Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 6132/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 142/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 79/100 und die Beklagte zu 21/100. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.186,44 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung eines Betrages von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM), den er nach dem Tod des B S, der von der Beklagten Rente bezog (Rentner), in Ausführung eines von diesem erteilten Dauerauftrags von dessen Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Miete im Zeitraum von Mai 1997 bis September 1999 in Empfang nahm.
Der Kläger ist Vermieter einer Wohnung, die von dem Rentner für eine Miete von 960,29 DM gemietet war. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. August 1998 wurde der Rentner u. a. verurteilt, an den Kläger 7.682,32 DM zu zahlen.
Der Rentner war am 09. April 1997 nach B gereist und ist dort am 20. April 1997 verstorben. Er erhielt von der Beklagten Altersruhegeld, das auf sein Konto bei der AG überwiesen wurde. Die AG übertrug im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz ihren Teilbetrieb "Privat- und Geschäftskunden", einschließlich aller Rechte und Pflichten aus dem für den Rentner geführten Konto, auf die Beigeladene, die seinerzeit als AG firmierte. Die Rentenhöhe betrug zuletzt 343,14 DM. Auch nach dem Tod des Rentners wurde dieser Betrag jeweils für Mai und Juni 1997, ab Juli 1997 ein Betrag von 348,65 DM monatlich, ab Juli 1998 ein Betrag von 350,67 DM monatlich und von Juli 1999 bis September 1999 ein Betrag von jeweils 355,23 DM, insgesamt also 10.143,81 DM (5.186,45 Euro), auf dessen Konto überwiesen.
Nachdem der Rentenservice der Deutschen Post im Februar 2000 mitgeteilt hatte, dass ein Rentenzahlungsempfänger nicht zu ermitteln sei, und die für Oktober 1999 bis Februar 2000 überzahlten Geldleistungen zurückgezahlt hatte, erhielt die Beklagte im Mai 2001 Kenntnis vom Tod des Rentners, worauf sie die Beigeladene aufforderte, den Betrag von 10.143,81 DM zu erstatten bzw. einer Erstattung entgegenstehende Hinderungsgründe anzugeben (Schreiben vom 07. August. 2001). Die Beigeladene wies darauf hin, dass sich das Konto am 13. Dezember 1999, dem Tag vor seiner Auflösung, mit 112,51 DM im Soll befunden habe. Es seien neben der monatlichen Miete per Dauerauftrag laufende Zahlungen an die B und G erfolgt. Sie legte außerdem Kopien der Kontoauszüge für die Monate Mai 1997 bis Dezember 1999 vor.
Der Kläger, den die Beklagte daraufhin wegen der beabsichtigten Erstattung des überzahlten Betrages anhörte, teilte mit, die Zahlungen aufgrund des Mietverhältnisses mit Rechtsgrund erhalten zu haben, wobei nach wie vor noch Miete ausstehe. Er berufe sich außerdem auf den Wegfall der Bereicherung.
Mit Bescheid vom 19. März 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, 5186,44 Euro zu zahlen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem vorgetragen wurde, keine Überweisungen der Beklagten, sondern ausschließlich Zahlungen vom Konto des Rentners aufgrund des Mietverhältnisses gutgläubig erhalten und verbraucht zu haben und außerdem das Fehlen einer genauen Aufschlüsselung des geforderten Betrages gerügt wurde, wies die Beklagte mit dem am 14. Oktober 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2003 zurück: Seien Renten für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden, seien diejenigen Personen, die die Geldleistung im Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von dem Geldinstitut zurück überwiesen werden könne, zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 SGB VI). Der Kläger habe vom Konto des Rentners ab Mai 1997 einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.186,44 Euro in Empfang genommen. Bei der genannten Vorschrift handele es sich um eine Sonderregelung, bei der Vertrauensschutz- oder Entreicherungsaspekte keine Rolle spielten.
Dagegen hat der Kläger am 12. November 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:
Er habe, solange die Mietzahlungen eingegangen seien, davon ausgehen dürfen, dass alles in Ordnung sei. Diese Mietzahlungen seien im Rahmen eines Dauerauftrages vom Konto des Rentners erfolgt. Auf die Zahlungen habe der Kläger keinerlei Einfluss gehabt und zu keinem Zeitpunkt eine direkte Zahlung der Beklagten erhalten. Ihm sei auch nicht die gesamte fortgezahlte Rente zugeflossen, denn die Beigeladene habe noch an andere Überweisungen vorgenommen. Der Rentner habe zudem Sozialleistungen vom Bezirksamt Charlottenburg erhalten, die ihrerseits die Mietforderungen des Klägers abgedeckt hätten. Wegen der weiteren Zahlungsempfänger könne nicht nur er allein in Anspruch genommen werden. Das angenommene Todesdatum sei zudem fiktiv, denn der Rentner sei erst später für tot erklärt worden. Schließlich sei eine einseitige Begünstigung der Beklagten nicht gerechtfertigt, solange diese nicht zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Rentner noch lebe. Die Folgen eines solchen Organisationsmangels könne nicht einseitig auf gutgläubige Dritte abgewälzt werden. § 118 Abs. 4 SGB VI dürfte, sofern Vertrauens- und Bestandsschutz außer Kraft gesetzt werde, verfassungswidrig sein.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mehrere Personen, die Rentenbeträge in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, nicht gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat mitgeteilt, der Kontostand unmittelbar vor der letzten Gutschrift aus dem Postrentendienst habe 531,05 DM betragen. Als einzige Verfügung nach Eingang dieser letzten Rentengutschrift sei, außer der am 30. September 1999 vorgenommenen Entgeltberechnung der Bank zum Kontoabschluss in Höhe von 38,50 DM, die am 04. Oktober 1999 bewirkte Ausführung des Dauerauftrages in Höhe von 960,29 DM vorgenommen worden, woraus bei Auflösung des Kontos ein Soll von 112,51 DM resultiert habe.
Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und außerdem entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien: Über die überzahlten Rentenbeträge sei bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen nicht bestehe. Der Kläger könne somit als Empfänger der für die Zeit nach dem Tod des Rentners und somit zu Unrecht erbrachten Geldleistungen in Anspruch genommen werden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Januar 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Auffassung, er dürfe nicht schlechter als die Banken gestellt werden. Ihm sei daher ebenfalls der Einwand der eingetretenen Entreicherung zuzubilligen, denn ansonsten liege eine entschädigungslose Enteignung vor. Seine Inanspruchnahme sei angesichts der massiven Pflichtverletzung der Beklagten, über Jahre hinweg keinerlei konkreten Lebensnachweis des Rentners eingeholt zu haben, nicht hinnehmbar. Aus dieser Pflichtverletzung dürfte nach den Grundsätzen der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch folgen, mit dem aufgerechnet werde. Der Kläger sei entreichert, da er auf die Miete seine Lebensführung ausgerichtet habe und die entsprechenden Beträge insbesondere auch für ohne den regelmäßigen Zufluss so nicht möglich gewesenen Reisen verbraucht habe. Das Sozialgericht habe außerdem nur oberflächlich geprüft, ob nicht die Beigeladene vorrangig zur Erstattung verpflichtet sei. Wenn sich infolge der Rentenzahlung nur ein Negativsaldo vermindert habe, sei und bleibe die Bank um den entsprechenden Minderungsbetrag bereichert. Es müsse daher ein genauer Kontoverlauf vorgelegt werden, um jede einzelne Überweisung daraufhin überprüfen zu können. Mit den verfassungsrechtlichen Bedenken habe sich das Sozialgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2006 hat die Beklagte anerkannt, dass ihre Forderung lediglich in Höhe von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM) besteht. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Der Kläger und die Beklagte haben außerdem übereinstimmend erklärt, dass die Aufrechnungserklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. März 2006 bei der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 zu ändern und den Bescheid vom 19. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 aufzuheben, soweit nicht durch das Teilanerkenntnis Erledigung eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend. § 118 Abs. 4 SGB VI stelle nicht auf die Berücksichtigung eventueller Pflichtversäumnisse des Rentenversicherungsträgers ab. Bereits während des Verwaltungsverfahrens habe die Beigeladene die vom Kläger geforderten umfassenden Kontoauszüge zur Verfügung gestellt. Es liege in der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welcher von mehreren Empfängern in Anspruch genommen werde.
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, verweist darauf, dass ihr gegenüber Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, da vor Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Sie hat eine Kopie des Kontoauszuges für April 1997 sowie Auszüge aus dem Handelsregister vorgelegt.
Der Senat hat die Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. November 2006, des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. und 20. Dezember 2006 sowie des Standesamtes I in Berlin vom 27. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 eingeholt. Außerdem hat er eine Sterbeurkunde der Standesbeamtin der Gemeinde P (B) den Rentner betreffend beigezogen.
Der Kläger sieht nunmehr den "wirklichen" Nachweis für den Tod des Rentners als erbracht an. Da die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Altersrente bis zur verbindlichen Feststellung des Todes des Rentners weiter zu zahlen, seien die Überweisungen nach April 1997 zu Recht erfolgt, so dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (53 160515 S 024), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache bezüglich des Erstattungsanspruchs der Beklagten unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Bescheid vom 19. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 ist bezogen auf den Betrag von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM), über den noch zu entscheiden ist, rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte zu erstatten, denn im Verhältnis zu ihr hat er ihn zu Unrecht erhalten. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung seitens der Beigeladenen besteht insoweit nicht.
Rechtsgrundlage ist § 118 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Es sind Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Rentners zu Unrecht erbracht worden.
Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Mit dem Tod des Berechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Der Rentner verstarb nach der beigezogenen Sterbeurkunde der Standesbeamtin der Gemeinde P(B) am 20. April 1997, so dass für eine Zeit ab Mai 1997 kein Rentenanspruch mehr bestand. Die von der Beklagten gleichwohl für die Zeit von Mai 1997 bis September 1999 getätigten Geldleistungen im Umfang von insgesamt 10.143,81 DM (5.186,45 Euro) wurden somit zu Unrecht erbracht.
Die Auffassung des Klägers, Rente werde zu Recht geleistet, solange der Tod des Rentners nicht verbindlich festgestellt sei, findet im Gesetz keine Stütze. Dafür gibt es im Übrigen auch keinen vernünftigen Grund, denn mit dem Tod eines Menschen endet zugleich seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Die Regelung des § 102 Abs. 5 SGB VI bedeutet zunächst, dass es sich bei Renten um höchstpersönliche Rechte handelt. Soweit § 102 Abs. 5 SGB VI anordnet, dass Renten über den Zeitpunkt des Todes hinaus bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, wird lediglich dem Grundsatz des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach laufende Geldleistungen, insbesondere Renten, monatlich ausgezahlt (so die frühere Fassung) bzw. am Ende des Monats fällig werden, Rechnung getragen. Als monatliche Leistung steht die Rente, solange sie noch im voraus gezahlt wurde, dem Rentner und soweit sie nach der geltenden Gesetzesfassung für den laufenden Monat am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt wird, den Erben (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - , § 118 Abs. 5 SGB VI) zu, auch wenn der Rentner das Ende des Kalendermonats nicht mehr erlebt.
Nach diesem Zeitpunkt hat kein anderer Rechtsträger als der Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf die Geldleistungen, die er als vermeintliche Rente ausgezahlt hat. Dies berücksichtigt in besonderer Weise § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht.
Bei diesem Vorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs grundsätzlich gegenüber allen wirkt, die an Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Rentners beteiligt sind. Er steht als bedingtes öffentlich-rechtliches relatives Verfügungsverbot der Erfüllung privatrechtlicher Forderungen insoweit entgegen, als dadurch das Recht des Rentenversicherungsträgers auf Erlangung der zu Unrecht erbrachten Geldleistungen beeinträchtigt wird. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI begründet ein Privatrechts verdrängendes und Privatrechts gestaltendes öffentliches Sonderrecht des Staates, durch das die nach dem Tod des Rentners und der damit verbundenen Beendigung des Sozialrechtsverhältnisses eingetretene objektiv rechtsgrundlos und fehlgeschlagene Leistung des Rentenversicherungsträgers rückabgewickelt wird. Der Vorbehalt bewirkt objektiv und gesetzesunmittelbar, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die nach dem Tod des Rentners und nach einer nach § 118 SGB VI erlaubten und wirksamen Gutschrift getroffen wurden, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind. Damit werden die Verfügenden und Empfänger, die gegen den Rentenversicherungsträger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten haben, untereinander grundsätzlich so gestellt, als hätte es die "fehlgeschlagene Rentenzahlung" nie gegeben. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat zur Folge, dass rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Geldinstituts nicht entstehen kann, auch wenn der Empfänger oder Verfügende keine Kenntnis vom Tod des Rentners hatte. Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1). Selbst dem Bürgerlichen Recht ist eine dem § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vergleichbare Vorschrift, wenn auch unter deutlich engeren Voraussetzungen, nicht fremd. Nach § 935 Abs. 1 BGB tritt trotz guten Glaubens der Erwerb des Eigentums an einer fremden beweglichen Sache nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthält auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung, die sich durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel rechtfertigt, die ihm seine Beitragszahler zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistung zur Verfügung gestellt haben. Durch diesen Schutzzweck wird aber zugleich die Anwendbarkeit der Norm begrenzt. Sie ist lediglich insoweit anwendbar, als es gerade darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldfluss von der Bank zu einem Dritten rückabzuwickeln. Der Empfänger bzw. Verfügende kann nach § 118 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 SGB VI daher nur insoweit in Anspruch genommen werden, als ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt wurde und das Konto bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben aufweist, um die Rücküberweisung durch die Bank zu finanzieren. Die Nachrangigkeit des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber einem Dritten im Verhältnis zum Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegenüber dem Geldinstitut ist Ausdruck dessen, dass der Empfänger bzw. Verfügende meist gutgläubig bezüglich des Todes des Kontoinhabers als auch der Vorbehaltswirkung der Geldleistung durch den Rentenversicherungsträger ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Nach § 118 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB VI gilt: Das Geldinstitut hat die Geldleistungen der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Entstehung des Entreicherungseinwandes des Geldinstituts ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto. Das ist der Zeitpunkt, in dem das Geldinstitut den Wert der Überweisung des Rentenversicherungsträgers dem Kontoinhaber in Vermögen und Verfügungsbefugnis gestellt hat (Abrufpräsenz). Die Gutschrift auf einem Bankkonto ist ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden. Dieses bedarf zu seinem Wirksamwerden der Abgabe einer (rechtsgeschäftlichen) Willenserklärung der Bank. Wann diese Willenserklärung wirksam wird, hängt davon ab, auf welche Weise die Buchung vorgenommen wird. Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, nicht hingegen, wann der Kunde davon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).
Der Entreicherungseinwand setzt voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstituts geblieben ist. Dies ist (nur) der Fall, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer oder mehrere andere durch dem Geldinstitut gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt haben. Wurde dieser Schutzbetrag auf der Grundlage von berechtigten Verfügungen anderer, einschließlich des vom Rentner erteilten Dauerauftrages, gesenkt, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen, denn dann ist der der Geldleistung des Rentenversicherungsträgers entsprechende Betrag an einen oder mehrere Dritte gelangt, der bzw. die zur Erstattung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 4 RA 28/05 R). In diesem Fall wurde bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bereits über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) anderweitig verfügt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).
Solche anderweitigen Verfügungen sind jedoch (ausnahmsweise) insoweit unerheblich, soweit die Rücküberweisung (der gesamten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen) aus einem Guthaben des Kontoinhabers gegen sein Geldinstitut erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R). Obwohl ab dem Zeitpunkt der Abrufpräsenz der gutgeschriebene Betrag rechtlich und wirtschaftlich vorbehaltlos in der Verfügungsmacht des Kontoinhabers steht und das Geldinstitut insoweit keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, wird dem Geldinstitut bei einem Guthaben des Kontoinhabers der Entreicherungseinwand gleichwohl in dieser Höhe schlechthin versagt. Ungeachtet der privatrechtlichen (bankvertraglichen) Regelungen und auch dann, wenn über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, darf und muss das Geldinstitut kraft öffentlichen Rechts auf das Kontoguthaben zugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich um den Betrag verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R; Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Ein Geldinstitut verwendet den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen nicht nur dann, wenn es mit einer eigenen Forderung gegen ein Guthaben des Kontoinhabers gegenüber der Bank aus dem Schutzbetrag aufrechnet. Eine Befriedigung eigener Forderungen liegt vielmehr auch vor, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert seinem Kunden auf dem im Soll befindlichen Konto vorbehaltlos wirksam gutschreibt und ihm sodann erklärt, seine Schuld gegenüber dem Geldinstitut habe sich, falls bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt keine Reklamationen erfolgen, um den gutgeschriebenen Betrag verringert. Damit hat das Geldinstitut den Wert des ihm vom Rentenversicherungsträger überwiesenen Betrags bei rechtlicher Betrachtung im ersten Schritt seinem Kunden übertragen und ihn sich mit dem zweiten Schritt wiederzugeführt. Es hat dadurch das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt, dass es dessen Schulden gegen das Geldinstitut verringert und ihm ggf. einen zusätzlichen Kredit in Höhe des entsprechenden Betrages eingeräumt, also seinen kraft Kredits verfügbaren Betrag entsprechend angehoben hat. Macht das Geldinstitut seinen Anspruch aus dem dem Kontoinhaber gewährten zusätzlichen Kredit bis zur Höhe des Solls geltend (etwa in einem Rechnungsabschluss), befriedigt es eine eigene Forderung. Soweit ein Kreditrahmen oder ein Überziehungskredit eingeräumt war, wird dann die Rückzahlungsschuld des Kontoinhabers verringert und allein aufgrund der Kreditabrede für ihn ein entsprechend höherer verfügbarer Betrag im Rahmen des Kredits frei (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die endgültige schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden Quartals erfolgt, da im Bankkontokorrent die Verrechnungen mit jedem Buchungsvorgang permanent erfolgen und auch ohne Novationswirkung aufgrund der bestehenden Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto verbindlichen Sollbetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfährt. Zwar wird erst durch die so genannte Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode am Ende des Quartals der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB als neue Forderung festgestellt, wobei erst dann die einzelnen Gutschriften und Belastungen des Kontos ihr Einzelschicksal verlieren. Jedoch wird bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift der Saldo rechnerisch dargestellt und am Ende des Quartals saldiert, sofern keine Reklamationen erfolgen. Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt daher bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher zugleich die Abrufpräsenz eintritt und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R).
Soweit durch Rechtsgeschäft zu Lasten des Kontos des Rentners zugunsten mehrerer verfügt wird, sind rechtserheblich allein solche Verfügungen, die in den Schutzbetrag eingreifen. Die Verpflichtung des Einzelnen zur Erstattung richtet sich hierbei nach dem Prioritätsprinzip. Ist durch eine oder mehrere Verfügungen der Schutzbetrag erschöpft, sind alle nachfolgenden Verfügungen unwesentlich, denn sie können den Schutzbetrag nicht weiter beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob zugunsten des Kontos des Rentners sonstige Überweisungen vorgenommen werden. Solche Überweisungen sind dem Grunde nach schon nicht geeignet, auf den Schutzbetrag einzuwirken. Verfügungen, die den Schutzbetrag beeinträchtigen, sind aber auch nur insoweit von rechtlicher Bedeutung, als sie auf die Höhe des Schutzbetrages beschränkt sind. Da der einzelne Erstattungspflichtige lediglich in dem Umfang schuldet, in dem zu seinen Gunsten durch Verfügungen der Schutzbetrag gesenkt wurde, kommt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, eine gesamtschuldnerische Haftung bei Vorhandensein mehrerer Erstattungspflichtiger nicht in Betracht.
Der Kläger schuldet nach alledem als Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative SGB VI, denn an ihn wurde ein entsprechender Betrag durch Dauerauftrag auf sein Konto weitergeleitet. Allerdings schuldet er nicht den vollen Betrag der Überzahlung in Höhe von 5.186,45 Euro (10.143,81 DM), wie ursprünglich von der Beklagten gefordert. Vielmehr hat er lediglich 4.096,13 Euro (8.011,34 DM) zu zahlen, worauf die Beklagte ihre Forderung nunmehr vermindert hat, denn hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 1.090,31 Euro (2.132,47 DM) wurde in den Schutzbetrag vorrangig durch andere, einerseits durch die Beigeladene und andererseits durch die vom Kläger genannten Unternehmen B und G, eingegriffen.
Das Nähere ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht, die den Beteiligten bereits zur Kenntnis gebracht worden ist und gegen die von ihnen keine Einwände erhoben worden sind.
Wie bereits erläutert umfassen die einzelnen (untereinander dargestellten) Blöcke in der ersten Zeile den Kontostand vor Eingang der Rente, in der zweiten Zeile den Rentenbetrag und den sich daraus ergebenden Kontostand und die nachfolgenden Zeilen die Verfügungen/Empfänger, die Zahlungen aus dem so genannten Schutzbetrag (in Höhe des Rentenbetrages) bis zu seiner Erschöpfung erhalten haben. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 4 betrifft den am Ende des jeweiligen Blocks noch vorhandenen Schutzbetrag aus der in diesem Block gezahlten Rente. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 5 umfasst die Summe der sich aus Spalte 4 ergebenden "( Rest Rente)" aus mehreren Blöcken, gerechnet ab dem Zeitpunkt "( Rente verbraucht)" bis zum nächsten Zeitpunkt "(Rente verbraucht)" und bezeichnet den noch vorhandenen Schutzbetrag, der nach Abzug des voranstehenden Betrages verbleibt. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 6 bezeichnet den noch vorhandenen Schutzbetrag, der nach Abzug des voranstehenden Betrages verbleibt.
Datum (Wert) Rente Verfügungen Kontostand zu Gunsten: Kläger anderer
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
29.04.97 - - 2498,25 - - Block 1 30.04.97 343,14 - 2841,39 - - 02.05.97 - 960,29 1881,10 343,14 (Rente verbraucht) -
28.05.97 - - 3151,85 - - Block 2 29.05.97 343,14 - 3494,99 - - 02.06.97 - 960,29 2534,70 343,14 (Rente verbraucht) -
29.06.97 - - 2534,70 - - Block 3 30.06.97 348,65 - 2883,35 - - 30.06.97 - 33,00 - 33,00 (Beig.) 01.07.97 - 960,29 3285,41 315,65 (Rente verbraucht) -
29.07.97 - - 3281,91 - - u.s.w. 31.07.97 348,65 - 3630,56 - - 01.08.97 - 960,29 2670,27 348,65 (Rente verbraucht) -
28.08.97 - - 2666,67 - - 29.08.97 348,65 - 3015,42 - - 01.09.97 - 50,96 - 50,96 (BEWAG) 01.09.97 - 960,29 297,69 (Rente verbraucht) -
29.09.97 - - 1831,08 - - 30.09.97 348,65 - 2179,73 - - 30.09.97 - 33,00 - 33,00 01.10.97 - 960,29 315,65 (Rente verbraucht) - 29.10.97 - - 1182,94 - - 30.10.97 348,65 - 1531,59 - - 03.11.97 - 960,29 571,30 348,65 (Rente verbraucht) -
27.11.97 - - 452,80 - - 28.11.97 348,65 - 801,45 - - 01.12.97 - 960,29 - 158,84 348,65 (Rente verbraucht) -
29.12.97 - - - 158,84 - - 30.12.97 348,65 - 189,81 - - 30.12.97 - 158,84 - 158,84 (Beig) 30.12.97 - 34,94 - 34,94 (Beig) 08.01.98 - 3,50 - 3,50 (Beig) 19.01.98 - 15,00 - 15,00 (GASAG) 20.01.98 - 100,00 36,37 (=Rest Rente) - 100,00 (BEWAG)
28.01.98 - - 36,37 - - 29.01.98 348,65 - 385,02 - - 23.02.98 - 3,50 381,52 (345,15 Rest Rente) - 3,50 (Beig)
25.02.98 - - 381,52 - - 26.02.98 348,65 - 730,17 - - 03.03.98 - 960,29 - 230,12 730,17 (Rente verbraucht) -
30.03.98 - - - 230,12 - - 31.03.98 348,65 - 118,53 - - 31.03.98 - 230,12 - 230,12 (Beig) 31.03.98 - 35,80 - 35,80 (Beig) 07.04.98 - 107,50 - 24,77 - 82,73 (BEWAG) (Rente verbraucht)
28.04.98 - - - 28,27 - - 29.04.98 348,65 - 320,38 - - 18.05.98 - 30,00 - 30,00 (GASAG) 19.05.98 - 100,00 190,38 - 100,00 (BEWAG) 27.05.98 - 3,50 186,88 (215,15 Rest Rente) - 3,50 (Beig)
27.05.98 - - 186,88 - - 28.05.98 348,65 - 535,53 (348,65 Rest Rente) - -
29.05.98 - - 535,53 - - 30.06.98 350,67 - 886,20 - - 30.06.98 - 28,27 - 28,27 (Beig) 30.06.98 - 33,30 - 33,30 (Beig) 01.07.98 - 960,29 - 107,39 852,90 (Rente verbraucht) -
29.07.98 - - - 110,99 - - 30.07.98 350,67 - 239,68 - - 26.08.98 - 3,60 236,08 (347,07 Rest Rente) - 3,60 (Beig)
30.08.98 - - 236,08 - - 31.08.98 350,67 - 586,75 - - 31.08.98 - 48,81 - 48,81 (GASAG) 04.09.98 - 60,26 - 60,26 (BEWAG) 17.09.98 - 15,00 - 15,00 (GASAG) 18.09.98 - 101,00 361,68 (125,60 Rest Rente) - 101,00 (BEWAG)
29.09.98 - - 361,68 - - 30.09.98 350,67 - 712,35 - - 30.09.98 - 110,99 - 110,99 (Beig) 30.09.98 - 34,33 - 34,33 (Beig) 09.10.98 - 3,60 674,42 (201,75 Rest Rente) - 3,60 (Beig) 28.10.98 - - 675,88 - - 29.10.98 350,67 - 1026,55 - - 02.11.98 - 960,29 960,29 (64,80 Rest Rente) - 18.11.98 - 101,00 - 34,74 - 64,80 (BEWAG) (Rente verbraucht)
29.11.98 - - - 38,34 - - 30.11.98 350,67 - 312,33 - - 14.12.98 - 19,00 293,33 (331,67 Rest Rente) - 19,00 (Beig)
29.12.98 - - 293,33 - - 30.12.98 350,67 - 644,00 - - 31.12.98 - 38,34 - 38,34 (Beig) 31.12.98 - 35,37 - 35,37 (Beig) 19.01.98 - 101,00 507,63 (175,96 Rest Rente) - 101,00 (BEWAG)
28.01.99 - - 507,63 - - 29.01.99 350,67 - 858,30 (350,67 Rest Rente) - -
25.02.99 - - 858,30 - - 26.02.99 350,67 - 1208,97 - - 01.03.99 - 960,29 960,29 (248,68 Rest Rente) - 18.03.99 - 101,00 147,68 - 101,00 (BEWAG) (147,68 Rest Rente)
30.03.99 - - 147,68 - - 31.03.99 350,67 - 498,35 - - 31.03.99 - 39,60 458,75 (311,07 Rest Rente) - 39,60 (Beig)
28.04.99 - - 458,75 - - 29.04.99 350,67 - 809,42 - - 03.05.99 - 960,29 - 150,87 809,42 (Rente verbraucht) -
30.05.99 - - - 162,87 - - 31.05.99 350,67 - 187,80 - - 07.06.99 - 108,50 79,30 (242,17 Rest Rente) - 108,50 (BEWAG)
29.06.99 - - 79,30 - - 30.06.99 355,23 - 434,53 - - 30.06.99 - 162,87 - 162,87 (Beig) 30.06.99 - 41,44 - 41,44 (Beig) 19.07.99 - 28,00 365,09 (122,92 Rest Rente) - 28,00 (Beig)
28.07.99 - - 365,09 - - 29.09.99 355,23 - 720,32 - - 02.08.99 - 960,29 531,05 720,32 (Rente verbraucht) -
30.08.99 - - 531,05 - - 31.08.99 355,23 - 886,28 - - 30.09.99 - 38,50 - 38,50 (Beig) 04.10.99 - 960,29 - 112,51 316,73 (Rente verbraucht) -
Summe: 10.143,81 8011,34 2132,47
- 19 - Bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten gegenüber der Beigeladenen (Schreiben vom 07. August 2001) bestand das Konto des Rentners bereits nicht mehr. Es wurde am 14. Dezember 1999 aufgelöst. Am Tag vor der Kontoauflösung (13. Dezember 1999) wies das Konto einen Sollstand von 112,51 DM auf. Dieser entstand dadurch, dass bei einem Guthaben am 30. August 1999 von 531,05 DM nach Eingang der Rente von 355,23 DM am 31. August 1999 zunächst die Beigeladene am 30. September 1999 daraus eine eigene Forderung von 38,50 DM befriedigte und am 04.Oktober 1999 den Dauerauftrag zugunsten des Klägers im Umfang von 960,29 DM ausführte. Wegen des vorrangigen Eingriffs der Beigeladenen in den Schutzbetrag von 355,23 DM mit 38,50 DM schuldet der Kläger insoweit lediglich noch den verbliebenen Betrag, um den zu seinen Gunsten der Schutzbetrag erschöpft wurde, nämlich 316,73 DM, der Beklagten.
Wie aus der Übersicht hervorgeht, sind auch hinsichtlich der vorangegangenen monatlichen Rentenzahlungen vorrangige Eingriffe in den jeweiligen Schutzbetrag im Verhältnis zum Kläger berücksichtigt worden, so dass er dem Prioritätsprinzip folgend als nachrangig Verpflichteter lediglich im Umfang des noch verbliebenen Schutzbetrages in Anspruch genommen wird. Insgesamt beschränkt sich dadurch seine Verpflichtung zur Erstattung auf den Betrag von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM).
Der Kläger schuldet diesen Betrag, ohne sich insoweit auf Entreicherung berufen zu können. § 118 Abs. 4 SGB VI sieht- im Unterschied zu dem im Verhältnis zur Beklagten nicht anwendbaren § 818 Abs. 3 BGB - dieses Rechtsinstitut nicht vor.
§ 118 Abs. 4 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, liegt weder gegenüber der Personengruppe, die bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, noch gegenüber den sonstigen Erstattungspflichtigen nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, insbesondere dem Geldinstitut, vor. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative SGB VI rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgeschlagene - unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete - Zahlungen rückabzuwickeln (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Gegenüber dem Geldinstitut wird der Kläger gleichbehandelt, denn auch diesem ist der Einwand der Entreicherung verwehrt, wenn es den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat. Der Kläger verkennt, dass dem Geldinstitut ein Entreicherungseinwand nur und gerade wegen seiner ihm Kraft öffentlichen Rechts (und ungeachtet der bankvertraglichen Regelungen) bestehenden Befugnis nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eingeräumt ist, zugunsten des Rentenversicherungsträgers und zu Lasten des Kontoinhabers auf dessen Kontoguthaben zuzugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich, also das Geldinstitut, um den Betrag zu verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt. Der Entreicherungseinwand bezieht sich ausschießlich auf seine Verpflichtung aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, den Anspruch eines anderen, nämlich des Kontoinhabers, dem Rentenversicherungsträger zu verschaffen. Wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil zwischenzeitlich nach Eingang der Rentenzahlung und dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers zugunsten Dritter aus dem Konto verfügt wurde, so dass kein Guthaben mehr verbleibt, steht ihm der Entreicherungseinwand zu. Das Geldinstitut - wie auch der Kläger - kann ihn hingegen nicht geltend machen, wenn das Guthaben deswegen verringert oder erschöpft wurde, weil ein eigener Anspruch gegen den Kontoinhaber damit befriedigt werden sollte.
Eine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) scheidet dem Grunde nach bereits aus. Es wird in keine vermögenswerte Rechtsposition, also ein subjektives Recht, des Klägers eingegriffen. Mit § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wird ihm lediglich eine Rechtspflicht auferlegt, eine Zahlung aus seinem Vermögen zu erbringen. Das Vermögen ist jedoch nicht schlechthin als solches geschützt (BVerfGE 14, 221 m.w.N.).
Damit können als Grundrechte allenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Vertrauensschutz als Ausprägung der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt sein. Eine Verletzung dieser Grundrechte scheidet jedoch gleichfalls aus. Das besondere Interesse des Versicherungsträgers, fehlgeschlagene Zahlungen rückabzuwickeln, stellt einen sachlichen Grund für die Auferlegung einer bei Empfang der Geldleistungen durch den Kläger schon bestandenen Rückzahlungsverpflichtung dar. Mit dem Erstattungsanspruch wird lediglich auf das Erlangte zugegriffen, das dem Kläger bei rechtzeitiger Kenntnis aller Beteiligten vom Tod des Rentners ohnehin nicht zugeflossen wäre, auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Mietzahlung gegenüber dem Rentner, denn dieser Anspruch kann seit dessen Tod ausschließlich gegenüber dem Erben bestehen. Bereits seit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992 gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Seit dem 01. Januar 1996 (vgl. Art. 1 Nr. 20 Gesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1995, 1824) war der Empfänger (wegen dieses Begriffes und seiner Präzisierung durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zum 29. Juni 2002 vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) einer solchen Geldleistung mit einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers belastet (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R).
Die Berufung muss daher in der Hauptsache erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius steht der teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts insoweit, als der Kläger auch einen Teil der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat, nicht entgegen, da über Kosten grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 16).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art 2 Abs 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) ist nicht anzu-wenden. Der Rechtsstreit ist zwar vor dem 01. Juli 2004 anhängig geworden, das Rechtsmittel ist jedoch erst nach dem 01. Juli 2004 eingelegt worden (§ 72 Satz 1 Nr. 1 GKG).
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung eines Betrages von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM), den er nach dem Tod des B S, der von der Beklagten Rente bezog (Rentner), in Ausführung eines von diesem erteilten Dauerauftrags von dessen Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Miete im Zeitraum von Mai 1997 bis September 1999 in Empfang nahm.
Der Kläger ist Vermieter einer Wohnung, die von dem Rentner für eine Miete von 960,29 DM gemietet war. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. August 1998 wurde der Rentner u. a. verurteilt, an den Kläger 7.682,32 DM zu zahlen.
Der Rentner war am 09. April 1997 nach B gereist und ist dort am 20. April 1997 verstorben. Er erhielt von der Beklagten Altersruhegeld, das auf sein Konto bei der AG überwiesen wurde. Die AG übertrug im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz ihren Teilbetrieb "Privat- und Geschäftskunden", einschließlich aller Rechte und Pflichten aus dem für den Rentner geführten Konto, auf die Beigeladene, die seinerzeit als AG firmierte. Die Rentenhöhe betrug zuletzt 343,14 DM. Auch nach dem Tod des Rentners wurde dieser Betrag jeweils für Mai und Juni 1997, ab Juli 1997 ein Betrag von 348,65 DM monatlich, ab Juli 1998 ein Betrag von 350,67 DM monatlich und von Juli 1999 bis September 1999 ein Betrag von jeweils 355,23 DM, insgesamt also 10.143,81 DM (5.186,45 Euro), auf dessen Konto überwiesen.
Nachdem der Rentenservice der Deutschen Post im Februar 2000 mitgeteilt hatte, dass ein Rentenzahlungsempfänger nicht zu ermitteln sei, und die für Oktober 1999 bis Februar 2000 überzahlten Geldleistungen zurückgezahlt hatte, erhielt die Beklagte im Mai 2001 Kenntnis vom Tod des Rentners, worauf sie die Beigeladene aufforderte, den Betrag von 10.143,81 DM zu erstatten bzw. einer Erstattung entgegenstehende Hinderungsgründe anzugeben (Schreiben vom 07. August. 2001). Die Beigeladene wies darauf hin, dass sich das Konto am 13. Dezember 1999, dem Tag vor seiner Auflösung, mit 112,51 DM im Soll befunden habe. Es seien neben der monatlichen Miete per Dauerauftrag laufende Zahlungen an die B und G erfolgt. Sie legte außerdem Kopien der Kontoauszüge für die Monate Mai 1997 bis Dezember 1999 vor.
Der Kläger, den die Beklagte daraufhin wegen der beabsichtigten Erstattung des überzahlten Betrages anhörte, teilte mit, die Zahlungen aufgrund des Mietverhältnisses mit Rechtsgrund erhalten zu haben, wobei nach wie vor noch Miete ausstehe. Er berufe sich außerdem auf den Wegfall der Bereicherung.
Mit Bescheid vom 19. März 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, 5186,44 Euro zu zahlen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem vorgetragen wurde, keine Überweisungen der Beklagten, sondern ausschließlich Zahlungen vom Konto des Rentners aufgrund des Mietverhältnisses gutgläubig erhalten und verbraucht zu haben und außerdem das Fehlen einer genauen Aufschlüsselung des geforderten Betrages gerügt wurde, wies die Beklagte mit dem am 14. Oktober 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2003 zurück: Seien Renten für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden, seien diejenigen Personen, die die Geldleistung im Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von dem Geldinstitut zurück überwiesen werden könne, zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 SGB VI). Der Kläger habe vom Konto des Rentners ab Mai 1997 einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.186,44 Euro in Empfang genommen. Bei der genannten Vorschrift handele es sich um eine Sonderregelung, bei der Vertrauensschutz- oder Entreicherungsaspekte keine Rolle spielten.
Dagegen hat der Kläger am 12. November 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:
Er habe, solange die Mietzahlungen eingegangen seien, davon ausgehen dürfen, dass alles in Ordnung sei. Diese Mietzahlungen seien im Rahmen eines Dauerauftrages vom Konto des Rentners erfolgt. Auf die Zahlungen habe der Kläger keinerlei Einfluss gehabt und zu keinem Zeitpunkt eine direkte Zahlung der Beklagten erhalten. Ihm sei auch nicht die gesamte fortgezahlte Rente zugeflossen, denn die Beigeladene habe noch an andere Überweisungen vorgenommen. Der Rentner habe zudem Sozialleistungen vom Bezirksamt Charlottenburg erhalten, die ihrerseits die Mietforderungen des Klägers abgedeckt hätten. Wegen der weiteren Zahlungsempfänger könne nicht nur er allein in Anspruch genommen werden. Das angenommene Todesdatum sei zudem fiktiv, denn der Rentner sei erst später für tot erklärt worden. Schließlich sei eine einseitige Begünstigung der Beklagten nicht gerechtfertigt, solange diese nicht zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Rentner noch lebe. Die Folgen eines solchen Organisationsmangels könne nicht einseitig auf gutgläubige Dritte abgewälzt werden. § 118 Abs. 4 SGB VI dürfte, sofern Vertrauens- und Bestandsschutz außer Kraft gesetzt werde, verfassungswidrig sein.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mehrere Personen, die Rentenbeträge in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, nicht gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat mitgeteilt, der Kontostand unmittelbar vor der letzten Gutschrift aus dem Postrentendienst habe 531,05 DM betragen. Als einzige Verfügung nach Eingang dieser letzten Rentengutschrift sei, außer der am 30. September 1999 vorgenommenen Entgeltberechnung der Bank zum Kontoabschluss in Höhe von 38,50 DM, die am 04. Oktober 1999 bewirkte Ausführung des Dauerauftrages in Höhe von 960,29 DM vorgenommen worden, woraus bei Auflösung des Kontos ein Soll von 112,51 DM resultiert habe.
Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und außerdem entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien: Über die überzahlten Rentenbeträge sei bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen nicht bestehe. Der Kläger könne somit als Empfänger der für die Zeit nach dem Tod des Rentners und somit zu Unrecht erbrachten Geldleistungen in Anspruch genommen werden.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Januar 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Auffassung, er dürfe nicht schlechter als die Banken gestellt werden. Ihm sei daher ebenfalls der Einwand der eingetretenen Entreicherung zuzubilligen, denn ansonsten liege eine entschädigungslose Enteignung vor. Seine Inanspruchnahme sei angesichts der massiven Pflichtverletzung der Beklagten, über Jahre hinweg keinerlei konkreten Lebensnachweis des Rentners eingeholt zu haben, nicht hinnehmbar. Aus dieser Pflichtverletzung dürfte nach den Grundsätzen der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch folgen, mit dem aufgerechnet werde. Der Kläger sei entreichert, da er auf die Miete seine Lebensführung ausgerichtet habe und die entsprechenden Beträge insbesondere auch für ohne den regelmäßigen Zufluss so nicht möglich gewesenen Reisen verbraucht habe. Das Sozialgericht habe außerdem nur oberflächlich geprüft, ob nicht die Beigeladene vorrangig zur Erstattung verpflichtet sei. Wenn sich infolge der Rentenzahlung nur ein Negativsaldo vermindert habe, sei und bleibe die Bank um den entsprechenden Minderungsbetrag bereichert. Es müsse daher ein genauer Kontoverlauf vorgelegt werden, um jede einzelne Überweisung daraufhin überprüfen zu können. Mit den verfassungsrechtlichen Bedenken habe sich das Sozialgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2006 hat die Beklagte anerkannt, dass ihre Forderung lediglich in Höhe von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM) besteht. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Der Kläger und die Beklagte haben außerdem übereinstimmend erklärt, dass die Aufrechnungserklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. März 2006 bei der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 zu ändern und den Bescheid vom 19. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 aufzuheben, soweit nicht durch das Teilanerkenntnis Erledigung eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend. § 118 Abs. 4 SGB VI stelle nicht auf die Berücksichtigung eventueller Pflichtversäumnisse des Rentenversicherungsträgers ab. Bereits während des Verwaltungsverfahrens habe die Beigeladene die vom Kläger geforderten umfassenden Kontoauszüge zur Verfügung gestellt. Es liege in der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welcher von mehreren Empfängern in Anspruch genommen werde.
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, verweist darauf, dass ihr gegenüber Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, da vor Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Sie hat eine Kopie des Kontoauszuges für April 1997 sowie Auszüge aus dem Handelsregister vorgelegt.
Der Senat hat die Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. November 2006, des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. und 20. Dezember 2006 sowie des Standesamtes I in Berlin vom 27. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 eingeholt. Außerdem hat er eine Sterbeurkunde der Standesbeamtin der Gemeinde P (B) den Rentner betreffend beigezogen.
Der Kläger sieht nunmehr den "wirklichen" Nachweis für den Tod des Rentners als erbracht an. Da die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Altersrente bis zur verbindlichen Feststellung des Todes des Rentners weiter zu zahlen, seien die Überweisungen nach April 1997 zu Recht erfolgt, so dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (53 160515 S 024), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache bezüglich des Erstattungsanspruchs der Beklagten unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Bescheid vom 19. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 ist bezogen auf den Betrag von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM), über den noch zu entscheiden ist, rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte zu erstatten, denn im Verhältnis zu ihr hat er ihn zu Unrecht erhalten. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung seitens der Beigeladenen besteht insoweit nicht.
Rechtsgrundlage ist § 118 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Es sind Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Rentners zu Unrecht erbracht worden.
Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Mit dem Tod des Berechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Der Rentner verstarb nach der beigezogenen Sterbeurkunde der Standesbeamtin der Gemeinde P(B) am 20. April 1997, so dass für eine Zeit ab Mai 1997 kein Rentenanspruch mehr bestand. Die von der Beklagten gleichwohl für die Zeit von Mai 1997 bis September 1999 getätigten Geldleistungen im Umfang von insgesamt 10.143,81 DM (5.186,45 Euro) wurden somit zu Unrecht erbracht.
Die Auffassung des Klägers, Rente werde zu Recht geleistet, solange der Tod des Rentners nicht verbindlich festgestellt sei, findet im Gesetz keine Stütze. Dafür gibt es im Übrigen auch keinen vernünftigen Grund, denn mit dem Tod eines Menschen endet zugleich seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Die Regelung des § 102 Abs. 5 SGB VI bedeutet zunächst, dass es sich bei Renten um höchstpersönliche Rechte handelt. Soweit § 102 Abs. 5 SGB VI anordnet, dass Renten über den Zeitpunkt des Todes hinaus bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, wird lediglich dem Grundsatz des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach laufende Geldleistungen, insbesondere Renten, monatlich ausgezahlt (so die frühere Fassung) bzw. am Ende des Monats fällig werden, Rechnung getragen. Als monatliche Leistung steht die Rente, solange sie noch im voraus gezahlt wurde, dem Rentner und soweit sie nach der geltenden Gesetzesfassung für den laufenden Monat am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt wird, den Erben (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - , § 118 Abs. 5 SGB VI) zu, auch wenn der Rentner das Ende des Kalendermonats nicht mehr erlebt.
Nach diesem Zeitpunkt hat kein anderer Rechtsträger als der Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf die Geldleistungen, die er als vermeintliche Rente ausgezahlt hat. Dies berücksichtigt in besonderer Weise § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht.
Bei diesem Vorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs grundsätzlich gegenüber allen wirkt, die an Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Rentners beteiligt sind. Er steht als bedingtes öffentlich-rechtliches relatives Verfügungsverbot der Erfüllung privatrechtlicher Forderungen insoweit entgegen, als dadurch das Recht des Rentenversicherungsträgers auf Erlangung der zu Unrecht erbrachten Geldleistungen beeinträchtigt wird. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI begründet ein Privatrechts verdrängendes und Privatrechts gestaltendes öffentliches Sonderrecht des Staates, durch das die nach dem Tod des Rentners und der damit verbundenen Beendigung des Sozialrechtsverhältnisses eingetretene objektiv rechtsgrundlos und fehlgeschlagene Leistung des Rentenversicherungsträgers rückabgewickelt wird. Der Vorbehalt bewirkt objektiv und gesetzesunmittelbar, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die nach dem Tod des Rentners und nach einer nach § 118 SGB VI erlaubten und wirksamen Gutschrift getroffen wurden, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind. Damit werden die Verfügenden und Empfänger, die gegen den Rentenversicherungsträger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten haben, untereinander grundsätzlich so gestellt, als hätte es die "fehlgeschlagene Rentenzahlung" nie gegeben. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat zur Folge, dass rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Geldinstituts nicht entstehen kann, auch wenn der Empfänger oder Verfügende keine Kenntnis vom Tod des Rentners hatte. Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1). Selbst dem Bürgerlichen Recht ist eine dem § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vergleichbare Vorschrift, wenn auch unter deutlich engeren Voraussetzungen, nicht fremd. Nach § 935 Abs. 1 BGB tritt trotz guten Glaubens der Erwerb des Eigentums an einer fremden beweglichen Sache nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthält auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung, die sich durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel rechtfertigt, die ihm seine Beitragszahler zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistung zur Verfügung gestellt haben. Durch diesen Schutzzweck wird aber zugleich die Anwendbarkeit der Norm begrenzt. Sie ist lediglich insoweit anwendbar, als es gerade darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldfluss von der Bank zu einem Dritten rückabzuwickeln. Der Empfänger bzw. Verfügende kann nach § 118 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 SGB VI daher nur insoweit in Anspruch genommen werden, als ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt wurde und das Konto bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben aufweist, um die Rücküberweisung durch die Bank zu finanzieren. Die Nachrangigkeit des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber einem Dritten im Verhältnis zum Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegenüber dem Geldinstitut ist Ausdruck dessen, dass der Empfänger bzw. Verfügende meist gutgläubig bezüglich des Todes des Kontoinhabers als auch der Vorbehaltswirkung der Geldleistung durch den Rentenversicherungsträger ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).
Nach § 118 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB VI gilt: Das Geldinstitut hat die Geldleistungen der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Entstehung des Entreicherungseinwandes des Geldinstituts ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto. Das ist der Zeitpunkt, in dem das Geldinstitut den Wert der Überweisung des Rentenversicherungsträgers dem Kontoinhaber in Vermögen und Verfügungsbefugnis gestellt hat (Abrufpräsenz). Die Gutschrift auf einem Bankkonto ist ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden. Dieses bedarf zu seinem Wirksamwerden der Abgabe einer (rechtsgeschäftlichen) Willenserklärung der Bank. Wann diese Willenserklärung wirksam wird, hängt davon ab, auf welche Weise die Buchung vorgenommen wird. Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, nicht hingegen, wann der Kunde davon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).
Der Entreicherungseinwand setzt voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstituts geblieben ist. Dies ist (nur) der Fall, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer oder mehrere andere durch dem Geldinstitut gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt haben. Wurde dieser Schutzbetrag auf der Grundlage von berechtigten Verfügungen anderer, einschließlich des vom Rentner erteilten Dauerauftrages, gesenkt, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen, denn dann ist der der Geldleistung des Rentenversicherungsträgers entsprechende Betrag an einen oder mehrere Dritte gelangt, der bzw. die zur Erstattung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 4 RA 28/05 R). In diesem Fall wurde bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bereits über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) anderweitig verfügt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).
Solche anderweitigen Verfügungen sind jedoch (ausnahmsweise) insoweit unerheblich, soweit die Rücküberweisung (der gesamten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen) aus einem Guthaben des Kontoinhabers gegen sein Geldinstitut erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R). Obwohl ab dem Zeitpunkt der Abrufpräsenz der gutgeschriebene Betrag rechtlich und wirtschaftlich vorbehaltlos in der Verfügungsmacht des Kontoinhabers steht und das Geldinstitut insoweit keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, wird dem Geldinstitut bei einem Guthaben des Kontoinhabers der Entreicherungseinwand gleichwohl in dieser Höhe schlechthin versagt. Ungeachtet der privatrechtlichen (bankvertraglichen) Regelungen und auch dann, wenn über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, darf und muss das Geldinstitut kraft öffentlichen Rechts auf das Kontoguthaben zugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich um den Betrag verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R; Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Ein Geldinstitut verwendet den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen nicht nur dann, wenn es mit einer eigenen Forderung gegen ein Guthaben des Kontoinhabers gegenüber der Bank aus dem Schutzbetrag aufrechnet. Eine Befriedigung eigener Forderungen liegt vielmehr auch vor, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert seinem Kunden auf dem im Soll befindlichen Konto vorbehaltlos wirksam gutschreibt und ihm sodann erklärt, seine Schuld gegenüber dem Geldinstitut habe sich, falls bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt keine Reklamationen erfolgen, um den gutgeschriebenen Betrag verringert. Damit hat das Geldinstitut den Wert des ihm vom Rentenversicherungsträger überwiesenen Betrags bei rechtlicher Betrachtung im ersten Schritt seinem Kunden übertragen und ihn sich mit dem zweiten Schritt wiederzugeführt. Es hat dadurch das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt, dass es dessen Schulden gegen das Geldinstitut verringert und ihm ggf. einen zusätzlichen Kredit in Höhe des entsprechenden Betrages eingeräumt, also seinen kraft Kredits verfügbaren Betrag entsprechend angehoben hat. Macht das Geldinstitut seinen Anspruch aus dem dem Kontoinhaber gewährten zusätzlichen Kredit bis zur Höhe des Solls geltend (etwa in einem Rechnungsabschluss), befriedigt es eine eigene Forderung. Soweit ein Kreditrahmen oder ein Überziehungskredit eingeräumt war, wird dann die Rückzahlungsschuld des Kontoinhabers verringert und allein aufgrund der Kreditabrede für ihn ein entsprechend höherer verfügbarer Betrag im Rahmen des Kredits frei (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die endgültige schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden Quartals erfolgt, da im Bankkontokorrent die Verrechnungen mit jedem Buchungsvorgang permanent erfolgen und auch ohne Novationswirkung aufgrund der bestehenden Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto verbindlichen Sollbetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfährt. Zwar wird erst durch die so genannte Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode am Ende des Quartals der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB als neue Forderung festgestellt, wobei erst dann die einzelnen Gutschriften und Belastungen des Kontos ihr Einzelschicksal verlieren. Jedoch wird bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift der Saldo rechnerisch dargestellt und am Ende des Quartals saldiert, sofern keine Reklamationen erfolgen. Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt daher bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher zugleich die Abrufpräsenz eintritt und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R).
Soweit durch Rechtsgeschäft zu Lasten des Kontos des Rentners zugunsten mehrerer verfügt wird, sind rechtserheblich allein solche Verfügungen, die in den Schutzbetrag eingreifen. Die Verpflichtung des Einzelnen zur Erstattung richtet sich hierbei nach dem Prioritätsprinzip. Ist durch eine oder mehrere Verfügungen der Schutzbetrag erschöpft, sind alle nachfolgenden Verfügungen unwesentlich, denn sie können den Schutzbetrag nicht weiter beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob zugunsten des Kontos des Rentners sonstige Überweisungen vorgenommen werden. Solche Überweisungen sind dem Grunde nach schon nicht geeignet, auf den Schutzbetrag einzuwirken. Verfügungen, die den Schutzbetrag beeinträchtigen, sind aber auch nur insoweit von rechtlicher Bedeutung, als sie auf die Höhe des Schutzbetrages beschränkt sind. Da der einzelne Erstattungspflichtige lediglich in dem Umfang schuldet, in dem zu seinen Gunsten durch Verfügungen der Schutzbetrag gesenkt wurde, kommt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, eine gesamtschuldnerische Haftung bei Vorhandensein mehrerer Erstattungspflichtiger nicht in Betracht.
Der Kläger schuldet nach alledem als Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative SGB VI, denn an ihn wurde ein entsprechender Betrag durch Dauerauftrag auf sein Konto weitergeleitet. Allerdings schuldet er nicht den vollen Betrag der Überzahlung in Höhe von 5.186,45 Euro (10.143,81 DM), wie ursprünglich von der Beklagten gefordert. Vielmehr hat er lediglich 4.096,13 Euro (8.011,34 DM) zu zahlen, worauf die Beklagte ihre Forderung nunmehr vermindert hat, denn hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 1.090,31 Euro (2.132,47 DM) wurde in den Schutzbetrag vorrangig durch andere, einerseits durch die Beigeladene und andererseits durch die vom Kläger genannten Unternehmen B und G, eingegriffen.
Das Nähere ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht, die den Beteiligten bereits zur Kenntnis gebracht worden ist und gegen die von ihnen keine Einwände erhoben worden sind.
Wie bereits erläutert umfassen die einzelnen (untereinander dargestellten) Blöcke in der ersten Zeile den Kontostand vor Eingang der Rente, in der zweiten Zeile den Rentenbetrag und den sich daraus ergebenden Kontostand und die nachfolgenden Zeilen die Verfügungen/Empfänger, die Zahlungen aus dem so genannten Schutzbetrag (in Höhe des Rentenbetrages) bis zu seiner Erschöpfung erhalten haben. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 4 betrifft den am Ende des jeweiligen Blocks noch vorhandenen Schutzbetrag aus der in diesem Block gezahlten Rente. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 5 umfasst die Summe der sich aus Spalte 4 ergebenden "( Rest Rente)" aus mehreren Blöcken, gerechnet ab dem Zeitpunkt "( Rente verbraucht)" bis zum nächsten Zeitpunkt "(Rente verbraucht)" und bezeichnet den noch vorhandenen Schutzbetrag, der nach Abzug des voranstehenden Betrages verbleibt. Die Angabe "( Rest Rente)" in der Spalte 6 bezeichnet den noch vorhandenen Schutzbetrag, der nach Abzug des voranstehenden Betrages verbleibt.
Datum (Wert) Rente Verfügungen Kontostand zu Gunsten: Kläger anderer
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
29.04.97 - - 2498,25 - - Block 1 30.04.97 343,14 - 2841,39 - - 02.05.97 - 960,29 1881,10 343,14 (Rente verbraucht) -
28.05.97 - - 3151,85 - - Block 2 29.05.97 343,14 - 3494,99 - - 02.06.97 - 960,29 2534,70 343,14 (Rente verbraucht) -
29.06.97 - - 2534,70 - - Block 3 30.06.97 348,65 - 2883,35 - - 30.06.97 - 33,00 - 33,00 (Beig.) 01.07.97 - 960,29 3285,41 315,65 (Rente verbraucht) -
29.07.97 - - 3281,91 - - u.s.w. 31.07.97 348,65 - 3630,56 - - 01.08.97 - 960,29 2670,27 348,65 (Rente verbraucht) -
28.08.97 - - 2666,67 - - 29.08.97 348,65 - 3015,42 - - 01.09.97 - 50,96 - 50,96 (BEWAG) 01.09.97 - 960,29 297,69 (Rente verbraucht) -
29.09.97 - - 1831,08 - - 30.09.97 348,65 - 2179,73 - - 30.09.97 - 33,00 - 33,00 01.10.97 - 960,29 315,65 (Rente verbraucht) - 29.10.97 - - 1182,94 - - 30.10.97 348,65 - 1531,59 - - 03.11.97 - 960,29 571,30 348,65 (Rente verbraucht) -
27.11.97 - - 452,80 - - 28.11.97 348,65 - 801,45 - - 01.12.97 - 960,29 - 158,84 348,65 (Rente verbraucht) -
29.12.97 - - - 158,84 - - 30.12.97 348,65 - 189,81 - - 30.12.97 - 158,84 - 158,84 (Beig) 30.12.97 - 34,94 - 34,94 (Beig) 08.01.98 - 3,50 - 3,50 (Beig) 19.01.98 - 15,00 - 15,00 (GASAG) 20.01.98 - 100,00 36,37 (=Rest Rente) - 100,00 (BEWAG)
28.01.98 - - 36,37 - - 29.01.98 348,65 - 385,02 - - 23.02.98 - 3,50 381,52 (345,15 Rest Rente) - 3,50 (Beig)
25.02.98 - - 381,52 - - 26.02.98 348,65 - 730,17 - - 03.03.98 - 960,29 - 230,12 730,17 (Rente verbraucht) -
30.03.98 - - - 230,12 - - 31.03.98 348,65 - 118,53 - - 31.03.98 - 230,12 - 230,12 (Beig) 31.03.98 - 35,80 - 35,80 (Beig) 07.04.98 - 107,50 - 24,77 - 82,73 (BEWAG) (Rente verbraucht)
28.04.98 - - - 28,27 - - 29.04.98 348,65 - 320,38 - - 18.05.98 - 30,00 - 30,00 (GASAG) 19.05.98 - 100,00 190,38 - 100,00 (BEWAG) 27.05.98 - 3,50 186,88 (215,15 Rest Rente) - 3,50 (Beig)
27.05.98 - - 186,88 - - 28.05.98 348,65 - 535,53 (348,65 Rest Rente) - -
29.05.98 - - 535,53 - - 30.06.98 350,67 - 886,20 - - 30.06.98 - 28,27 - 28,27 (Beig) 30.06.98 - 33,30 - 33,30 (Beig) 01.07.98 - 960,29 - 107,39 852,90 (Rente verbraucht) -
29.07.98 - - - 110,99 - - 30.07.98 350,67 - 239,68 - - 26.08.98 - 3,60 236,08 (347,07 Rest Rente) - 3,60 (Beig)
30.08.98 - - 236,08 - - 31.08.98 350,67 - 586,75 - - 31.08.98 - 48,81 - 48,81 (GASAG) 04.09.98 - 60,26 - 60,26 (BEWAG) 17.09.98 - 15,00 - 15,00 (GASAG) 18.09.98 - 101,00 361,68 (125,60 Rest Rente) - 101,00 (BEWAG)
29.09.98 - - 361,68 - - 30.09.98 350,67 - 712,35 - - 30.09.98 - 110,99 - 110,99 (Beig) 30.09.98 - 34,33 - 34,33 (Beig) 09.10.98 - 3,60 674,42 (201,75 Rest Rente) - 3,60 (Beig) 28.10.98 - - 675,88 - - 29.10.98 350,67 - 1026,55 - - 02.11.98 - 960,29 960,29 (64,80 Rest Rente) - 18.11.98 - 101,00 - 34,74 - 64,80 (BEWAG) (Rente verbraucht)
29.11.98 - - - 38,34 - - 30.11.98 350,67 - 312,33 - - 14.12.98 - 19,00 293,33 (331,67 Rest Rente) - 19,00 (Beig)
29.12.98 - - 293,33 - - 30.12.98 350,67 - 644,00 - - 31.12.98 - 38,34 - 38,34 (Beig) 31.12.98 - 35,37 - 35,37 (Beig) 19.01.98 - 101,00 507,63 (175,96 Rest Rente) - 101,00 (BEWAG)
28.01.99 - - 507,63 - - 29.01.99 350,67 - 858,30 (350,67 Rest Rente) - -
25.02.99 - - 858,30 - - 26.02.99 350,67 - 1208,97 - - 01.03.99 - 960,29 960,29 (248,68 Rest Rente) - 18.03.99 - 101,00 147,68 - 101,00 (BEWAG) (147,68 Rest Rente)
30.03.99 - - 147,68 - - 31.03.99 350,67 - 498,35 - - 31.03.99 - 39,60 458,75 (311,07 Rest Rente) - 39,60 (Beig)
28.04.99 - - 458,75 - - 29.04.99 350,67 - 809,42 - - 03.05.99 - 960,29 - 150,87 809,42 (Rente verbraucht) -
30.05.99 - - - 162,87 - - 31.05.99 350,67 - 187,80 - - 07.06.99 - 108,50 79,30 (242,17 Rest Rente) - 108,50 (BEWAG)
29.06.99 - - 79,30 - - 30.06.99 355,23 - 434,53 - - 30.06.99 - 162,87 - 162,87 (Beig) 30.06.99 - 41,44 - 41,44 (Beig) 19.07.99 - 28,00 365,09 (122,92 Rest Rente) - 28,00 (Beig)
28.07.99 - - 365,09 - - 29.09.99 355,23 - 720,32 - - 02.08.99 - 960,29 531,05 720,32 (Rente verbraucht) -
30.08.99 - - 531,05 - - 31.08.99 355,23 - 886,28 - - 30.09.99 - 38,50 - 38,50 (Beig) 04.10.99 - 960,29 - 112,51 316,73 (Rente verbraucht) -
Summe: 10.143,81 8011,34 2132,47
- 19 - Bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten gegenüber der Beigeladenen (Schreiben vom 07. August 2001) bestand das Konto des Rentners bereits nicht mehr. Es wurde am 14. Dezember 1999 aufgelöst. Am Tag vor der Kontoauflösung (13. Dezember 1999) wies das Konto einen Sollstand von 112,51 DM auf. Dieser entstand dadurch, dass bei einem Guthaben am 30. August 1999 von 531,05 DM nach Eingang der Rente von 355,23 DM am 31. August 1999 zunächst die Beigeladene am 30. September 1999 daraus eine eigene Forderung von 38,50 DM befriedigte und am 04.Oktober 1999 den Dauerauftrag zugunsten des Klägers im Umfang von 960,29 DM ausführte. Wegen des vorrangigen Eingriffs der Beigeladenen in den Schutzbetrag von 355,23 DM mit 38,50 DM schuldet der Kläger insoweit lediglich noch den verbliebenen Betrag, um den zu seinen Gunsten der Schutzbetrag erschöpft wurde, nämlich 316,73 DM, der Beklagten.
Wie aus der Übersicht hervorgeht, sind auch hinsichtlich der vorangegangenen monatlichen Rentenzahlungen vorrangige Eingriffe in den jeweiligen Schutzbetrag im Verhältnis zum Kläger berücksichtigt worden, so dass er dem Prioritätsprinzip folgend als nachrangig Verpflichteter lediglich im Umfang des noch verbliebenen Schutzbetrages in Anspruch genommen wird. Insgesamt beschränkt sich dadurch seine Verpflichtung zur Erstattung auf den Betrag von 4.096,13 Euro (8.011,34 DM).
Der Kläger schuldet diesen Betrag, ohne sich insoweit auf Entreicherung berufen zu können. § 118 Abs. 4 SGB VI sieht- im Unterschied zu dem im Verhältnis zur Beklagten nicht anwendbaren § 818 Abs. 3 BGB - dieses Rechtsinstitut nicht vor.
§ 118 Abs. 4 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, liegt weder gegenüber der Personengruppe, die bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, noch gegenüber den sonstigen Erstattungspflichtigen nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, insbesondere dem Geldinstitut, vor. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative SGB VI rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgeschlagene - unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete - Zahlungen rückabzuwickeln (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Gegenüber dem Geldinstitut wird der Kläger gleichbehandelt, denn auch diesem ist der Einwand der Entreicherung verwehrt, wenn es den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat. Der Kläger verkennt, dass dem Geldinstitut ein Entreicherungseinwand nur und gerade wegen seiner ihm Kraft öffentlichen Rechts (und ungeachtet der bankvertraglichen Regelungen) bestehenden Befugnis nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eingeräumt ist, zugunsten des Rentenversicherungsträgers und zu Lasten des Kontoinhabers auf dessen Kontoguthaben zuzugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich, also das Geldinstitut, um den Betrag zu verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt. Der Entreicherungseinwand bezieht sich ausschießlich auf seine Verpflichtung aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, den Anspruch eines anderen, nämlich des Kontoinhabers, dem Rentenversicherungsträger zu verschaffen. Wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil zwischenzeitlich nach Eingang der Rentenzahlung und dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers zugunsten Dritter aus dem Konto verfügt wurde, so dass kein Guthaben mehr verbleibt, steht ihm der Entreicherungseinwand zu. Das Geldinstitut - wie auch der Kläger - kann ihn hingegen nicht geltend machen, wenn das Guthaben deswegen verringert oder erschöpft wurde, weil ein eigener Anspruch gegen den Kontoinhaber damit befriedigt werden sollte.
Eine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) scheidet dem Grunde nach bereits aus. Es wird in keine vermögenswerte Rechtsposition, also ein subjektives Recht, des Klägers eingegriffen. Mit § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wird ihm lediglich eine Rechtspflicht auferlegt, eine Zahlung aus seinem Vermögen zu erbringen. Das Vermögen ist jedoch nicht schlechthin als solches geschützt (BVerfGE 14, 221 m.w.N.).
Damit können als Grundrechte allenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Vertrauensschutz als Ausprägung der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt sein. Eine Verletzung dieser Grundrechte scheidet jedoch gleichfalls aus. Das besondere Interesse des Versicherungsträgers, fehlgeschlagene Zahlungen rückabzuwickeln, stellt einen sachlichen Grund für die Auferlegung einer bei Empfang der Geldleistungen durch den Kläger schon bestandenen Rückzahlungsverpflichtung dar. Mit dem Erstattungsanspruch wird lediglich auf das Erlangte zugegriffen, das dem Kläger bei rechtzeitiger Kenntnis aller Beteiligten vom Tod des Rentners ohnehin nicht zugeflossen wäre, auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Mietzahlung gegenüber dem Rentner, denn dieser Anspruch kann seit dessen Tod ausschließlich gegenüber dem Erben bestehen. Bereits seit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992 gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Seit dem 01. Januar 1996 (vgl. Art. 1 Nr. 20 Gesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1995, 1824) war der Empfänger (wegen dieses Begriffes und seiner Präzisierung durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zum 29. Juni 2002 vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) einer solchen Geldleistung mit einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers belastet (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R).
Die Berufung muss daher in der Hauptsache erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius steht der teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts insoweit, als der Kläger auch einen Teil der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat, nicht entgegen, da über Kosten grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 16).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art 2 Abs 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) ist nicht anzu-wenden. Der Rechtsstreit ist zwar vor dem 01. Juli 2004 anhängig geworden, das Rechtsmittel ist jedoch erst nach dem 01. Juli 2004 eingelegt worden (§ 72 Satz 1 Nr. 1 GKG).
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