L 12 R 322/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 3291/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 322/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1945 geborene Klägerin war von September 1962 bis Oktober 1989 in der ehemaligen DDR beschäftigt, zuletzt von September 1989 bis Oktober 1989 bei der D R. Während ihrer Tätigkeit für den M von B von August 1986 bis August 1989 wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1986 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Vom 1. Juni 1964 bis zum 30. September 1976 war sie als Behördenangestellte bei der V B tätig, vom 1. September 1978 bis 31. Januar 1984 in derselben Funktion für das Ministerium des Innern. Das Bundesverwaltungsamt wies die Zeit vom 1. Juni 1967 bis 30. September 1976 und vom 1. September 1978 bis 31. Januar 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern aus und kennzeichnete die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte als uneingeschränkt berücksichtigungsfähig.

Am 8. Juni 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, nachdem sie bereits am 5. Mai 1998 Leistungen der medizinischen Rehabilitation beantragt hatte, welche die Beklagte ihr in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Juli 1998 gewährte. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag zunächst ab (Bescheid vom 29. Oktober 1998). Im Widerspruchsverfahren gewährte die Beklagte dann durch Bescheid vom 7. April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 29. Juli 1998, befristet bis zum 31. Januar 2000 mit einem Zahlbetrag von 1.830,65 DM (Stand: Mai 1999). Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Befristung der Rente und die unzureichende Berücksichtigung ihrer Ansprüche aus der Zugehörigkeit zu den Sonderversorgungssystemen der DDR wandte. Durch Bescheid vom 15. Juli 1999 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den Januar 2000 auf Dauer, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres an. Die Klägerin legte erneut Widerspruch ein. Am 21. Dezember 1999 beantragte sie die Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften, welche sich aus ihrer Zugehörigkeit zu Sonderversorgungssystemen ergäben. Am 31. Juli 2000 legte sie Widerspruch gegen die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 ein. Die Beklagte stellte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid vom 2. Oktober 2000 mit Wirkung ab dem 29. Juli 1998 neu fest, ohne dass sich eine Nachzahlung ergab. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 29. Oktober 1998 zurück, soweit sie dem Widerspruch nicht durch Bescheide v. 7. April 1999 und 15. Juli 1999 abgeholfen hatte. Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem werde im Rahmen der Rentenberechnung allein der Arbeitsverdienst berücksichtigt, auf eine Beitragszahlung komme es nicht an. Auch sei die Systementscheidung einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.

Mit der am 24. Juni 2003 eingegangenen Klage hat die Klägerin vor dem Sozialgericht eine höhere Rente durch eine andere Art der Rentenberechnung sowie eine höhere Rentenanpassung jeweils zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1 Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 verlangt. Auch habe eine Vergleichsberechnung wie für Bestandsrentner zu erfolgen und seien die Ansprüche der Klägerin auf eine "Vollversorgung" anzuerkennen. Der Rechtsstreit gehöre zu jenen Verfahren, bei denen es seit vielen Jahren um die Anerkennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR verbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor Diskriminierung gehe. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens durch weiteren Bescheid ab dem 1. April 2004 aufgrund einer Gesetzesänderung den Zuschuss zur Pflegeversicherung wegfallen lassen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2005). Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungen der Jahre ab 2001 sowie den Wegfall des Zuschusses zur Pflegeversicherung zum 1. April 2004 richte, im Übrigen sei sie unbegründet. Die sogenannte Systementscheidung, die Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung, sei nach der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht - BSG - und Bundes¬verfassungsgericht - BVerfG - nicht zu beanstanden. Auch bestehe kein Anspruch auf Zugrundelegung eines 1,5-fachen Steigerungssatzes für die Monate September und Oktober 1989. Nach § 256a SGB VI sei nur das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, der 1,5-fache Steigerungssatz bleibe einer nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - vorzunehmenden Vergleichsberechnung vorbehalten, auf welche die Klägerin aber keinen Anspruch habe. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Einkommens der letzten 20 Versicherungsjahre könne nicht verlangt werden, da das Gesetz sie davon abhängig mache, dass ein Anspruch auf Rente bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe. Daran fehle es, ebenso an einem Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995, der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - Voraussetzung für einen auf den Zahlbetrag bezogenen Besitzschutz sei. Beide Stichtagsregelungen seien verfassungsrechtlich zulässig. Die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 könne das Gericht nicht entscheiden, da kein Vorverfahren durchgeführt worden sei und die Rentenanpassungsmitteilungen auch nicht gemäß den §§ 86, 96 des Sozialgerichtsgesetzes SGG - Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien. Der Bescheid über die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung könne nur im Wege der Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens werden. Weder habe aber die Beklagte eingewilligt, noch sei die Änderung sachdienlich.

Gegen das ihr am 31. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom selben Tage. Zu prüfen sei, ob ihr ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei. Sie erhalte als Zugangsrentnerin eine diskriminierend geringe Rente gegenüber den Bestandsrentnern aus der DDR. Die auf die Versichertenrente gekürzte Rentenberechnung sei ein entschädigungsloser Eingriff in ihr aus der DDR mitgebrachtes Eigentum. Der Bescheid vom 1. April 2004 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen seien Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Sie verletzten das Grundgesetz - GG - und die Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK -.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Sie beantragt (schriftsätzlich),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2005, den Rentenbescheid vom 29. Oktober 1998 in der Fassung vom 7. April 1999, 15. Juli 1999, 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 und alle weiteren Bescheide über die Höhe der Rente einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 sowie zum 1. Juli 2004 abzuändern, den Bescheid vom 1. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Altersrente zu gewähren, wobei

(1) die Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung, FZR und aus dem Sonderversorgungssystem, dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen sind, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet, hinzu kommen die in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI für die Klägerin bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche, (2) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist gemäß § 307b SGB VI idF des 2. AAÜGÄndG nach den Vorgaben des BVerfG, wie sie für Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maß das Alterseinkommen der Klägerin im Vergleich zu Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist und ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist, (3) die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001 zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sowie zum 1. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes und angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen haben (4) die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen ist, wobei die Berechnung der Versichertenrente unter Berücksichtigung der Anhebung des Einkommens der Klägerin bei der Reichsbahn in der Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Oktober 1989 auf das 1,5-fache zu erfolgen hat und die Zusatzrentenansprüche der Klägerin aus dem Sonderversorgungssystem und der FZR anzuerkennen sind, die ihr in der DDR ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, die Versichertenrente damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken ist,

hilfsweise, Beweis zu erheben entsprechend den mit Schriftsatz vom 22. November 2007 unter I. gestellten Anträgen oder den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen oder ihn auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Versicherte betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Soweit die Klägerin die Änderung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003, 1. Juli 2004 sowie die Aufhebung des zum 1. April 2004 umgesetzten Wegfalls des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit fehlt es jeweils zumindest an dem Abschluss eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Der von der Versicherten gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Er ist auch nicht Gegenstand des Rentenbescheides vom 2. Oktober 2000 geworden, da die Beklagte durch Schreiben vom 10. August 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie den Widerspruch ruhend stellen werde. In Bezug auf die Rentenpassungsmitteilungen ab dem 1. Juli 2001 und den Bescheid über den Wegfall des Beitragszuschusses ab dem 1. April 2004 ist schon nicht ersichtlich, dass gegen diese gesondert Widerspruch eingelegt worden ist. Die Durchführung von Widerspruchsverfahren war auch nicht nach den §§ 86, 96 SGG entbehrlich. Denn die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 sowie der Bescheid zum 1. April 2004 ändern die Rentenwertfestsetzung, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 war, nicht ab (vgl. BSG Urt. vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –, Urt. v. 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R -).

Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und der Beklagten Gelegenheit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden zu geben. Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus Gesichtspunkten der Prozessökonomie ergeben und setzt demgemäß voraus, dass die im Wege der Klageänderung verfolgten weiteren Ansprüche einen rechtlichen oder tatsächlichen Bezug zu dem Anspruch haben, der bereits entscheidungsreif ist (vgl. BSG Urt. v. 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R -). Nur unter diesen Voraussetzungen würde der Verweis auf ein weiteres Verfahren nämlich zu sachlich unnötigen und deswegen möglichst zu vermeidenden Wiederholungen führen. Davon kann hier indessen angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände keine Rede sein.

Die auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes gerichtete Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 2. Oktober 2000 richtet, der die Bescheide vom 7. April 1999 und 15. Juli 1999 ersetzt hat und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 Klagegegenstand ist. Die von der Klägerin in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten hat die Beklagte bei der Rentenberechnung als Beitragszeiten bzw. als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass eine andere Art der Rentenberechnung erfolgt.

Für die von der Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bestimmt § 259 b SGB VI, dass bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 256 a Abs. 1 SGB VI, wonach für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beklagte hat den ihr vom Versorgungsträger übermittelten Verdienst berücksichtigt, ohne dass die Beitragsbemessungsgrenze erreicht worden wäre, deren Verbindlichkeit sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 zum AAÜG ergibt. Auch für die Zeit der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn (September und Oktober 1989) ist der volle Arbeitsverdienst von 1.180,- Mark monatlich berücksichtigt worden. Eine andere Art der Rentenberechnung oder Berücksichtigung von Versicherungszeiten ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Klägerin unterfällt nicht der Vorschrift des § 307 b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI, nach der für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln und die höhere der beiden Renten zu leisten ist. Das würde voraussetzen, dass sie bereits am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente hatte, was aber angesichts des Rentenbeginns zum 29. Juli 1998 nicht der Fall ist. Auch die Stichtage für die Gewährung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrages oder nach § 4 Abs. 4 AAÜG sind nicht eingehalten. Denn diese setzen einen Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 voraus.

Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Das BVerfG beschränkt den Eigentumsschutz für die Inhaber rentenrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, auf die durch den Einigungsvertrag vorgenommene Ausgestaltung der Ansprüche (Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - = BVerfGE 112, 368, 396). Bereits in Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b) findet sich aber die Festschreibung des Ziels, die erworbenen Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 40).

Es ist auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Zahlbetragsgarantie nur bis zu einem Stichtag gilt (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 46). Die Rechtfertigung der Stichtagsregelung liegt in der Annahme, dass diejenigen Inhaber von Anwartschaften auf Zusatzversorgung, bei denen der Versicherungsfall nicht zeitnah zur Wiedervereinigung eintrat, noch die Möglichkeit hatten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen. Das trifft auch auf die Versicherte zu, bei der zwischen dem Eintritt der Währungs- und Wirtschaftsunion am 1. Juli 1990 und dem Erreichen der Regelaltersgrenze am 17. August 2010 mehr als 20 Jahre liegen. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 25. September 2007 (Beschwerde Nr. 12923/93 u.a.) bestätigt, dass die die Rentenüberleitung betreffenden Regelungen nicht gegen die EMRK verstoßen.

Auf die von der Klägerin angeregte Beweiserhebung kam es danach für die Entscheidung nicht an.

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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