Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 641/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 199/06 SO NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R B für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit den geltend gemachten 286,40 EUR den Wert von 500,00 EUR nicht, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde.
Die Zulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und die Klärung im allgemeinen Interesse steht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 144, Rdnr. 28). Nicht klärungsbedürftig ist weiterhin eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder unzweifelhaft ist (a.a.O., § 160, Rdnr. 7, 7b).
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angegebene Frage, ob die von ihm geltend gemachten Bedarfe atypisch i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind, ist in diesem Sinne nicht klärungsbedürftig und eine Klärung ist nicht von allgemeinem Interesse. Die Frage, was eine atypische Bedarfslage ist, ist nicht klärungsbedürftig. Schon das BVerwG (BVerwGE 97, 232-240) hat zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – ausgeführt, dass eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dann vorliegt, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieses Verständnis gilt auch für die Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die tatsächliche Feststellung einer atypischen Bedarfslage selbst aber – die unter der Geltung des SGB XII im Hinblick auf die zunehmende Pauschalierung durchaus abweichend vom BSHG ausfallen kann - kann nicht rechtsgrundsätzlich sein. Tatsachenfragen, auch mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen, genügen für § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 29).
Ob der Kläger einen solchen Bedarf – wenn er denn vorläge – aus den Mitteln für einen anderen, ihm zustehenden Bedarf bzw. aus seinem Schonvermögen zu decken hätte, vermag damit eine Rechtsgrundsätzlichkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Eine Abweichung von einer Entscheidung höherer Gerichte nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit den geltend gemachten 286,40 EUR den Wert von 500,00 EUR nicht, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde.
Die Zulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und die Klärung im allgemeinen Interesse steht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 144, Rdnr. 28). Nicht klärungsbedürftig ist weiterhin eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder unzweifelhaft ist (a.a.O., § 160, Rdnr. 7, 7b).
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angegebene Frage, ob die von ihm geltend gemachten Bedarfe atypisch i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind, ist in diesem Sinne nicht klärungsbedürftig und eine Klärung ist nicht von allgemeinem Interesse. Die Frage, was eine atypische Bedarfslage ist, ist nicht klärungsbedürftig. Schon das BVerwG (BVerwGE 97, 232-240) hat zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – ausgeführt, dass eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dann vorliegt, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieses Verständnis gilt auch für die Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die tatsächliche Feststellung einer atypischen Bedarfslage selbst aber – die unter der Geltung des SGB XII im Hinblick auf die zunehmende Pauschalierung durchaus abweichend vom BSHG ausfallen kann - kann nicht rechtsgrundsätzlich sein. Tatsachenfragen, auch mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen, genügen für § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rz. 29).
Ob der Kläger einen solchen Bedarf – wenn er denn vorläge – aus den Mitteln für einen anderen, ihm zustehenden Bedarf bzw. aus seinem Schonvermögen zu decken hätte, vermag damit eine Rechtsgrundsätzlichkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Eine Abweichung von einer Entscheidung höherer Gerichte nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
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