesprochen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach ihrem letzten Vortrag noch nicht einmal mit ihm zusammengewohnt haben will. Bestätigt wird die innere Bindung zur Überzeugung des Senats schließlich dadurch, dass der Zeuge in seiner Aussage vor dem Sozialgericht Berlin als Grund für die Anmietung des Hauses angegeben hat, dass die Klägerin und ihre drei Kinder eine Wohnung gebraucht hätten, nachdem es zuvor – so die Klägerin – zu einer Zwangsräumung der bis dahin genutzten Wohnung gekommen war. Ohne tiefere innere Bindung wäre ein aus in dieser Begründung deutlich werdendes Gefühl der Verantwortung für die Kläger nicht nachvollziehbar.

Weiter hat der Senat keine Zweifel, dass die Kläger und T G – entgegen der zwischenzeitlichen Behauptung – gerade nicht weitgehend räumlich getrennt voneinander in dem Haus gelebt und getrennt gewirtschaftet hätten. Dies gilt ganz wesentlich schon einmal für die angeblich vorgenommene räumliche Trennung. Abgesehen davon, dass insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Büroräume, aber auch der anderen Zimmer die Angaben der Klägerin und des Zeugen G nicht frei von Widersprüchen sind, wird die behauptete räumliche Trennung nicht durch den insoweit zum Beweis aufgebotenen Untermietvertrag gestützt. Denn unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Vertrag rechtlich zugesprochen werden könnte, ist ihm – anders als es der Zeuge G vor dem Sozialgericht Berlin behauptet hat - gerade keine räumliche Beschränkung des von der Klägerin und ihren Kindern zu nutzenden Teils des Hauses zu entnehmen. Als Mietobjekt wird im Gegenteil ausdrücklich das gesamte Mietobjekt samt Garage benannt.

Letztlich sieht auch der Senat – wie bereits das Sozialgericht Berlin - in dem Abschluss des Mietvertrages über das Einfamilienhaus im September 2004 einen ganz wesentlichen Hinweis darauf, dass die Klägerin und der Zeuge G für einander einstehen wollten, und dies – wie der weitere Verlauf gezeigt hat – auch getan haben. Auch wenn die Klägerin darauf pocht, aufgrund des Untermietvertrages nur eine Miete von 500,00 EUR zzgl. 100,00 EUR Nebenkosten hätte zahlen zu müssen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie sich mit dem Abschluss des Mietvertrages über das Einfamilienhaus, in den sie ebenso als Hauptmieterin aufgenommen worden ist wie T G, gegenüber dem Vermieter gleichermaßen zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet hat wie T G. Beide sind sie damit das Risiko eingegangen, finanzielle Engpässe des jeweils anderen auffangen zu müssen. Dass jedoch die finanzielle Lage der Klägerin - jedenfalls unter Zugrundelegung der von ihr im hiesigen Verfahren zunächst angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – denkbar schlecht war, war offensichtlich und musste T G, bei dem im Übrigen als Betriebswirt nicht nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Übersicht zu erwarten sein dürfte, klar vor Augen stehen. Umgekehrt hätte auch der Klägerin, die nach der Klageschrift Kauffrau ist, klar sein müssen, dass seine finanzielle Situation – gemessen an dem im Verfahren Angegebenen – nicht derart stabil war, dass er bei einem gewährten Überbrückungsgeld in Höhe von gut 1.800,00 EUR einen monatlichen Anteil an der Kaltmiete in Höhe von angeblich 1.500,00 EUR hätte tragen können. Letztlich hat der Senat hier – wie zuvor schon das Sozialgericht Berlin, auf dessen insoweit überzeugende Ausführungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) - keine Zweifel, dass der Klägerin und dem Zeugen G von Anfang an bewusst gewesen ist, dass sie im Zusammenhang mit dem Haus füreinander einstehen müssten, was sie dann offensichtlich auch getan haben. Denn dass es hier zu einer wirtschaftlichen Verflechtung gekommen ist, wird schon dadurch deutlich, dass nach den Angaben der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin die zu entrichtende Mietkaution durch die Mutter der Klägerin gestellt worden ist. Dies steht zwar nicht ganz in Einklang mit den Angaben von T G, der insoweit 1.000,00 EUR aufgebracht haben will. Fest steht danach aber jedenfalls, dass seitens der Klägerin zumindest der Großteil der Kaution getragen wurde, obwohl sie angeblich nur Untermieterin von untergeordneten Teilen des Hauses sein und auch nur ein Viertel der Kaltmiete tragen sollte. Insoweit hätte dann sie T G bei der Finanzierung seiner Wohn- und Geschäftsräume finanziell unter die Arme gegriffen. Umgekehrt ist aber auch sie offensichtlich durch T G finanziell unterstützt worden. Denn zwar hat dieser vor dem Sozialgericht Berlin ausgesagt, dass er sie nicht regelmäßig mit bestimmten Geldbeträgen unterstützt hätte. Zugleich hat er jedoch auch bekundet, dass er bei Einkäufen den rechnerischen Anteil für die Klägerin auslege und die Rückzahlung dann freundschaftlich geregelt werde.

II. Allerdings vermag sich der Senat nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger im fraglichen Zeitraum zu überzeugen. Im Gegenteil geht er davon aus, dass sie ihre nach den §§ 19 ff. SGB II zu bestimmenden Bedarfe durch ihr eigenes berücksichtigungsfähiges Einkommen und Vermögen bzw. des mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden T G decken konnten, auf dessen Unterhaltspflicht es insoweit nicht ankommt. Dabei kann dahinstehen, wie hoch die Bedarfe der einzelnen Kläger in den jeweiligen Monaten konkret waren. Unter Berücksichtigung insbesondere des von der Klägerin nach ihren Angaben zu entrichtenden Mietanteils in Höhe von 600,00 EUR im Monat waren sie jedenfalls nicht so hoch, dass die Einnahmen und/oder das Vermögen nicht gereicht hätten, sie zu decken. Den Klägern zu 2) und 3), bei denen – abgesehen von den Kosten für Unterkunft und Heizung - jeweils ein monatlicher Bedarfs in Höhe von 207,00 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) anzunehmen ist, standen bereits mit dem ihnen zuzurechnenden Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sowie den für sie erbrachten Unterhaltsleistungen genügend Mittel zur Verfügung, um ihren Bedarf (weitestgehend) zu decken. Etwaige verbleibende geringe Restbeträge bei ihnen sowie die Bedarfe der Klägerin und des Klägers zu 4) waren zur Überzeugung des Senats aus den der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu befriedigen.

Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind im Laufe des gesamten Verfahrens wiederholt wenn nicht gar falsch, so jedenfalls unvollständig gewesen, sodass bereits vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Insbesondere deutet aber die Anmietung des Einfamilienhauses zu einem monatlichen Kaltmietzins von 2.000,00 EUR darauf hin, dass die Klägerin und der Zeuge G über mehr Einkommen und/oder Vermögen verfügten, als die Klägerin mitgeteilt hat. Denn unter Zugrundelegung ihrer Angaben hätten ihr, ihren drei Söhnen und dem Zeugen G zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten mit dem Überbrückungsgeld, dem Kindergeld und den Unterhaltszahlungen für die Kinder monatlich etwa 2.650,00 EUR zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus mögen sie noch mit der Fortzahlung von Sozialleistungen in der bis dahin gewährten Höhe von etwa 600,00 EUR gerechnet haben. Es widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass bei Einnahmen in dieser Höhe, die für einen Fünf-Personen-Haushalt ausreichen müssen, ein Haus zu einer Kaltmiete von 2.000,00 EUR monatlich angemietet, aber auch vermietet wird. Letzteres hat umso mehr zu gelten, wenn – wie hier – über das Vermögen eines der beiden Hauptmieter das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dafür, dass hier den Klägern und T G weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben müssen, spricht schließlich auch, dass T G noch vor dem Sozialgericht Berlin Ende November 2005 bekundet hat, seinen Mietanteil seit Jahresbeginn bezahlt zu haben. In diesem Zeitraum hat er jedoch nach den Angaben der Klägerin angeblich nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.089,00 EUR (oder sogar nur 1.039,00 EUR) bezogen. Allein bei diesem Einkommen hätte er jedoch nicht den angeblich ihm obliegenden Mietanteil von 1.500,00 EUR kalt tragen können.

Zu diesen Unstimmigkeiten kommt hinzu, dass die Klägerin im Jahre 2005 in erheblichem Umfange von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden ist, von dieser nämlich – so die Angaben der Zeugin – 22.000,00 EUR erhalten hat, die die Klägerin im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zurückzahlen soll. Diese Mittel sind – wie das Sozialgericht Berlin zutreffend und mit überzeugenden Gründen, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, – als familiäre Unterstützungs- und nicht als Nothilfeleistungen zur Überbrückung eines akuten Hilfebedarfes zu werten und damit auf den Bedarf anzurechnen. Denn einem Fremdvergleich kann die hier vorgenommene Gewährung des Darlehens nicht standhalten. Offenbar handelt es sich bei der Gewährung des genannten Betrages auch nicht um eine einmalige Unterstützungsleistung. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1) bis 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Kläger seines Wissens weiterhin von der Mutter der Klägerin durch Geldleistungen unterstützt werden. Im Übrigen ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls vorübergehend einer Beschäftigung nachgegangen, aus der sie anrechenbares Einkommen bezogen hat, und hat aus selbständigen Tätigkeiten ebenfalls gewisse Einnahmen erzielt. Dafür, dass mit diesen Einnahmen sowie den sonstigen der Klägerin und dem Zeugen G zur Verfügung stehenden Mitteln die Bedarfe nicht in vollem Umfange gedeckt gewesen wären, ist nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger zu 4) mit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt Anfang Januar 2007 nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft um seine Mutter angehörte, liegen keinerlei Informationen zu seinem Bedarf und zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Anlass zu etwaigen Ermittlungen von Amts wegen sah der Senat jedoch diesbezüglich ebenso wenig wie bezogen auf die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger. Die Kläger sind - abgesehen von dem Kläger zu 4) – das gesamte Verfahren hindurch anwaltlich vertreten gewesen. Spätestens durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. November 2006 wussten sie, dass der Senat – ebenso wie der Beklagte und das Sozialgericht Berlin – von ihrer Hilfebedürftigkeit nicht überzeugt war. Gleichwohl haben sie weder neue sachliche Informationen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben noch erhebliche Änderungen ihrer Verhältnisse – wie z.B. den offenbar im Laufe des Jahres 2007 erfolgten Auszug aus dem genannten Einfamilienhaus – angezeigt. Auch haben sie weder selbst die Gelegenheit genutzt, im Termin zur mündlichen Verhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszuräumen noch ihren Prozessbevollmächtigten hierzu in die Lage versetzt. Vor diesem Hintergrund ist es auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht Aufgabe des Senats, gleichsam ins Blaue hinein Ermittlungen zu den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger anzustrengen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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