L 27 RJ 22/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 229/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RJ 22/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Datenfeststellungen der Beklagten im rentenrechtlichen Kontenklärungsverfahren und begehrt zudem die Gewährung einer höheren Rente.

Der 1943 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR seit dem 1. September 1968 als selbstständiger Brunnenbaumeister tätig. In dem auf Antrag des Klägers eingeleiteten Kontenklärungsverfahren erteilte die Beklagte am 16. Januar 2002 einen Vormerkungsbescheid, mit dem sie den klägerischen Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 1995 feststellte. Dabei berücksichtigte sie u. a. für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1971 Arbeitsverdienste nur bis zur Höhe von 600 M/monatlich, weil ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente (FZR) nicht erfolgt sei. Entsprechende Entgelte zur FZR stellte sie daher erst ab dem Zeitpunkt des Beitrittes des Klägers zum 1. Mai 1987 fest.

Mit Rentenauskunft vom 30. Januar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes am 30. Juni 2002 605,10 EUR/monatlich betragen werde. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Einspruch, in dem der Kläger u. a. ausführte, dass ihm ein früherer Beitritt zur FZR als Selbstständiger verwehrt gewesen sei, wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002. Diesen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002, der am 7. Juni 2002 an den Kläger versandt wurde, zurück.

Mit der am 27. Juni 2002 per Telefax beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass er die Gewährung einer angemessenen auf seinen Anwartschaften und Ansprüchen auf Versicherungsrente aus der Sozialversicherung und auf Zusatzrente aus der FZR beruhenden Vollversorgung verlange.

Aufgrund von im Laufe des Verfahrens vom Kläger eingereichten Unterlagen hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2003 weitere Datenfeststellungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 getroffen.

Durch Urteil vom 21. November 2003 das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein der Bescheid vom 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 sowie der Bescheid vom 17. November 2003. Gegenstand des Verfahrens sei jedoch nicht die Rentenauskunft vom 30. Januar 2002, da es sich insoweit nicht vom einen Verwaltungsakt handele. Die rentenrechtlichen Daten seien mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) korrekt festgestellt worden. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte gemäß § 256 a SGB VI, weil er der FZR erst zum 1. Mai 1987 beigetreten sei. § 256 a SGB VI sei verfassungsgemäß, wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 (Az: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) festgestellt habe. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen (fiktive) Rentenanpassungen richte, da der Kläger nicht bereits Rentner sei. Soweit der Kläger zudem beantrage, Beweis über die Auswirkungen der so genannten Systementscheidung zu erheben, d. h. die Überführung der Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik, habe die Kammer dem nicht nachkommen müssen. Durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die Systementscheidung bereits als verfassungsgemäß angesehen worden. Überdies sei die endgültige Rentenfeststellung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; der Kläger sei noch kein Rentner. Angesichts der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Normen bestehe kein Anlass, die Sprungrevision zuzulassen oder den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen. Weitere Anrechnungs- und Beitragszeiten seien zutreffend mit dem Bescheid vom 17. November 2003 festgestellt worden.

Gegen das am 27. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Januar 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 16. August 2004),

"1. das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 21.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen in Aussicht zu stellen und die Feststellungen zu seinen Anwartschaften entsprechend zu verändern und die Beschiede vom 16.1.02 und 30.1.02 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.02 abzuändern.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, einen Bescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Anwartschaften auf Rente aus der SV sowie auf Zusatzrente aus der FZR in dem realen – angepassten – Wert, mit dem die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben wurden sowie unter Berücksichtigung des vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 festgestellten Eigentums-, realen Bestands- und dauerhaften Vertrauensschutzes (Zahlbetragsgarantie für SV- und FZR-Rentner) einschließlich der (zunächst fiktiven) Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab dem 1.7.1990 und aufgrund einer angemessenen Verlängerung der Bestands- und Vertrauensschutzfrist des Einigungsvertrages. Insbesondere ist bei der Rentenberechnung und bei der Erteilung des Rentenbescheides zu berücksichtigen, dass die Unterlassung der (zunächst fiktiven) Anpassung des vom Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrages an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab 1.7.1990 die verbindlichen Zusicherungen des EV sowie die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen verletzt haben und unzulässig sind.

3. Die Beklagte wird weiter verpflichtet,

3.1. die Anwartschaften auf die Versichertenrente gemäß dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berücksichtigen sowie 3.2. zuzüglich die Anwartschaften auf eine zusätzliche Rente aus der FZR zu berücksichtigen, die auf Grundlage der dafür geleisteten Beiträge in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren.

4. Die (fiktive) Rentenanpassung zum 1.7.2000 und danach hat nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.

5. Der Kläger beantragt hilfsweise, Beweis über die wertmäßigen Auswirkungen der Systementscheidung des RÜG auf die Bemessung seiner Rente zu erheben. Damit ist die unverhältnismäßige Schlechterstellung des Klägers gegenüber Bürgern mit vergleichbarem Beruf und vergleichbarer Lebensleistung sowie mit vergleichbaren, auf Beitragleistungen beruhenden versicherungsrechtlichen Ansprüchen bzw. Anwartschaften feststellen, die ihre Altersicherungsansprüche in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Damit ist auch die Benachteiligung über die mit der Beseitigung der Vollversorgung und die Kürzung auf eine Versichertenrente verbundene Diskriminierung zu aufzudecken, die den Gleichheitssatz verletzt und den Verfassungsauftrag (Art. 72 GG) und den Auftrag des EV zur schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West verstößt. Der Kläger wird eine Konkretisierung der Vorschläge zur Beweiserhebung vorlegen, sobald der Senat festlegt, diesen Antrag im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zu prüfen.

6. Der Kläger beantragt, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

7. Schließlich wird, ebenfalls hilfsweise, angeregt, einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen, ob die Überprüfung der Rentenversichertenanwartschaften aus der Pflichtversicherung in der DDR (SV) in die Pflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (SGB VI) dazu führen darf, dass für die künftigen Versichertenrentenansprüche aus der GRV eine diskriminierend niedrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost bestimmt wird, dass die für alle nach dem SGB VI Versicherten vorgesehene allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nur für Versicherte angewandt wird, die ihre Ansprüche in den alten Ländern erworben haben, und dass der Versorgungsgrad für die Versicherten, die aus der DDR gekommen sind, unverhältnismäßig abgesenkt wird, sowie ob die Anwendung der Systementscheidung des RÜG auf die FZR-Ansprüche und ob die entschädigungslose Liquidierung der Ansprüche aus der FZR als zusätzliche Rentenansprüche, von denen aufgrund eigener Beiträge des Versicherten die Versichertenrente in Richtung einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufgestockt werden sollte, verfassungsrechtlich zulässig ist, oder ob diese Verfahrenweisen ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI und den zu überführenden Ansprüchen abweichendes nachteiliges und verfassungswidriges Sonderrecht für die Angehörigen der Bevölkerungsgruppe begründet, die ihre Rechte in der DDR erworben haben, und gegen den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), gegen den Gleichheitssatz und den Schutz vor Diskriminierung (Art. 3 GG) sowie gegen das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72) verstoßen."

Ferner beantragt der Kläger mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheid vom 3. April 2006, mit dem dem Kläger ab dem 1. Juni 2006 Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 598,62 EUR gewährt wird (vgl. Schriftsatz vom 21. Januar 2008 in Abänderung des Schriftsatzes vom 18. Juli 2006),

"1. Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Altersversorgung weiter dauerhaft vertieft.

Zu klärende Fragen: 1.1. Die Motive und Gründe, die zur Verabschiedung des Rentenüberleitungsgesetzes geführt haben, sind aufzuklären, um feststellen zu können, ob es sich bei der drastischen Verminderung des Wertes der Altersicherungsansprüche/-anwartschaften des Klägers um einen Eingriff ohne benannten und verfassungsgemäßen Zweck handelt und ob daher die Regelungen rechtsstaats- und verfassungswidrig sind. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Motive und Gründe für das so genannte 1. AAÜG-ÄndG. Dazu gehört eine im Rahme der Amtsermittlungspflicht durchzuführende

umfassende Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Motive und Gründe der Reglungen des RÜG, besonders der so genannten gesetzlichen Novation, durch Vernehmung sachverständiger Zeugen, insbesondere des damaligen Ministers, Herrn Dr. B, und des zuständigen Beamten seines Ministeriums, Herrn W, sowie der damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Frau B, Frau B und des letzten DDR-Ministerpräsidenten, Herrn M,

zur Unüberschaubarkeit und Unverständlichkeit des RÜG die derzeitigen Bundestagsabgeordneten Frau M, Frau B und Herr Dr. D, sowie schließlich des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Herr L K, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie der Herausgeber des SGG-Kommentars und des Kommentars zur EMRK, Prof. Dr. M-L, und als auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts tätiger erfahrener Wissenschaftler Prof. Dr. B M, M, sowie schließlich

zur sachkundigen und organisatorischen Vorbereitung der Gesetze für die Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, für das RÜG Herrn W und für das AAÜG-ÄndG Herrn K.

1.2. Zur Entwicklung des fiktiven (ab 30.06.1990) und des realen (ab Rentenbeginn gegebenen) Alterseinkommens aufgrund Garantien des EV und des GG sowie bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG und zur Ermöglichung von Vergleichen und der Bewertung der unterschiedlichen Zahlbeträge: 1.2.1. Welcher Wert des Alterseinkommens lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2007 erreicht? 1.2.2. Welchen Wert erreicht die Versichertenrente gemäß RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 1.7.1990, 31.12.1991, 1.1.1992 sowie von der Rentenberechnung zum 1.6.2006 und 01.07.2007 ausgeht? 1.2.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, die gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?

1.3. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR 1.3.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelung des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelung ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.3.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in diesem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein Eigentum aus? 1.3.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche aus SV, AVI, FZR und AO 76 bzw. unterschiedlicher Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.3.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das Gutachten von Prof. Merten und BVerfGE 100, 1 ff.)?

1.4. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 1.4.1 welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.4.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.4.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffen, besonders für den Kläger, und die Kommen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR und aus anderen Anspruchsgrundlagen? 1.4.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung der RÜG bewirkt?

2. Zur Beantwortung der Fragen sind über die Vorschläge aus Ziff. 1.1.1. hinaus Stellungnahmen von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind.

Zunächst sollte die Vorlage entsprechender Berechnungen durch die Beklagte verlangt werden, damit die zur Wertung der Fakten notwendigen Vergleiche durchgeführt werden können. Im Übrigen sind gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Personen, von denen Stellungnahmen und das Zeugnis zu diesen Fragen bzw. Gutachten einzuholen sind, werden auf Anorderung des Gerichts kurzfristig benannt."

Der Kläger beantragt weiter (Schriftsatz vom 18. Juli 2006),

" 2. in Übereinstimmung mit den in der ersten Instanz gestellten Anträgen ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen/Begründungen ist die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und der Bescheid vom 16.01.02 und vom 30.01.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.02 sowie der Rentenbescheid vom 03.04.2006 und 24.04.2006 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01.07.01, zum 01.07.02, zum 01.07.03, zum 01.07.04, 01.07.2005 (zunächst fiktiv) und zum 01.07.06 abzuändern; der Beitragsbescheid (fiktiv) zum 01.04.04 ist aufzuheben.

2.1. Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der SV, FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% und ab dem 1.7.1990 angepasst an die Löhne- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzu kommen die in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI für den Kläger bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche. 2.2. Die Zusatzrentenanwartschaften des Klägers aus der FZR sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken. 2.3 Die Rentenanpassungen zum 1.7.00, zum 1.7.01, zum 1.7.02, zum 1.7.03, zum 1.7.04, 1.7.05 (fiktiv) und zum 01.07.06 haben nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen. 2.4 Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht nach der abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a Abs. 3 und 256 a SGB VI) zu berechnen."

Der Kläger beantragt schriftsätzlich ferner (Schriftsatz vom 21. Januar 2008),

"für den Fall, dass das LSG seinen Anträgen zur Sache nicht folgen will, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten, die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen und eine faire Verfahrensführung zu sichern, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen.

sowie zusätzlich

1. die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 1.7.2006, 1.7.2007 eine höhere Altersrente zu gewähren. Die Ansprüche des Klägers aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Rentenzusatzversicherung sind ohne Kürzung in der Höhe zu berücksichtigen, in der er die Anwartschaften auf Altersversorgung in der DDR rechtmäßig erworben hat und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, wobei die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf. 2. Für das Jahr 1968 ist der tatsächliche Verdienst zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen. 3. Der Bescheid zum 1.4.2004 über die Beitragsänderung zur Pflegeversicherung sowie der Bescheid über die Erhebung eines Sonderbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des auf die Finanzierung des Krankengeldes entfallenden Anteils von 0,5 Prozent sind aufzuheben. 4. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. 5. Hilfsweise wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen dieses Rechtsstreites, die Revision zuzulassen. 6. Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,

ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228 a und 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,

ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG (vgl. LPG-Kreditvertragsurteil) weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,

ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitsnehmer beliebig erfolgen darf und

ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen

oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. November 2003 zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobene Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung sowie ihre zwischenzeitlich erlassenen Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn der Kläger wurde ordnungsgemäß über seinen Prozessbevollmächtigten geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist, ebenso wie die im Berufungsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Kläger nunmehr auch gegen die ergangenen Bescheide über die Rentengewährung einschließlich der insoweit ergangenen Rentenanpassungen wendet, jedenfalls unbegründet.

Der im Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ergangene Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 sowie der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene, den vorgenannten Bescheid abändernde Bescheid vom 17. November 2003 ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine von den Datenfeststellungen der Beklagten abweichende (abändernde oder ergänzende) Entscheidung.

Gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen durch Bescheid fest, sofern er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufes seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten hält auch einer Überprüfung im Berufungsverfahren Stand.

Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 a SGB VI ermittelt. Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2002 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,- Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark/monatlich bzw. 7.200,- Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten u. a. auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Zeit vor dem 1. Mai 1987, dem Tag des Beitritts des Klägers zur FZR, nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge über 600,- Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. der DDR II, 121), die zum 1. März 1971 in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M/monatlich bzw. 7.200,- M/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen Anwartschaften bzw. Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, zu DDR-Zeiten erst vom 1. Mai 1987 an Gebrauch gemacht. Dass ihm ein Beitritt zuvor versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist sonst nachgewiesen. Höhere Verdienste für die Zeiten zuvor können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt werden.

Die Regelung des § 256 a SGB VI ist verfassungsgemäß (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 17. August 2000 – Az: B 13 RJ 5/00 R –, zit. nach juris sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 – Az: 1 BvR 1144/00 -, zit. nach juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – Az: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, zit. nach juris). Dem schließt sich der Senat an.

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen zudem die Feststellungen, wie sie ergänzend in dem Bescheid vom 17. November 2003 durch die Beklagte getroffen worden sind. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die ansatzweise erkennen lassen, dass die Entscheidung der Beklagten insoweit mit Rechtsfehlern behaftet wäre.

Soweit sich der Kläger im Klageverfahren gegen die Rentenauskunft vom 30. Januar 2002 wendet, ist bereits eine die Aufhebung rechtfertigende Beschwer nicht erkennbar. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Mitteilung über die zu erwartende Rentenhöhe; Rechtswirkungen - insbesondere nachteiliger Art – gehen indes von der Auskunft selbst nicht aus.

Die im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen die zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheide, insbesondere den Bescheid vom 3. April 2006, einschließlich der angefochtenen Rentenanpassungen kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Sie sind vor allem materiell nicht zu beanstanden. Mit den getroffenen Rentenbescheiden setzt die Beklagte die im Kontenklärungsverfahren getroffenen Datenfeststellungen konsequent um. Diesbezügliche Rechtsfehler sind weder vom Kläger hinreichend konkret vorgetragen noch für den Senat sonst erkennbar. Gleiches gilt insbesondere für die vorgenommenen Rentenanpassungen nach Maßgabe des jeweils aktuellen Rentenwertes. Die vom Kläger im übrigen gemachten Ausführungen sind, soweit sie hier angesichts des Umstandes, dass der Kläger Zugangsrentner ist, überhaupt Fallbezogenheit aufweisen, eher rechtspolitischer Natur; rechtliche Relevanz kommt ihnen vorliegend indes nicht zu.

Für ein Ruhen bzw. ein Aussetzen des Verfahrens, wie hilfsweise begehrt, besteht angesichts des Umstandes, dass die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 256 a SGB VI und zur so genannten Systementscheidung höchstrichterlich, wie dargelegt, geklärt sind, kein Anlass. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat auch nicht, wie vom Kläger angeregt, zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und zur Verfahrensaussetzung gemäß Art. 100 GG veranlasst.

Die überdies gestellten Beweisanträge sind unzulässig. Ein hinreichend konkretes Beweisbegehren lässt sich dem diesbezüglichen Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich insoweit um unzulässige Ausforschungsanträge. Überdies hält der Senat die Systementscheidung angesichts der ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsgemäß. Weiterer, zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites relevanter Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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