Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 21942/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 22/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 22/08 AS ER und L 25 B 39/08 AS PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, die in der Sache darauf beschränkt ist,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu ver-pflichten, die Kosten der Unterkunft in der Pension P in B für die Zeit vom 8. bis 12. Oktober 2007 in Höhe von 15,- Euro/täglich vorläufig zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller hat für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG jedenfalls den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. das Erfordernis der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt mit der Entscheidung eine Leistungsgewährung für einen vergangenen Zeitraum. Dies entzieht sich im Regelfall einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, welches grundsätzlich Regelungen nur für die Zukunft entfalten kann. Demzufolge beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2008, Az: L 25 B 722/06 AS ER) in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines An-ordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Anhalts-punkte eine hiervon abweichende Entscheidung zu treffen, bestehen vorliegend nicht. Denn dem Antragsteller drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Die Klärung, ob der Antragsgegner die insoweit entstandenen Schulden zu übernehmen hat, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Begehrens im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bestand nicht. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten abgelehnt, zumal insbesondere offen ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller ab dem 13. Oktober 2007 überhaupt noch die hier strittige Unterkunft bewohnt hat.
Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog, §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, die in der Sache darauf beschränkt ist,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu ver-pflichten, die Kosten der Unterkunft in der Pension P in B für die Zeit vom 8. bis 12. Oktober 2007 in Höhe von 15,- Euro/täglich vorläufig zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller hat für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG jedenfalls den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. das Erfordernis der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt mit der Entscheidung eine Leistungsgewährung für einen vergangenen Zeitraum. Dies entzieht sich im Regelfall einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, welches grundsätzlich Regelungen nur für die Zukunft entfalten kann. Demzufolge beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2008, Az: L 25 B 722/06 AS ER) in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines An-ordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Anhalts-punkte eine hiervon abweichende Entscheidung zu treffen, bestehen vorliegend nicht. Denn dem Antragsteller drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Die Klärung, ob der Antragsgegner die insoweit entstandenen Schulden zu übernehmen hat, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Begehrens im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bestand nicht. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten abgelehnt, zumal insbesondere offen ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller ab dem 13. Oktober 2007 überhaupt noch die hier strittige Unterkunft bewohnt hat.
Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog, §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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