Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2434/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1720/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2007 wird, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 17. September 2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur ein Antrag und eine Beschwerde des Antragstellers zu 1), sondern auch des Antragstellers zu 2) sind. Der Antragsteller zu 1) hat am 30. Juli 2007 eine einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht Potsdam mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, beginnend ab 1. Juli 2007 für die Dauer von mindestens 6 Monaten Leistungen in Höhe von 858,90 EUR monatlich zu zahlen. Diesem Antrag wie auch den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam überreichten Schriftsätzen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es im Verfahren immer um die Ansprüche des Antragstellers zu 1) und seines Sohnes, des Antragstellers zu 2), geht, nicht nur um einen Anspruch des Antragstellers zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem hieraus resultierenden so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16), welches auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Geltung beansprucht, hatte sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Dies gilt nach der zu Hauptsacheverfahren ergangenen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Antrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der ein Verfahrensantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben gestellt haben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung auch im Hinblick auf die Durchführung von Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, was hier erkennbar nicht zutreffend ist.
Die Beschwerde der Antragsteller ist indes unbegründet, weil sie nicht, was Voraussetzung wäre, haben glaubhaft machen können, einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit von tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in einem so genannten summarischen Prüfungsverfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583).
Danach kann dem Antrag unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes und der erforderlichen Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht stattgegeben werden. Denn die Antragsteller haben, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller bilden zusammen mit der Eigentümerin des von ihnen (mit-)bewohnten Hauses, Frau (im Folgenden K), eine Bedarfsgemeinschaft (§§ 7 Abs. 3 Nr. 3c), Nr. 4 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung). Insoweit kann unter Berücksichtigung des Einkommens der K nicht festgestellt werden, ob die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Nach § 7 Abs. 3a SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Nach diesen Regelungen ist auf Grund der derzeitigen Feststellungen überwiegend vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau K auszugehen. Infolgedessen ist ein Anordnungsanspruch mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruches nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und auf der Grundlage einer Hausbesichtigung im Erörterungstermin vom 05. Dezember 2007 geht der Senat davon aus, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der K eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II besteht. Ein Unterschied zur Ehe besteht lediglich im Fehlen des formalen staatlichen Begründungsaktes und der Rechtsverfassung. Eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht nur dann, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Es kann nur aufgrund von Indizien festgestellt werden, ob diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles sind diese Indizien zu bewerten und zu gewichten. Als wesentliche Indizien gelten das Bestehen einer Wohngemeinschaft, die Versorgung oder das Zusammenleben von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich verfügen zu können.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass eine derartige Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II zwischen dem Antragsteller und der K besteht. Eine mit Zustimmung des Antragstellers zu 1) erfolgte Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnisse der Antragsteller am 05. Dezember 2007 durch den Senat hat ergeben, dass eine Trennung zwischen einzelnen Wohnbereichen, die den Antragstellern auf der einen Seite und der K auf der anderen Seite zugeordnet werden könnte, nicht möglich ist. Das von den Antragstellern und der K bewohnte Haus befindet sich in einem Hygiene- und Ordnungszustand, der keinen anderen Schluss als die vollständige Verschmelzung der Wohnbereiche zulässt, obwohl diese nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1) und der K an sich einer genau getrennten und vertraglich vereinbarten Aufteilung unterworfen sein sollten. Insoweit ist sämtlicher diesbezüglicher Vortrag der Antragsteller unglaubwürdig. Dem Senat erscheint ein Mietverhältnis angesichts der vorgefundenen Verhältnisse und Bedingungen undurchführbar. Auf dieser Grundlage gewinnt aber der Vortrag des Antragstellers zu 1), mit der K gemeinsam in das neu errichtete und von K erworbene Haus eingezogen zu sein, eine die Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II bestätigende Bedeutung, zumal dies nach mehrjähriger gegenseitiger Bekanntschaft oder sogar - wie sich aus dem Schreiben der Frau K an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 1. Juli 2007 ergibt - einem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung in Berlin vor dem Umzug nach D erfolgte.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die von dem Antragsteller zu 1) beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO hat.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da der Beschwerde aus den vorgenannten Gründen die nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 17. September 2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur ein Antrag und eine Beschwerde des Antragstellers zu 1), sondern auch des Antragstellers zu 2) sind. Der Antragsteller zu 1) hat am 30. Juli 2007 eine einstweilige Anordnung bei dem Sozialgericht Potsdam mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, beginnend ab 1. Juli 2007 für die Dauer von mindestens 6 Monaten Leistungen in Höhe von 858,90 EUR monatlich zu zahlen. Diesem Antrag wie auch den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam überreichten Schriftsätzen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es im Verfahren immer um die Ansprüche des Antragstellers zu 1) und seines Sohnes, des Antragstellers zu 2), geht, nicht nur um einen Anspruch des Antragstellers zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem hieraus resultierenden so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16), welches auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Geltung beansprucht, hatte sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Dies gilt nach der zu Hauptsacheverfahren ergangenen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Antrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der ein Verfahrensantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben gestellt haben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung auch im Hinblick auf die Durchführung von Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, was hier erkennbar nicht zutreffend ist.
Die Beschwerde der Antragsteller ist indes unbegründet, weil sie nicht, was Voraussetzung wäre, haben glaubhaft machen können, einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit von tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in einem so genannten summarischen Prüfungsverfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583).
Danach kann dem Antrag unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes und der erforderlichen Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht stattgegeben werden. Denn die Antragsteller haben, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller bilden zusammen mit der Eigentümerin des von ihnen (mit-)bewohnten Hauses, Frau (im Folgenden K), eine Bedarfsgemeinschaft (§§ 7 Abs. 3 Nr. 3c), Nr. 4 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung). Insoweit kann unter Berücksichtigung des Einkommens der K nicht festgestellt werden, ob die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Nach § 7 Abs. 3a SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Nach diesen Regelungen ist auf Grund der derzeitigen Feststellungen überwiegend vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau K auszugehen. Infolgedessen ist ein Anordnungsanspruch mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruches nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und auf der Grundlage einer Hausbesichtigung im Erörterungstermin vom 05. Dezember 2007 geht der Senat davon aus, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der K eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II besteht. Ein Unterschied zur Ehe besteht lediglich im Fehlen des formalen staatlichen Begründungsaktes und der Rechtsverfassung. Eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht nur dann, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Es kann nur aufgrund von Indizien festgestellt werden, ob diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles sind diese Indizien zu bewerten und zu gewichten. Als wesentliche Indizien gelten das Bestehen einer Wohngemeinschaft, die Versorgung oder das Zusammenleben von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich verfügen zu können.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass eine derartige Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II zwischen dem Antragsteller und der K besteht. Eine mit Zustimmung des Antragstellers zu 1) erfolgte Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnisse der Antragsteller am 05. Dezember 2007 durch den Senat hat ergeben, dass eine Trennung zwischen einzelnen Wohnbereichen, die den Antragstellern auf der einen Seite und der K auf der anderen Seite zugeordnet werden könnte, nicht möglich ist. Das von den Antragstellern und der K bewohnte Haus befindet sich in einem Hygiene- und Ordnungszustand, der keinen anderen Schluss als die vollständige Verschmelzung der Wohnbereiche zulässt, obwohl diese nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1) und der K an sich einer genau getrennten und vertraglich vereinbarten Aufteilung unterworfen sein sollten. Insoweit ist sämtlicher diesbezüglicher Vortrag der Antragsteller unglaubwürdig. Dem Senat erscheint ein Mietverhältnis angesichts der vorgefundenen Verhältnisse und Bedingungen undurchführbar. Auf dieser Grundlage gewinnt aber der Vortrag des Antragstellers zu 1), mit der K gemeinsam in das neu errichtete und von K erworbene Haus eingezogen zu sein, eine die Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II bestätigende Bedeutung, zumal dies nach mehrjähriger gegenseitiger Bekanntschaft oder sogar - wie sich aus dem Schreiben der Frau K an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 1. Juli 2007 ergibt - einem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung in Berlin vor dem Umzug nach D erfolgte.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die von dem Antragsteller zu 1) beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO hat.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da der Beschwerde aus den vorgenannten Gründen die nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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