Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 278/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 106/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen ist zu widerrufen, wenn als Nachweise der Untersuchungen keine Foto- oder Videodokumentation mit Namen des Versicherten und Untersuchungsdatum auf dem Bildträger vorgelegt werden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 34.030 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006 abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung für koloskopische Leistungen zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 13. Oktober 2005 angeordnet hatte.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Klage gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hat. Der Antrag des Antragsstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte nur dann Erfolg, wenn sein Interesse an der nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG als Folge seiner Klage grundsätzlich eintretenden, erst durch die Vollziehungsanordnung beseitigten aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entziehung der Abrechnungsgenehmigung überwiegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Widerruf der Abrechnungsgenehmigung erweist sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Tatsachen als rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung als fehlerfrei.
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 8 Abs. 3 der Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. September 2002 (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie - Koloskopie-Vb -, DÄBl. Heft 40 S. A- 2654), die gemäß § 37 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) die Vorschriften des Sozialgesetzbuches/Zehntes Buch als leges speciales verdrängen. Nach § 135 Abs. 2 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen vereinbaren, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen. Hiervon haben die genannten Verbände in der Koloskopie-Vb Gebrauch gemacht und festgesetzt, dass die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die in der Koloskopie-Vb genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Satz 1 und 2 Koloskopie-Vb) und in ihrem Bestand u.a. davon abhängig, dass die festgelegten Mindestanforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Koloskopien nach § 6 Koloskopie-Vb erfüllt werden (§ 2 Satz 3 Koloskopie-Vb). Der Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 6 Abs. 1 Koloskopie-Vb gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, dass der Arzt innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 200 totale Koloskopien (einschließlich des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie durchgeführt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderliche Nachweis geführt ist. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unverzüglich mit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb). Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie widerrufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb). Nach § 6 Abs. 2 Koloskopie-Vb hat der Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch die Vorlage insbesondere der Bilddokumentation zu belegen, dass er die in den im Abs. 1 festgelegten Zeiträumen geforderte Anzahl von totalen Koloskopien (einschl. des Zoekums) und Polypektomien durchgeführt hat. Sonstige durchgeführte totale Koloskopien (einschl. des Zoekums) und Polypektomien sind bei entsprechendem Nachweis gemäß Satz 1 auf die nachzuweisende Anzahl von Eingriffen nach Abs. 1 anzurechnen.
Danach erfüllt der Antragsteller die fachlichen Voraussetzungen für den Fortbestand der ihm für den Zeitraum ab dem 9. Dezember 2002 erteilten Abrechnungsgenehmigung nicht mehr, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung koloskopischer Leistungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb vorliegen. Auf Grund des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 14. Dezember 2004 steht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 bereits fest, dass der Antragsteller die in § 6 Abs. 1 und 2 Koloskopie-Vb genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Denn er hatte nur Nachweise über 189 totale Koloskopien, davon 14 Polypektomien, eingereicht, die darüber hinaus in ihrer Bilddokumentation nach den Feststellungen der von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Koloskopie-Vb zur Beurteilung der fachlichen Eignung eingesetzten Koloskopie-Kommission qualitativ so mangelhaft waren, dass die Vollständigkeit der Koloskopien an Hand der vorgelegten Bilder nicht nachvollziehbar und sie aufgrund fehlender Beschriftung den Patienten nicht eindeutig zuzuordnen waren. Auch für den sich daran anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 hat der Antragsteller den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, obwohl ihn die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14. Dezember 2004 auf die Notwendigkeit des Nachweises und die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen hatte. Denn er hat nach den von ihm substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen der Koloskopie-Kommission nicht die erforderlichen Nachweise für 200 totale Koloskopien (einschließlich des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie, sondern lediglich Unterlagen für 197 totale Koloskopien, davon 11 Polypektomien, eingereicht. Hiervon waren darüber hinaus die meisten als Nachweis der erbrachten koloskopischen Leistungen nicht brauchbar. Denn die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen erhielten - erneut - nicht die von § 6 Abs. 2 Koloskopie-Vb verlangte Bilddokumentation, mit der die Erfüllung der geforderten Anzahl von totalen Koloskopien nachgewiesen werden muss. Diese Bilddokumentation ist nach Nrn. 156, 764 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung schon für die vollständige Erbringung der koloskopischer Leistungen durch Foto-/Videoaufnahmen zu führen. Die Foto-/Videoaufnahmen müssen selbst, ohne weitere Hilfsmittel, die Identifikation des Patienten und des Untersuchungszeitpunktes ermöglichen, was die Antragsgegnerin zu Recht aus § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) herleitet, um eine ausreichende Grundlage für weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen darzustellen. Fehlen auf den Foto-/Videoaufnahmen Angaben zum Patienten und zum Untersuchungszeitpunkt, ist die Koloskopie nicht ordnungsgemäß erbracht worden und kann zum Fachkundenachweis nicht verwendet werden. Der Einwand des Antragstellers, er habe ausreichende Unterlagen zum Nachweis seiner Fachkunde vorgelegt, weil es auf deren Qualität nicht ankomme, da mit dem Fachkundenachweis keine Qualitätskontrolle beabsichtigt sei, ist deshalb nicht zutreffend und geht an der Sache vorbei. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller seine Sprechstundenhilfe beauftragt, während der Durchführung des koloskopischen Eingriffs mit einem Fotoapparat den Monitor, der die Momentaufnahme der Koloskopie zeigt, zu fotografieren, da er auf die Anschaffung eines Printers verzichtet hat. Hierbei ist es nicht nur zu Reflexionen des Blitzlichtes im Glas des Bildschirmes gekommen, vielmehr erweisen sich auch Aufnahmen als unscharf und verwackelt. Vor allem aber lässt sich aus den Bilden weder selbst weder unmittelbar der untersuchte Patient noch der Untersuchungstag entnehmen.
Hat der Antragsteller danach für zwei aufeinander folgende Zeiträume von 12 Monaten die ihm obliegende Pflicht zum Nachweis einer ausreichenden Zahl von Koloskopien nicht erbracht, musste ihm die Abrechnungsgenehmigung gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb entzogen werden; die Entscheidung über die Entziehung ist wegen der großen Bedeutung der Untersuchung für eine ggf. erforderliche Diagnose und Therapie der Erkrankungen des Darms einerseits und dem nicht unerheblichen Eingriff bei der Untersuchung andererseits bei Fehlen des Nachweises der Fachkunde als gebundene und nicht als Ermessensentscheidung ausgestaltet und lässt der Antragsgegnerin keinen Entscheidungsspielraum.
Die Antragsgegnerin hat auch mit rechtsfehlerfreier Begründung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Abrechnungsgenehmigung angeordnet. Denn es besteht ein besonderes, über den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung hinausgehendes öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller auch für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage keine Koloskopien mehr durchführen und abrechnen kann. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Schutz der Versicherten vor möglicherweise folgenschweren Fehldiagnosen auf Grund der fehlenden oder unbrauchbaren Bilddokumentation als hierfür maßgebend angesehen. Ausschlaggebend für das besondere öffentliche Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Antragsteller auch für das Jahr 2005 keine Änderung seiner Dokumentationspraxis vorgenommen hat und deshalb erneut keinen Nachweis seiner fortbestehenden Fachkunde nach der Koloskopie-Vb erbringen konnte. Bei dieser Sachlage ist eine ordnungsgemäße Erbringung koloskopischer Leistungen von dem Antragsteller auch für die Zukunft nicht zu erwarten, so dass der Schutz der Patienten keinen Aufschub der Wirkungen des Widerrufs der Abrechnungsgenehmigung angemessen erscheinen lässt. Dem Antragsteller dagegen ist ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar, da es im vorliegenden Verfahren nur um den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung für koloskopische Leistungen geht. Im Übrigen nimmt er weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil und erzielt daraus Einnahmen, die sich nach Einstellung der Honorierung der koloskopischen Leistungen ab dem IV. Quartal 2006 nicht wesentlich vermindert haben. So erzielte er im II. und III. Quartal 2006 durchschnittlich 42.354,95 EUR, im IV. Quartal 2006 40.176,36 EUR und im I. Quartal 2007 42.736,72 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dem liegt unter Berücksichtigung eines Auszahlungspunktwertes von 0,0415 EUR die Hälfte des Wertes zugrunde, den der Antragsteller für 200 Leistungen pro Jahr nach der EBM-Nr. 13421 (4100 Punkte) erzielen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006 abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung für koloskopische Leistungen zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 13. Oktober 2005 angeordnet hatte.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Klage gegen den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hat. Der Antrag des Antragsstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte nur dann Erfolg, wenn sein Interesse an der nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG als Folge seiner Klage grundsätzlich eintretenden, erst durch die Vollziehungsanordnung beseitigten aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entziehung der Abrechnungsgenehmigung überwiegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Widerruf der Abrechnungsgenehmigung erweist sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Tatsachen als rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung als fehlerfrei.
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 8 Abs. 3 der Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. September 2002 (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie - Koloskopie-Vb -, DÄBl. Heft 40 S. A- 2654), die gemäß § 37 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) die Vorschriften des Sozialgesetzbuches/Zehntes Buch als leges speciales verdrängen. Nach § 135 Abs. 2 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen vereinbaren, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen. Hiervon haben die genannten Verbände in der Koloskopie-Vb Gebrauch gemacht und festgesetzt, dass die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die in der Koloskopie-Vb genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Satz 1 und 2 Koloskopie-Vb) und in ihrem Bestand u.a. davon abhängig, dass die festgelegten Mindestanforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Koloskopien nach § 6 Koloskopie-Vb erfüllt werden (§ 2 Satz 3 Koloskopie-Vb). Der Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 6 Abs. 1 Koloskopie-Vb gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, dass der Arzt innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 200 totale Koloskopien (einschließlich des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie durchgeführt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderliche Nachweis geführt ist. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unverzüglich mit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb). Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Koloskopie-Vb genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie widerrufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb). Nach § 6 Abs. 2 Koloskopie-Vb hat der Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch die Vorlage insbesondere der Bilddokumentation zu belegen, dass er die in den im Abs. 1 festgelegten Zeiträumen geforderte Anzahl von totalen Koloskopien (einschl. des Zoekums) und Polypektomien durchgeführt hat. Sonstige durchgeführte totale Koloskopien (einschl. des Zoekums) und Polypektomien sind bei entsprechendem Nachweis gemäß Satz 1 auf die nachzuweisende Anzahl von Eingriffen nach Abs. 1 anzurechnen.
Danach erfüllt der Antragsteller die fachlichen Voraussetzungen für den Fortbestand der ihm für den Zeitraum ab dem 9. Dezember 2002 erteilten Abrechnungsgenehmigung nicht mehr, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung koloskopischer Leistungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb vorliegen. Auf Grund des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 14. Dezember 2004 steht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 bereits fest, dass der Antragsteller die in § 6 Abs. 1 und 2 Koloskopie-Vb genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Denn er hatte nur Nachweise über 189 totale Koloskopien, davon 14 Polypektomien, eingereicht, die darüber hinaus in ihrer Bilddokumentation nach den Feststellungen der von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Koloskopie-Vb zur Beurteilung der fachlichen Eignung eingesetzten Koloskopie-Kommission qualitativ so mangelhaft waren, dass die Vollständigkeit der Koloskopien an Hand der vorgelegten Bilder nicht nachvollziehbar und sie aufgrund fehlender Beschriftung den Patienten nicht eindeutig zuzuordnen waren. Auch für den sich daran anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 hat der Antragsteller den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, obwohl ihn die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14. Dezember 2004 auf die Notwendigkeit des Nachweises und die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen hatte. Denn er hat nach den von ihm substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen der Koloskopie-Kommission nicht die erforderlichen Nachweise für 200 totale Koloskopien (einschließlich des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie, sondern lediglich Unterlagen für 197 totale Koloskopien, davon 11 Polypektomien, eingereicht. Hiervon waren darüber hinaus die meisten als Nachweis der erbrachten koloskopischen Leistungen nicht brauchbar. Denn die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen erhielten - erneut - nicht die von § 6 Abs. 2 Koloskopie-Vb verlangte Bilddokumentation, mit der die Erfüllung der geforderten Anzahl von totalen Koloskopien nachgewiesen werden muss. Diese Bilddokumentation ist nach Nrn. 156, 764 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung schon für die vollständige Erbringung der koloskopischer Leistungen durch Foto-/Videoaufnahmen zu führen. Die Foto-/Videoaufnahmen müssen selbst, ohne weitere Hilfsmittel, die Identifikation des Patienten und des Untersuchungszeitpunktes ermöglichen, was die Antragsgegnerin zu Recht aus § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) herleitet, um eine ausreichende Grundlage für weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen darzustellen. Fehlen auf den Foto-/Videoaufnahmen Angaben zum Patienten und zum Untersuchungszeitpunkt, ist die Koloskopie nicht ordnungsgemäß erbracht worden und kann zum Fachkundenachweis nicht verwendet werden. Der Einwand des Antragstellers, er habe ausreichende Unterlagen zum Nachweis seiner Fachkunde vorgelegt, weil es auf deren Qualität nicht ankomme, da mit dem Fachkundenachweis keine Qualitätskontrolle beabsichtigt sei, ist deshalb nicht zutreffend und geht an der Sache vorbei. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller seine Sprechstundenhilfe beauftragt, während der Durchführung des koloskopischen Eingriffs mit einem Fotoapparat den Monitor, der die Momentaufnahme der Koloskopie zeigt, zu fotografieren, da er auf die Anschaffung eines Printers verzichtet hat. Hierbei ist es nicht nur zu Reflexionen des Blitzlichtes im Glas des Bildschirmes gekommen, vielmehr erweisen sich auch Aufnahmen als unscharf und verwackelt. Vor allem aber lässt sich aus den Bilden weder selbst weder unmittelbar der untersuchte Patient noch der Untersuchungstag entnehmen.
Hat der Antragsteller danach für zwei aufeinander folgende Zeiträume von 12 Monaten die ihm obliegende Pflicht zum Nachweis einer ausreichenden Zahl von Koloskopien nicht erbracht, musste ihm die Abrechnungsgenehmigung gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Koloskopie-Vb entzogen werden; die Entscheidung über die Entziehung ist wegen der großen Bedeutung der Untersuchung für eine ggf. erforderliche Diagnose und Therapie der Erkrankungen des Darms einerseits und dem nicht unerheblichen Eingriff bei der Untersuchung andererseits bei Fehlen des Nachweises der Fachkunde als gebundene und nicht als Ermessensentscheidung ausgestaltet und lässt der Antragsgegnerin keinen Entscheidungsspielraum.
Die Antragsgegnerin hat auch mit rechtsfehlerfreier Begründung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Abrechnungsgenehmigung angeordnet. Denn es besteht ein besonderes, über den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung hinausgehendes öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller auch für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage keine Koloskopien mehr durchführen und abrechnen kann. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Schutz der Versicherten vor möglicherweise folgenschweren Fehldiagnosen auf Grund der fehlenden oder unbrauchbaren Bilddokumentation als hierfür maßgebend angesehen. Ausschlaggebend für das besondere öffentliche Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Antragsteller auch für das Jahr 2005 keine Änderung seiner Dokumentationspraxis vorgenommen hat und deshalb erneut keinen Nachweis seiner fortbestehenden Fachkunde nach der Koloskopie-Vb erbringen konnte. Bei dieser Sachlage ist eine ordnungsgemäße Erbringung koloskopischer Leistungen von dem Antragsteller auch für die Zukunft nicht zu erwarten, so dass der Schutz der Patienten keinen Aufschub der Wirkungen des Widerrufs der Abrechnungsgenehmigung angemessen erscheinen lässt. Dem Antragsteller dagegen ist ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar, da es im vorliegenden Verfahren nur um den Widerruf der Abrechnungsgenehmigung für koloskopische Leistungen geht. Im Übrigen nimmt er weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil und erzielt daraus Einnahmen, die sich nach Einstellung der Honorierung der koloskopischen Leistungen ab dem IV. Quartal 2006 nicht wesentlich vermindert haben. So erzielte er im II. und III. Quartal 2006 durchschnittlich 42.354,95 EUR, im IV. Quartal 2006 40.176,36 EUR und im I. Quartal 2007 42.736,72 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dem liegt unter Berücksichtigung eines Auszahlungspunktwertes von 0,0415 EUR die Hälfte des Wertes zugrunde, den der Antragsteller für 200 Leistungen pro Jahr nach der EBM-Nr. 13421 (4100 Punkte) erzielen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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