Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2620/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 671/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2007 wird der Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1) beschäftigt den Kläger zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer und beide beantragten bei der Beklagte eine Entscheidung darüber, ob dies eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei (§ 7 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV ).
Die Beklagte bejahte das Vorliegen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Hiergegen hat sich die Klage gerichtet, der das Sozialgericht mit Urteil vom 22. November 2007 stattgegeben hat.
In dem Urteil hat das Sozialgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtet, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, der Sachverhalt biete genügend Anhaltspunkte für die Feststellung des Streitwertes, nämlich das Gehalt des Klägers zu 2), aus dem sich ein Streitwert von 45 549,36 EUR ergebe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Statusfeststellung Beiträge weder gefordert noch erstattet zu haben.
II.
Die gemäß § 97 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Heraufsetzung des Streitwertes nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG begehrt, ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Im so genannten Statusfeststellungsverfahren wird nicht über die Beiträge zur Sozialversicherung gestritten, sondern es wird eine abstrakte Feststellung über das grundsätzliche Vorliegen von Versicherungspflicht getroffen. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es gerade, außerhalb einer Streitigkeit um Beiträge eine derartige Feststellung zu treffen. Der mittelbare wirtschaftliche Wert eines Prozesserfolges jedoch ist grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BSG, 25.09.2000 – B 6 Ka 72/97 R -). Bei der Arbeitgeberklage nach § 7a SGB IV aber ist angesichts der Bedeutung des zukunftsorientierten Verfahrens der dreifache Regelstreitwert angemessen (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Nummer VI. 2.1 mit Hinweis auf Bayr. LSG –L 5 B 572/06 KR- Zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1) beschäftigt den Kläger zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer und beide beantragten bei der Beklagte eine Entscheidung darüber, ob dies eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei (§ 7 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV ).
Die Beklagte bejahte das Vorliegen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Hiergegen hat sich die Klage gerichtet, der das Sozialgericht mit Urteil vom 22. November 2007 stattgegeben hat.
In dem Urteil hat das Sozialgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtet, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, der Sachverhalt biete genügend Anhaltspunkte für die Feststellung des Streitwertes, nämlich das Gehalt des Klägers zu 2), aus dem sich ein Streitwert von 45 549,36 EUR ergebe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der Statusfeststellung Beiträge weder gefordert noch erstattet zu haben.
II.
Die gemäß § 97 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Heraufsetzung des Streitwertes nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG begehrt, ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Im so genannten Statusfeststellungsverfahren wird nicht über die Beiträge zur Sozialversicherung gestritten, sondern es wird eine abstrakte Feststellung über das grundsätzliche Vorliegen von Versicherungspflicht getroffen. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es gerade, außerhalb einer Streitigkeit um Beiträge eine derartige Feststellung zu treffen. Der mittelbare wirtschaftliche Wert eines Prozesserfolges jedoch ist grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BSG, 25.09.2000 – B 6 Ka 72/97 R -). Bei der Arbeitgeberklage nach § 7a SGB IV aber ist angesichts der Bedeutung des zukunftsorientierten Verfahrens der dreifache Regelstreitwert angemessen (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Nummer VI. 2.1 mit Hinweis auf Bayr. LSG –L 5 B 572/06 KR- Zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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