L 28 B 2139/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 27042/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2139/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2007 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt hat. Kosten sind für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet, nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren, soweit sich dieses gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtete, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2007 ist unbegründet, soweit das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren in Höhe der von ihnen im Rahmen ihrer Rechtsschutzversicherung zu tragenden Selbstbeteiligung, also mithin in Höhe von 150,00 Euro, abgelehnt hat. Die Entscheidung des Sozialgerichts, den Antragstellerinnen für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die von den Antragstellerinnen beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also hier spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts am 3. November 2007, hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war. Diese Voraussetzung war hier indes nicht erfüllt. Mit dem Antrag um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben die Antragstellerinnen im Kern die Weitergewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 an begehrt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden diese Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dass derartige Aufwendungen überhaupt angefallen sind, haben die Antragstellerinnen indes bis zum vorgenannten Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft gemacht. Denn nach ihrem Vortrag haben sie die Zahlung der Miete für ihre frühere Wohnung in der G. in B, nachdem diese im August 2007 aufgrund eines Wasserschadens unbewohnbar geworden ist, eingestellt. Einen Mietvertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung haben die Antragstellerinnen erst während des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.

Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen auch nicht die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Endet ein Verfahren, wie hier das einstweilige Rechtsschutzverfahren, durch ein sinngemäß angenommenes Anerkenntnis, also ohne streitige Entscheidung, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG analog). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erstatten. Der Antragsgegner hat durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben, gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen. Denn die Antragstellerinnen haben erst im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des neuen Mietvertrages glaubhaft gemacht, dass ihnen für den hier streitbefangenen Zeitraum Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung entstanden sind. Der Antragsgegner hat nach Vorlage dieses Mietvertrages den Anspruch der Antragstellerinnen sofort mit Bescheid vom 27. November 2007 anerkannt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war bereits mangels Bedürftigkeit abzulehnen. Die Antragstellerinnen verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die auch eine konkrete Deckungszusage für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne weitere Selbstbeteiligung erteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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