Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 6021/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1702/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG).
Die 1930 in B geborene und auch heute noch dort lebende Klägerin stellte am 08. Mai 2003 bei der Beklagten "Bezug nehmend auf das Überleben im Ghetto und auf das Arbeitsverhältnis zwischen 1949 und 1954" einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Sie gab an, vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 im Ghetto Budapest im 7. Bezirk – Elisabethstadt - mit der Überwachung von Kindern in einem Kindergarten beschäftigt gewesen zu sein. Ihre tägliche Arbeitszeit haben ca. 15 Stunden betragen, sie habe die Arbeit freiwillig übernommen und dafür keine Entlohnung - auch nicht in Ghetto-Geld, Lebensmitteln/Sachbezügen - erhalten. Die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto seien auch nicht bereits durch einen anderen - ausländischen - Rentenversicherungsträger berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG ab, weil keine Zeiten nach diesem Gesetz anzuerkennen seien. Die Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil weder Entgelt noch Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Allein der Aufenthalt in einem Ghetto reiche für die Anwendung des Gesetzes nicht aus. Der Rentenantrag sei abzulehnen, da Versicherungszeiten, die zur Zahlung einer Rente führen würden, nicht vorhanden seien. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe sich im Ghetto Budapest zwangsweise aufgehalten. Sie sei dort beschäftigt gewesen und habe für die Arbeit ein Entgelt (Unterkunft, Verpflegung) bekommen. Im Weiteren nahm die Klägerin Bezug auf eine amtliche Bestätigung des Zentralen Büros für Entschädigungsregelung Budapest vom 05. März 2003, in dem bestätigt wird, die Klägerin sei im Zeitraum vom 20. Juni 1944 bis zum 18. Januar 1945 den Auswirkungen der Einschränkungen der persönlichen Freiheit (Zwangsaufenthalt im Ghetto) ausgesetzt gewesen. Die Klägerin gab außerdem an, vom 01. September 1949 bis zum 31. Dezember 1954 gearbeitet und Beiträge gezahlt zu haben. Allerdings seien dazu keine Unterlagen mehr vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die beantragte Rente, weil keine Versicherungszeiten vorhanden seien. Die Zeit der Tätigkeit während des Ghettoaufenthalts sei zu Recht als Zeit einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG abgelehnt worden, denn eine Tätigkeit im Sinne des ZRBG liege erst dann vor, wenn tatsächlich Entgelte oder Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Für einen wesentlichen Sachbezug im Sinne des Gesetzes sei eine Verpflegung mit Lebensmitteln am Arbeitsplatz allein nicht ausreichend gewesen. Sachbezüge seien nur dann in wesentlichem Umfang gewährt worden, wenn mit den erhaltenen Rationen erheblich mehr als das eigene Überleben habe gesichert werden können.
Mit ihrer dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe im Ghetto Budapest von seiner Errichtung bis zu seiner Auflösung gelebt und dort Kinder gepflegt, ohne dafür Geld zu bekommen. Der Wert ihres Entgelts sei das Essen gewesen, das sie bekommen habe, sonst wäre sie, wie viele Leute im Ghetto, verhungert. Sie habe diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt. Nach der Befreiung habe sie fünf Jahre gearbeitet.
Durch Urteil vom 16. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG. Das ZRBG diene der Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; mit ihm solle die Zahlung von auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rentenansprüchen ins Ausland auch ohne deutsche Bundesgebietsbeitragszeiten ermöglicht werden, die sonst auf Grund der Regelungen der §§ 110 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über Leistungen an Berechtigte im Ausland ausgeschlossen wären. Das ZRBG erweitere aber nicht den anspruchsberechtigten Personenkreis über den von der so genannten Ghettorechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begünstigten Personenkreis hinaus. Dementsprechend gelte das ZRBG nach § 1 Abs. 1 für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei, b) gegen Entgelt ausgeübt worden sei und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder in diesem eingegliedert gewesen sei, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Das Gesetz knüpfe damit an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Es erfasse nur Beschäftigungen im Ghetto, die nach der Rechtsprechung als versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen seien. Dabei reiche es nicht aus, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes und sei es auch ein noch so geringes Entgelt gezahlt worden sei. Vielmehr müsse das Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt sein, da nur dies zu rentenrechtlichen Zeiten führe. Das Entgelt müsse deshalb eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches eine Versicherungspflicht begründen zu können. Es dürfe auch sonst nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäftigung vorliege. So reiche eine Arbeit in einem Ghetto, für die nur freier Unterhalt in Form von (guter) Verpflegung gewährt worden sei, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedingungen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft nicht aus, um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Deutschem Rentenrecht und damit bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG zu begründen. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung im Ghetto dagegen nicht gegen ein die Versicherungspflicht begründendes Entgelt ausgeübt. Sie habe auf dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Fragebogen zum ZRBG auf die Frage, ob eine Entlohnung - auch in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezüge - gewährt worden sei, mit nein geantwortet. Im Widerspruchsverfahren habe sie dann angegeben, sie habe für die Arbeit im Ghetto Entgelt (Unterkunft, Verpflegung) bekommen. In der Klagebegründung habe sie erklärt, sie habe kein Geld erhalten, der Wert ihres Entgeltes sei das Essen gewesen, das sie bekommen habe, sonst wäre sie wie viele Leute im Ghetto verhungert. Angesichts dieser - im Übrigen widersprüchlichen - Angaben der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrer Tätigkeit im Ghetto um eine Beschäftigung gehandelt habe, die gegen ein die Versicherungspflicht begründendes Entgelt ausgeübt worden sei. Nach ihren Angaben in der Klageschrift habe die Klägerin als Entgelt das zum Überleben notwendige Essen bekommen. Sofern diese Leistung überhaupt Entgeltcharakter habe, sei diese Leistung nur als teilweise Gewährung freien Unterhaltes zu werten. Dies liege auch vor, wenn man davon ausgehe, dass der Klägerin nicht nur das notwendige Essen, sondern auch Unterkunft gewährt worden sei. Sei aber für eine Beschäftigung als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt worden, sei die Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei gewesen (§§ 1227, 1228 Reichsversicherungsordnung (RVO)). Da die Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sei, sei das ZRBG nicht anwendbar.
Gegen das am 29. September 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit einem an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest gerichteten Schreiben vom 01. Oktober 2005, das am 05. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen ist. Die Klägerin bittet damit um eine Revision in ihrer Angelegenheit, damit eine Entscheidung zu ihren Gunsten ausfalle. Sie sei eine 75 Jahre alte Frau, habe den Nazismus und das Ghetto überlebt und als Kind gearbeitet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2005 und den Bescheid vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Das an die Botschaft gerichtete Schreiben der Kläger vom 01. Oktober 2005 ist als Berufung im Sinne des § 151 SGG auszulegen. Zwar hat die Klägerin in diesem Schreiben Ausführungen mit der Bitte um eine Revision in ihrer Angelegenheit gemacht, bei einer verständigen Würdigung und sinnvollen Auslegung dieser Formulierung kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass es ihr auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch einen höhere Instanz ankommt. Nach den Gesamtumständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Revision wirklich gewollt hat, denn das Sozialgericht hat die Sprungrevision nicht zugelassen. Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des ihr zugestellten Urteils entnehmen lässt, erfordert dieses Rechtsmittel gemäß § 161 Abs. 1 SGG eine schriftliche Zustimmung der Beklagten. Eine solche hat die Klägerin weder vorgelegt, noch hat sie sich in irgendeiner Weise dazu geäußert, ob bzw. dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für erfüllt hält.
Die insoweit statthafte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin, die bereits am 04. September 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01. Juli 1997, dem frühest möglichen Rentenbeginn gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG, denn sie hat keine in das Ausland zahlbaren rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Die Klägerin hat aber keine Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI), zurückgelegt. Bei einer Beitragszeit im Ghetto Budapest handelt es sich auch nicht um eine zu berücksichtigende Reichsgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 254 d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VI, denn in Ungarn galten nicht die Reichsversicherungsgesetze (vgl. Kassler Kommentar-Polster § 254 d RN 5 und 6 und Niesel § 247 RN 20 und 21). Deshalb kommt nach den Auslandszahlungsvorschriften (vgl. § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Zahlung einer Regelaltersrente an die Klägerin von vorneherein nur in Betracht, wenn sie die in Rede stehenden Ghettobeitragszeiten vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 zurückgelegt hätte. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG sind Ghettobeitragszeiten auch als Nicht-Bundesgebietsbeitragszeiten in das Ausland zahlbar. Die genannte Vorschrift hebt die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Auslandszahlungssperre für den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, auf. Mit dem ZRBG sollten nämlich die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Schäden insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland lebende betroffene Personenkreis in Zukunft unabhängig von seinem Wohnsitz über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können sollte (so BSG SozR 4-2600 § 306 Nr. 1).
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ghettobeitragszeit in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 ZRBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)) feststellbar.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZRBG setzt voraus, dass die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, dass vom Deutschen Reich besetzt und diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil erfüllt.
Das Ghetto Budapest befand sich in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet, denn Ungarn wurde von den deutschen Truppen am 19. März 1944 besetzt (Enzyklopädie des Holocaust - die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden - Band I, herausgegeben von Jäckel/Longerich/Schoeps, Stichwort Budapest, Seite 252 ff.).
Nach den Angaben der Klägerin übte sie in der Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 im Ghetto Budapest eine freiwillig übernommene Tätigkeit aus, die in der Überwachung von Kindern in einem Kindergarten bestand. Für diese Zeit seien auch nicht bereits Leistungen aus einem anderen System der sozialen Sicherheit erbracht worden. Allerdings hat die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Ghetto keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin hat bei der Antragstellung ausdrücklich angegeben, keine Entlohnung für ihre Tätigkeit, auch nicht in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezügen, erhalten zu haben. Im Widerspruchsverfahren hat sie dann erklärt, zumindest Unterkunft und Verpflegung erhalten zu haben. Diese Leistungen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Entgeltlichkeit eines Beschäftigungsverhältnisses und damit der Begründung von Versicherungspflicht. Das Sozialgericht hat dies unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich und zutreffend erläutert. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf weitere Ausführungen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vorgetragen, sie hat sich lediglich auf allgemeinen Ausführungen beschränkt.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zeit als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit gemäß §§ 15 und 16 Fremdrentengesetz (FRG) scheidet bereits deshalb aus, weil eine Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 nicht glaubhaft gemacht ist. Vorliegend war nur über die Klage gegen den Rentenversicherungsträger auf Ansprüche aus einem speziellen Gesetz, dem ZRBG, zu entscheiden. Es geht hier nicht um eine Wiedergutmachung außerhalb der deutschen Rentenversicherung für das der Klägerin zugefügte Leid und das erlittene Unrecht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG).
Die 1930 in B geborene und auch heute noch dort lebende Klägerin stellte am 08. Mai 2003 bei der Beklagten "Bezug nehmend auf das Überleben im Ghetto und auf das Arbeitsverhältnis zwischen 1949 und 1954" einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Sie gab an, vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 im Ghetto Budapest im 7. Bezirk – Elisabethstadt - mit der Überwachung von Kindern in einem Kindergarten beschäftigt gewesen zu sein. Ihre tägliche Arbeitszeit haben ca. 15 Stunden betragen, sie habe die Arbeit freiwillig übernommen und dafür keine Entlohnung - auch nicht in Ghetto-Geld, Lebensmitteln/Sachbezügen - erhalten. Die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto seien auch nicht bereits durch einen anderen - ausländischen - Rentenversicherungsträger berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG ab, weil keine Zeiten nach diesem Gesetz anzuerkennen seien. Die Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil weder Entgelt noch Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Allein der Aufenthalt in einem Ghetto reiche für die Anwendung des Gesetzes nicht aus. Der Rentenantrag sei abzulehnen, da Versicherungszeiten, die zur Zahlung einer Rente führen würden, nicht vorhanden seien. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe sich im Ghetto Budapest zwangsweise aufgehalten. Sie sei dort beschäftigt gewesen und habe für die Arbeit ein Entgelt (Unterkunft, Verpflegung) bekommen. Im Weiteren nahm die Klägerin Bezug auf eine amtliche Bestätigung des Zentralen Büros für Entschädigungsregelung Budapest vom 05. März 2003, in dem bestätigt wird, die Klägerin sei im Zeitraum vom 20. Juni 1944 bis zum 18. Januar 1945 den Auswirkungen der Einschränkungen der persönlichen Freiheit (Zwangsaufenthalt im Ghetto) ausgesetzt gewesen. Die Klägerin gab außerdem an, vom 01. September 1949 bis zum 31. Dezember 1954 gearbeitet und Beiträge gezahlt zu haben. Allerdings seien dazu keine Unterlagen mehr vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die beantragte Rente, weil keine Versicherungszeiten vorhanden seien. Die Zeit der Tätigkeit während des Ghettoaufenthalts sei zu Recht als Zeit einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG abgelehnt worden, denn eine Tätigkeit im Sinne des ZRBG liege erst dann vor, wenn tatsächlich Entgelte oder Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Für einen wesentlichen Sachbezug im Sinne des Gesetzes sei eine Verpflegung mit Lebensmitteln am Arbeitsplatz allein nicht ausreichend gewesen. Sachbezüge seien nur dann in wesentlichem Umfang gewährt worden, wenn mit den erhaltenen Rationen erheblich mehr als das eigene Überleben habe gesichert werden können.
Mit ihrer dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe im Ghetto Budapest von seiner Errichtung bis zu seiner Auflösung gelebt und dort Kinder gepflegt, ohne dafür Geld zu bekommen. Der Wert ihres Entgelts sei das Essen gewesen, das sie bekommen habe, sonst wäre sie, wie viele Leute im Ghetto, verhungert. Sie habe diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt. Nach der Befreiung habe sie fünf Jahre gearbeitet.
Durch Urteil vom 16. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG. Das ZRBG diene der Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; mit ihm solle die Zahlung von auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rentenansprüchen ins Ausland auch ohne deutsche Bundesgebietsbeitragszeiten ermöglicht werden, die sonst auf Grund der Regelungen der §§ 110 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über Leistungen an Berechtigte im Ausland ausgeschlossen wären. Das ZRBG erweitere aber nicht den anspruchsberechtigten Personenkreis über den von der so genannten Ghettorechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begünstigten Personenkreis hinaus. Dementsprechend gelte das ZRBG nach § 1 Abs. 1 für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei, b) gegen Entgelt ausgeübt worden sei und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder in diesem eingegliedert gewesen sei, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Das Gesetz knüpfe damit an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Es erfasse nur Beschäftigungen im Ghetto, die nach der Rechtsprechung als versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen seien. Dabei reiche es nicht aus, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes und sei es auch ein noch so geringes Entgelt gezahlt worden sei. Vielmehr müsse das Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt sein, da nur dies zu rentenrechtlichen Zeiten führe. Das Entgelt müsse deshalb eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches eine Versicherungspflicht begründen zu können. Es dürfe auch sonst nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäftigung vorliege. So reiche eine Arbeit in einem Ghetto, für die nur freier Unterhalt in Form von (guter) Verpflegung gewährt worden sei, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedingungen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft nicht aus, um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Deutschem Rentenrecht und damit bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG zu begründen. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung im Ghetto dagegen nicht gegen ein die Versicherungspflicht begründendes Entgelt ausgeübt. Sie habe auf dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Fragebogen zum ZRBG auf die Frage, ob eine Entlohnung - auch in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezüge - gewährt worden sei, mit nein geantwortet. Im Widerspruchsverfahren habe sie dann angegeben, sie habe für die Arbeit im Ghetto Entgelt (Unterkunft, Verpflegung) bekommen. In der Klagebegründung habe sie erklärt, sie habe kein Geld erhalten, der Wert ihres Entgeltes sei das Essen gewesen, das sie bekommen habe, sonst wäre sie wie viele Leute im Ghetto verhungert. Angesichts dieser - im Übrigen widersprüchlichen - Angaben der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrer Tätigkeit im Ghetto um eine Beschäftigung gehandelt habe, die gegen ein die Versicherungspflicht begründendes Entgelt ausgeübt worden sei. Nach ihren Angaben in der Klageschrift habe die Klägerin als Entgelt das zum Überleben notwendige Essen bekommen. Sofern diese Leistung überhaupt Entgeltcharakter habe, sei diese Leistung nur als teilweise Gewährung freien Unterhaltes zu werten. Dies liege auch vor, wenn man davon ausgehe, dass der Klägerin nicht nur das notwendige Essen, sondern auch Unterkunft gewährt worden sei. Sei aber für eine Beschäftigung als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt worden, sei die Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei gewesen (§§ 1227, 1228 Reichsversicherungsordnung (RVO)). Da die Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sei, sei das ZRBG nicht anwendbar.
Gegen das am 29. September 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit einem an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest gerichteten Schreiben vom 01. Oktober 2005, das am 05. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen ist. Die Klägerin bittet damit um eine Revision in ihrer Angelegenheit, damit eine Entscheidung zu ihren Gunsten ausfalle. Sie sei eine 75 Jahre alte Frau, habe den Nazismus und das Ghetto überlebt und als Kind gearbeitet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2005 und den Bescheid vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Das an die Botschaft gerichtete Schreiben der Kläger vom 01. Oktober 2005 ist als Berufung im Sinne des § 151 SGG auszulegen. Zwar hat die Klägerin in diesem Schreiben Ausführungen mit der Bitte um eine Revision in ihrer Angelegenheit gemacht, bei einer verständigen Würdigung und sinnvollen Auslegung dieser Formulierung kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass es ihr auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch einen höhere Instanz ankommt. Nach den Gesamtumständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Revision wirklich gewollt hat, denn das Sozialgericht hat die Sprungrevision nicht zugelassen. Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des ihr zugestellten Urteils entnehmen lässt, erfordert dieses Rechtsmittel gemäß § 161 Abs. 1 SGG eine schriftliche Zustimmung der Beklagten. Eine solche hat die Klägerin weder vorgelegt, noch hat sie sich in irgendeiner Weise dazu geäußert, ob bzw. dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für erfüllt hält.
Die insoweit statthafte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin, die bereits am 04. September 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01. Juli 1997, dem frühest möglichen Rentenbeginn gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG, denn sie hat keine in das Ausland zahlbaren rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Die Klägerin hat aber keine Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI), zurückgelegt. Bei einer Beitragszeit im Ghetto Budapest handelt es sich auch nicht um eine zu berücksichtigende Reichsgebiets-Beitragszeit im Sinne des § 254 d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VI, denn in Ungarn galten nicht die Reichsversicherungsgesetze (vgl. Kassler Kommentar-Polster § 254 d RN 5 und 6 und Niesel § 247 RN 20 und 21). Deshalb kommt nach den Auslandszahlungsvorschriften (vgl. § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Zahlung einer Regelaltersrente an die Klägerin von vorneherein nur in Betracht, wenn sie die in Rede stehenden Ghettobeitragszeiten vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 zurückgelegt hätte. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG sind Ghettobeitragszeiten auch als Nicht-Bundesgebietsbeitragszeiten in das Ausland zahlbar. Die genannte Vorschrift hebt die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Auslandszahlungssperre für den besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt waren, auf. Mit dem ZRBG sollten nämlich die im Rentenversicherungsrecht durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Schäden insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im Ausland lebende betroffene Personenkreis in Zukunft unabhängig von seinem Wohnsitz über die ihm zustehenden Leistungen auch verfügen können sollte (so BSG SozR 4-2600 § 306 Nr. 1).
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ghettobeitragszeit in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 ZRBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)) feststellbar.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZRBG setzt voraus, dass die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, dass vom Deutschen Reich besetzt und diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Diese Voraussetzungen sind nur zum Teil erfüllt.
Das Ghetto Budapest befand sich in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet, denn Ungarn wurde von den deutschen Truppen am 19. März 1944 besetzt (Enzyklopädie des Holocaust - die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden - Band I, herausgegeben von Jäckel/Longerich/Schoeps, Stichwort Budapest, Seite 252 ff.).
Nach den Angaben der Klägerin übte sie in der Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 im Ghetto Budapest eine freiwillig übernommene Tätigkeit aus, die in der Überwachung von Kindern in einem Kindergarten bestand. Für diese Zeit seien auch nicht bereits Leistungen aus einem anderen System der sozialen Sicherheit erbracht worden. Allerdings hat die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Ghetto keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin hat bei der Antragstellung ausdrücklich angegeben, keine Entlohnung für ihre Tätigkeit, auch nicht in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezügen, erhalten zu haben. Im Widerspruchsverfahren hat sie dann erklärt, zumindest Unterkunft und Verpflegung erhalten zu haben. Diese Leistungen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Entgeltlichkeit eines Beschäftigungsverhältnisses und damit der Begründung von Versicherungspflicht. Das Sozialgericht hat dies unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich und zutreffend erläutert. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf weitere Ausführungen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vorgetragen, sie hat sich lediglich auf allgemeinen Ausführungen beschränkt.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zeit als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit gemäß §§ 15 und 16 Fremdrentengesetz (FRG) scheidet bereits deshalb aus, weil eine Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01. November 1944 bis zum 08. Januar 1945 nicht glaubhaft gemacht ist. Vorliegend war nur über die Klage gegen den Rentenversicherungsträger auf Ansprüche aus einem speziellen Gesetz, dem ZRBG, zu entscheiden. Es geht hier nicht um eine Wiedergutmachung außerhalb der deutschen Rentenversicherung für das der Klägerin zugefügte Leid und das erlittene Unrecht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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