L 3 R 807/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 5933/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 807/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG).

Der 1934 in R in Ungarn geborene und in B lebende Kläger jüdischen Glaubens stellte am 05. Juni 2003 einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem ZRBG. Er gab unter anderem an, als minderjähriges Kind verpflichtet gewesen zu sein, den gelben Stern zu tragen. Er habe ab dem 20. Juni 1944 zuerst im "Sternhaus" und dann im Ghetto in Budapest gelebt. Er habe als Kind nicht gearbeitet und kein Entgelt bezogen. Die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto seien auch nicht bereits durch einen anderen - ausländischen - Rentenversicherungsträger berücksichtigt worden. Er fügte eine Bescheinigung des Verbandes der ungarischen Widerstandskämpfer und Antifaschisten, Kommission der Nazismus-Verfolgten Budapest vom 19. Juni 2003 bei, wonach er ab dem 05. April 1944 verpflichtet gewesen sei, den gelben Stern zu tragen. Im Juni 1944 sei er ins "Sternhaus" und danach ins Ghetto Budapest gekommen, wo er am 18. Januar 1945 befreit worden sei.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG ab, weil keine Zeiten nach diesem Gesetz anzuerkennen seien. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben während des Ghettoaufenthalts keine Beschäftigung ausgeübt. Der Aufenthalt im Ghetto allein reiche jedoch für die Anwendung des ZRBG nicht aus. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei ein Kind jüdischer Eltern. Sie seien alle in der Untergangsära ins Ghetto verschleppt worden. Er sei damals ein Kind gewesen. Sein Leben verdanke er einigen Erwachsenen, die ihm geholfen hätten, zu fliehen. Seine Verwandten seien alle Opfer des Holocaust geworden. Er sei krank, beide Beine seien amputiert. Er habe wegen seiner jüdischen Abstammung viel Leid erleiden müssen und verlange dafür eine Entschädigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das ZRBG sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um bisher bestehende Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten zu beseitigen. Die Rente nach dem ZRBG sei keine Entschädigungsleistung für das erfahrene Unrecht, den Aufenthalt oder die Arbeit in einem Ghetto. Aufgabe des Gesetzes sei es vielmehr, versicherungsrechtlich relevante Zeiten einer Beschäftigung für Überlebende eines Ghettos zahlbar zu machen, auch wenn diese nicht als Beschäftigte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt seien. Da keine Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des ZRBG ausgeübt worden sei, hätten im Fall des Klägers auch keine Zeiten anerkannt werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins am 03. Juni 2004 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 04. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am 27. Oktober 2004, hat der Kläger darum gebeten, ihm behilflich zu sein und die beantragte Entschädigungswiedergutmachung zu bewilligen für die Leiden als Sohn jüdischer Eltern, die er als Minderjähriger in Zeiten der Unglücksepoche erlitten habe, was heute noch ein unerträglicher Ballast für ihn sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn sie sei nach Ablauf der dreimonatigen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Über diese Frist sei der Kläger in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid belehrt worden. Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 03. Juni 2004 zugestellt worden, so dass die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 03. September 2004 geendet habe. Die Klage sei jedoch erst am 27. Oktober 2004 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar und vom Kläger trotz Aufforderung auch nicht vorgetragen worden seien.

Gegen den am 21. April 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Mai 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, die dort angegebenen Tatsachen entsprächen nicht der Wahrheit. Dazu gehöre, dass er belehrt bzw. darüber aufgeklärt worden sei, was er zu tun habe. Er habe das deutsche Hinweisblatt gar nicht übersetzen können. Er habe diese Mitteilung mit der Bitte zurückgeschickt, diese in die ungarische Sprache übersetzen zu lassen. Dieser Bitte sei man nicht nachgekommen und deshalb sei es leider zu längeren Verzögerungen gekommen. Außerdem sei er als minderjähriges Kind gezwungen worden, ins Budapester Ghetto zu gehen, wo er unter unmenschlichen Bedingungen habe leben müssen. Er sei krank geworden, habe eine Infektion im Bein bekommen, die nicht behandelt worden sei. Deshalb sei sein Bein amputiert worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 und den Bescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger hätte zumutbare Anstrengungen unternehmen müssen, um sich innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den Inhalt des ihm zugesandten Widerspruchsbescheids zu verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht zu. Allerdings hätte das Sozialgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen. Zutreffend ist, dass der Kläger die dreimonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG versäumt hat, als er sich mit Schreiben vom 04. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am 27. Oktober 2004, an das Sozialgericht Berlin mit der Bitte gewandt hat, ihm eine Rente bzw. Entschädigung zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins am 03. Juni 2004 ausgehändigt worden. Damit begann die Klagefrist am 04. Juni 2004 und endete am 03. September 2004 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Diese Frist hat der Kläger zwar versäumt, allerdings hat er Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (§ 67 Abs. 1 SGG), denn er war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Ohne Verschulden ist ein Beteiligter verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, wenn er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumung der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen sein. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere Bildungsgrad und Rechtserfahrung, an (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 67 RN 3 m. w. N.). Ein Verschulden kann nicht angenommen werden, wenn der Grund für die Verzögerung nicht in der Sphäre des Betroffenen liegt. Bei einem sprachunkundigen Ausländer kann ausnahmsweise ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn er bei aller zumutbaren Sorgfalt nicht rechtzeitig eine Übersetzung ermöglichen konnte. Denn mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen nicht zur Verkürzung des Rechtsschutzes führen (vgl. Keller a. a. O. § 61 RN 7 e). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist dem Kläger die Fristversäumnis nicht vorzuwerfen. Vorliegend hat die Beklagte, obwohl der nicht rechtskundige und offenbar unbeholfene und in rechtlichen Dingen unerfahrene Kläger mehrfach angegeben hat, nur ungarisch zu sprechen, den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 in deutscher Sprache abgefasst. Nach Artikel 48 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, die auf ungarische Bürger seit dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union zum 01. Mai 2004 anwendbar ist, stellt der bearbeitende Träger dem Antragsteller die von den beteiligten Trägern endgültig getroffenen Entscheidungen anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zu. Die Laufzeit der Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller. Auch die zuvor geltende Vorschrift des Artikel 32 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit vom 02. Mai 1998 regelte, dass die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Abkommens und der von seinem sachlichen Geltungsbereich erfassten Vorschriften unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren können. Diese Vorschriften relativieren den Grundsatz, dass die Gerichts- und Amtssprache Deutsch ist (§ 61 Abs. 1 SGG i. V. m. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 19 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Damit hätte die Beklagte mit dem Kläger in Ungarisch korrespondieren können, bzw. ab 01. Mai 2004 müssen. Dies hätte auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger kein Deutsch spricht und mehrfach darum gebeten hat, ihm die Schriftstücke in Ungarisch zu übersetzen, nahe gelegen. Die Antragsformulare waren jedenfalls in ungarischer Sprache. Dieses Versäumnis rechtfertigt es unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere des hohen Alters, der schweren Behinderung und der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Zwar hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so dass die Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerechtfertigt sein könnte, der Senat sieht davon jedoch ab, denn der Rechtsstreit ist entscheidungsreif und eine abschließende Entscheidung durch den Senat dürfte, wie sich aus den Schreiben des Klägers ergibt, der eine Zurückverweisung auch nicht beantragt hat, in seinem unmittelbaren Interesse liegen. Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2004 jedoch zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Regelaltersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG zu gewähren.

Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger, der am 05. Juli 1999 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat aber, was von ihm auch nicht geltend gemacht wird, keine Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI), zurückgelegt. Bei einer Beitragszeit im Ghetto Budapest handelt es sich auch nicht um eine zu berücksichtigende Reichsgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 254 d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VI, denn in Ungarn galten nicht die Reichsversicherungsgesetze (vgl. Kassler Kommentar-Polster § 254 d RN 5 und 6 und Niesel § 247 RN 20 und 21). Deshalb kommt nach den Auslandszahlungsvorschriften (vgl. § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Zahlung einer Regelaltersrente an den Kläger von vorneherein nur in Betracht, wenn er Ghettobeitragszeiten während seines Aufenthalts im Ghetto Budapest zurückgelegt hätte. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG sind Ghettobeitragszeiten auch als Nicht-Bundesgebietsbeitragszeiten in das Ausland zahlbar. Die genannte Vorschrift hebt die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Auslandszahlungssperre für den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, auf. Mit dem ZRBG sollten nämlich die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Schäden insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland lebende betroffene Personenkreis in Zukunft unabhängig von seinem Wohnsitz über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können sollte (so BSG SozR 4-2600 § 306 Nr. 1).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ghettobeitragszeit sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 ZRBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)) feststellbar.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZRBG setzt voraus, dass eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, dass vom Deutschen Reich besetzt und diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.

Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil erfüllt.

Das Ghetto Budapest befand sich in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet, denn Ungarn wurde von den deutschen Truppen am 19. März 1944 besetzt (Enzyklopädie des Holocaust - die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden - Band I, herausgegeben von Jäckel/Longerich/Schoeps, Stichwort Budapest, Seite 252 ff.).

Der Kläger hat aber nach seinen eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Ghetto keine - insbesondere keine entgeltliche - Beschäftigung verrichtet, für die Beiträge als gezahlt gelten könnten. Er war in der Zeit der Errichtung bis zur Auflösung des Ghettos in Budapest vom 13. November 1944 bis zum 18. Januar 1945 (Enzyklopädie des Holocaust, a. a. O., Stichwort Budapest, Seite 252 ff.) ein zehnjähriges Kind, das mit der Hilfe anderer Menschen überlebt hat. Dieser Personenkreis ist von dem ZRBG jedoch ausdrücklich nicht erfasst. Anknüpfungspunkt für die Zahlbarmachung von Renten ist ausschließlich die Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung in einem Ghetto. Der Aufenthalt in einem Ghetto ist dafür nicht ausreichend. Vorliegend war nur über die Klage gegen den Rentenversicherungsträger auf Ansprüche aus einem speziellen Gesetz, dem ZRBG, zu entscheiden. Es geht hier nicht um eine Wiedergutmachung außerhalb der deutschen Rentenversicherung für das dem Kläger zugefügte Leid und das erlittene Unrecht, an dem er bis heute zu leiden hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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