Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 23343/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2317/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2007 für das Verfahren S 121 AS 23343/07 vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J R gewährt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 121 AS 23343/07) ist streitig, ob dem Kläger auf seinen Überprüfungsantrag vom 16. Oktober 2006 hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 02. und 23. November 2005 für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als bislang bewilligt zustehen. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm zu Unrecht die am 02. September 2005 auf seinem im Soll stehenden Konto gutgeschriebene Erbschaft iHv 4.200,00 Euro als Einkommen angerechnet, diesen Betrag auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt. Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 30. November 2007 die Gewährung von Prozesskosten¬hilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der - wie der Kläger - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf seinen Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechts¬verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit dieser Bestimmung wird der Gesetzgeber seiner Verpflichtung gerecht, die aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gesicherte Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten, die beinhaltet, den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen, insbesondere dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347 f). Deshalb sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht zu überspannen, insbesondere ist es nicht angezeigt, die Prüfung schwieriger Sach- und Rechtsfragen in das PKH-Verfahren vorzuverlagern (vgl BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 30. August 2006 – 1 BvR 955/06, BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01).
Nach diesem Maßstab hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Es sind mehrere Fragen zu § 11 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 S 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung entscheidungserheblich, die bislang noch nicht hinreichend geklärt sind. Zunächst ist zu fragen, ob die dem Kläger in Form einer Banküberweisung zugeflossene Erbschaft im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen oder Vermögen nach § 12 SGB II ist. Im Weiteren ist zu klären, ob eine möglicherweise erfolgte Einordnung als Einkommen im Monat des Zuflusses auch für die Folgemonate Geltung beanspruchen kann. Unklar ist ferner, ob und ggf welche Auswirkungen bei der Beurteilung von dem Umstand ausgehen, dass die Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt ist. Schließlich ist zu fragen, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum einmaliges Einkommen fiktiv angerechnet werden kann und inwieweit es dabei darauf ankommt, ob für die Dauer des Anrechnungszeitraums tatsächlich noch bereite Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Fragen noch nicht vor. Danach ist die Rechtslage offen, ein Erfolg des Klägers im Klageverfahren jedenfalls nicht fern liegend.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 121 AS 23343/07) ist streitig, ob dem Kläger auf seinen Überprüfungsantrag vom 16. Oktober 2006 hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 02. und 23. November 2005 für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als bislang bewilligt zustehen. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm zu Unrecht die am 02. September 2005 auf seinem im Soll stehenden Konto gutgeschriebene Erbschaft iHv 4.200,00 Euro als Einkommen angerechnet, diesen Betrag auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt. Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 30. November 2007 die Gewährung von Prozesskosten¬hilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der - wie der Kläger - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf seinen Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechts¬verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit dieser Bestimmung wird der Gesetzgeber seiner Verpflichtung gerecht, die aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gesicherte Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten, die beinhaltet, den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen, insbesondere dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347 f). Deshalb sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht zu überspannen, insbesondere ist es nicht angezeigt, die Prüfung schwieriger Sach- und Rechtsfragen in das PKH-Verfahren vorzuverlagern (vgl BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 30. August 2006 – 1 BvR 955/06, BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01).
Nach diesem Maßstab hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Es sind mehrere Fragen zu § 11 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 S 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung entscheidungserheblich, die bislang noch nicht hinreichend geklärt sind. Zunächst ist zu fragen, ob die dem Kläger in Form einer Banküberweisung zugeflossene Erbschaft im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen oder Vermögen nach § 12 SGB II ist. Im Weiteren ist zu klären, ob eine möglicherweise erfolgte Einordnung als Einkommen im Monat des Zuflusses auch für die Folgemonate Geltung beanspruchen kann. Unklar ist ferner, ob und ggf welche Auswirkungen bei der Beurteilung von dem Umstand ausgehen, dass die Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt ist. Schließlich ist zu fragen, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum einmaliges Einkommen fiktiv angerechnet werden kann und inwieweit es dabei darauf ankommt, ob für die Dauer des Anrechnungszeitraums tatsächlich noch bereite Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Fragen noch nicht vor. Danach ist die Rechtslage offen, ein Erfolg des Klägers im Klageverfahren jedenfalls nicht fern liegend.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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