L 25 B 2259/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 27715/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2259/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 19. und 23. November 2007, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, B, abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den diesbezüglichen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens abgelehnt, § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten vom 17. Oktober 2007 überhaupt bzw. vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages vom 30. Oktober 2007 bekannt gegeben worden ist. Der Antragstellerin fehlte für eine erneute Anrufung des Sozialgerichts gleichwohl das Rechtsschutzbedürfnis. Denn bereits mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 (Az: S 37 AS 23904/07 ER) ist der Antragsgegner zur Gewährung der strittigen Unterkunftskosten verpflichtet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner weigern würde, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies wäre es der Antragstellerin durch einfache Rückfrage bei dem Antragsgegner möglich gewesen, sich nach der Umsetzung vorgenannter gerichtlicher Entscheidung angesichts des Schreibens ihres Vermieters vom 23. Oktober 2007 über aufgelaufene Mietrückstände zu erkundigen. Der erneuten Inanspruchnahme des Gerichts bedurfte es indes nicht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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