L 18 B 1832/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 1267/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1832/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin A S, G, P, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Der Klägerin ist für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwältin A S zu gewähren, denn die Rechtsverfolgung der Klägerin hatte zur Zeit der Entscheidungsreife des PKH-Antrages am 29. November 2006 (Eingang der PKH-Unterlagen bei dem SG Potsdam) hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen bei dieser Beurteilung nicht überspannt werden. Es genügt vielmehr, dass der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Diese reale Chance ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn noch eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bei einer Entscheidung über das Begehren der Klägerin wären Feststellungen zu treffen gewesen, ob sie in einem Ein-Personen-Haushalt oder in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte, zwischen ihr und dem anderen Miteigentümer H S des Eigenheims eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bestand und die Leistung für Unterkunft und Heizung der Klägerin angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war. Da eine Entscheidung über das Klagebegehren erst nach Ermittlungen des SG, z.B. der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2007 und ggf. der Vernehmung des Miteigentümers als Zeugen, möglich gewesen wäre, kann der Klage zur Zeit der Entscheidungsreife des PKH -Antrages die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

Auch die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von PKH liegen vor. Die Klägerin verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen. Sie bezieht seit 1. September 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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