L 18 B 2341/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 25537/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2341/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Für die begehrte und auf ungeschmälerte Zahlung der mit Bescheid vom 2. Juni 2007 bewilligten Leistungen gerichtete Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht ersichtlich, weil der der Aufrechnung in Höhe eines monatlichen Betrages von 34,50 EUR zugrunde liegende Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2006 in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl. § 77 SGG). Diese Verwaltungsentscheidung ist auch wirksam verlautbart worden. Denn der Antragsteller hat den Bescheid vom 7. Juli 2006 entgegen seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich erhalten, was daraus erhellt, dass er eine Kopie dieses Bescheides mit seiner Beschwerdeschrift vorgelegt hat. Dass er den Bescheid erst im Zuge von Renovierungsarbeiten "vor ein paar Tagen" gefunden haben will, ändert nichts an dessen wirksamem Zugang und ist dem Antragsteller anzulasten. Das Gericht hatte daher nicht zu prüfen, ob die augenscheinlich auf § 43 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beruhende Aufrechnungsentscheidung des Antragsgegners rechtmäßig ist und ob die ihr zugrunde liegende Erstattungsforderung materiell-rechtlich begründet war und ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Existenzsicherung des Antragstellers durch die Aufrechnung eines Betrages in Höhe von 10% der monatlichen Regelleistung in der Zeit seit Antragseingang bei dem Sozialgericht bedroht wäre, zumal nur noch eine Aufrechnung für weitere drei Monate ansteht. Für Leistungszeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzantrags (11. Oktober 2007) ist ein Anordnungsgrund im Sinne eines eiligen und unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses ohnehin nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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