Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 807/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 582/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 2) und 4) bis 7) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Juni 2007 in Höhe von 651,37 Euro und für Juli 2007 in Höhe von 239,47 Euro zu gewähren. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) bis 2) und 4) bis 7) ihre außergerichtlichen Kosten zu einem Sechstel zu erstatten, außergerichtliche Kosten im Übrigen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 7). Daneben hat sie ein weiteres Kind, den am 20. März 1985 geborenen T S. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) ist der Vater dieses Kindes und der Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragstellerin zu 1), ihre Kinder und ihr Ehemann sind erheblich hörbehindert und anerkannt schwerbehindert. Soweit sie volljährig sind, erhalten sie Gehörlosengeld in Höhe von jeweils 117,- Euro monatlich, für die minderjährigen Antragsteller zu 5) bis 7) wird derselbe Betrag jeweils als Pflegegeld gezahlt.
Die Antragstellerin zu 1) lebt in einem Haus, das sie im Jahre 1989 zusammen mit ihrem Ehemann gekauft hat und für das noch Kreditverbindlichkeiten bestehen. Ihr Ehemann wohnt in demselben Haus, lebt allerdings (nach Angaben der Antragsteller) seit Februar 2006 getrennt von der Antragstellerin zu 1) und benutzt nur die im Keller gelegenen Räume. Den (für das Jahr 2007 berechneten) monatlichen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.896,73 Euro stehen Zuwendungen der Ibank B gemäß den Härteausgleichsvorschriften in Höhe von monatlich 1.136,61 Euro gegenüber. Die Antragstellerin zu 1) bezieht aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Aerobictrainerin ein monatliches Honorar in Höhe von 850,- bis 900,- Euro brutto. Seit August 2007 übt sie auch eine Beschäftigung als Zimmermädchen aus, hat aber nach ihren Angaben bisher noch keine Lohnzahlungen erhalten. Ihr Ehemann hat aus einer abhängigen Beschäftigung bis Mai 2007 Arbeitslohn in Höhe von 1.400 Euro monatlich netto bezogen. Seit dem 18. Juli 2007 erhält er Krankengeld in Höhe von 900,- Euro monatlich.
T S hat eine eigene Wohnung in F. Die Antragstellerin zu 2) wohnt bei der Antragstellerin zu 1), arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält monatliche Sozialleistungen in Höhe von 94,- Euro. Der Antragsteller zu 3) absolviert eine Ausbildung in N, er hält sich nur an den Wochenenden, in den Ferien oder bei Krankheit bei der Antragstellerin zu 1) auf. Der Antragsteller zu 4) absolviert ebenfalls eine Ausbildung. Der Berufsschulunterricht wird als Blockveranstaltung in E erteilt, und der Antragsteller zu 4) ist währenddessen in einem Internat untergebracht. Während der Phasen der betrieblichen Ausbildung lebt er dagegen bei der Antragstellerin zu 1) und erhält von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld in Höhe von 282,- Euro monatlich. Die minderjährigen Antragsteller zu 5) bis 7) besuchen die Schule. Unterhalt wird nur für die Antragstellerin zu 5) gezahlt, und zwar bis Juni 2007 in Höhe von 291,- Euro und seitdem in Höhe von 288,- Euro. Das für die Antragsteller zu 2) bis 7) gewährte Kindergeld in Höhe von 999,- Euro monatlich wird an den Ehemann der Antragstellerin zu 1) ausgezahlt.
Den am 6. Juli 2006 für die Antragsteller zu 1) bis 7) und T S gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 2. Oktober 2006 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Dagegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt.
Mit dem am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung fortlaufend ab Juli 2006. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2007). Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Notlage nicht glaubhaft gemacht worden sei, da die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien.
Gegen den ihnen am 22. März 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 11. April 2007, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgen. Der Senat hat neben den Akten des Antragsgegners die Kindergeldakte beigezogen und in einem Erörterungstermin am 22. Oktober 2007 die Antragstellerin zu 1) angehört und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur eingeschränkt Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich im Wesentlichen als zutreffend. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nur für die Monate Juni und Juli 2007 vor.
Soweit der Antrag die Zeiträume bis zum 11. Januar 2007 umfasst, betrifft er Zeiträume vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht. Insoweit hat von Anfang an das Regelungsbedürfnis gefehlt, weil Ansprüche auf Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes betroffen sind, deren Regelung nicht im Hinblick auf bereits vergangene Zeiträume eilbedürftig sein kann.
Mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2007 liegen auch im Übrigen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen nicht vor. Der Anordnungsanspruch könnte sich nur aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergeben, wo bestimmt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Hilfebedürftigkeit besteht nach § 9 SGB II, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird.
Bei der Berechnung der den Antragstellern zustehenden Leistungen ist darauf abzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den Antragstellern zu 2) bis 7) lebt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner und nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zwar haben die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann angegeben, dass sie seit Februar 2006 getrennt voneinander lebten. Es ist aber nicht – zumindest – hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II vorliegt. Die Voraussetzungen dafür sind in Anlehnung an das Steuerrecht zu bestimmen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. August 2005 – L 13 AS 3390/05 ER B -). Insoweit spricht gegen ein dauerndes Getrenntleben schon, dass die Antragstellerin sowie ihr Ehemann nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen steuerrechtlich die Vergünstigungen für nicht getrennt lebende Eheleute in Anspruch nehmen. In den Lohnabrechnungen ist für die Antragstellerin zu 1) die Steuerklasse 5 angegeben, für ihren Ehemann die Steuerklasse 3. Diese Kombination ist nur bei Behauptung des Nichtgetrenntlebens von Ehepartnern möglich. Auch in der Kindergeldakte finden sich die Erklärung des Ehemannes vom 14. Juni 2006, dass seine Tochter S mit ihm in einem Haushalt lebe, sowie die – nie widerrufene – der Antragstellerin zu 1) von 2005 über einen gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann. Schließlich haben sich aus der Vernehmung des Ehemannes als Zeugen deutliche Hinweise darauf ergeben, dass zwischen ihm und der Antragstellerin zu 1) eine Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht. Die Antragstellerin zu 1) macht keine bezifferten festen Unterhaltsansprüche geltend und verzichtet auch nicht wegen der - angeblichen - Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten ganz auf Unterhalt, sondern erhält das übrig bleibende Geld zur Hälfte, nachdem ihr Ehemann die Aufwendungen für das – auch von den Antragstellern bewohnte - Haus vollständig übernommen hat. Vorher gehen indessen noch seine privaten Schulden zu Lasten der Antragsteller, denn nach der Aussage des Ehemannes werden monatlich erst 200 Euro als Rate auf ein altes Darlehen abgezogen, ehe der verbleibende Rest geteilt wird. Folglich besteht keine Trennung der Wirtschaftsbereiche in dem Sinne, dass die auf den Ehemann entfallenden Ausgaben der Wirtschaftsführung erkennbar und vollständig von denen getrennt wären, welche die Antragsteller betreffen. Auch eine Vermischung der Einnahmen findet weiterhin statt, da der Ehemann das Kindergeld ausgezahlt erhält, obwohl dies nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes voraussetzt, dass er mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Im Übrigen erhält er nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) von den älteren Kindern das diesen gewährte Gehörlosengeld in Höhe von jeweils 117 Euro monatlich.
Die Antragsteller zu 2) und 4) bis 7) [22 Jahre, 19 Jahre, 16 Jahre, 14 Jahre und 12 Jahre alt] gehören als im Haushalt lebende Kinder der Partner [die Antragsteller zu 5) bis 7) als Kinder nur der Antragstellerin zu 1)] der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II an. Der Antragsteller zu 3) gehört dagegen nicht dem Haushalt an, da er in N untergebracht ist und nur besuchsweise noch den Haushalt seiner Eltern aufsucht. Der Antragsteller zu 4) gehört dem Haushalt nur für die Zeiträume an, in denen er nicht in einem Internat untergebracht worden ist. Das betrifft die Zeit vom 10. Februar 2007 bis 29. Mai 2007, vom 21. Juni 2007 bis 26. August 2007 und vom 22. September 2007 bis zum 27. Januar 2008.
Das Maß des notwendigen Lebensunterhaltes (Bedarf) für die Antragsteller bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Diese beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II für Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, also 311,- Euro, ab dem 1. Juli 2007 312,- Euro; gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für sonstige Erwerbsfähige, die Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft sind, 80 vom Hundert der Regelleistung, also 276,- Euro, ab dem 1. Juli 2007 278,- Euro. Leben nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, wozu wegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II insbesondere Minderjährige vor Vollendung des 15. Lebensjahres zählen, mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch iVm § 3 der Regelsatzverordnung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sozialgeld in Höhe von 60 vom Hundert der Regelleistung, also 207,- Euro und ab 1. Juli 2007 208,- Euro. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres wird daraus ein Bedarf in Höhe von 80 vom Hundert der Regelleistung. Da sich die Antragstellerin zu 2) bis zum 30. Juni 2007 und der Antragsteller zu 4) noch in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch SGB IX befunden haben bzw. befinden, ist deren Bedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II um jeweils 35 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung (96,60 Euro bzw. 97,30 Euro ab 1. Juli 2007) zu erhöhen. Insgesamt hat die aus den Antragstellern zu 1), 3) bis 7) und dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) bestehende Bedarfsgemeinschaft daher bis zum 30. Juni 2007 einen allgemeinen Bedarf von 2.126.20 Euro und danach von 2.041,30 Euro.
Nach § 22 SGB II kommen hinzu Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die Antragsteller bewohnen ein eigenes Haus, für das Kreditverbindlichkeiten bestehen. Nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 -) sind Kreditzinsen angemessene Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum, soweit ihre Höhe die für eine angemessene Mietwohnung zu zahlende Kaltmiete nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist aber, die Tilgungsleistungen als zu übernehmenden Bedarf anzuerkennen (Bundessozialgericht, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -). Denn die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II dienen der Deckung eines aktuellen Bedarfs, sie haben dagegen nicht den Sinn, den Hilfeempfängern die Vermögensbildung zu ermöglichen. Zugunsten der Kläger können danach als Bedarf für Unterkunft und Heizung lediglich die Zinsleistungen sowie die sonstigen Nebenkosten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann haben nach ihren Angaben wegen des erworbenen Hausgrundstückes drei Darlehen bei der Bbank und drei Darlehen bei der Ibank B zu bedienen. Im Jahre 2007 waren an die Bbank vierteljährlich (zum 1. März, 1. Juni, 3. September und 3. Dezember) Raten in Höhe von 521,52 Euro, 1.872,29 Euro und 2.579,79 Euro zu entrichten, von denen 275,90 Euro, 1.021,98 Euro und 1.408,17 Euro auf Zinsen entfielen. An die Ibank B waren am 31. März 2007 und 30. September 2007 992,22 Euro und 971,45 Euro sowie an beiden Terminen jeweils 281,21 Euro und 170,13 Euro zu entrichten. Davon entfielen auf Zinsen zusammen 1.241,12 Euro. Umgerechnet auf den einzelnen Monat entsprechen die Zahlungen an die Bbank der Summe von 1.657,87 Euro monatlich (davon 902,02 Euro für Zinsen) und die an die Ibank B der Summe von 238,86 Euro (davon 103,34 Euro für Zinsen). Insgesamt ergeben sich so Aufwendungen von 1.896,64 Euro monatlich (davon 1.005,36 für Zinsen). Es kommen hinzu Nebenkosten (für Strom, Wasser, Müll, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Heizöl und Gebäudeversicherung) in Höhe von 350,85 Euro monatlich. Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind demnach monatlich 1.356,21 Euro (Zinsen und Nebenkosten) anzuerkennen. Dieser Wert ist auch noch für das Jahr 2008 zugrunde zu legen, da nicht ersichtlich ist, dass sich insoweit wesentliche Änderungen ergeben hätten. Bis zum 1. Juli 2007 ergab sich demnach ein Gesamtbedarf von 3.482,41 Euro, danach von 3.397,51 Euro.
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen nach § 11 SGB II gehört zunächst das für die Antragsteller zu 2) bis 6) gewährte Kindergeld in Höhe von 999,- Euro monatlich. Das Kindergeld ist auch insoweit als der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnendes Einkommen zu bewerten, als es für die volljährigen Antragsteller zu 3) und 4) gewährt wird, die (zeitweise) außerhalb des elterlichen Haushaltes leben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) wäre das Kindergeld nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es nachweislich an die außerhalb des Haushaltes lebenden Kinder weitergereicht würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil das Kindergeld an den Ehemann der Antragstellerin zu 1) ausgezahlt wird, der es für die Abzahlung des Hauses verwendet.
Weiter als Einkommen zu berücksichtigen ist das Honorar der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Tätigkeit als Aerobictrainerin. Die Antragstellerin zu 1) hat angegeben, aus dieser Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von 850 - 900 Euro zu haben. Aus den zur Akte gereichten Abrechnungen für die Monate Januar bis September 2007 ergibt sich ein Durchschnittshonorar von 770,55 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Nicht berücksichtigt werden kann dagegen das Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Beschäftigung als Zimmermädchen, weil insoweit – nach dem Vortrag der Antragstellerin – noch keine Zahlungen geflossen sind. Weiter nicht berücksichtigt werden kann das Gehörlosengeld in Höhe von 117,- Euro, da es – ebenso wie das für die noch minderjährigen Kinder gezahlte Pflegegeld – eine Einnahme mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II darstellt. Abzuziehen von dem Honorar aus der Trainertätigkeit in Höhe von 770,55 Euro sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3a SGB II zunächst bis Juli 2007 die Aufwendungen für Krankenversicherung, die der Antragstellerin bis dahin in Höhe von 271,95 Euro monatlich entstanden sind, für die Zeit ab August 2007 dagegen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Betrag von 100,- Euro; weitere 30 Euro als Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V und ein Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 134,11 Euro. Zu berücksichtigen sind demnach bis Juli 2007 334,49 Euro und ab August 2007 506,44 Euro.
Für den Ehemann der Antragstellerin zu 1) sind bis Mai 2007 Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 1.400 Euro (netto) und ab 18. Juli 2007 Krankengeld in Höhe von 900 Euro monatlich zu berücksichtigen. Von dem Erwerbseinkommen sind abzuziehen 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V sowie 15,66 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-V und ein Freibetrag von 200,- Euro gemäß § 30 SGB II. Übrig bleibt dann bis Mai 2007 ein Einkommen in Höhe von 1.054,34 Euro. Unerheblich ist, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1) die Lohnzahlungen für April und Mai erst im Juli 2007 erhielt. Denn insoweit wären Leistungen nach § 23 Abs. 4 SGB II lediglich als Darlehen zu erbringen gewesen, das sich aber nach Auszahlung des rückständigen Lohnes erledigt hätte. Das Krankengeld ist dagegen lediglich um 30 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V zu mindern. Für Juli 2007 sind dann 330,- Euro, ab August 2007 870,- Euro anzurechnen.
Für die Antragstellerin zu 2), welche in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist, sind keine Einnahmen zu berücksichtigen, da sie mit den bezogenen Leistungen in Höhe von 94,-Euro (vorher 67,- Euro) jedenfalls unter dem Freibetrag von 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bleibt. Der Antragsteller zu 3) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Für die Zeiträume, in denen der Antragsteller zu 4) zur Bedarfsgemeinschaft gehört, befindet er sich in der betrieblichen Ausbildung und erhält von der Bundesagentur für Arbeit ein Ausbildungsentgelt in Höhe von 282,- Euro monatlich. Davon sind abzuziehen 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V sowie 15,66 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-V und ein Freibetrag von 36,40 Euro gemäß § 30 SGB II, so dass 99,94 Euro verbleiben. Für die Antragstellerin zu 5) ist als Einkommen der für sie gezahlte Unterhalt in Höhe von 291,- Euro monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 288,- Euro monatlich zu berücksichtigen, so dass – vermindert um 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V - 261,- Euro bzw. 258,- Euro anzurechnen sind.
Zu berücksichtigen als Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft sind auch die Aufwendungszuschüsse nach den Härteausgleichsvorschriften 2003, die ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 13. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von vierteljährlich 3.409,83 Euro (entsprechend monatlich 1.136,61 Euro) gewährt wurden. Bei diesen Aufwendungszuschüssen handelt es sich um regelmäßig zufließende Geldleistungen; viel spricht dafür, dass ihre Berücksichtigung nicht besonders ausgeschlossen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II greifen könnte. Aufwendungszuschüsse dienen demselben Zweck wie die nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen. Nach Nr. 3 Abs. 2 der Härteausgleichsvorschriften deckt der Härteausgleich den Fehlbetrag ab, der sich aus dem monatlichen Gesamteinkommen abzüglich der Belastungen aus dem Wohneigentum sowie sonstigen unabwendbaren Belastungen sowie der für die Lebenshaltung mindestens notwendigen Pauschalen ergibt. Demnach ist er als staatliche Unterstützungsleistung für Bedürftige mit selbst genutztem Wohnungseigentum anzusehen. Insoweit verfolgt er gleiche Zwecke wie Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II an Hilfebedürftige. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Härteausgleich – anders als Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II - gemäß Nr. 4 Abs. 4 der Härteausgleichsvorschriften auch Tilgungsleistungen erfasst. Härteausgleichszahlungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unterscheiden sich nicht nach ihrer Zweckbestimmung, sondern nach ihrem Umfang: Härteausgleichszahlungen erfassen alle Aufwendungen für das Wohnen, sind der Höhe nach aber auf den (schon bisher gewährten) Förderungsbetrag begrenzt (Nr. 3 Abs. 3 der Härteausgleichsvorschriften) und decken damit – anders als Leistungen nach § 22 SGB II – die Aufwendungen nicht in tatsächlich anfallender Höhe ab. Eine Kumulation beider Leistungen könnte dazu führen, dass eine Vermögensbildung vollständig durch staatliche Leistungen finanziert wird, was weder im Sinne der Härteausgleichsvorschriften noch des SGB II wäre. Entsprechend sieht Nr. 3 Abs. 5 der in Berlin geltenden AV-Wohnen vor, dass die nach dem § 22 SGB II zu übernehmenden Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum um Ausgleichszahlungen nach den Härteausgleichsvorschriften zu kürzen sind. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch eine anzustellende Rechtsfolgenabwägung dafür spricht, die Härteausgleichsleistungen anzurechnen. Da das Haus ohnehin verkauft werden soll, werden die Antragsteller nicht schwer und unerträglich belastet, wenn das Ausbleiben von Tilgungsleistungen zum Verlust des Eigentums führen sollte. Vorliegend übersteigen die gewährten Leistungen nach den Härteausgleichsvorschriften nicht die von den Antragstellern und dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) aufzubringenden Zinsen einschließlich Nebenkosten. Folglich sind sie der Bedarfsgemeinschaft in der vollen Höhe von 1.136,61 Euro monatlich anzurechnen. Trotz des Endes der Bewilligung zum 31. Dezember 2007 gibt es keine Hinweise dafür, dass sich an den Zahlungen etwas geändert haben könnte. Denn die Geltung der Härteausgleichsvorschriften, die Grundlage der Bewilligung waren, ist der Sache nach (zunächst) bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden (Härteausgleichsvorschriften 2006 und Härteausgleichsvorschriften 2008, Amtsblatt von Berlin 2005, S. 4611 und 2007, S. 2998).
Unter Berücksichtigung des Antragstellers zu 4) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - zu Gunsten der Antragsteller, weil die für diesen anzurechnenden Einnahmen hinter seinem Bedarf zurückbleiben - ergeben sich für die Bedarfsgemeinschaft in der Zeit bis Mai 2007 Einnahmen in Höhe von 3.885,38 Euro, für Juni in Höhe von 2.831,04 Euro, im Juli in Höhe von 3.158,04 Euro und ab August 2007 in Höhe von 3.869,99 Euro. Danach bestand Bedürftigkeit während des streitigen Zeitraums allein im Juni 2007 und Juli 2007. In diesen Monaten ist es zu einer Differenz zwischen dem Bedarf und dem Einkommen in Höhe von 651,37 Euro bzw. 239,47 Euro gekommen. Nur in dieser Höhe ist ein Anspruch der Antragsteller erkennbar, der ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen ist. Nach alledem konnte die Beschwerde nur für die Monate Juni und Juli 2007 Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) bis 2) und 4) bis 7) ihre außergerichtlichen Kosten zu einem Sechstel zu erstatten, außergerichtliche Kosten im Übrigen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 7). Daneben hat sie ein weiteres Kind, den am 20. März 1985 geborenen T S. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) ist der Vater dieses Kindes und der Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragstellerin zu 1), ihre Kinder und ihr Ehemann sind erheblich hörbehindert und anerkannt schwerbehindert. Soweit sie volljährig sind, erhalten sie Gehörlosengeld in Höhe von jeweils 117,- Euro monatlich, für die minderjährigen Antragsteller zu 5) bis 7) wird derselbe Betrag jeweils als Pflegegeld gezahlt.
Die Antragstellerin zu 1) lebt in einem Haus, das sie im Jahre 1989 zusammen mit ihrem Ehemann gekauft hat und für das noch Kreditverbindlichkeiten bestehen. Ihr Ehemann wohnt in demselben Haus, lebt allerdings (nach Angaben der Antragsteller) seit Februar 2006 getrennt von der Antragstellerin zu 1) und benutzt nur die im Keller gelegenen Räume. Den (für das Jahr 2007 berechneten) monatlichen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.896,73 Euro stehen Zuwendungen der Ibank B gemäß den Härteausgleichsvorschriften in Höhe von monatlich 1.136,61 Euro gegenüber. Die Antragstellerin zu 1) bezieht aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Aerobictrainerin ein monatliches Honorar in Höhe von 850,- bis 900,- Euro brutto. Seit August 2007 übt sie auch eine Beschäftigung als Zimmermädchen aus, hat aber nach ihren Angaben bisher noch keine Lohnzahlungen erhalten. Ihr Ehemann hat aus einer abhängigen Beschäftigung bis Mai 2007 Arbeitslohn in Höhe von 1.400 Euro monatlich netto bezogen. Seit dem 18. Juli 2007 erhält er Krankengeld in Höhe von 900,- Euro monatlich.
T S hat eine eigene Wohnung in F. Die Antragstellerin zu 2) wohnt bei der Antragstellerin zu 1), arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält monatliche Sozialleistungen in Höhe von 94,- Euro. Der Antragsteller zu 3) absolviert eine Ausbildung in N, er hält sich nur an den Wochenenden, in den Ferien oder bei Krankheit bei der Antragstellerin zu 1) auf. Der Antragsteller zu 4) absolviert ebenfalls eine Ausbildung. Der Berufsschulunterricht wird als Blockveranstaltung in E erteilt, und der Antragsteller zu 4) ist währenddessen in einem Internat untergebracht. Während der Phasen der betrieblichen Ausbildung lebt er dagegen bei der Antragstellerin zu 1) und erhält von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld in Höhe von 282,- Euro monatlich. Die minderjährigen Antragsteller zu 5) bis 7) besuchen die Schule. Unterhalt wird nur für die Antragstellerin zu 5) gezahlt, und zwar bis Juni 2007 in Höhe von 291,- Euro und seitdem in Höhe von 288,- Euro. Das für die Antragsteller zu 2) bis 7) gewährte Kindergeld in Höhe von 999,- Euro monatlich wird an den Ehemann der Antragstellerin zu 1) ausgezahlt.
Den am 6. Juli 2006 für die Antragsteller zu 1) bis 7) und T S gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 2. Oktober 2006 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Dagegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt.
Mit dem am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung fortlaufend ab Juli 2006. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2007). Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Notlage nicht glaubhaft gemacht worden sei, da die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien.
Gegen den ihnen am 22. März 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 11. April 2007, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgen. Der Senat hat neben den Akten des Antragsgegners die Kindergeldakte beigezogen und in einem Erörterungstermin am 22. Oktober 2007 die Antragstellerin zu 1) angehört und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur eingeschränkt Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich im Wesentlichen als zutreffend. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nur für die Monate Juni und Juli 2007 vor.
Soweit der Antrag die Zeiträume bis zum 11. Januar 2007 umfasst, betrifft er Zeiträume vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht. Insoweit hat von Anfang an das Regelungsbedürfnis gefehlt, weil Ansprüche auf Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes betroffen sind, deren Regelung nicht im Hinblick auf bereits vergangene Zeiträume eilbedürftig sein kann.
Mit Ausnahme der Monate Juni und Juli 2007 liegen auch im Übrigen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen nicht vor. Der Anordnungsanspruch könnte sich nur aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergeben, wo bestimmt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Hilfebedürftigkeit besteht nach § 9 SGB II, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird.
Bei der Berechnung der den Antragstellern zustehenden Leistungen ist darauf abzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den Antragstellern zu 2) bis 7) lebt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner und nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zwar haben die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann angegeben, dass sie seit Februar 2006 getrennt voneinander lebten. Es ist aber nicht – zumindest – hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II vorliegt. Die Voraussetzungen dafür sind in Anlehnung an das Steuerrecht zu bestimmen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. August 2005 – L 13 AS 3390/05 ER B -). Insoweit spricht gegen ein dauerndes Getrenntleben schon, dass die Antragstellerin sowie ihr Ehemann nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen steuerrechtlich die Vergünstigungen für nicht getrennt lebende Eheleute in Anspruch nehmen. In den Lohnabrechnungen ist für die Antragstellerin zu 1) die Steuerklasse 5 angegeben, für ihren Ehemann die Steuerklasse 3. Diese Kombination ist nur bei Behauptung des Nichtgetrenntlebens von Ehepartnern möglich. Auch in der Kindergeldakte finden sich die Erklärung des Ehemannes vom 14. Juni 2006, dass seine Tochter S mit ihm in einem Haushalt lebe, sowie die – nie widerrufene – der Antragstellerin zu 1) von 2005 über einen gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann. Schließlich haben sich aus der Vernehmung des Ehemannes als Zeugen deutliche Hinweise darauf ergeben, dass zwischen ihm und der Antragstellerin zu 1) eine Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht. Die Antragstellerin zu 1) macht keine bezifferten festen Unterhaltsansprüche geltend und verzichtet auch nicht wegen der - angeblichen - Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten ganz auf Unterhalt, sondern erhält das übrig bleibende Geld zur Hälfte, nachdem ihr Ehemann die Aufwendungen für das – auch von den Antragstellern bewohnte - Haus vollständig übernommen hat. Vorher gehen indessen noch seine privaten Schulden zu Lasten der Antragsteller, denn nach der Aussage des Ehemannes werden monatlich erst 200 Euro als Rate auf ein altes Darlehen abgezogen, ehe der verbleibende Rest geteilt wird. Folglich besteht keine Trennung der Wirtschaftsbereiche in dem Sinne, dass die auf den Ehemann entfallenden Ausgaben der Wirtschaftsführung erkennbar und vollständig von denen getrennt wären, welche die Antragsteller betreffen. Auch eine Vermischung der Einnahmen findet weiterhin statt, da der Ehemann das Kindergeld ausgezahlt erhält, obwohl dies nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes voraussetzt, dass er mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Im Übrigen erhält er nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) von den älteren Kindern das diesen gewährte Gehörlosengeld in Höhe von jeweils 117 Euro monatlich.
Die Antragsteller zu 2) und 4) bis 7) [22 Jahre, 19 Jahre, 16 Jahre, 14 Jahre und 12 Jahre alt] gehören als im Haushalt lebende Kinder der Partner [die Antragsteller zu 5) bis 7) als Kinder nur der Antragstellerin zu 1)] der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II an. Der Antragsteller zu 3) gehört dagegen nicht dem Haushalt an, da er in N untergebracht ist und nur besuchsweise noch den Haushalt seiner Eltern aufsucht. Der Antragsteller zu 4) gehört dem Haushalt nur für die Zeiträume an, in denen er nicht in einem Internat untergebracht worden ist. Das betrifft die Zeit vom 10. Februar 2007 bis 29. Mai 2007, vom 21. Juni 2007 bis 26. August 2007 und vom 22. September 2007 bis zum 27. Januar 2008.
Das Maß des notwendigen Lebensunterhaltes (Bedarf) für die Antragsteller bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Diese beträgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB II für Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, also 311,- Euro, ab dem 1. Juli 2007 312,- Euro; gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für sonstige Erwerbsfähige, die Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft sind, 80 vom Hundert der Regelleistung, also 276,- Euro, ab dem 1. Juli 2007 278,- Euro. Leben nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, wozu wegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II insbesondere Minderjährige vor Vollendung des 15. Lebensjahres zählen, mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie gemäß § 28 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch iVm § 3 der Regelsatzverordnung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sozialgeld in Höhe von 60 vom Hundert der Regelleistung, also 207,- Euro und ab 1. Juli 2007 208,- Euro. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres wird daraus ein Bedarf in Höhe von 80 vom Hundert der Regelleistung. Da sich die Antragstellerin zu 2) bis zum 30. Juni 2007 und der Antragsteller zu 4) noch in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch SGB IX befunden haben bzw. befinden, ist deren Bedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II um jeweils 35 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung (96,60 Euro bzw. 97,30 Euro ab 1. Juli 2007) zu erhöhen. Insgesamt hat die aus den Antragstellern zu 1), 3) bis 7) und dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) bestehende Bedarfsgemeinschaft daher bis zum 30. Juni 2007 einen allgemeinen Bedarf von 2.126.20 Euro und danach von 2.041,30 Euro.
Nach § 22 SGB II kommen hinzu Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die Antragsteller bewohnen ein eigenes Haus, für das Kreditverbindlichkeiten bestehen. Nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 -) sind Kreditzinsen angemessene Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum, soweit ihre Höhe die für eine angemessene Mietwohnung zu zahlende Kaltmiete nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist aber, die Tilgungsleistungen als zu übernehmenden Bedarf anzuerkennen (Bundessozialgericht, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -). Denn die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II dienen der Deckung eines aktuellen Bedarfs, sie haben dagegen nicht den Sinn, den Hilfeempfängern die Vermögensbildung zu ermöglichen. Zugunsten der Kläger können danach als Bedarf für Unterkunft und Heizung lediglich die Zinsleistungen sowie die sonstigen Nebenkosten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann haben nach ihren Angaben wegen des erworbenen Hausgrundstückes drei Darlehen bei der Bbank und drei Darlehen bei der Ibank B zu bedienen. Im Jahre 2007 waren an die Bbank vierteljährlich (zum 1. März, 1. Juni, 3. September und 3. Dezember) Raten in Höhe von 521,52 Euro, 1.872,29 Euro und 2.579,79 Euro zu entrichten, von denen 275,90 Euro, 1.021,98 Euro und 1.408,17 Euro auf Zinsen entfielen. An die Ibank B waren am 31. März 2007 und 30. September 2007 992,22 Euro und 971,45 Euro sowie an beiden Terminen jeweils 281,21 Euro und 170,13 Euro zu entrichten. Davon entfielen auf Zinsen zusammen 1.241,12 Euro. Umgerechnet auf den einzelnen Monat entsprechen die Zahlungen an die Bbank der Summe von 1.657,87 Euro monatlich (davon 902,02 Euro für Zinsen) und die an die Ibank B der Summe von 238,86 Euro (davon 103,34 Euro für Zinsen). Insgesamt ergeben sich so Aufwendungen von 1.896,64 Euro monatlich (davon 1.005,36 für Zinsen). Es kommen hinzu Nebenkosten (für Strom, Wasser, Müll, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Heizöl und Gebäudeversicherung) in Höhe von 350,85 Euro monatlich. Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind demnach monatlich 1.356,21 Euro (Zinsen und Nebenkosten) anzuerkennen. Dieser Wert ist auch noch für das Jahr 2008 zugrunde zu legen, da nicht ersichtlich ist, dass sich insoweit wesentliche Änderungen ergeben hätten. Bis zum 1. Juli 2007 ergab sich demnach ein Gesamtbedarf von 3.482,41 Euro, danach von 3.397,51 Euro.
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen nach § 11 SGB II gehört zunächst das für die Antragsteller zu 2) bis 6) gewährte Kindergeld in Höhe von 999,- Euro monatlich. Das Kindergeld ist auch insoweit als der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnendes Einkommen zu bewerten, als es für die volljährigen Antragsteller zu 3) und 4) gewährt wird, die (zeitweise) außerhalb des elterlichen Haushaltes leben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) wäre das Kindergeld nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es nachweislich an die außerhalb des Haushaltes lebenden Kinder weitergereicht würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil das Kindergeld an den Ehemann der Antragstellerin zu 1) ausgezahlt wird, der es für die Abzahlung des Hauses verwendet.
Weiter als Einkommen zu berücksichtigen ist das Honorar der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Tätigkeit als Aerobictrainerin. Die Antragstellerin zu 1) hat angegeben, aus dieser Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von 850 - 900 Euro zu haben. Aus den zur Akte gereichten Abrechnungen für die Monate Januar bis September 2007 ergibt sich ein Durchschnittshonorar von 770,55 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Nicht berücksichtigt werden kann dagegen das Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Beschäftigung als Zimmermädchen, weil insoweit – nach dem Vortrag der Antragstellerin – noch keine Zahlungen geflossen sind. Weiter nicht berücksichtigt werden kann das Gehörlosengeld in Höhe von 117,- Euro, da es – ebenso wie das für die noch minderjährigen Kinder gezahlte Pflegegeld – eine Einnahme mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II darstellt. Abzuziehen von dem Honorar aus der Trainertätigkeit in Höhe von 770,55 Euro sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3a SGB II zunächst bis Juli 2007 die Aufwendungen für Krankenversicherung, die der Antragstellerin bis dahin in Höhe von 271,95 Euro monatlich entstanden sind, für die Zeit ab August 2007 dagegen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Betrag von 100,- Euro; weitere 30 Euro als Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V und ein Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 134,11 Euro. Zu berücksichtigen sind demnach bis Juli 2007 334,49 Euro und ab August 2007 506,44 Euro.
Für den Ehemann der Antragstellerin zu 1) sind bis Mai 2007 Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 1.400 Euro (netto) und ab 18. Juli 2007 Krankengeld in Höhe von 900 Euro monatlich zu berücksichtigen. Von dem Erwerbseinkommen sind abzuziehen 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V sowie 15,66 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-V und ein Freibetrag von 200,- Euro gemäß § 30 SGB II. Übrig bleibt dann bis Mai 2007 ein Einkommen in Höhe von 1.054,34 Euro. Unerheblich ist, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1) die Lohnzahlungen für April und Mai erst im Juli 2007 erhielt. Denn insoweit wären Leistungen nach § 23 Abs. 4 SGB II lediglich als Darlehen zu erbringen gewesen, das sich aber nach Auszahlung des rückständigen Lohnes erledigt hätte. Das Krankengeld ist dagegen lediglich um 30 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V zu mindern. Für Juli 2007 sind dann 330,- Euro, ab August 2007 870,- Euro anzurechnen.
Für die Antragstellerin zu 2), welche in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt ist, sind keine Einnahmen zu berücksichtigen, da sie mit den bezogenen Leistungen in Höhe von 94,-Euro (vorher 67,- Euro) jedenfalls unter dem Freibetrag von 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bleibt. Der Antragsteller zu 3) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Für die Zeiträume, in denen der Antragsteller zu 4) zur Bedarfsgemeinschaft gehört, befindet er sich in der betrieblichen Ausbildung und erhält von der Bundesagentur für Arbeit ein Ausbildungsentgelt in Höhe von 282,- Euro monatlich. Davon sind abzuziehen 100,- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V sowie 15,66 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-V und ein Freibetrag von 36,40 Euro gemäß § 30 SGB II, so dass 99,94 Euro verbleiben. Für die Antragstellerin zu 5) ist als Einkommen der für sie gezahlte Unterhalt in Höhe von 291,- Euro monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 288,- Euro monatlich zu berücksichtigen, so dass – vermindert um 30,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V - 261,- Euro bzw. 258,- Euro anzurechnen sind.
Zu berücksichtigen als Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft sind auch die Aufwendungszuschüsse nach den Härteausgleichsvorschriften 2003, die ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 13. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von vierteljährlich 3.409,83 Euro (entsprechend monatlich 1.136,61 Euro) gewährt wurden. Bei diesen Aufwendungszuschüssen handelt es sich um regelmäßig zufließende Geldleistungen; viel spricht dafür, dass ihre Berücksichtigung nicht besonders ausgeschlossen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II greifen könnte. Aufwendungszuschüsse dienen demselben Zweck wie die nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen. Nach Nr. 3 Abs. 2 der Härteausgleichsvorschriften deckt der Härteausgleich den Fehlbetrag ab, der sich aus dem monatlichen Gesamteinkommen abzüglich der Belastungen aus dem Wohneigentum sowie sonstigen unabwendbaren Belastungen sowie der für die Lebenshaltung mindestens notwendigen Pauschalen ergibt. Demnach ist er als staatliche Unterstützungsleistung für Bedürftige mit selbst genutztem Wohnungseigentum anzusehen. Insoweit verfolgt er gleiche Zwecke wie Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II an Hilfebedürftige. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Härteausgleich – anders als Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II - gemäß Nr. 4 Abs. 4 der Härteausgleichsvorschriften auch Tilgungsleistungen erfasst. Härteausgleichszahlungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unterscheiden sich nicht nach ihrer Zweckbestimmung, sondern nach ihrem Umfang: Härteausgleichszahlungen erfassen alle Aufwendungen für das Wohnen, sind der Höhe nach aber auf den (schon bisher gewährten) Förderungsbetrag begrenzt (Nr. 3 Abs. 3 der Härteausgleichsvorschriften) und decken damit – anders als Leistungen nach § 22 SGB II – die Aufwendungen nicht in tatsächlich anfallender Höhe ab. Eine Kumulation beider Leistungen könnte dazu führen, dass eine Vermögensbildung vollständig durch staatliche Leistungen finanziert wird, was weder im Sinne der Härteausgleichsvorschriften noch des SGB II wäre. Entsprechend sieht Nr. 3 Abs. 5 der in Berlin geltenden AV-Wohnen vor, dass die nach dem § 22 SGB II zu übernehmenden Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum um Ausgleichszahlungen nach den Härteausgleichsvorschriften zu kürzen sind. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch eine anzustellende Rechtsfolgenabwägung dafür spricht, die Härteausgleichsleistungen anzurechnen. Da das Haus ohnehin verkauft werden soll, werden die Antragsteller nicht schwer und unerträglich belastet, wenn das Ausbleiben von Tilgungsleistungen zum Verlust des Eigentums führen sollte. Vorliegend übersteigen die gewährten Leistungen nach den Härteausgleichsvorschriften nicht die von den Antragstellern und dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) aufzubringenden Zinsen einschließlich Nebenkosten. Folglich sind sie der Bedarfsgemeinschaft in der vollen Höhe von 1.136,61 Euro monatlich anzurechnen. Trotz des Endes der Bewilligung zum 31. Dezember 2007 gibt es keine Hinweise dafür, dass sich an den Zahlungen etwas geändert haben könnte. Denn die Geltung der Härteausgleichsvorschriften, die Grundlage der Bewilligung waren, ist der Sache nach (zunächst) bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden (Härteausgleichsvorschriften 2006 und Härteausgleichsvorschriften 2008, Amtsblatt von Berlin 2005, S. 4611 und 2007, S. 2998).
Unter Berücksichtigung des Antragstellers zu 4) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - zu Gunsten der Antragsteller, weil die für diesen anzurechnenden Einnahmen hinter seinem Bedarf zurückbleiben - ergeben sich für die Bedarfsgemeinschaft in der Zeit bis Mai 2007 Einnahmen in Höhe von 3.885,38 Euro, für Juni in Höhe von 2.831,04 Euro, im Juli in Höhe von 3.158,04 Euro und ab August 2007 in Höhe von 3.869,99 Euro. Danach bestand Bedürftigkeit während des streitigen Zeitraums allein im Juni 2007 und Juli 2007. In diesen Monaten ist es zu einer Differenz zwischen dem Bedarf und dem Einkommen in Höhe von 651,37 Euro bzw. 239,47 Euro gekommen. Nur in dieser Höhe ist ein Anspruch der Antragsteller erkennbar, der ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen ist. Nach alledem konnte die Beschwerde nur für die Monate Juni und Juli 2007 Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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