Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 130/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 292/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. November 2007 geändert. Der Beigeladene wird verpflichtet, für die Zeit vom 13. September 2007 bis zum 31. März 2008 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß der zwischen ihm und dem S H F e.V. geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 23. Februar /16. März 2006 als vorläufige Leistung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu zwei Dritteln.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Ist – wie hier – eine begehrte Leistung (noch) nicht zuerkannt worden, setzt die einstweilige Verpflichtung zur Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist in Bezug auf den Beigeladenen ausreichend wahrscheinlich gemacht. Dessen örtliche und sachliche Zuständigkeiten sind gegeben. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da sich der Antragsteller in seinem Bereich tatsächlich aufhält und ein Eilfall vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Gewährung der begehrten Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII folgt aus § 2 Abs. 1 des Brandenburger Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten für diese Hilfen gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Er ist im Begriff, seine frühere Drogensucht zu überwinden, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die weitere Strafvollstreckung war unter der Voraussetzung des § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zurückgestellt worden. Nachdem er in B eine anerkannte Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG verlassen musste, verfügte er weder über gesicherten Wohnraum noch war seine wirtschaftliche Lebensgrundlage (außer durch Sozialleistungen) gesichert. Dass er durch das Begehen von Betäubungsmitteldelikten ausgrenzendes Verhalten gezeigt hat, welches er derzeit zu überwinden sucht, steht nicht in Frage. Für Ansprüche aus §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Diese schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII solche nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden. Der Sinn des § 67 Satz 2 SGB XII besteht zudem – wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS deutlich ergibt – darin, Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" zukommen zu lassen, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt; ausführlich zur Wirkung des § 67 Satz 2 Roscher in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 67 Rz. 27 ff.). Die vom Antragsteller begehrten Hilfen sind geeignet und erforderlich, seinen gegenwärtig bestehenden Hilfebedarf zu beseitigen. Andere gleich geeignete Hilfen, die im Rahmen der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen, sind gegenwärtig jedenfalls deshalb nicht ersichtlich, weil der endgültige Umfang der notwendigen Hilfen gerade noch nicht endgültig geklärt ist. In der Zwischenzeit ist es im besonderen nicht zu rechtfertigen – wie es der Antragsgegner getan hatte – den Antragsteller auf die Leistungen anderer Einrichtungen als derjenigen zu verweisen, in der er sich derzeit aufhält. Dem entsprechend ist der Ermessensspielraum des Beigeladenen, der ihm bei der Auswahl der Leistungen zur Verfügung steht, gegenwärtig "auf Null" reduziert. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die zugesprochenen Leistungen sofort erforderlich waren und noch sind, um die Notlage des Antragstellers zu beseitigen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Antragsteller dann, wenn er sich nicht in einer Einrichtung nach § 35 BtMG aufhielte, seinen Strafrest verbüßen müsste und durch den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt wenigstens Unterkunft und Verpflegung sichergestellt wären. Damit würde außer acht gelassen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz betreffen. Dies ist insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, als die Gerichte gehalten sind, sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen" (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Daraus folgt zwar kein Anspruch darauf, unter allen Umständen durch Sozialleistungen vor der weiteren Verbüßung einer Freiheitsstrafe bewahrt zu bleiben. Angesichts der herausragenden Stellung des betroffenen Grundrechts (s. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133; Beschluss vom 6. April 1995 – 2 BvR 1087/94, NJW 1995, 3048) muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bislang lediglich einmal aus ihm zuzurechnenden Gründen eine Einrichtung nach § 35 BtMG verlassen musste. Die Verpflichtung des Beigeladenen war jedoch auf die Zeit bis 31. März 2008 zu beschränken. Es bestand kein Anlass, dem Antragsteller unter vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache die gewünschte Leistung ohne zeitliche Beschränkung oder auch nur für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Vielmehr ist zur Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Beigeladenen für einen Zeitraum ausreichend, in dem er mit anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern die Fragen der endgültigen örtlichen Zuständigkeit sowie des weiteren Bedarfs des Antragstellers klären kann. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Ist – wie hier – eine begehrte Leistung (noch) nicht zuerkannt worden, setzt die einstweilige Verpflichtung zur Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist in Bezug auf den Beigeladenen ausreichend wahrscheinlich gemacht. Dessen örtliche und sachliche Zuständigkeiten sind gegeben. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da sich der Antragsteller in seinem Bereich tatsächlich aufhält und ein Eilfall vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Gewährung der begehrten Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII folgt aus § 2 Abs. 1 des Brandenburger Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (vom 6. Dezember 2006, GVBl. I S. 166). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten für diese Hilfen gehört. Dies sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind. Die auf Grund von § 69 SGB XII geltende Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) konkretisiert § 67 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-HBS). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben (§ 1 Abs. 2 VO-HBS). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit (§ 1 Abs. 3 VO-HBS). Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen des § 1 der Verordnung. Er ist im Begriff, seine frühere Drogensucht zu überwinden, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die weitere Strafvollstreckung war unter der Voraussetzung des § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zurückgestellt worden. Nachdem er in B eine anerkannte Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG verlassen musste, verfügte er weder über gesicherten Wohnraum noch war seine wirtschaftliche Lebensgrundlage (außer durch Sozialleistungen) gesichert. Dass er durch das Begehen von Betäubungsmitteldelikten ausgrenzendes Verhalten gezeigt hat, welches er derzeit zu überwinden sucht, steht nicht in Frage. Für Ansprüche aus §§ 67, 68 SGB XII hat keine Bedeutung, ob dem Antragsteller möglicherweise auch Hilfen nach anderen Kapiteln des SGB XII zustehen könnten. Diese schließen gemäß § 67 Satz 2 SGB XII solche nach dem Achten Kapitel nur dann aus, wenn sie tatsächlich gewährt werden. Der Sinn des § 67 Satz 2 SGB XII besteht zudem – wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-HBS deutlich ergibt – darin, Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" zukommen zu lassen, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII oder anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die § 2 Abs. 1 Satz 4 letzter Teilsatz VO-HBS ausdrücklich auf das Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII für anwendbar erklärt; ausführlich zur Wirkung des § 67 Satz 2 Roscher in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 67 Rz. 27 ff.). Die vom Antragsteller begehrten Hilfen sind geeignet und erforderlich, seinen gegenwärtig bestehenden Hilfebedarf zu beseitigen. Andere gleich geeignete Hilfen, die im Rahmen der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen, sind gegenwärtig jedenfalls deshalb nicht ersichtlich, weil der endgültige Umfang der notwendigen Hilfen gerade noch nicht endgültig geklärt ist. In der Zwischenzeit ist es im besonderen nicht zu rechtfertigen – wie es der Antragsgegner getan hatte – den Antragsteller auf die Leistungen anderer Einrichtungen als derjenigen zu verweisen, in der er sich derzeit aufhält. Dem entsprechend ist der Ermessensspielraum des Beigeladenen, der ihm bei der Auswahl der Leistungen zur Verfügung steht, gegenwärtig "auf Null" reduziert. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die zugesprochenen Leistungen sofort erforderlich waren und noch sind, um die Notlage des Antragstellers zu beseitigen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Antragsteller dann, wenn er sich nicht in einer Einrichtung nach § 35 BtMG aufhielte, seinen Strafrest verbüßen müsste und durch den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt wenigstens Unterkunft und Verpflegung sichergestellt wären. Damit würde außer acht gelassen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz betreffen. Dies ist insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, als die Gerichte gehalten sind, sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen" (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Daraus folgt zwar kein Anspruch darauf, unter allen Umständen durch Sozialleistungen vor der weiteren Verbüßung einer Freiheitsstrafe bewahrt zu bleiben. Angesichts der herausragenden Stellung des betroffenen Grundrechts (s. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133; Beschluss vom 6. April 1995 – 2 BvR 1087/94, NJW 1995, 3048) muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bislang lediglich einmal aus ihm zuzurechnenden Gründen eine Einrichtung nach § 35 BtMG verlassen musste. Die Verpflichtung des Beigeladenen war jedoch auf die Zeit bis 31. März 2008 zu beschränken. Es bestand kein Anlass, dem Antragsteller unter vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache die gewünschte Leistung ohne zeitliche Beschränkung oder auch nur für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Vielmehr ist zur Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Beigeladenen für einen Zeitraum ausreichend, in dem er mit anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern die Fragen der endgültigen örtlichen Zuständigkeit sowie des weiteren Bedarfs des Antragstellers klären kann. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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