Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 124 AS 22746/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2146/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 2146/07 AS ER und L 25 B 2150/07 AS PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. November 2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2007, soweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt worden ist, geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 17. Mai 2008 darle-hensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der Regelleistun-gen (347,- Euro monatlich) unter Anrechnung der aufgrund gerichtlicher Zwischenver-fügungen 6. und 20. Dezember 2007 erfolgten Bewilligungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. November 2007 – auch soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster In-stanz richtet - zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin in beiden Instanzen entstandenen außer-gerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten. Kosten des Beschwerdeverfahrens L 25 B 2150/07 AS PKH sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die gegen die Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2007 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch nur nach Maßgabe des Tenors begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Reg-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende An-tragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) so-wie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Hiervon ausgehend hat die Beschwerde Erfolg, soweit der Antragsgegner zu verpflichten ist, für die Zeit ab dem 7. Dezember 2007 befristet bis zum 17. Mai 2008 Leistungen der Grundsi-cherung in Höhe der begehrten Regelleistungen darlehensweise zu gewähren.
Die Antragstellerin hat insoweit sowohl den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch besteht allerdings nicht, soweit die Antragstellerin, wie mit ihrem Hauptvorbringen geltend gemacht, die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes als Regelleistung in Form einer nicht rückzahlbaren Leistung begehrt. Insoweit hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Antrag-stellerin als Auszubildende, deren Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin dem Grunde nach förderungsfähig im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, nicht zum anspruchsberechtigtem Personenkreis des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) gehört, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.
Indes hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr für den vorgenannten Zeitraum (7. Dezember 2007 bis zum 17. Mai 2008) Leistungen zur Existenzsicherung nach 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Form eines Darlehens zu gewähren sind. Hiernach können in besonderen Härtefällen (bei einem Leistungsausschluss wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Ob ein Härtefall in diesem Sinne, wie vom Sozialgericht ver-neint, gegeben ist, der den Antragsgegner nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer entsprechenden Leistungsgewährung verpflichten würde, kann vorliegend dahinstehen.
Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne rechtfertigt sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Folgenabwägung bei nach derzeitiger Einschätzung des Senats offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rnr. 29 a). Bei einer insoweit vorzunehmenden Abwägung der Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung nicht erließe, sich später im Hauptsacheverfahren allerdings herausstellte, dass der Anspruch besteht, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die begehrte Anordnung erließe, sich aber in der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht, überwiegen vorliegend die Interessen der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung. Insoweit fällt zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung an der Humboldt-Universität absolviert hat und mit einem greifbaren Ende ihres Studiums nunmehr alsbald zu rechnen ist, nachdem sie die Magisterarbeit, wie im Erörterungstermin vom 20. De-zember 2007 vorgetragen, auch tatsächlich termingerecht am 17. Januar 2008 abgegeben hat. Hierdurch hat sich die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, an den im Prüfungszeitraum vom 17. März bis 17. Mai 2008 stattfindenden Prüfungen teilzunehmen (vgl. Bescheinigung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 17. Januar 2008). Ist angesichts dessen einerseits ein zügiger Abschluss des Studiums zu erwarten, droht aber andererseits der Abschluss im Falle der Nichtgewährung der begehrten Leistungen wegen der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit der Antragstellerin zu scheitern, rechtfertigt dies – vorbehaltlich einer endgültigen Entschei-dung im Hauptsacheverfahren - vorliegend den Interessen der Antragstellerin, den Vorrang einzuräumen.
Dem vorliegend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch steht ein Anordnungsgrund aller-dings nur insoweit zur Seite, als es den Zeitraum vom 7. Dezember 2007 bis zum 17. Mai 2008 betrifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2008, Az: L 25 B 722/06 AS ER) beurteilt sich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeent-scheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifi-sches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zu-kunft entfalten kann.
Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – beson-deren Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Be-seitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfas-sungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, so-weit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anord-nungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn ande-renfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchen-den geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsgrund bei vorliegender Mittellosigkeit der Antragstel-lerin hinsichtlich der begehrten Regelleistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Ent-scheidung des Senats (29. Januar 2008) gegeben. Besondere Dringlichkeitsgründe, Leistungen auch für vergangene Zeiträume zuzusprechen, bestehen hier grundsätzlich nicht. Sie rechtfer-tigen sich vorliegend indes insoweit, als sich das Anspruchsbegehren nach Eingang der Be-schwerde und summarischer Prüfung des Senats derart verdichtet hat, dass wegen der Dring-lichkeit Anlass bestand, dem Begehren bereits durch Zwischenverfügungen vom 6. Dezember 2007 ab dem 7. Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2007 und vom 20. Dezember 2007 für die Zeit bis zum 17. Januar 2008 zu entsprechen. Die Antragstellerin hat auch unverzüglich nach Abgabe der Magisterarbeit am 17. Januar 2008 Unterlagen vorgelegt, die die Richtigkeit der durch Zwischenverfügungen des Senats vertretenen Rechtsauffassung bestätigen. Dies rechtfertigt einen Anordnungsgrund auch über den 17. Januar 2008 hinaus, allerdings begrenzt auf den 17. Mai 2008, dem letzten Tag des vorliegend dokumentierten Prüfungszeitraums, zu bejahen.
Soweit mit der Beschwerde vom 23. November 2007 im Übrigen die Versagung der Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz angefochten ist, ist sie unzulässig. Das der Antragstellerin insoweit zustehende Rechtsschutzbedürfnis ist angesichts des Umstan-des, dass aus nachstehenden Gründen der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Verfahren erster Instanz zu tragen hat, entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem Ausgang der beiden verbundenen Verfahren in der Sache. Entscheidend für die Kostenentscheidung des Senats ist, dass dem Antrag dem Grunde nach – wenn auch nur auf eine Leistungsgewährung auf Darlehensbasis gerichtet - zu entsprechen war. Der Umstand, dass der Erfolg des Antrags-begehrens in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen war, wirkt sich unter Kostengesichtspunkten indes nicht aus.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
Gründe:
Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die gegen die Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2007 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch nur nach Maßgabe des Tenors begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Reg-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende An-tragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) so-wie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Hiervon ausgehend hat die Beschwerde Erfolg, soweit der Antragsgegner zu verpflichten ist, für die Zeit ab dem 7. Dezember 2007 befristet bis zum 17. Mai 2008 Leistungen der Grundsi-cherung in Höhe der begehrten Regelleistungen darlehensweise zu gewähren.
Die Antragstellerin hat insoweit sowohl den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch besteht allerdings nicht, soweit die Antragstellerin, wie mit ihrem Hauptvorbringen geltend gemacht, die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes als Regelleistung in Form einer nicht rückzahlbaren Leistung begehrt. Insoweit hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Antrag-stellerin als Auszubildende, deren Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin dem Grunde nach förderungsfähig im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, nicht zum anspruchsberechtigtem Personenkreis des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) gehört, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.
Indes hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihr für den vorgenannten Zeitraum (7. Dezember 2007 bis zum 17. Mai 2008) Leistungen zur Existenzsicherung nach 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Form eines Darlehens zu gewähren sind. Hiernach können in besonderen Härtefällen (bei einem Leistungsausschluss wegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Ob ein Härtefall in diesem Sinne, wie vom Sozialgericht ver-neint, gegeben ist, der den Antragsgegner nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer entsprechenden Leistungsgewährung verpflichten würde, kann vorliegend dahinstehen.
Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne rechtfertigt sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Folgenabwägung bei nach derzeitiger Einschätzung des Senats offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rnr. 29 a). Bei einer insoweit vorzunehmenden Abwägung der Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung nicht erließe, sich später im Hauptsacheverfahren allerdings herausstellte, dass der Anspruch besteht, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die begehrte Anordnung erließe, sich aber in der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht, überwiegen vorliegend die Interessen der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung. Insoweit fällt zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung an der Humboldt-Universität absolviert hat und mit einem greifbaren Ende ihres Studiums nunmehr alsbald zu rechnen ist, nachdem sie die Magisterarbeit, wie im Erörterungstermin vom 20. De-zember 2007 vorgetragen, auch tatsächlich termingerecht am 17. Januar 2008 abgegeben hat. Hierdurch hat sich die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, an den im Prüfungszeitraum vom 17. März bis 17. Mai 2008 stattfindenden Prüfungen teilzunehmen (vgl. Bescheinigung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 17. Januar 2008). Ist angesichts dessen einerseits ein zügiger Abschluss des Studiums zu erwarten, droht aber andererseits der Abschluss im Falle der Nichtgewährung der begehrten Leistungen wegen der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit der Antragstellerin zu scheitern, rechtfertigt dies – vorbehaltlich einer endgültigen Entschei-dung im Hauptsacheverfahren - vorliegend den Interessen der Antragstellerin, den Vorrang einzuräumen.
Dem vorliegend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch steht ein Anordnungsgrund aller-dings nur insoweit zur Seite, als es den Zeitraum vom 7. Dezember 2007 bis zum 17. Mai 2008 betrifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2008, Az: L 25 B 722/06 AS ER) beurteilt sich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeent-scheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifi-sches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zu-kunft entfalten kann.
Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – beson-deren Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Be-seitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfas-sungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, so-weit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anord-nungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn ande-renfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchen-den geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsgrund bei vorliegender Mittellosigkeit der Antragstel-lerin hinsichtlich der begehrten Regelleistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Ent-scheidung des Senats (29. Januar 2008) gegeben. Besondere Dringlichkeitsgründe, Leistungen auch für vergangene Zeiträume zuzusprechen, bestehen hier grundsätzlich nicht. Sie rechtfer-tigen sich vorliegend indes insoweit, als sich das Anspruchsbegehren nach Eingang der Be-schwerde und summarischer Prüfung des Senats derart verdichtet hat, dass wegen der Dring-lichkeit Anlass bestand, dem Begehren bereits durch Zwischenverfügungen vom 6. Dezember 2007 ab dem 7. Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2007 und vom 20. Dezember 2007 für die Zeit bis zum 17. Januar 2008 zu entsprechen. Die Antragstellerin hat auch unverzüglich nach Abgabe der Magisterarbeit am 17. Januar 2008 Unterlagen vorgelegt, die die Richtigkeit der durch Zwischenverfügungen des Senats vertretenen Rechtsauffassung bestätigen. Dies rechtfertigt einen Anordnungsgrund auch über den 17. Januar 2008 hinaus, allerdings begrenzt auf den 17. Mai 2008, dem letzten Tag des vorliegend dokumentierten Prüfungszeitraums, zu bejahen.
Soweit mit der Beschwerde vom 23. November 2007 im Übrigen die Versagung der Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz angefochten ist, ist sie unzulässig. Das der Antragstellerin insoweit zustehende Rechtsschutzbedürfnis ist angesichts des Umstan-des, dass aus nachstehenden Gründen der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Verfahren erster Instanz zu tragen hat, entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog und entspricht dem Ausgang der beiden verbundenen Verfahren in der Sache. Entscheidend für die Kostenentscheidung des Senats ist, dass dem Antrag dem Grunde nach – wenn auch nur auf eine Leistungsgewährung auf Darlehensbasis gerichtet - zu entsprechen war. Der Umstand, dass der Erfolg des Antrags-begehrens in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen war, wirkt sich unter Kostengesichtspunkten indes nicht aus.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
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