Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 300/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1041/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anrechnung von Ehegatteneinkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, ohne Einräumung eines Freibetrages bei der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Klägerin streitig.
Die 1955 geborene, erwerbsfähige und erwerbslose Klägerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit dem 1934 geborenen G S, der eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.143,93 Euro bezieht. Sie bewohnen eine 61,63 m² große Wohnung, für die eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 277,90 Euro sowie monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 55,73 Euro und Betriebskosten in Höhe von 71,20 Euro zu leisten sind. Die Klägerin ist als Familienmitglied gesetzlich krankenversichert. Daneben fallen Kosten für verschiedene Versicherungen an, nämlich eine Hausrats-Glas-Haftpflichtversicherung (monatlicher Beitrag 18,19 Euro), eine Rechtsschutzversicherung (monatlicher Beitrag 19,27 Euro), Sterbegeldversicherungen (monatlicher Beitrag 59,18 Euro), eine private Unfallversicherung (monatlicher Beitrag 15,39), eine private Zusatz-Krankenversicherung (monatlicher Beitrag 10,36 Euro), eine fondsgebundene private Rentenversicherung (monatlicher Beitrag 39,06 Euro) und eine Kapitallebensversicherung (monatlicher Beitrag 25,56 Euro) sowie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (monatlicher Beitrag 17,52 Euro) und eine Fahrzeug-Versicherung (monatlicher Beitrag 15,81 Euro) an. Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2004 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 88,48 Euro wöchentlich bezogen.
Ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 21. September 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 ab. Mit dem nachgewiesenen Einkommen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 zurück. Das anrechenbare Einkommen des Ehemannes übersteige den Bedarf der Widerspruchsführerin, der 500,41 Euro betrage. Der Ehemann habe ein Einkommen von 1.143,93 Euro, von dem 30,00 Euro Versicherungspauschale und 17,53 Euro Kfz-Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug abzuziehen seien, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von 1.096,40 Euro ergebe. Abzüglich des Bedarfs des Ehemannes in Höhe von 500,42 Euro ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 595,98 Euro, das den Bedarf der Klägerin übersteige.
Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II geltend gemacht. Anders als nach dem Recht der Arbeitslosenhilfe sei kein Freibetrag für den Ehemann berücksichtigt worden. Dies sei einerseits unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und andererseits unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich, da Erwerbstätige, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, wesentlich höhere Freibeträge hätten. Zudem seien bis zum 31. Dezember 2004 erheblich höhere Beiträge zu Versicherungen anerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2006 abgewiesen. Es ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da die Altersrente des Ehemannes in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einnahme der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei und deren Bedarf vollständig decke. Die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Das SGB II stelle eine Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitslose dar, die im Gegensatz zu dem Regelungskomplex der Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) allein dem Bedarfsdeckungsprinzip, nicht aber dem Lebensstandardprinzip (so noch § 194 SGB III) folge. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die Selbstbehalte für Erwerbstätige in gleichheitswidriger Weise höher seien als für Rentenbezieher, sei dies so nicht richtig. Es handele sich nicht um Selbstbehalte zur Sicherung eines vormalig höheren Lebensstandards, sondern um pauschalisierende Abzüge vom Einkommen, die einem erwerbstätigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft verblieben, um anfallende Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit zu decken. Ferner dienten diese Abzüge auch dem Ziel, erwerbstätige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu einer Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit anzuhalten. Dies rechtfertige die unterschiedlichen Regelungen. Auch die pauschale Berücksichtigung von nur 30,00 Euro für private Versicherungen sei nicht zu beanstanden. Dieser Betrag decke für in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Bürger die allgemein üblichen privaten Versicherungsbeiträge ab. Hiervon könnten regelmäßig die monatlichen Versicherungsbeiträge günstiger Anbieter für eine Hausrat-, eine Haftpflicht- und ggf. auch für eine Teilkaskoversicherung eines Kraftfahrzeuges bestritten werden. Die darüber hinaus von der Klägerin tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge erschienen im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung nicht mehr als angemessen. Insbesondere bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handele es sich nicht um Vorsorgebeiträge im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 a und b SGB II, so dass sie nicht zu berücksichtigen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Freibeträgen bei Ehegatten (Urteil vom 17. November 1992 - 1 Bvl 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
Die gegenteilige Ansicht, die mittlerweile auch vom Bundessozialgericht vertreten werde, überzeuge nicht. Die Vorschriften des SGB II verstießen gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), weil die praktische Umsetzung der Einkommensanrechnung dazu führe, dass getrennt lebende Ehegatten finanziell deutlich besser gestellt seien. Dies könne den Lenkungseffekt haben, dass Eheleute gezielt auseinander zögen oder die Partnerschaft aufgäben, um finanzielle Vorteile zu haben. Keine staatliche Sozialleistung dürfe dazu führen, dass ein solcher Anreiz geschaffen werde. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken ließen sich nicht mit Hinweis auf den Paradigmenwechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II vom Tisch wischen. Folgerichtig seien weitere Revisionsverfahren beim 14. Senat des Bundessozialgerichts anhängig. Es sei durchaus möglich, dass dieser Spruchkörper die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teile. Die Revision sei daher zuzulassen, sollte der Senat nicht der Überzeugung sein, dass das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat hatte über den geltend gemachten Anspruch vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 37/06 R -, juris RdNr. 15). Eine Beschränkung des streitgegenständlichen Anspruchs ergab sich nicht, da die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt hatte und weitere Bescheide nicht ergangen sind (dazu auch BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 b AS 59/06 R -, juris RdNr. 13). Dabei hatte im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Prüfung ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu erfolgen (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 3/06 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 RdNr. 16). Ein Anspruch ergibt sich jedoch für den gesamten Zeitraum nicht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, sie ist jedoch nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u. a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Klägerin bildet mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung lebt, eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass er nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB II selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 13). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr. 100 ff.; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr. 33 ff). Der Klägerin steht im Ergebnis dieser Berechnung kein Leistungsanspruch zu, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann.
Bis zum 30. Juni 2006 betrug der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (höchstens) 1000,83 Euro (596 Euro Regelleistung und 404,83 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung; dabei kann zu Gunsten der Klägerin offen bleiben, ob - anders als im Widerspruchsbescheid wie im Ausgangsbescheid ein Abzug von den Heizkosten für die Warmwasseraufbereitungskosten vorzunehmen ist), wobei der Anteil der Klägerin am Gesamtbedarf 500,42 Euro (298 Euro Regelbedarf sowie 202,42 Euro anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) ausmachte. Mit Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588) erhöhte sich die zu berücksichtigende Regelleistung auf je 311,00 Euro, so dass sich (bei einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1026,83 Euro) ein Bedarf der Klägerin in Höhe von 518,42 Euro errechnet, der sich nach Anpassung der Regelleistung entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 1. Juli 2007 nochmals um einen Euro auf 519,42 Euro erhöht hat (Gesamtbedarf seither 1028,83 Euro).
Diesem Gesamtbedarf steht ein Gesamteinkommen, nämlich die Altersrente des Ehemannes, in Höhe von (jedenfalls) 1096,41 Euro gegenüber. Es deckt den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und damit auch den Bedarf der Klägerin im gesamten Zeitraum vollständig, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe sich ggf. zum 1. Juli 2007 in Folge der Rentenanpassungen eine Erhöhung des Zahlbetrages der Altersrente des Ehemannes ergeben hat.
Die Beklagte ist zutreffend vom Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.143,93 Euro als grundsätzlich anrechenbares Einkommen ausgegangen. Beiträge zu sonstigen privaten Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) hat sie in Höhe einer Pauschale von 30,00 Euro (§ 3 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Alg II-VO] i. d. F. vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) abgesetzt sowie zusätzlich die Beträge berücksichtigt, die auf die Kfz-Haftpflicht Versicherung entfallen (17,52 Euro monatlich). Weitere Absetzungen sind - auch in Ansehung der erheblich höheren tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen, die die Klägerin und ihr Ehemann tätigen - nicht vorzunehmen; Freibeträge sind nicht einzuräumen.
Gegen die Festsetzung einer Pauschale für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 Euro entsprechend § 3 Nr. 1 Alg II-VO (ursprüngliche Fassung bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bestehen keine Bedenken (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 26 unter Hinweis auf Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 61; Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr. 62). Während angemessen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III noch Beiträge zu Versicherungen waren, die zur Absicherung typischer Risiken des Alltags wirtschaftlich sinnvoll sind und die üblicherweise (in mehr als 50% aller Haushalte) oder wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgeschlossen werden (dazu BSG Urteil vom 9. Dezember 2004, BSGE 94, 109 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1), sollen mit dem festgelegten Betrag von 30,00 Euro lediglich die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 Euro noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; jedenfalls soweit von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu - wovon die Beklagte ausgegangen ist - auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (BSG a. a. O. unter Hinweis auf Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr. 65).
Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann der Klägerin ein Freibetrag entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht eingeräumt wird, weil er nicht erwerbstätig ist. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf unterliegen, dass sie für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi) geltenden Bestimmungen sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 55). Wegen der Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es nicht zu beanstanden, dass das SGB III für die Gewährung der ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die sich aber am zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt orientierte (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip" vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz. 43 ff.), einen Freibetrag für jedwedes Einkommen des Ehegatten vorsah, während die Bestimmungen des SGB II für die Gewährung dieser nicht mehr am früheren Arbeitsentgelt orientierten, bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung nach dem SGB II eine solche Nichtanrechnung nicht mehr vorsehen. Da unter Geltung des SGB II nicht mehr die Sicherung des erarbeiteten Lebensstandards im Anschluss an Arbeitslosigkeit gesetzliche Zielbestimmung ist, ist nicht zu beanstanden, dass Einkommen, das auf früherer Arbeitsleistung des Ehegatten beruht, vollständig (ohne Gewährung eines Freibetrages) zur Beseitigung von Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird und - als Anreiz für die Fortführung der Erwerbstätigkeit - lediglich Erwerbseinkommen eine Privilegierung erfährt. Da anderweitiges Einkommen auch bei Alleinstehenden nicht mehr geschützt ist, können die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. Dies verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen Art. 6 GG. Verheiratete dürfen zwar nicht allein deshalb benachteiligt werden, weil sie verheiratet sind. Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen, wenn die konkreten Maßnahmen den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 32, 260, 267 ff.; 69, 188, 205 ff.; 75, 361, 366; 75, 382, 393; 81, 1, 7). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf " gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Dass in Folge von Anrechnungsregelungen, die an das Zusammenleben der Partner geknüpft sind, die Auflösung der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zur Nichtanrechnung des Einkommens des getrennt lebenden Partners und damit zur Gewährung höherer Sozialleistungen führt, ist schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes und des SGB III verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. wiederum BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; dazu auch BVerfGE 75, 382, 394 und BVerfGE 91, 389, 402). Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Berufungsvorbringens der Klägerin konnte sich der Senat daher nicht davon überzeugen, dass die Regelungen der §§ 9, 11 SGB II Verfassungsrecht verletzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat wegen der weiteren Einzelheiten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG) und verweist ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (- B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3), der sich mittlerweile auch der 14. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen hat (Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Klägerin streitig.
Die 1955 geborene, erwerbsfähige und erwerbslose Klägerin lebt in ehelicher Gemeinschaft mit dem 1934 geborenen G S, der eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.143,93 Euro bezieht. Sie bewohnen eine 61,63 m² große Wohnung, für die eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 277,90 Euro sowie monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 55,73 Euro und Betriebskosten in Höhe von 71,20 Euro zu leisten sind. Die Klägerin ist als Familienmitglied gesetzlich krankenversichert. Daneben fallen Kosten für verschiedene Versicherungen an, nämlich eine Hausrats-Glas-Haftpflichtversicherung (monatlicher Beitrag 18,19 Euro), eine Rechtsschutzversicherung (monatlicher Beitrag 19,27 Euro), Sterbegeldversicherungen (monatlicher Beitrag 59,18 Euro), eine private Unfallversicherung (monatlicher Beitrag 15,39), eine private Zusatz-Krankenversicherung (monatlicher Beitrag 10,36 Euro), eine fondsgebundene private Rentenversicherung (monatlicher Beitrag 39,06 Euro) und eine Kapitallebensversicherung (monatlicher Beitrag 25,56 Euro) sowie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (monatlicher Beitrag 17,52 Euro) und eine Fahrzeug-Versicherung (monatlicher Beitrag 15,81 Euro) an. Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2004 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 88,48 Euro wöchentlich bezogen.
Ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 21. September 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 ab. Mit dem nachgewiesenen Einkommen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 zurück. Das anrechenbare Einkommen des Ehemannes übersteige den Bedarf der Widerspruchsführerin, der 500,41 Euro betrage. Der Ehemann habe ein Einkommen von 1.143,93 Euro, von dem 30,00 Euro Versicherungspauschale und 17,53 Euro Kfz-Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug abzuziehen seien, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von 1.096,40 Euro ergebe. Abzüglich des Bedarfs des Ehemannes in Höhe von 500,42 Euro ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 595,98 Euro, das den Bedarf der Klägerin übersteige.
Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II geltend gemacht. Anders als nach dem Recht der Arbeitslosenhilfe sei kein Freibetrag für den Ehemann berücksichtigt worden. Dies sei einerseits unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und andererseits unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich, da Erwerbstätige, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, wesentlich höhere Freibeträge hätten. Zudem seien bis zum 31. Dezember 2004 erheblich höhere Beiträge zu Versicherungen anerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2006 abgewiesen. Es ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da die Altersrente des Ehemannes in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einnahme der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sei und deren Bedarf vollständig decke. Die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Das SGB II stelle eine Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitslose dar, die im Gegensatz zu dem Regelungskomplex der Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) allein dem Bedarfsdeckungsprinzip, nicht aber dem Lebensstandardprinzip (so noch § 194 SGB III) folge. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die Selbstbehalte für Erwerbstätige in gleichheitswidriger Weise höher seien als für Rentenbezieher, sei dies so nicht richtig. Es handele sich nicht um Selbstbehalte zur Sicherung eines vormalig höheren Lebensstandards, sondern um pauschalisierende Abzüge vom Einkommen, die einem erwerbstätigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft verblieben, um anfallende Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit zu decken. Ferner dienten diese Abzüge auch dem Ziel, erwerbstätige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu einer Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit anzuhalten. Dies rechtfertige die unterschiedlichen Regelungen. Auch die pauschale Berücksichtigung von nur 30,00 Euro für private Versicherungen sei nicht zu beanstanden. Dieser Betrag decke für in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Bürger die allgemein üblichen privaten Versicherungsbeiträge ab. Hiervon könnten regelmäßig die monatlichen Versicherungsbeiträge günstiger Anbieter für eine Hausrat-, eine Haftpflicht- und ggf. auch für eine Teilkaskoversicherung eines Kraftfahrzeuges bestritten werden. Die darüber hinaus von der Klägerin tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge erschienen im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung nicht mehr als angemessen. Insbesondere bei der fondsgebundenen Rentenversicherung handele es sich nicht um Vorsorgebeiträge im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 a und b SGB II, so dass sie nicht zu berücksichtigen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht weiterhin geltend, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Freibeträgen bei Ehegatten (Urteil vom 17. November 1992 - 1 Bvl 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
Die gegenteilige Ansicht, die mittlerweile auch vom Bundessozialgericht vertreten werde, überzeuge nicht. Die Vorschriften des SGB II verstießen gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), weil die praktische Umsetzung der Einkommensanrechnung dazu führe, dass getrennt lebende Ehegatten finanziell deutlich besser gestellt seien. Dies könne den Lenkungseffekt haben, dass Eheleute gezielt auseinander zögen oder die Partnerschaft aufgäben, um finanzielle Vorteile zu haben. Keine staatliche Sozialleistung dürfe dazu führen, dass ein solcher Anreiz geschaffen werde. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken ließen sich nicht mit Hinweis auf den Paradigmenwechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II vom Tisch wischen. Folgerichtig seien weitere Revisionsverfahren beim 14. Senat des Bundessozialgerichts anhängig. Es sei durchaus möglich, dass dieser Spruchkörper die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teile. Die Revision sei daher zuzulassen, sollte der Senat nicht der Überzeugung sein, dass das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat hatte über den geltend gemachten Anspruch vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 16. Mai 2007 - B 11 b AS 37/06 R -, juris RdNr. 15). Eine Beschränkung des streitgegenständlichen Anspruchs ergab sich nicht, da die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt hatte und weitere Bescheide nicht ergangen sind (dazu auch BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 b AS 59/06 R -, juris RdNr. 13). Dabei hatte im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Prüfung ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu erfolgen (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 3/06 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2 RdNr. 16). Ein Anspruch ergibt sich jedoch für den gesamten Zeitraum nicht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, sie ist jedoch nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u. a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Klägerin bildet mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung lebt, eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass er nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB II selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 13). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr. 100 ff.; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr. 33 ff). Der Klägerin steht im Ergebnis dieser Berechnung kein Leistungsanspruch zu, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann.
Bis zum 30. Juni 2006 betrug der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (höchstens) 1000,83 Euro (596 Euro Regelleistung und 404,83 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung; dabei kann zu Gunsten der Klägerin offen bleiben, ob - anders als im Widerspruchsbescheid wie im Ausgangsbescheid ein Abzug von den Heizkosten für die Warmwasseraufbereitungskosten vorzunehmen ist), wobei der Anteil der Klägerin am Gesamtbedarf 500,42 Euro (298 Euro Regelbedarf sowie 202,42 Euro anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) ausmachte. Mit Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588) erhöhte sich die zu berücksichtigende Regelleistung auf je 311,00 Euro, so dass sich (bei einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1026,83 Euro) ein Bedarf der Klägerin in Höhe von 518,42 Euro errechnet, der sich nach Anpassung der Regelleistung entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 1. Juli 2007 nochmals um einen Euro auf 519,42 Euro erhöht hat (Gesamtbedarf seither 1028,83 Euro).
Diesem Gesamtbedarf steht ein Gesamteinkommen, nämlich die Altersrente des Ehemannes, in Höhe von (jedenfalls) 1096,41 Euro gegenüber. Es deckt den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und damit auch den Bedarf der Klägerin im gesamten Zeitraum vollständig, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe sich ggf. zum 1. Juli 2007 in Folge der Rentenanpassungen eine Erhöhung des Zahlbetrages der Altersrente des Ehemannes ergeben hat.
Die Beklagte ist zutreffend vom Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.143,93 Euro als grundsätzlich anrechenbares Einkommen ausgegangen. Beiträge zu sonstigen privaten Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) hat sie in Höhe einer Pauschale von 30,00 Euro (§ 3 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Alg II-VO] i. d. F. vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) abgesetzt sowie zusätzlich die Beträge berücksichtigt, die auf die Kfz-Haftpflicht Versicherung entfallen (17,52 Euro monatlich). Weitere Absetzungen sind - auch in Ansehung der erheblich höheren tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen, die die Klägerin und ihr Ehemann tätigen - nicht vorzunehmen; Freibeträge sind nicht einzuräumen.
Gegen die Festsetzung einer Pauschale für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 Euro entsprechend § 3 Nr. 1 Alg II-VO (ursprüngliche Fassung bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bestehen keine Bedenken (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 26 unter Hinweis auf Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 61; Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr. 62). Während angemessen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III noch Beiträge zu Versicherungen waren, die zur Absicherung typischer Risiken des Alltags wirtschaftlich sinnvoll sind und die üblicherweise (in mehr als 50% aller Haushalte) oder wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgeschlossen werden (dazu BSG Urteil vom 9. Dezember 2004, BSGE 94, 109 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1), sollen mit dem festgelegten Betrag von 30,00 Euro lediglich die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 Euro noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; jedenfalls soweit von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu - wovon die Beklagte ausgegangen ist - auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (BSG a. a. O. unter Hinweis auf Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr. 65).
Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann der Klägerin ein Freibetrag entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht eingeräumt wird, weil er nicht erwerbstätig ist. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf unterliegen, dass sie für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi) geltenden Bestimmungen sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 55). Wegen der Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es nicht zu beanstanden, dass das SGB III für die Gewährung der ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die sich aber am zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt orientierte (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip" vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz. 43 ff.), einen Freibetrag für jedwedes Einkommen des Ehegatten vorsah, während die Bestimmungen des SGB II für die Gewährung dieser nicht mehr am früheren Arbeitsentgelt orientierten, bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung nach dem SGB II eine solche Nichtanrechnung nicht mehr vorsehen. Da unter Geltung des SGB II nicht mehr die Sicherung des erarbeiteten Lebensstandards im Anschluss an Arbeitslosigkeit gesetzliche Zielbestimmung ist, ist nicht zu beanstanden, dass Einkommen, das auf früherer Arbeitsleistung des Ehegatten beruht, vollständig (ohne Gewährung eines Freibetrages) zur Beseitigung von Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird und - als Anreiz für die Fortführung der Erwerbstätigkeit - lediglich Erwerbseinkommen eine Privilegierung erfährt. Da anderweitiges Einkommen auch bei Alleinstehenden nicht mehr geschützt ist, können die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. Dies verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen Art. 6 GG. Verheiratete dürfen zwar nicht allein deshalb benachteiligt werden, weil sie verheiratet sind. Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen, wenn die konkreten Maßnahmen den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 347; 32, 260, 267 ff.; 69, 188, 205 ff.; 75, 361, 366; 75, 382, 393; 81, 1, 7). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf " gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Dass in Folge von Anrechnungsregelungen, die an das Zusammenleben der Partner geknüpft sind, die Auflösung der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zur Nichtanrechnung des Einkommens des getrennt lebenden Partners und damit zur Gewährung höherer Sozialleistungen führt, ist schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes und des SGB III verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. wiederum BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; dazu auch BVerfGE 75, 382, 394 und BVerfGE 91, 389, 402). Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Berufungsvorbringens der Klägerin konnte sich der Senat daher nicht davon überzeugen, dass die Regelungen der §§ 9, 11 SGB II Verfassungsrecht verletzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat wegen der weiteren Einzelheiten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG) und verweist ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 (- B 11 b AS 1/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3), der sich mittlerweile auch der 14. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen hat (Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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