L 8 AL 19/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 2556/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 19/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht Arbeitslosengeld ab 3. Dezember 2002 und wendet sich insoweit gegen das Erlöschen ihres 1996 erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Die 1970 geborene Klägerin meldete sich nach einer Beschäftigung vom 7. November 1989 bis 30. September 1995 (und Zahlung einer Abfindung) am 15. August 1996 arbeitslos und bezog antragsgemäß ab diesem Tage Arbeitslosengeld bis zum 22. Februar 1997. Von der ursprünglichen Anspruchsdauer von 312 Tagen (Bescheid vom 24. September 1996) verblieb ein Restanspruch von 147 Tagen.

Vom 24. Februar 1997 bis 5. Juni 1997 bezog die Klägerin wegen der Geburt ihres zweiten Sohnes H am 10. April 1997 Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz und anschließend bis zum 9. April 1999 Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Aus Anlass der Geburt ihrer Tochter B am 7. Dezember 1999 bezog die Klägerin vom 8. Dezember 1999 bis 7. Dezember 2001 Erziehungsgeld.

Nach einem (von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten) Vermerk aus den Vermittlungsunterlagen sprach die Klägerin am 4. Dezember 2001 bei der Beklagten vor und erkundigte sich nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Kinderbetreuung.

Die Klägerin meldete sich am 3. Dezember 2002 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2003 ab und führte zur Begründung aus, nach dem Erlöschen ihres ursprünglichen Anspruchs am 16. August 2000 habe sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben; ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem die Klägerin angab, sie habe Ende 2001 wegen des Erlöschens des Anspruchs bei der Beklagten vorgesprochen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003).

Mit der dagegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 3. Dezember 2002 beansprucht und zur Begründung nunmehr vorgetragen, vor Erlöschen des Anspruchs schon im Dezember 1999 bei der Beklagten vorgesprochen zu haben, weil sie befürchtet habe, den Arbeitslosengeldanspruch wegen der Betreuung der Kinder zu verlieren. Ihr sei geraten worden, sich im Jahre 2001 zum zweiten Geburtstag ihres zweiten Kindes arbeitslos zu melden. Bei ihrer erneuten Vorsprache am 4. Dezember 2001 sei ihr gesagt worden, es reiche aus, wenn sie sich zum dritten Geburtstag im Jahre 2002 erneut arbeitslos melde, was sie getan habe. Deshalb müsse ihr, auch wenn § 147 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ihrem Anspruch entgegenstehe, die begehrte Leistung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gewährt werden. Denn wäre ihr bei ihrer Vorsprache im Dezember 1999 ordnungsgemäß mitgeteilt worden, dass der Verlust ihres Anspruchs nach Ablauf von vier Jahren drohe, hätte sie die Kindererziehung anders organisiert und sich schon vor Ablauf der Vierjahresfrist arbeitslos gemeldet.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, da der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 3. Dezember 2002 zustehe. Einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Meldung am 3. Dezember 2002 nicht erfüllt, denn sie habe in der dreijährigen Rahmenfrist vom 3. Dezember 1999 bis 2. Dezember 2002 in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sondern Erziehungsgeld bezogen. Im Gegensatz zum Arbeitsförderungsgesetz dienten Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz und von Erziehungsgeld ab 1. Januar 1998 nicht mehr zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Versicherungspflicht für Zeiten der Kindererziehung sei erneut erst wieder mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3443) gemäß § 26 Abs. 2 a SGB III eingeführt worden, sodass hieraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 1. Januar 2004 habe entstehen können. Die Verlängerung der Rahmenfrist wegen der Kindererziehung gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin vor der Kindererziehung zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Wiederbewilligung aus dem ab 15. August 1996 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, da dieser gemäß § 147 Abs. 2 SGB III erloschen sei. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld könne nach dieser Vorschrift nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Hierbei handele es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig ablaufe. Der am 15. August 1996 entstandene Anspruch sei daher mit Ablauf des 15. August 2000 erloschen. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes. Lediglich für den eng umgrenzten Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 des Mutterschutzgesetzes die Vierjahresfrist des § 147 Abs. 2 SGB III ablaufe und dadurch ein zuvor bereits bewilligter Arbeitslosengeldanspruch erlösche, sei der Kern des Diskriminierungsverbots des Art. 6 Abs. 4 GG – der Schutz der Mutter in der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Entbindung – betroffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 28/03 R und B 7 AL 88/02 R -). Dieser eng umgrenzte Sonderfall liege bei der Klägerin nicht vor, da die Vierjahresfrist auch unter Einbeziehung des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz am 3. Dezember 2002 bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser sei nur auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gerichtet (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 8). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greife nicht ein, weil die persönliche Arbeitslosmeldung und die Zurverfügungstellung gegenüber der Arbeitsvermittlung eine Tatsachen- und keine Willenserklärung seien. Ansonsten würde das Arbeitsamt zu einer rechtswidrigen Amtshandlung verpflichtet werden, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld mangels erneuter Zurverfügungstellung gegenüber der Arbeitsvermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht vorlägen. Für die Entscheidung über einen Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen einer falschen Auskunft sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, sodass vom SG hierüber nicht entschieden werden könne. Zudem sei zum Zeitpunkt der nachgewiesenen Vorsprache der Klägerin am 4. Dezember 2001 der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Ablaufs der vierjährigen Verfallsfrist bereits erloschen gewesen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgt. Sie hat dazu vertiefend vorgetragen, dass zwar auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtssprechung des BSG die Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III abgelaufen gewesen sei, sich aber aus der Entscheidung des BSG vom 29. September 1987 (7 RAR 23/86) ergebe, dass sich die Beklagte im Falle des Vorliegens von Beratungsfehlern nicht darauf berufen dürfe. Es sei zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Vorsprache am 4. Dezember 2001 die Verfallsfrist bereits abgelaufen gewesen sei und eine zu diesem Zeitpunkt erfolgende fehlerhafte Beratung für den Verlust des (Rest-) Anspruchs nicht mehr kausal sein könne, doch sei hier zu beachten, dass sie bereits im Dezember 1999 vor Erlöschen ihres Anspruchs beim Arbeitsamt vorgesprochen und dort mit einem Sacharbeiter die Möglichkeit ihrer Arbeitslosmeldung erörtert gehabt habe. Seinerzeit sei ihr fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass es ausreiche, wenn sie sich im Jahre 2001 zum 2. Geburtstag ihres zweiten Kindes arbeitslos melde. Diese Vorsprache lasse sich auch dem ergänzend vorgelegten Anmeldebogen entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 3. Dezember 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche. Der vorgelegte Anmeldebogen stelle keinen Beweis für eine Vorsprache im Dezember 1999 dar. Dieser Fragebogen liege frei zugänglich aus und werde nach den internen Ermittlungen mit dieser Auflage noch immer (Stand November 2004) verwandt. Dieser Vordruck könne demzufolge auch mit nach Hause genommen und dort ausgefüllt werden. Erst bei einer Meldung erfolge anhand dieses Fragebogens die Eingabe. Eine entsprechende Eingabe sei auch für den 4. Dezember 2001 verzeichnet. Auch die ergänzenden Ermittlungen nach der mündlichen Verhandlung hätten zu keinen weiteren, die Klägerin begünstigenden Erkenntnissen geführt. Schließlich helfe der Klägerin auch nicht die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – (SozR 4-4300 § 123 Nr. 3) zurückgehende Einfügung des § 427a SGB III angesichts des geringen Umfangs der danach für eine Gleichstellung in Betracht kommenden Zeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten (Stammnummer und ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 3. Dezember 2002, wie das SG zutreffend entschieden hat.

Anlässlich der Vorsprache am 3. Dezember 2002 hat die Klägerin keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 SGB III erworben, denn sie erfüllt zu diesem Zeitpunkt nicht die nach Ziffer 3 der Bestimmung erforderliche Anwartschaftszeit. Sie hat in der vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld liegenden dreijährigen Rahmenfrist (§ 124 Abs. 1 SGB III) nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 S. 1 Nr. 1 SGB III). In der danach maßgeblichen Rahmenfrist vom 3. Dezember 1999 bis 2. Dezember 2002 kann die Klägerin ein Versicherungspflichtverhältnis nicht nachweisen, sondern sie bezog "lediglich" Erziehungsgeld. Diese Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld kann jedoch nicht – wie das SG zutreffend dargelegt hat – zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Die unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bestehende Regelung, dass Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld und von Erziehungsgeld einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen (§ 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. b, c AFG), ist in das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III (zunächst) nicht übernommen worden. Erst mit dem ab 1. Januar 2003 geltenden § 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a SGB III können Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder der Kindererziehung Versicherungspflicht auslösen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden.

Die Verlängerung der Rahmenfrist durch Zeiten der Kindererziehung gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III führt zu keinem anderen Ergebnis, ohne dass die Verlängerung im Einzelnen festgestellt werden muss, da nach der letzten im August 1996 endenden Rahmenfrist (vgl. § 124 Abs. 2 SGB III) noch unter der Geltung des AFG nicht mindestens zwölf Monate der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehende Zeiten vorliegen. Berücksichtigungsfähig sind insofern nur Zeiten vom 24. Februar bis 31. Dezember 1997 (§ 427 Abs. 3 SGB III).

Auch die rückwirkende Einfügung von § 427a SGB III hilft der Klägerin vorliegend nicht. Denn diese Vorschrift hat – entsprechend der Maßgabe in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – nur die Gleichstellung von "Mutterschaftszeiten" angeordnet. Die Gleichstellung weiterer Zeiten gemäß der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1997 bzw. ab 01. Januar 2003 ist hingegen unterblieben, so dass die Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld (vom 08. Dezember 1999 – 07. Dezember 2001) bzw. der Kindererziehung im Zeitraum vom 01. Januar 1998 – 02. Dezember 2002 nicht anwartschaftsbegründend wirken können.

Der Klägerin steht der begehrte Anspruch aber auch nicht als Restanspruch aus dem am 15. August 1996 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, der zum Zeitpunkt der Leistungsaufhebung (ab 24. Februar 1997) noch im Umfang von 147 Tagen vorhanden war. Denn dieser (Rest-) Anspruch war gemäß § 147 Abs. 2 SGB III am 3. Dezember 2002 bereits erloschen, weil nach seiner Entstehung am 15. August 1996 bereits vier Jahre verstrichen waren. Es liegt auch keine Ausnahme von der unbedingten Geltung der vierjährigen Verfallsfrist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 28/03 R – in SozR 4-4300 § 147 Nr. 2) vor, wie auch die Klägerin mit ihrem Vorbringen einräumt.

Die Klägerin kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, auf Grund einer Falschberatung sei die Beklagte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gehindert, sich auf die Verfallswirkung des § 147 Abs. 2 SGB III zu berufen, wie das BSG in einem vergleichbaren Fall entschieden habe (Urteil vom 29. September 1987 – 7 RAR 23/86 – in SozR 4100 § 125 Nr. 3). Eine solche Falschberatung zu einem leistungsrechtlich relevanten Zeitpunkt lässt sich nicht nachweisen. Unzweifelhaft hat die Beklagte bei der nachgewiesenen Vorsprache am 4. Dezember 2001 der Klägerin eine falsche Auskunft erteilt, indem der Klägerin erklärt wurde, sie könne noch ohne Gefährdung ihres Anspruchs bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres ihres am 7. Dezember 1999 geborenen Kindes wieder vorsprechen. Am 4. Dezember 2001 war jedoch, was auch die Klägerin einräumt, die vierjährige Verfallsfrist bereits abgelaufen, sodass die an diesem Tage gegebene unzutreffende Auskunft der Beklagten für den Verlust des Restanspruchs nicht mehr kausal war.

Die darüber hinaus behauptete Vorsprache schon im Dezember 1999 und damit noch innerhalb der vierjährigen Verfallsfrist hat sich dagegen nicht nachweisen lassen (allein eine Glaubhaftmachung ist insofern nicht ausreichend). Eine genauere Zeitangabe als "Anfang Dezember" hat die Klägerin auch bei ihrer persönlichen Befragung im Termin am 27. April 2006 zu ihrer Behauptung nicht machen können. Eine Präzisierung war ihr nicht möglich; im Gegenteil hielt sie eine entsprechende Vorsprache sogar bis Anfang April 2000 für möglich. Auch fällt auf, dass sie noch im Widerspruchsverfahren, in dem sie bereits durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, nur eine Vorsprache im Dezember 2001 zur Anspruchsbegründung vorgetragen (und was sich im weiteren Verlauf bestätigt) hat. Erst im Klageverfahren ist dann ergänzend eine Vorsprache bereits im Dezember 1999 vorgetragen worden und im Berufungsverfahren schließlich ein ausgefüllter Anmeldebogen (Auflage 06/1999) vorgelegt worden. Dieser Fragebogen (Blatt 59 GA) ist, was von der Beklagten auch eingeräumt wird, seitens der Beklagten ergänzt worden, belegt aber nicht, dass die Vorsprache bereits im Dezember 1999 erfolgt ist. Denn dieser Vordruck mit der Auflage aus dem Jahre 1999 lag noch zum Zeitpunkt der internen Ermittlungen der Beklagten im Jahre 2004 frei zugänglich aus und wurde von den zur Arbeitslosmeldung Erscheinenden vor der Vorsprache bei dem zuständigen Mitarbeiter ausgefüllt. Die von der Beklagten bei den internen Ermittlungen befragte zuständige Mitarbeiterin hat sich dem entsprechend dahingehend geäußert, dass dieser Fragebogen der listenmäßig erfassten Vorsprache der Klägerin am 4. Dezember 2001 entspreche. Auch wenn dieser Schluss seitens der Beklagten nicht zwingend sein mag, so hat doch die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie nicht sicher sei, dass der Fragebogen schon bei der behaupteten früheren Vorsprache ausgefüllt worden sei; er könne auch auf der Vorsprache am 04. Dezember 2001 beruhen. Mithin bleibt, da die Klägerin keine weiteren Unterlagen finden konnte und auch die weiteren Ermittlungen der Beklagten nach dem Termin am 27. April 2006 ohne Erfolg blieben, abschließend festzustellen, dass das klägerische Vorbringen einer "fristwahrenden" Vorsprache und falschen Beratung ohne hinreichenden Beleg geblieben ist.

Da die Klägerin den Senat nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs überzeugen konnte, gehen die verbleibenden Zweifel nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu ihren Lasten mit der Folge, dass die Berufung erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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