Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 4629/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 684/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. März 2007 über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Dezember 2006 mit der Begründung, dass darin für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei einem von 40,- EUR bis 460,- EUR zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sowie einem von 20 EUR bis 380,- EUR zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen nach Nr. 3106 VV RVG jeweils nur die doppelte Mindestgebühr in Höhe von 80,- EUR bzw. 40,- EUR angesetzt worden ist.
Für eine inhaltliche Befassung des Landessozialgerichts ist angesichts der geltenden gesetzlichen Regelung des § 197 Abs. 2 SGG kein Raum. Denn danach entscheidet das SG endgültig über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 197 Abs. 1 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007, L 18 B 732/07 AS, veröffentlicht in juris). Es geht dem Kläger auch nicht um eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des SG, sondern darum, dass ein Beschluss des SG mit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eingabe beanstandet wird, um eine für erforderlich gehaltene grundsätzliche Entscheidung in der Sache zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung herbeizuführen.
Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02 = SozR 4-1100 Art 103 Nr. 1). Es kann dahinstehen, ob ein solcher auf eine sog. "greifbare Gesetzwidrigkeit" gestützter Rechtsbehelf im Sozialgerichtsprozess bereits seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1892) mit der Einfügung des § 321a Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 SGG nicht mehr statthaft war, bzw. ob dies jedenfalls seit Schaffung des der genannten Regelung nachgebildeten § 178a SGG zum 1. Januar 2005 (BGBl. 2004 I 3220) der Fall ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 15. August 2005, B 1 A 1/04 S, veröffentlicht in juris, und vom 7. April 2005, B 1 KR 5/04 S = SozR 4-1500 § 178 a Nr. 1). Das Vorbringen des Klägers bietet im Übrigen unabhängig von alledem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Gesetzwidrigkeit des SG-Beschlusses. Insbesondere existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz, dass der Ansatz der doppelten Mindestgebühr bei einer Untätigkeitsklage stets willkürlich ist oder den Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht respektiert. Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Sächsischen LSG vom 2. Juli 2004 (L 2 B 73/03 AL-PKH, veröffentlicht in juris) ergibt sich zudem nicht, dass bei Untätigkeitsklagen stets das Vierfache der Mindestgebühr zu erstatten ist. Für die Bestimmung der Gebühr sind vielmehr die Bemessungskriterien des § 14 RVG maßgeblich. Im Einzelfall kann demnach bei einer Untätigkeitsklage auch der Ansatz der doppelten Mindestgebühr der Billigkeit entsprechen. Da der Urkundsbeamte im Beschluss vom 29. Dezember 2006 nachvollziehbar begründet hat, aufgrund welcher Bemessungskriterien des § 14 RVG im konkreten Einzelfall nur die doppelte Mindestgebühr der Gebühren nach Nr. 3102 und 3106 VV RVG als billig angesehen worden ist, kann die Zurückweisung der Erinnerung aus "den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" im Beschluss des SG vom 28. März 2007 keine mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Gesetzwidrigkeit darstellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. März 2007 über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Dezember 2006 mit der Begründung, dass darin für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei einem von 40,- EUR bis 460,- EUR zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sowie einem von 20 EUR bis 380,- EUR zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen nach Nr. 3106 VV RVG jeweils nur die doppelte Mindestgebühr in Höhe von 80,- EUR bzw. 40,- EUR angesetzt worden ist.
Für eine inhaltliche Befassung des Landessozialgerichts ist angesichts der geltenden gesetzlichen Regelung des § 197 Abs. 2 SGG kein Raum. Denn danach entscheidet das SG endgültig über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 197 Abs. 1 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007, L 18 B 732/07 AS, veröffentlicht in juris). Es geht dem Kläger auch nicht um eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des SG, sondern darum, dass ein Beschluss des SG mit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eingabe beanstandet wird, um eine für erforderlich gehaltene grundsätzliche Entscheidung in der Sache zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung herbeizuführen.
Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02 = SozR 4-1100 Art 103 Nr. 1). Es kann dahinstehen, ob ein solcher auf eine sog. "greifbare Gesetzwidrigkeit" gestützter Rechtsbehelf im Sozialgerichtsprozess bereits seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1892) mit der Einfügung des § 321a Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 SGG nicht mehr statthaft war, bzw. ob dies jedenfalls seit Schaffung des der genannten Regelung nachgebildeten § 178a SGG zum 1. Januar 2005 (BGBl. 2004 I 3220) der Fall ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 15. August 2005, B 1 A 1/04 S, veröffentlicht in juris, und vom 7. April 2005, B 1 KR 5/04 S = SozR 4-1500 § 178 a Nr. 1). Das Vorbringen des Klägers bietet im Übrigen unabhängig von alledem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Gesetzwidrigkeit des SG-Beschlusses. Insbesondere existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz, dass der Ansatz der doppelten Mindestgebühr bei einer Untätigkeitsklage stets willkürlich ist oder den Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht respektiert. Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Sächsischen LSG vom 2. Juli 2004 (L 2 B 73/03 AL-PKH, veröffentlicht in juris) ergibt sich zudem nicht, dass bei Untätigkeitsklagen stets das Vierfache der Mindestgebühr zu erstatten ist. Für die Bestimmung der Gebühr sind vielmehr die Bemessungskriterien des § 14 RVG maßgeblich. Im Einzelfall kann demnach bei einer Untätigkeitsklage auch der Ansatz der doppelten Mindestgebühr der Billigkeit entsprechen. Da der Urkundsbeamte im Beschluss vom 29. Dezember 2006 nachvollziehbar begründet hat, aufgrund welcher Bemessungskriterien des § 14 RVG im konkreten Einzelfall nur die doppelte Mindestgebühr der Gebühren nach Nr. 3102 und 3106 VV RVG als billig angesehen worden ist, kann die Zurückweisung der Erinnerung aus "den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" im Beschluss des SG vom 28. März 2007 keine mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Gesetzwidrigkeit darstellen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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