Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 151/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 64/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für Rückforderungsansprüche gilt § 39 SGB II nicht. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG durch das Gericht festzustellen, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen nicht beachtet.
Es wird festgestellt, dass Widerspruch und Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21.05.2007 aufschiebende Wirkung haben soweit darin 345,84 bzw. 345,78 Euro zurückgefordert werden. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten dieses Eilverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten, die ursprünglich um die Höhe der für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 zu leistenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stritten, erhielten im laufenden Klageverfahren die hier streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom 21.05.2007. Danach soll der Antragsteller zu 2) 345,78 Euro und die Antragstellerin zu 1) 345,84 Euro zurückzahlen. Hiergegen hat sich die Klägerin im laufenden Klageverfahren auch im Namen ihres Ehemannes mit Schriftsatz vom 12.06.07 gewandt. Nach Abweisung der Klage lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) hat die Antragstellerin gegen das Urteil des Sozialgerichts mit der Berufung gegen dieses Urteil gewandt und gleichzeitig um ein "beschleunigtes Verfahren" gebeten, da sie und ihr Ehemann Rückforderungsansprüchen ausgesetzt seien. Sie hat klargestellt, dass sie in diesem und im Berufungsverfahren auch für ihren Ehemann auftritt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, er halte hinsichtlich der Rückforderungsansprüche auf Grund interner Anweisungen die Vorschrift des § 39 Sozialgesetzbuch II. Buch für einschlägig. Auch für Rückforderungsansprüche sei nach dieser Vorschrift bei Widerspruch und Klage die aufschiebende Wirkung nicht gegeben.
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache auch im Falle des Antragstellers zu 2) zuständig, auch wenn das Sozialgericht in seinem Fall (versehentlich) nicht über dessen Klage entschieden hat; denn die Antragstellerin zu 1) hat klargestellt, dass sie die Berufung auch in seinem Namen erhoben hat.
Nach § 86 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt allerdings nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG nicht in den Fällen, in denen dies durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Anders als der Antragsgegner meint, ist vorliegend diese Ausnahme nicht in § 39 SGB II enthalten. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Es entspricht innerhalb des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg der ganz herrschenden Meinung zu § 39 SGB II, dass dies nicht für Rückforderungsbescheide gilt. Als Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich zwar bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 SGB X um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl. Beschluss des 28. Senats vom 6. Juni 2007 - L 28 B 731/07 AS ER, juris RdNr.4). Dagegen fehlt der rechtliche Bezug zu den im SGB II normierten Leistungen (Ansprüchen), wenn nach erfolgter Aufhebung bzw. Rücknahme einer konkreten Leistungsbewilligung die Rückzahlung der geleisteten Geldbeträge vom Empfänger nach § 50 SGB X verlangt wird. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung der bewilligenden Entscheidung verlieren die ausgezahlten Geldleistungen ihre rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgrund, der den Empfänger bis dahin zum Behalten der Leistungen berechtigt hat, sie werden zur rechtsgrundlosen Bereicherung und stellen gerade keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr dar (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2006 - L 10 B 345/06 AS ER, juris RdNr. 6).
Dem schließt sich auch der erkennende Senat an. Beachtet die Verwaltung jedoch zu Unrecht nicht die aufschiebende Wirkung, ist das Gericht der Hauptsache nach ganz überwiegender Auffassung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 berechtigt diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss festzustellen (vgl. Keller in Meyer- Ladewig, Keller, Leitherer Rdnr. 15 zu § 86 b SGG m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten, die ursprünglich um die Höhe der für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 zu leistenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stritten, erhielten im laufenden Klageverfahren die hier streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom 21.05.2007. Danach soll der Antragsteller zu 2) 345,78 Euro und die Antragstellerin zu 1) 345,84 Euro zurückzahlen. Hiergegen hat sich die Klägerin im laufenden Klageverfahren auch im Namen ihres Ehemannes mit Schriftsatz vom 12.06.07 gewandt. Nach Abweisung der Klage lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) hat die Antragstellerin gegen das Urteil des Sozialgerichts mit der Berufung gegen dieses Urteil gewandt und gleichzeitig um ein "beschleunigtes Verfahren" gebeten, da sie und ihr Ehemann Rückforderungsansprüchen ausgesetzt seien. Sie hat klargestellt, dass sie in diesem und im Berufungsverfahren auch für ihren Ehemann auftritt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, er halte hinsichtlich der Rückforderungsansprüche auf Grund interner Anweisungen die Vorschrift des § 39 Sozialgesetzbuch II. Buch für einschlägig. Auch für Rückforderungsansprüche sei nach dieser Vorschrift bei Widerspruch und Klage die aufschiebende Wirkung nicht gegeben.
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache auch im Falle des Antragstellers zu 2) zuständig, auch wenn das Sozialgericht in seinem Fall (versehentlich) nicht über dessen Klage entschieden hat; denn die Antragstellerin zu 1) hat klargestellt, dass sie die Berufung auch in seinem Namen erhoben hat.
Nach § 86 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt allerdings nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG nicht in den Fällen, in denen dies durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Anders als der Antragsgegner meint, ist vorliegend diese Ausnahme nicht in § 39 SGB II enthalten. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Es entspricht innerhalb des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg der ganz herrschenden Meinung zu § 39 SGB II, dass dies nicht für Rückforderungsbescheide gilt. Als Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich zwar bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 SGB X um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl. Beschluss des 28. Senats vom 6. Juni 2007 - L 28 B 731/07 AS ER, juris RdNr.4). Dagegen fehlt der rechtliche Bezug zu den im SGB II normierten Leistungen (Ansprüchen), wenn nach erfolgter Aufhebung bzw. Rücknahme einer konkreten Leistungsbewilligung die Rückzahlung der geleisteten Geldbeträge vom Empfänger nach § 50 SGB X verlangt wird. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung der bewilligenden Entscheidung verlieren die ausgezahlten Geldleistungen ihre rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgrund, der den Empfänger bis dahin zum Behalten der Leistungen berechtigt hat, sie werden zur rechtsgrundlosen Bereicherung und stellen gerade keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr dar (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2006 - L 10 B 345/06 AS ER, juris RdNr. 6).
Dem schließt sich auch der erkennende Senat an. Beachtet die Verwaltung jedoch zu Unrecht nicht die aufschiebende Wirkung, ist das Gericht der Hauptsache nach ganz überwiegender Auffassung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 berechtigt diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss festzustellen (vgl. Keller in Meyer- Ladewig, Keller, Leitherer Rdnr. 15 zu § 86 b SGG m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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