Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 1617/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 313/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nur (noch) seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 662,- EUR monatlich für die Zeit ab 1. Januar 2008, hilfsweise auf Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen für einen Monat, durch den Antragsgegner weiter verfolgt und sich im Übrigen gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist nicht begründet. Entsprechend dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Begehren, das sich inhaltlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Bundesagentur für Arbeit richten kann, war das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen.
Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung(en) ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht nicht. Der Antragsgegner hat von dem Antragsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zeitnah nach Stellung des Leistungsantrages Unterlagen zur Nachprüfung der Leistungsvoraussetzungen angefordert und dem Antragsteller für deren Vorlage eine - angemessene - Frist bis zum 31. Januar 2008 gesetzt, und zwar mit dem Hinweis, dass bei fehlender Mitwirkung die beantragte Leistung nach § 66 SGB I versagt werde (Schreiben vom 11. Januar 2008). Dieses Verwaltungshandeln des Antragsgegners ist rechtmäßig und entspricht den in § 66 Abs. 3 SGB I genannten tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Antragsteller hat es daher selbst in der Hand, durch die gebotene Mitwirkung, die auch nicht im Antragsverfahren bei dem SG nachgeholt wurde, eine Entscheidung über seinen Leistungsantrag herbeizuführen. Ein Sachverhalt, der auch ohne Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zwingend erforderlich gemacht hätte, liegt damit nicht vor, zumal der Antragsteller vorgetragen hat, bei seinem Onkel wohnen zu können und Lebensmittel bei Bedarf von seinen Landsleuten zu erhalten.
Die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG ist bei dieser Sach- und Rechtslage im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für die PKH -Beschwerde sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nur (noch) seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 662,- EUR monatlich für die Zeit ab 1. Januar 2008, hilfsweise auf Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen für einen Monat, durch den Antragsgegner weiter verfolgt und sich im Übrigen gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten durch das Sozialgericht (SG) wendet, ist nicht begründet. Entsprechend dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Begehren, das sich inhaltlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Bundesagentur für Arbeit richten kann, war das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen.
Der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung(en) ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht nicht. Der Antragsgegner hat von dem Antragsteller unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zeitnah nach Stellung des Leistungsantrages Unterlagen zur Nachprüfung der Leistungsvoraussetzungen angefordert und dem Antragsteller für deren Vorlage eine - angemessene - Frist bis zum 31. Januar 2008 gesetzt, und zwar mit dem Hinweis, dass bei fehlender Mitwirkung die beantragte Leistung nach § 66 SGB I versagt werde (Schreiben vom 11. Januar 2008). Dieses Verwaltungshandeln des Antragsgegners ist rechtmäßig und entspricht den in § 66 Abs. 3 SGB I genannten tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Antragsteller hat es daher selbst in der Hand, durch die gebotene Mitwirkung, die auch nicht im Antragsverfahren bei dem SG nachgeholt wurde, eine Entscheidung über seinen Leistungsantrag herbeizuführen. Ein Sachverhalt, der auch ohne Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zwingend erforderlich gemacht hätte, liegt damit nicht vor, zumal der Antragsteller vorgetragen hat, bei seinem Onkel wohnen zu können und Lebensmittel bei Bedarf von seinen Landsleuten zu erhalten.
Die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG ist bei dieser Sach- und Rechtslage im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für die PKH -Beschwerde sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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