Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 2477/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 175/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1966 geborene Kläger beantragte am 11. November 2003 bei dem damaligen Arbeitsamt Berlin-Mitte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 10. April 2006 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 97 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) darauf hin, dass nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich erforderlich, diese aber vom Ergebnis einer erweiterten Berufsfindung/Arbeitserprobung abhängig seien. Da eine Klärung der Eignung des Klägers für Weiterbildungsmaßnahmen unter den gegebenen Umständen zurzeit nicht möglich sei, bewillige sie dem Kläger zunächst Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Form der Vermittlungshilfe dem Grunde nach.
Den hiergegen von dem Kläger am 09. Mai 2006 trotz Erinnerung ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 als unbegründet zurück.
Am 21. Juli 2006 hat der Kläger durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 erhoben. Der Kläger hat die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat ärztliche Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H B vom 29. Juni 2006 und 16. November 2006 zu den Gerichtsakten gereicht; wegen deren Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 9 und 18 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 30. November 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks der Justizangestellten W des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2007 hat der Kläger an diesem Tage fernmündlich mitgeteilt, dass er gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 zum Aktenzeichen S 64 AL 2477/06 zur Fristwahrung Berufung einlege. Er bitte um mündliche Rücksprache durch den zuständigen Richter, da er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht schreiben könne und das weitere Vorgehen besprechen möchte.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05. April 2007 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine telefonische Berufungseinlegung unzulässig sei.
Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 07. Januar 2008 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung im Wege des Beschlussverfahrens nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.
Ausweislich einer telefonischen Rücksprache mit der Vorsitzenden des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat der Kläger am 23. Januar 2008 persönlich an einem Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie binnen der einmonatigen Berufungsfrist nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei der am 16. Februar 2007 noch innerhalb der Berufungsfrist erfolgten fernmündlichen Mitteilung, dass der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 einlege, handelt es sich nicht um eine vom Kläger oder für den Kläger beim Sozialgericht (§ 151 Abs. 2 SGG) schriftlich im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung. Nach Sinn und Zweck des § 151 SGG erfordert die schriftliche Einlegung einer Berufung grundsätzlich einen unterschriebenen Schriftsatz. Die Schriftform soll dabei gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, zuverlässig entnommen werden können, außerdem, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Meyer Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 151 Rz. 3 m. w. N.). Für die Berufungsschrift ist damit anders als bei einer Klageschrift die Unterschrift der Person erforderlich, die sie gefertigt hat oder für die sie gefertigt wurde. Zu fordern ist eine eigenhändige Unterschrift mit vollem Familiennamen (Meyer Ladewig, a. a. O., § 151 Rz. 4 m. w. N.). Ein vom Kläger unterzeichneter Schriftsatz ist bei dem hiesigen Berufungsgericht, dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, jedoch zu keiner Zeit eingegangen. Eine Nachholung der Unterschriftsleistung wäre auch nicht mehr möglich, da dies nur innerhalb der Berufungsfrist hätte geschehen können (Meyer Ladewig, a. a. O., Rz. 5 c).
Bei dem Gesprächsvermerk vom 16. Februar 2007 handelt es sich aber auch nicht um eine zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG. Grundsätzlich bedarf es bei einer Einlegung der Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der physischen Anwesenheit des Berufungsklägers oder seines Prozessbevollmächtigten, weil sich der Urkundsbeamte Gewissheit über die Person des Erklärenden verschaffen muss. Eine fernmündliche Erklärung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn kein Zweifel an der Identität des Berufungsklägers besteht. Dann hat der Urkundsbeamte die mündliche Erklärung in einer Niederschrift aufzunehmen, ein bloßer Aktenvermerk genügt nicht (vgl. Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 151 Rz. 53 m. w. N.). Bei dem Gesprächsvermerk der Justizangestellten W vom 16. Februar 2007 handelt es sich damit nicht um eine ordnungsgemäß zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung. Eine Nachholung der Berufungseinlegung zur ordnungsgemäßen Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wäre auch nicht mehr möglich, da dies nur innerhalb der Berufungsfrist möglich gewesen wäre.
Diese Entscheidung trifft der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss (§ 158 Satz 2 SGG). Der Kläger ist zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1966 geborene Kläger beantragte am 11. November 2003 bei dem damaligen Arbeitsamt Berlin-Mitte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 10. April 2006 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 97 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) darauf hin, dass nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich erforderlich, diese aber vom Ergebnis einer erweiterten Berufsfindung/Arbeitserprobung abhängig seien. Da eine Klärung der Eignung des Klägers für Weiterbildungsmaßnahmen unter den gegebenen Umständen zurzeit nicht möglich sei, bewillige sie dem Kläger zunächst Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Form der Vermittlungshilfe dem Grunde nach.
Den hiergegen von dem Kläger am 09. Mai 2006 trotz Erinnerung ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 als unbegründet zurück.
Am 21. Juli 2006 hat der Kläger durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 erhoben. Der Kläger hat die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat ärztliche Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H B vom 29. Juni 2006 und 16. November 2006 zu den Gerichtsakten gereicht; wegen deren Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 9 und 18 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 30. November 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks der Justizangestellten W des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2007 hat der Kläger an diesem Tage fernmündlich mitgeteilt, dass er gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 zum Aktenzeichen S 64 AL 2477/06 zur Fristwahrung Berufung einlege. Er bitte um mündliche Rücksprache durch den zuständigen Richter, da er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht schreiben könne und das weitere Vorgehen besprechen möchte.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05. April 2007 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine telefonische Berufungseinlegung unzulässig sei.
Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 07. Januar 2008 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung im Wege des Beschlussverfahrens nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.
Ausweislich einer telefonischen Rücksprache mit der Vorsitzenden des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat der Kläger am 23. Januar 2008 persönlich an einem Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie binnen der einmonatigen Berufungsfrist nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei der am 16. Februar 2007 noch innerhalb der Berufungsfrist erfolgten fernmündlichen Mitteilung, dass der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 einlege, handelt es sich nicht um eine vom Kläger oder für den Kläger beim Sozialgericht (§ 151 Abs. 2 SGG) schriftlich im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung. Nach Sinn und Zweck des § 151 SGG erfordert die schriftliche Einlegung einer Berufung grundsätzlich einen unterschriebenen Schriftsatz. Die Schriftform soll dabei gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, zuverlässig entnommen werden können, außerdem, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Meyer Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 151 Rz. 3 m. w. N.). Für die Berufungsschrift ist damit anders als bei einer Klageschrift die Unterschrift der Person erforderlich, die sie gefertigt hat oder für die sie gefertigt wurde. Zu fordern ist eine eigenhändige Unterschrift mit vollem Familiennamen (Meyer Ladewig, a. a. O., § 151 Rz. 4 m. w. N.). Ein vom Kläger unterzeichneter Schriftsatz ist bei dem hiesigen Berufungsgericht, dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, jedoch zu keiner Zeit eingegangen. Eine Nachholung der Unterschriftsleistung wäre auch nicht mehr möglich, da dies nur innerhalb der Berufungsfrist hätte geschehen können (Meyer Ladewig, a. a. O., Rz. 5 c).
Bei dem Gesprächsvermerk vom 16. Februar 2007 handelt es sich aber auch nicht um eine zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG. Grundsätzlich bedarf es bei einer Einlegung der Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der physischen Anwesenheit des Berufungsklägers oder seines Prozessbevollmächtigten, weil sich der Urkundsbeamte Gewissheit über die Person des Erklärenden verschaffen muss. Eine fernmündliche Erklärung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn kein Zweifel an der Identität des Berufungsklägers besteht. Dann hat der Urkundsbeamte die mündliche Erklärung in einer Niederschrift aufzunehmen, ein bloßer Aktenvermerk genügt nicht (vgl. Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 151 Rz. 53 m. w. N.). Bei dem Gesprächsvermerk der Justizangestellten W vom 16. Februar 2007 handelt es sich damit nicht um eine ordnungsgemäß zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung. Eine Nachholung der Berufungseinlegung zur ordnungsgemäßen Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wäre auch nicht mehr möglich, da dies nur innerhalb der Berufungsfrist möglich gewesen wäre.
Diese Entscheidung trifft der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss (§ 158 Satz 2 SGG). Der Kläger ist zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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