L 18 B 2085/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1077/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2085/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Wwird abgelehnt.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 auch Kosten für Unterkunft und Heizung in einer monatlichen Höhe von 281,40 EUR zu gewähren, ist nicht begründet.

Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin entsprechende tatsächliche Aufwendungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -) für Unterkunft und Heizung für die von ihr bewohnte Unterkunft in der Lin Sin dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum hatte und hat. Als Grundlage für die genannten Kosten hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und G K (im Folgenden: K.) geschlossenen Wohnungsmietvertrag vom 31. Mai 2005 vorgelegt. Frau K hat indes gegenüber dem Finanzamt S erklärt, keine Mieteinnahmen zu haben und konnte einen mit der Antragstellerin geschlossenen Mietvertrag auch nicht vorlegen. Es ist bei dieser Sachlage nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich bei den von der Antragstellerin an K. geleisteten Zahlungen tatsächlich um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung handelt, zumal nach Auskunft des Finanzamtes K. auf einen entsprechenden Vorhalt erklärt haben soll, es habe sich bei den Zahlungen um Tilgungsraten der "Schwiegertochter" für einen Pkw gehandelt.

Eine abschließende Sachaufklärung – bspw. durch eine zeugenschaftliche Vernehmung der K. - ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit aber schon deshalb untunlich, weil jedenfalls derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin nicht zu besorgen ist. Die Antragstellerin lebt nach wie vor in der Wohnung in der L in S. Eine Kündigung wegen angeblichen Zahlungsverzuges ist bislang nicht erfolgt, ebenso wenig eine Klage auf Räumung des Wohnraums. K. hat nach den Angaben der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht einmal versucht, die vorgeblichen Betriebskostenerhöhungen gerichtlich durchzusetzen. Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist daher nicht erkennbar, und zwar ungeachtet dessen, ob der Antragstellerin im Ergebnis eines etwaigen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachten Leistungsansprüche zustehen sollten. Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung besteht daher kein Raum. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur – vorläufigen - Tragung der Regelleistungen für Alleinstehende im streitigen Zeitraum durch das Sozialgericht ist zudem vom Antragsgegner nicht mit der Beschwerde angefochten worden. Die Existenz der Antragstellerin ist daher einstweilen gesichert.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B W war mangels ausreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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