Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 349/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1562/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Prüfung, ob eine Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er begann im September 1972 eine Ausbildung zum Gärtner und war von September 1973 bis Oktober 1975 bei der VEG Saatzucht/Zierpflanzen E als Gartenarbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit erwarb er am 18. April 1975 im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung einen Facharbeiterabschluss als Gärtner für Zierpflanzenbau. Von November 1975 bis Ende des Jahres 1991 war der Kläger im erlernten Beruf tätig. Vom 15. Juli 1992 bis zum 23. Dezember 1996 arbeitete er als Landschaftsgärtner bei der F Gala Bau GmbH. Nachdem er bei der D Gebäudemanagement GmbH Anfang des Jahres 1997 zunächst geringfügig beschäftigt gewesen war, arbeitete er dort vom 1. Juni 1997 bis zum 15. Dezember 1998 vollschichtig als Gebäudereiniger und Gärtner. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. März bis zum 31. August 1999 absolvierte er mit Erfolg eine Fortbildung im Garten- und Landschaftsbau. Nachdem er bis zum 28. April 2002 Leistungen des Arbeitsamtes erhalten hatte, nahm er vom 29. April 2002 bis zum 28. Februar 2003 mit gutem Erfolg an einer Weiterbildung zur Fachkraft für den Empfangs- und Securitybereich des Unternehmens teil und bezog während dieser Zeit und, da er anschließend keine Arbeitsstelle fand, bis zum 28. Mai 2003 Übergangsgeld. Anschließend bestritt er seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosenhilfe und Hinzuverdienst.
Der Kläger, bei dem mit Bescheid vom 19. Januar 2004 ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt wurde, beantragte am 26. Juni 2003 bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung und gab dabei an, wegen Bandscheibenproblemen im Halswirbelbereich könne er den Kopf schwer bewegen, des Weiteren leide er unter Schwindelanfällen und Lungenbeschwerden. Schließlich habe er Probleme beim Treppensteigen und schweren Tragen. Er meine, dass er Sicherheitsaufgaben nur noch weniger als sechs Stunden täglich wahrnehmen könne; bei extremer Belastung leide er unter Schwindel.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten ein Entlassungsbericht des Fachkrankenhauses für Neurologie und Psychiatrie , in welchem der Kläger sich vom 28. April bis zum 5. Juni 1992 aufgehalten hatte, vom 8. September 1992, ein Befundbericht der Radiologin O bezüglich einer Computertomografie des Schädels vom 4. Juli 2002, ein Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. S, in welchem ein pathologisches EEG beschrieben wird, vom 17. Oktober 2002 sowie ein Entlassungsbericht des Klinikums im F, in welchem sich der Kläger aufgrund eines nach einer Synkope erlittenen Sturzes vom 7. bis zum 9. April 2003 aufgehalten hatte, vom 9. April 2003 vor. Aufgrund der Untersuchung des Klägers am 13. August 2003 erstellte der Internist Dr. T unter dem 3. September 2003 ein Gutachten, in welchem es heißt, der Kläger leide unter einem Lumbal-syndrom bei Prolaps L5/S1 sowie einem degenerativen Cervikalsyndrom, unter einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit bei mittel- bis schwergradiger Ventilationsstörung und unauffälliger Blutgasanalytik, unter einem essentiellen Tremor der rechten Hand sowie einer Schultereckgelenkarthrose rechts, die gegenwärtig gebessert sei. Das Leistungsbild des Klägers beschrieb der Sachverständige als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten ebenso zu vermeiden sei wie Überkopfarbeit. Auch dürfe der Kläger nicht unter dem Einfluss inhalativer Noxen arbeiten und solle möglichst in ausreichend temperierten Räumen tätig sein. Mit diesem Leistungsvermögen sei er weder als Gärtner noch als Gebäudereiniger einsetzbar; er könne jedoch anderen Tätigkeiten des allgemeinen wie auch des gehobenen Arbeitsmarktes nachgehen. Nachdem sich die Internistin Ebert dieser Einschätzung in ihrer vom 10. September 2003 datierenden prüfärztlichen Stellungnahme angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2003 ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 25. September 2003 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Beklagte habe einerseits im Februar 2002 die Bewilligung von Fördermitteln für eine Arbeitsaufnahme auf Helgoland abgelehnt, weil die Tätigkeit nicht leidensgerecht gewesen sei, andererseits sei dem Ablehnungsbescheid zufolge jetzt eine Beschäftigung als Gebäudereiniger möglich. Er frage sich, ob seine Beschäftigungslosigkeit nicht hätte verhindert oder beendet werden können, wenn man damals eine andere Entscheidung getroffen hätte. Ihm sei nicht einmal eine medizinische Rehabilitations-maßnahme angeboten worden. Schließlich habe er auch weder eine Umschulung noch eine weitere Ausbildung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) absolviert, denn die ihm angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen seien dafür von viel zu kurzer Dauer gewesen.
Im Widerspruchsverfahren erstellte der Orthopäde Dr. W, der den Kläger am selben Tag untersucht hatte, am 10. November 2003 ein Gutachten, in welchem er feststellt, es bestünden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Bandscheibenvorfall L5/S1, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung sowie eine Tendinosis calcarea der rechten Schulter. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar, wobei Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden müssten. Aufgrund der Halswirbelsäulenbeschwerden sowie der schmerzhaften Funktionseinschränkung der rechten Schulter sollten keine Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten erfolgen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Der Beklagten lagen des Weiteren ein Befundbericht des St. Joseph-Krankenhauses B W vom 12. Dezember 2003 und die Ablichtung eines von Dr. P für das Arbeitsamt unter dem 16. Dezember 2003 erstellten Gutachtens vor.
Nachdem die Internistin E am 27. November 2003, am 20. Januar 2004 und am 9. Februar 2004 prüfärztlich Stellung genommen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. Februar 2004 zurück und führte zur Begründung aus, seine Erwerbsfähigkeit sei nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen beeinträchtigt durch ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Bandscheibenvorfall L5/S1, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung, eine Tendinosis calcarea der rechten Schulter, eine chronisch-obstruktive Lungenkrankheit sowie einen essentiellen Tremor der rechten Hand. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen reiche sein Leistungsvermögen noch aus, um körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dabei seien Überkopfarbeit, Armvorhalt, Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperatur-schwankungen, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe sowie Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr (zum Beispiel Absturzgefahr, Starkstrom und laufende Maschinen) zu vermeiden. Da er noch sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein könne, habe er keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er sei auch nicht berufsunfähig, weil er eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Zwar habe er einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem qualifizierten Beruf aber gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Deshalb seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten. Er könne auch im Empfangs- und Securitybereich mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er als Rechtshänder durch den Tremor der rechten Hand stark beeinträchtigt werde. Auch habe sie die Tatsache, dass er unter epileptischen Anfällen leide, nicht hinreichend gewürdigt. Er könne nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten. Da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, habe er Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Übrigen liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungs-einschränkungen vor. Der Kläger hat Ablichtungen eines Schreibens des Orthopäden P vom 11. März 2004, eines Schreibens der Internistin Dr. K vom 21. April 2004 sowie eines von der Allgemeinmedizinerin Dr. C-S für die Agentur für Arbeit Berlin-Nord unter dem 22. Oktober 2004 erstellten Gutachtens zu den Akten gereicht. In Letzterem heißt es, er könne nur noch untervollschichtig leichte Arbeiten verrichten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Internistin Dr. K vom 15. Mai 2004, der Hals-Nasen-Ohrenärztin Dr. H vom 26. Mai 2004 und des Neurologen und Psychiaters Dr. S vom 3. Juni 2004 sowie vom 7. Mai 2005 eingeholt. Letzterem war neben bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ein logopädischer Zwischenbericht vom 3. Juni 2004 in Kopie beigefügt. Der Allgemeinmediziner Dr. M, der ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten worden war, hat unter dem 10. Juni 2004 mitgeteilt, keinen Befundbericht erstellen zu können, da der Kläger nur zweimal bei ihm gewesen sei. Aufgrund der Beweisanordnung vom 3. August 2004 hat der Neurologe und Psychiater Dr. L den Kläger am 28. September 2004 untersucht und unter dem 18. Oktober 2004 ein Gutachten erstellt. Darin heißt es, auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden bei dem Kläger eine schwere Sprechstörung, ein Verdacht auf epileptische Anfälle, zur Zeit mit antiepileptischer Medikation, ein essentieller Tremor der Hände (Händezittern, ohne kausale Therapiemöglichkeit), anamnestisch ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1. Unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden weiteren Befunde sei das Leistungsvermögen des Klägers hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Arbeiten. Wegen der orthopädischen Leiden könne er nur in geschlossenen Räumen oder im Freien mit Witterungsschutz, ohne Exposition gegenüber Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft arbeiten, wegen der Lungenfunktionsstörung dürfe er Staub nicht ausgesetzt sein. Wegen des Krampfaderleidens solle der Kläger längere Tätigkeiten im Stehen nicht ausüben, er könne aber überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zum entlastenden Aufstehen arbeiten, wobei auch längeres Gehen möglich sei. Einseitig körperlich belasten dürfe er sich nicht. Wegen der fraglichen epileptischen Anfälle seien Arbeiten an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Auch Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten, unter Belastung der Wirbelsäule, der Beine oder der Arme seien nicht zumutbar. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten oder Schreibgewandtheit erforderten, könne der Kläger nicht verrichten, weil die Hände zitterten. Schließlich sei zu beachten, dass Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens bestünden und wegen der Sprechstörung auch die Kontaktfähigkeit nicht unbehindert sei. Hinsichtlich der Wege zur Arbeitsstelle seien Besonderheiten nicht zu berücksichtigen; die üblichen Pausen reichten aus.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 6. Juli 2005 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Juni 2003 zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar noch in der Lage, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten regelmäßig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, wenn die sich aus seinen Erkrankungen ergebenden Einschränkungen berücksichtigt würden. In Anbetracht der Vielzahl der qualitativen Einschränkungen, die als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen sei, müsse jedoch von der Beklagten eine Tätigkeit benannt werden, die der Kläger noch zumutbar verrichten könne. Soweit die Beklagte Tätigkeiten als Bürohilfskraft und als Versandfertigmacher benannt habe, genüge dies nicht. Auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft könne der Kläger deshalb nicht verwiesen werden, weil es sich zwar um körperlich leichte Arbeit handele, diese aber zum Teil mit Publikumsverkehr verbunden sei. Unter Berücksichtigung der bei dem Kläger bestehenden Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und auch der Fingerfertigkeit seien ein Teil der im Rahmen dieser Tätigkeit üblicherweise anfallenden Arbeiten von ihm nicht oder nur unter Schwierigkeiten zu leisten, so dass ihm die Tätigkeit insgesamt nicht zuzumuten sei. Bezüglich der Tätigkeit eines Versandfertigmachers ergäben sich die Zweifel an der Zumutbarkeit zum einen daraus, dass sie auch mit wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten verbunden sei, zum anderen daraus, dass sie unter Einfluss von Stäuben, Gasen und Dämpfen durchzuführen sei. Soweit im Übrigen Kleinartikel aus Metall, Kunststoff und Holz versandfertig gemacht würden, habe die Kammer angesichts des Tremors der Hände Zweifel an der Zumutbarkeit. Könne der Kläger mithin nur in Teilbereichen der von der Beklagten benannten Tätigkeiten ohne weiteres eingesetzt werden, so sei keine konkrete Tätigkeit benannt. Da im Übrigen für das Gericht auch keine erkennbar sei, die der Kläger angesichts des ihm verbliebenen Leistungsvermögens noch verrichten könne, sei er voll erwerbsgemindert. Schließlich ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass das Leistungsvermögen schon vor der Rentenantragstellung in der beschriebenen Weise eingeschränkt gewesen sei; als Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls sei der im April 2003 stattgehabte Anfall mit anschließendem Krankenhaus-aufenthalt anzusehen. Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. L ergebe sich, dass eine Besserung des Leistungsvermögens nicht zu erwarten sei, so dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente habe.
Gegen das ihr am 13. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, bei dem Kläger bestehe weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungs-behinderung. Ein Vergleich der bei dem Kläger bestehenden Einschränkungen mit den vom Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeiteten Fallkonstellationen dürfe nicht dazu führen, dass die Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten über die bisherige Rechtsprechung des BSG hinaus erweitert werde. Es werde deshalb lediglich hilfsweise darauf hingewiesen, dass der Kläger unter anderem noch leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten verrichten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und meint, die Beklagte habe sich mit den Entscheidungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat Ablichtungen eines Arztbriefs des Neurologen und Psychiaters Dr. S vom 3. Januar 2007, eines Entlassungsberichts des St. J B , in welchem er sich vom 27. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 aufgehalten hatte, vom 5. Januar 2007 sowie einer vom Zentrum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an dem genannten Krankenhaus unter dem 9. Januar 2007 erstellten "Befundpsychodiagnostik" zu den Akten gereicht.
Aufgrund der Beweisanordnung vom 16. Februar 2006 hat der Praktische Arzt M den Kläger am 6. April 2006 untersucht, unter dem 27. April 2006 ein Sachverständigengutachten erstellt und mit Datum vom 14. Juni 2006 noch ergänzend Stellung genommen. An bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen stellt er neben einem Verdacht auf epileptische Anfälle einen Tremor der rechten Hand, eine Sprechstörung, ein chronisches Lungenleiden, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenksbeschwerden, eine Fußfehlform, ein Krampfaderleiden, eine Hörminderung und eine Sehbehinderung fest. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten noch täglich regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten über die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden verrichten könne. Geschützt werden müsse er vor dem Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub, Feuchtigkeit, inhalativen Reizstoffen und hautreizenden Substanzen. Er könne im Wechsel der Haltungsarten arbeiten, aber auch überwiegend sitzend, soweit er dabei gelegentlich aufstehen und umhergehen könne. Überwiegende oder ausschließliche Geh- oder Stehtätigkeiten schieden aus. Ferner könne der Kläger nicht unter Zeitdruck oder in Nacht- oder Wechselschicht arbeiten. Auszuschließen seien auch Arbeiten an laufenden Maschinen oder solche mit Verletzungsgefahr. Meiden müsse der Kläger Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung. Er könne keine Lasten über 10 kg heben und tragen, nicht auf Leitern und Gerüsten und nicht über Kopf arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit sei reduziert. Ferner sei das Hörvermögen links mehr als rechts vermindert. Aufgrund der antiepileptischen Pharmako-therapie sei das Reaktionsvermögen etwas eingeschränkt. Aufgrund der Sprechstörung schieden Arbeiten mit Publikumsverkehr aus. Bezüglich des Aufenthalts des Klägers im St. B vom 27. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 hat der Senat einen Befundbericht eingeholt, der vom 23. Januar 2007 datiert.
Aufgrund der Beweisanordnung vom 4. April 2007 hat der vom Kläger ausgewählte Hals-Nasen-Ohrenarzt Prof. Dr. E den Kläger am 14. Juni 2007 untersucht und unter dem 20. August 2007 ein Gutachten erstellt, in welchem es heißt, der Kläger leide neben den bereits benannten Erkrankungen auf orthopädischem, internistischem und augenärztlichem Gebiet an einer neurologischen Erkrankung mit epileptischen Anfällen, Tremor und Dysarthrie, die vermutlich auch Ursache des Ausfalls der peripheren vestibulären Erregbarkeit sei. Sowohl die bei der Begutachtung festgestellte retrolabyrinthäre Schwerhörigkeit als auch der Ausfall des peripheren Gleichgewichtsorgans seien zuvor nicht diagnostiziert worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich um eine langsam progrediente Erkrankung handele. Die erste Sprachstörung sei seiner Anamnese nach im Jahr 2000 aufgetreten, die Hörstörung im Jahr 2003. Der Ausfall des Gleichgewichtsorgans sei neu. Die Leistungsminderung und die Entwicklung derselben seien durch eine wenig bis nicht klassifizierte neurologische Erkrankung gekennzeichnet. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eher eine Verschlechterung. Dem zu erwartenden Krankheitsverlauf entsprechend seien die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde ausgeprägter als die den vorliegenden Unterlagen zu entnehmenden. Wegen der auf seinem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen sei das Leistungsvermögen insoweit eingeschränkt, als der Kläger Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus ebenso wie Akkord- und Fließbandarbeiten nicht verrichten könne. Wegen des Gleichgewichtsausfalls und der Synkopen sei ihm das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten auch kurzfristig nicht möglich. Ferner sei bei einem essentiellen Tremor, auch wenn er nur zeitweise auftrete, die Feinmotorik gestört und keine besondere Fingergeschicklichkeit vorhanden. Gestört sei auch das Sprech- und Artikulationsvermögen, wobei sich die Störung unter Belastung und Stress noch verstärke. Es handele sich nicht nur um ein Stottern, sondern um eine weitergehende Störung. Es seien auch der Redefluss und der grammatikalische Aufbau der Sätze, das heißt die Verständigungs-möglichkeit - wahrscheinlich durch die neurologische Grundkrankheit - gestört. Eine Arbeit mit Publikumsverkehr oder gar der Notwendigkeit der guten sprachlichen Verständigung, zum Beispiel im Sicherheitsdienst, sei, wie auch in allen anderen Vorgutachten erwähnt, nicht sinnvoll.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz: 25 160255 E 007, zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichts-gesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den rechtswidrigen Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Juni 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die rechtlichen Voraussetzungen des in § 43 Abs. 2 SGB VI geregelten Anspruchs sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten und ebenso die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mehr als) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger auch voll erwerbsgemindert ist. Zwar kann er noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein, dies jedoch nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts; ihm ist der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. In seinem Fall macht die Vielzahl der bestehenden ungewöhnlichen Leistungs-einschränkungen die Benennung einer konkreten leidensgerechten Tätigkeit erforderlich. Die Beklagte hat eine solche jedoch nicht benannt; für den Senat ist auch keine ersichtlich.
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den im Verwaltungs-, im Klage- und im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, ergibt sich für den Senat, dass der Kläger vor allem unter einer wenig bis nicht klassifizierten progredienten neurologischen Erkrankung leidet. Diese geht mit epileptischen Anfällen, einem essentiellem Tremor, einer Schwerhörigkeit, einem Ausfall des Gleichgewichtssinns und einer Störung der an der Sprechmotorik beteiligten neuromuskulären Strukturen einher. Letztere führt zu einer Sprechstörung, die durch Störungen der Artikulation, vermehrte Sprechanstrengung sowie Veränderungen der Lautstärke und Sprechgeschwindigkeit gekennzeichnet ist. Unter Belastung und Stress verstärkt sich die Sprechstörung. Der Kläger stottert dann nicht nur, vielmehr sind auch der Redefluss und der grammatikalische Aufbau der Sätze gestört, Worte und Sätze werden abgebrochen, so dass die Verständigungsmöglichkeit erschwert wird. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung des Klägers, die medikamentös behandelt wird. Sie setzt die körperliche Belastbarkeit herab und führt dazu, dass die Atemwege nicht gereizt werden dürfen. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger neben Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit vor Jahren erlittenem Bandscheibenvorfall degenerative Veränderungen der großen Gelenke und eine Fußfehlform. Ferner leidet der Kläger unter Bluthochdruck, Krampfadern und einer Sehschwäche.
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Störungen zwar nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, er auch wegefähig ist und keine unüblichen oder zusätzlichen Pausen machen muss, dass aber qualitativ eine Vielzahl von Einschränkungen besteht. Fasst man das Ergebnis der Ermittlungen auf medizinischem Gebiet zusammen, so ist festzustellen, dass der Kläger aufgrund der auf orthopädischem und auf pulmonologischem Gebiet bestehenden Erkrankungen nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, aber auch überwiegend sitzend verrichten kann. Wegen der Wirbelsäulen-, Schulter-, Hüftgelenks- und Kniebeschwerden kann er in Zwangshaltungen sowie im Bücken, Hocken oder Knien nicht mehr tätig sein, nicht über Kopf arbeiten und sollte nicht Kälte, Nässe, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Wegen der mit dem Auftreten epileptischer Anfälle verbundenen neurologischen Erkrankung kann er nicht, auch nicht gelegentlich oder kurzfristig, auf Leitern und Gerüsten tätig sein. Aufgrund der Lungenerkrankung darf er nicht unter dem Einfluss von Stauben, Gasen und anderen inhalativen Noxen arbeiten. Wegen der neurologischen Problematik kann der Kläger nicht mit festgelegtem Arbeitsrhythmus und -tempo, im Akkord oder am Fließband arbeiten. Auch wegen des Bluthochdrucks soll er nicht unter Zeitdruck, nicht nachts und nicht in Wechselschicht arbeiten. Er darf, schon wegen der antiepileptischen Pharmakotherapie, keine Maschinen bedienen und muss Arbeiten unter Verletzungsgefahr meiden; das Reaktionsvermögen ist eingeschränkt. In Anbetracht des die Feinmotorik störenden Händezitterns sind nicht nur solche Arbeiten auszuschließen, die besondere Fingergeschicklichkeit erfordern, sondern auch solche, bei denen, wie etwa bei Schreibarbeiten, der häufige und zuverlässige Einsatz der Hände unvermeidbar ist. Da dem Kläger auch Gegenstände aus der Hand fallen, kann er zum Beispiel nicht damit betraut werden, zerbrechliche Materialien zu transportieren, zuzureichen oder zu halten. Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie alle Arbeiten, die verbale Kommunikation erfordern, scheiden deshalb aus, weil der Kläger an einer die Verständigung zeitweise stark erschwerenden Sprechstörung leidet. Bei einer Hörminderung von 30 Prozent können besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestellt werden.
Soweit die Beklagte meint, das beschriebene Leistungsbild mache die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit im vorliegenden Fall nicht erforderlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist oder nicht, im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen muss, sondern danach, ob das Restleistungs-vermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie zum Beispiel zureichen, abnehmen, transportieren, reinigen, bedienen von Maschinen, kleben, sortieren, verpacken, zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 29. Dezember 1996, Az.: GS 2/95, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Ausnahmsweise erforderlich aber ist die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit - trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten - wenn bei einem Versicherten, der körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten kann, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungs-behinderung vorliegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der für das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen zuständige Versicherungs-träger einem Versicherten auch dann zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, wenn die Schwere einer einzelnen Leistungsbehinderung oder (erst) das Zusammenwirken verschiedener ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dazu führt, dass der Arbeitsmarkt für jemanden, dessen Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält.
Für die Prüfung, ob eine Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungs-maßstab, entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ob im konkreten Fall eine Summierung im beschriebenen Sinne zu bejahen ist, hängt von der Anzahl, der Art und der Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter ist zu untersuchen, welche Verrichtungen oder Arbeits-bedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9 = NZS 2007, 265, m.w.N.).
Neben der in ihrer Ausprägung und ihrer Schwere ungewöhnlichen Sprechstörung, die zum einen die Kontaktfähigkeit des Klägers einschränkt und zum anderen die Gefahr der Stigmatisierung in sich birgt, sind insbesondere die sonstigen aufgrund der neurologischen Erkrankung, das heißt durch die Anfallsproblematik, den Ausfall des Gleichgewichtssinns, den essentiellen Tremor, die Hörminderung sowie die als Nebenwirkung der medikamentösen Therapie bestehende Einschränkung des Reaktionsvermögens bestehenden Leistungs-einschränkungen ungewöhnlich im oben beschriebenen Sinne. Typisch für ungelernte, körperlich nicht mehr als leicht belastende Arbeiten ist zum Beispiel im Bereich der Aufsichts- und Sicherheitsaufgaben, dass sie Aufmerksamkeit, volle Seh- und Hörfähigkeit und schnelle Reaktion erfordern. Soweit Maschinen bedient werden, bedarf es neben ungestörter Reaktionsfähigkeit oft auch der vollen und ungestörten Funktionsfähigkeit der Arme und Hände. Arbeiten am Telefon, etwa im Empfangsbereich oder im Call Center, sind nur bei ungestörter Kommunikationsfähigkeit möglich. Soweit danach noch Tätigkeiten in Betracht kommen, dürfen die sich aus dem Vorliegen der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung ergebenden Einschränkungen nicht unbeachtet bleiben, aufgrund derer Tätigkeiten im Bereich des produzierenden Gewerbes ausscheiden dürften. Nach alledem liegt ein Fall der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Davon ist auch das Sozialgericht Berlin zu Recht ausgegangen.
Die Beklagte, die trotz der überzeugenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil nicht vom Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgeht und eine konkrete Tätigkeit, die ihrer Auffassung nach dem Restleistungsvermögen des Klägers entspricht, nicht benannt hat, hält den Kläger für in der Lage, leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten zu verrichten. Sollen kleine oder auch wertvolle Gegenstände verpackt werden, so ist dies für den Kläger wegen des Händezitterns problematisch. Insgesamt dürften Packarbeiten schon deshalb kaum in Betracht kommen, weil bei ihrer Verrichtung wegen des Umgangs mit dem Verpackungsmaterial Staub entsteht und sie zudem häufig in festgelegtem Arbeitsrhythmus bzw. im Akkord oder am Fließband verrichtet werden. Montier-, Produktions- und Etikettierarbeiten scheiden im Fall des Klägers schon wegen des Tremors aus. Dabei sind Geräte zu benutzen und Maschinen zu bedienen, was ihm nicht möglich ist. Was im Übrigen unter Produktions-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten genau verstanden werden soll, bleibt offen. Dem Erfordernis der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit genügt der pauschale Verweis auf derartige Arbeiten jedenfalls nicht.
Soweit das Sozialgericht Ausführungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls und dazu, dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente hat, gemacht hat, sind diese zutreffend. Ihnen ist aus Sicht des Senats auch nichts hinzuzufügen. Die im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten bestätigen die Auffassung der Vorgutachter, dass der Zustand des Klägers nicht besserungsfähig und die neurologische Erkrankung progredienter Natur ist.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage im § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er begann im September 1972 eine Ausbildung zum Gärtner und war von September 1973 bis Oktober 1975 bei der VEG Saatzucht/Zierpflanzen E als Gartenarbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit erwarb er am 18. April 1975 im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung einen Facharbeiterabschluss als Gärtner für Zierpflanzenbau. Von November 1975 bis Ende des Jahres 1991 war der Kläger im erlernten Beruf tätig. Vom 15. Juli 1992 bis zum 23. Dezember 1996 arbeitete er als Landschaftsgärtner bei der F Gala Bau GmbH. Nachdem er bei der D Gebäudemanagement GmbH Anfang des Jahres 1997 zunächst geringfügig beschäftigt gewesen war, arbeitete er dort vom 1. Juni 1997 bis zum 15. Dezember 1998 vollschichtig als Gebäudereiniger und Gärtner. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. März bis zum 31. August 1999 absolvierte er mit Erfolg eine Fortbildung im Garten- und Landschaftsbau. Nachdem er bis zum 28. April 2002 Leistungen des Arbeitsamtes erhalten hatte, nahm er vom 29. April 2002 bis zum 28. Februar 2003 mit gutem Erfolg an einer Weiterbildung zur Fachkraft für den Empfangs- und Securitybereich des Unternehmens teil und bezog während dieser Zeit und, da er anschließend keine Arbeitsstelle fand, bis zum 28. Mai 2003 Übergangsgeld. Anschließend bestritt er seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosenhilfe und Hinzuverdienst.
Der Kläger, bei dem mit Bescheid vom 19. Januar 2004 ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt wurde, beantragte am 26. Juni 2003 bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung und gab dabei an, wegen Bandscheibenproblemen im Halswirbelbereich könne er den Kopf schwer bewegen, des Weiteren leide er unter Schwindelanfällen und Lungenbeschwerden. Schließlich habe er Probleme beim Treppensteigen und schweren Tragen. Er meine, dass er Sicherheitsaufgaben nur noch weniger als sechs Stunden täglich wahrnehmen könne; bei extremer Belastung leide er unter Schwindel.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten ein Entlassungsbericht des Fachkrankenhauses für Neurologie und Psychiatrie , in welchem der Kläger sich vom 28. April bis zum 5. Juni 1992 aufgehalten hatte, vom 8. September 1992, ein Befundbericht der Radiologin O bezüglich einer Computertomografie des Schädels vom 4. Juli 2002, ein Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. S, in welchem ein pathologisches EEG beschrieben wird, vom 17. Oktober 2002 sowie ein Entlassungsbericht des Klinikums im F, in welchem sich der Kläger aufgrund eines nach einer Synkope erlittenen Sturzes vom 7. bis zum 9. April 2003 aufgehalten hatte, vom 9. April 2003 vor. Aufgrund der Untersuchung des Klägers am 13. August 2003 erstellte der Internist Dr. T unter dem 3. September 2003 ein Gutachten, in welchem es heißt, der Kläger leide unter einem Lumbal-syndrom bei Prolaps L5/S1 sowie einem degenerativen Cervikalsyndrom, unter einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit bei mittel- bis schwergradiger Ventilationsstörung und unauffälliger Blutgasanalytik, unter einem essentiellen Tremor der rechten Hand sowie einer Schultereckgelenkarthrose rechts, die gegenwärtig gebessert sei. Das Leistungsbild des Klägers beschrieb der Sachverständige als hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten ebenso zu vermeiden sei wie Überkopfarbeit. Auch dürfe der Kläger nicht unter dem Einfluss inhalativer Noxen arbeiten und solle möglichst in ausreichend temperierten Räumen tätig sein. Mit diesem Leistungsvermögen sei er weder als Gärtner noch als Gebäudereiniger einsetzbar; er könne jedoch anderen Tätigkeiten des allgemeinen wie auch des gehobenen Arbeitsmarktes nachgehen. Nachdem sich die Internistin Ebert dieser Einschätzung in ihrer vom 10. September 2003 datierenden prüfärztlichen Stellungnahme angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2003 ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 25. September 2003 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Beklagte habe einerseits im Februar 2002 die Bewilligung von Fördermitteln für eine Arbeitsaufnahme auf Helgoland abgelehnt, weil die Tätigkeit nicht leidensgerecht gewesen sei, andererseits sei dem Ablehnungsbescheid zufolge jetzt eine Beschäftigung als Gebäudereiniger möglich. Er frage sich, ob seine Beschäftigungslosigkeit nicht hätte verhindert oder beendet werden können, wenn man damals eine andere Entscheidung getroffen hätte. Ihm sei nicht einmal eine medizinische Rehabilitations-maßnahme angeboten worden. Schließlich habe er auch weder eine Umschulung noch eine weitere Ausbildung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) absolviert, denn die ihm angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen seien dafür von viel zu kurzer Dauer gewesen.
Im Widerspruchsverfahren erstellte der Orthopäde Dr. W, der den Kläger am selben Tag untersucht hatte, am 10. November 2003 ein Gutachten, in welchem er feststellt, es bestünden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Bandscheibenvorfall L5/S1, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung sowie eine Tendinosis calcarea der rechten Schulter. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar, wobei Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden müssten. Aufgrund der Halswirbelsäulenbeschwerden sowie der schmerzhaften Funktionseinschränkung der rechten Schulter sollten keine Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten erfolgen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Der Beklagten lagen des Weiteren ein Befundbericht des St. Joseph-Krankenhauses B W vom 12. Dezember 2003 und die Ablichtung eines von Dr. P für das Arbeitsamt unter dem 16. Dezember 2003 erstellten Gutachtens vor.
Nachdem die Internistin E am 27. November 2003, am 20. Januar 2004 und am 9. Februar 2004 prüfärztlich Stellung genommen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. Februar 2004 zurück und führte zur Begründung aus, seine Erwerbsfähigkeit sei nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen beeinträchtigt durch ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Bandscheibenvorfall L5/S1, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung, eine Tendinosis calcarea der rechten Schulter, eine chronisch-obstruktive Lungenkrankheit sowie einen essentiellen Tremor der rechten Hand. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen reiche sein Leistungsvermögen noch aus, um körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dabei seien Überkopfarbeit, Armvorhalt, Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperatur-schwankungen, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe sowie Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr (zum Beispiel Absturzgefahr, Starkstrom und laufende Maschinen) zu vermeiden. Da er noch sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein könne, habe er keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er sei auch nicht berufsunfähig, weil er eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Zwar habe er einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem qualifizierten Beruf aber gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Deshalb seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten. Er könne auch im Empfangs- und Securitybereich mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Daraufhin hat der Kläger am 27. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er als Rechtshänder durch den Tremor der rechten Hand stark beeinträchtigt werde. Auch habe sie die Tatsache, dass er unter epileptischen Anfällen leide, nicht hinreichend gewürdigt. Er könne nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten. Da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, habe er Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Übrigen liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungs-einschränkungen vor. Der Kläger hat Ablichtungen eines Schreibens des Orthopäden P vom 11. März 2004, eines Schreibens der Internistin Dr. K vom 21. April 2004 sowie eines von der Allgemeinmedizinerin Dr. C-S für die Agentur für Arbeit Berlin-Nord unter dem 22. Oktober 2004 erstellten Gutachtens zu den Akten gereicht. In Letzterem heißt es, er könne nur noch untervollschichtig leichte Arbeiten verrichten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Internistin Dr. K vom 15. Mai 2004, der Hals-Nasen-Ohrenärztin Dr. H vom 26. Mai 2004 und des Neurologen und Psychiaters Dr. S vom 3. Juni 2004 sowie vom 7. Mai 2005 eingeholt. Letzterem war neben bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ein logopädischer Zwischenbericht vom 3. Juni 2004 in Kopie beigefügt. Der Allgemeinmediziner Dr. M, der ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten worden war, hat unter dem 10. Juni 2004 mitgeteilt, keinen Befundbericht erstellen zu können, da der Kläger nur zweimal bei ihm gewesen sei. Aufgrund der Beweisanordnung vom 3. August 2004 hat der Neurologe und Psychiater Dr. L den Kläger am 28. September 2004 untersucht und unter dem 18. Oktober 2004 ein Gutachten erstellt. Darin heißt es, auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden bei dem Kläger eine schwere Sprechstörung, ein Verdacht auf epileptische Anfälle, zur Zeit mit antiepileptischer Medikation, ein essentieller Tremor der Hände (Händezittern, ohne kausale Therapiemöglichkeit), anamnestisch ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1. Unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden weiteren Befunde sei das Leistungsvermögen des Klägers hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Arbeiten. Wegen der orthopädischen Leiden könne er nur in geschlossenen Räumen oder im Freien mit Witterungsschutz, ohne Exposition gegenüber Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft arbeiten, wegen der Lungenfunktionsstörung dürfe er Staub nicht ausgesetzt sein. Wegen des Krampfaderleidens solle der Kläger längere Tätigkeiten im Stehen nicht ausüben, er könne aber überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zum entlastenden Aufstehen arbeiten, wobei auch längeres Gehen möglich sei. Einseitig körperlich belasten dürfe er sich nicht. Wegen der fraglichen epileptischen Anfälle seien Arbeiten an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Auch Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten, unter Belastung der Wirbelsäule, der Beine oder der Arme seien nicht zumutbar. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten oder Schreibgewandtheit erforderten, könne der Kläger nicht verrichten, weil die Hände zitterten. Schließlich sei zu beachten, dass Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens bestünden und wegen der Sprechstörung auch die Kontaktfähigkeit nicht unbehindert sei. Hinsichtlich der Wege zur Arbeitsstelle seien Besonderheiten nicht zu berücksichtigen; die üblichen Pausen reichten aus.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 6. Juli 2005 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Juni 2003 zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zwar noch in der Lage, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten regelmäßig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, wenn die sich aus seinen Erkrankungen ergebenden Einschränkungen berücksichtigt würden. In Anbetracht der Vielzahl der qualitativen Einschränkungen, die als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen sei, müsse jedoch von der Beklagten eine Tätigkeit benannt werden, die der Kläger noch zumutbar verrichten könne. Soweit die Beklagte Tätigkeiten als Bürohilfskraft und als Versandfertigmacher benannt habe, genüge dies nicht. Auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft könne der Kläger deshalb nicht verwiesen werden, weil es sich zwar um körperlich leichte Arbeit handele, diese aber zum Teil mit Publikumsverkehr verbunden sei. Unter Berücksichtigung der bei dem Kläger bestehenden Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und auch der Fingerfertigkeit seien ein Teil der im Rahmen dieser Tätigkeit üblicherweise anfallenden Arbeiten von ihm nicht oder nur unter Schwierigkeiten zu leisten, so dass ihm die Tätigkeit insgesamt nicht zuzumuten sei. Bezüglich der Tätigkeit eines Versandfertigmachers ergäben sich die Zweifel an der Zumutbarkeit zum einen daraus, dass sie auch mit wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten verbunden sei, zum anderen daraus, dass sie unter Einfluss von Stäuben, Gasen und Dämpfen durchzuführen sei. Soweit im Übrigen Kleinartikel aus Metall, Kunststoff und Holz versandfertig gemacht würden, habe die Kammer angesichts des Tremors der Hände Zweifel an der Zumutbarkeit. Könne der Kläger mithin nur in Teilbereichen der von der Beklagten benannten Tätigkeiten ohne weiteres eingesetzt werden, so sei keine konkrete Tätigkeit benannt. Da im Übrigen für das Gericht auch keine erkennbar sei, die der Kläger angesichts des ihm verbliebenen Leistungsvermögens noch verrichten könne, sei er voll erwerbsgemindert. Schließlich ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass das Leistungsvermögen schon vor der Rentenantragstellung in der beschriebenen Weise eingeschränkt gewesen sei; als Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls sei der im April 2003 stattgehabte Anfall mit anschließendem Krankenhaus-aufenthalt anzusehen. Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. L ergebe sich, dass eine Besserung des Leistungsvermögens nicht zu erwarten sei, so dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente habe.
Gegen das ihr am 13. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, bei dem Kläger bestehe weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungs-behinderung. Ein Vergleich der bei dem Kläger bestehenden Einschränkungen mit den vom Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeiteten Fallkonstellationen dürfe nicht dazu führen, dass die Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten über die bisherige Rechtsprechung des BSG hinaus erweitert werde. Es werde deshalb lediglich hilfsweise darauf hingewiesen, dass der Kläger unter anderem noch leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten verrichten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und meint, die Beklagte habe sich mit den Entscheidungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat Ablichtungen eines Arztbriefs des Neurologen und Psychiaters Dr. S vom 3. Januar 2007, eines Entlassungsberichts des St. J B , in welchem er sich vom 27. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 aufgehalten hatte, vom 5. Januar 2007 sowie einer vom Zentrum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an dem genannten Krankenhaus unter dem 9. Januar 2007 erstellten "Befundpsychodiagnostik" zu den Akten gereicht.
Aufgrund der Beweisanordnung vom 16. Februar 2006 hat der Praktische Arzt M den Kläger am 6. April 2006 untersucht, unter dem 27. April 2006 ein Sachverständigengutachten erstellt und mit Datum vom 14. Juni 2006 noch ergänzend Stellung genommen. An bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen stellt er neben einem Verdacht auf epileptische Anfälle einen Tremor der rechten Hand, eine Sprechstörung, ein chronisches Lungenleiden, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Schulter- und Hüftgelenksbeschwerden, eine Fußfehlform, ein Krampfaderleiden, eine Hörminderung und eine Sehbehinderung fest. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten noch täglich regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten über die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden verrichten könne. Geschützt werden müsse er vor dem Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub, Feuchtigkeit, inhalativen Reizstoffen und hautreizenden Substanzen. Er könne im Wechsel der Haltungsarten arbeiten, aber auch überwiegend sitzend, soweit er dabei gelegentlich aufstehen und umhergehen könne. Überwiegende oder ausschließliche Geh- oder Stehtätigkeiten schieden aus. Ferner könne der Kläger nicht unter Zeitdruck oder in Nacht- oder Wechselschicht arbeiten. Auszuschließen seien auch Arbeiten an laufenden Maschinen oder solche mit Verletzungsgefahr. Meiden müsse der Kläger Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung. Er könne keine Lasten über 10 kg heben und tragen, nicht auf Leitern und Gerüsten und nicht über Kopf arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit sei reduziert. Ferner sei das Hörvermögen links mehr als rechts vermindert. Aufgrund der antiepileptischen Pharmako-therapie sei das Reaktionsvermögen etwas eingeschränkt. Aufgrund der Sprechstörung schieden Arbeiten mit Publikumsverkehr aus. Bezüglich des Aufenthalts des Klägers im St. B vom 27. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007 hat der Senat einen Befundbericht eingeholt, der vom 23. Januar 2007 datiert.
Aufgrund der Beweisanordnung vom 4. April 2007 hat der vom Kläger ausgewählte Hals-Nasen-Ohrenarzt Prof. Dr. E den Kläger am 14. Juni 2007 untersucht und unter dem 20. August 2007 ein Gutachten erstellt, in welchem es heißt, der Kläger leide neben den bereits benannten Erkrankungen auf orthopädischem, internistischem und augenärztlichem Gebiet an einer neurologischen Erkrankung mit epileptischen Anfällen, Tremor und Dysarthrie, die vermutlich auch Ursache des Ausfalls der peripheren vestibulären Erregbarkeit sei. Sowohl die bei der Begutachtung festgestellte retrolabyrinthäre Schwerhörigkeit als auch der Ausfall des peripheren Gleichgewichtsorgans seien zuvor nicht diagnostiziert worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich um eine langsam progrediente Erkrankung handele. Die erste Sprachstörung sei seiner Anamnese nach im Jahr 2000 aufgetreten, die Hörstörung im Jahr 2003. Der Ausfall des Gleichgewichtsorgans sei neu. Die Leistungsminderung und die Entwicklung derselben seien durch eine wenig bis nicht klassifizierte neurologische Erkrankung gekennzeichnet. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eher eine Verschlechterung. Dem zu erwartenden Krankheitsverlauf entsprechend seien die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde ausgeprägter als die den vorliegenden Unterlagen zu entnehmenden. Wegen der auf seinem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen sei das Leistungsvermögen insoweit eingeschränkt, als der Kläger Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus ebenso wie Akkord- und Fließbandarbeiten nicht verrichten könne. Wegen des Gleichgewichtsausfalls und der Synkopen sei ihm das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten auch kurzfristig nicht möglich. Ferner sei bei einem essentiellen Tremor, auch wenn er nur zeitweise auftrete, die Feinmotorik gestört und keine besondere Fingergeschicklichkeit vorhanden. Gestört sei auch das Sprech- und Artikulationsvermögen, wobei sich die Störung unter Belastung und Stress noch verstärke. Es handele sich nicht nur um ein Stottern, sondern um eine weitergehende Störung. Es seien auch der Redefluss und der grammatikalische Aufbau der Sätze, das heißt die Verständigungs-möglichkeit - wahrscheinlich durch die neurologische Grundkrankheit - gestört. Eine Arbeit mit Publikumsverkehr oder gar der Notwendigkeit der guten sprachlichen Verständigung, zum Beispiel im Sicherheitsdienst, sei, wie auch in allen anderen Vorgutachten erwähnt, nicht sinnvoll.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz: 25 160255 E 007, zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichts-gesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den rechtswidrigen Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Juni 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die rechtlichen Voraussetzungen des in § 43 Abs. 2 SGB VI geregelten Anspruchs sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben; hierauf nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten und ebenso die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mehr als) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger auch voll erwerbsgemindert ist. Zwar kann er noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein, dies jedoch nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts; ihm ist der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. In seinem Fall macht die Vielzahl der bestehenden ungewöhnlichen Leistungs-einschränkungen die Benennung einer konkreten leidensgerechten Tätigkeit erforderlich. Die Beklagte hat eine solche jedoch nicht benannt; für den Senat ist auch keine ersichtlich.
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den im Verwaltungs-, im Klage- und im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, ergibt sich für den Senat, dass der Kläger vor allem unter einer wenig bis nicht klassifizierten progredienten neurologischen Erkrankung leidet. Diese geht mit epileptischen Anfällen, einem essentiellem Tremor, einer Schwerhörigkeit, einem Ausfall des Gleichgewichtssinns und einer Störung der an der Sprechmotorik beteiligten neuromuskulären Strukturen einher. Letztere führt zu einer Sprechstörung, die durch Störungen der Artikulation, vermehrte Sprechanstrengung sowie Veränderungen der Lautstärke und Sprechgeschwindigkeit gekennzeichnet ist. Unter Belastung und Stress verstärkt sich die Sprechstörung. Der Kläger stottert dann nicht nur, vielmehr sind auch der Redefluss und der grammatikalische Aufbau der Sätze gestört, Worte und Sätze werden abgebrochen, so dass die Verständigungsmöglichkeit erschwert wird. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung des Klägers, die medikamentös behandelt wird. Sie setzt die körperliche Belastbarkeit herab und führt dazu, dass die Atemwege nicht gereizt werden dürfen. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger neben Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit vor Jahren erlittenem Bandscheibenvorfall degenerative Veränderungen der großen Gelenke und eine Fußfehlform. Ferner leidet der Kläger unter Bluthochdruck, Krampfadern und einer Sehschwäche.
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Störungen zwar nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, er auch wegefähig ist und keine unüblichen oder zusätzlichen Pausen machen muss, dass aber qualitativ eine Vielzahl von Einschränkungen besteht. Fasst man das Ergebnis der Ermittlungen auf medizinischem Gebiet zusammen, so ist festzustellen, dass der Kläger aufgrund der auf orthopädischem und auf pulmonologischem Gebiet bestehenden Erkrankungen nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, aber auch überwiegend sitzend verrichten kann. Wegen der Wirbelsäulen-, Schulter-, Hüftgelenks- und Kniebeschwerden kann er in Zwangshaltungen sowie im Bücken, Hocken oder Knien nicht mehr tätig sein, nicht über Kopf arbeiten und sollte nicht Kälte, Nässe, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Wegen der mit dem Auftreten epileptischer Anfälle verbundenen neurologischen Erkrankung kann er nicht, auch nicht gelegentlich oder kurzfristig, auf Leitern und Gerüsten tätig sein. Aufgrund der Lungenerkrankung darf er nicht unter dem Einfluss von Stauben, Gasen und anderen inhalativen Noxen arbeiten. Wegen der neurologischen Problematik kann der Kläger nicht mit festgelegtem Arbeitsrhythmus und -tempo, im Akkord oder am Fließband arbeiten. Auch wegen des Bluthochdrucks soll er nicht unter Zeitdruck, nicht nachts und nicht in Wechselschicht arbeiten. Er darf, schon wegen der antiepileptischen Pharmakotherapie, keine Maschinen bedienen und muss Arbeiten unter Verletzungsgefahr meiden; das Reaktionsvermögen ist eingeschränkt. In Anbetracht des die Feinmotorik störenden Händezitterns sind nicht nur solche Arbeiten auszuschließen, die besondere Fingergeschicklichkeit erfordern, sondern auch solche, bei denen, wie etwa bei Schreibarbeiten, der häufige und zuverlässige Einsatz der Hände unvermeidbar ist. Da dem Kläger auch Gegenstände aus der Hand fallen, kann er zum Beispiel nicht damit betraut werden, zerbrechliche Materialien zu transportieren, zuzureichen oder zu halten. Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie alle Arbeiten, die verbale Kommunikation erfordern, scheiden deshalb aus, weil der Kläger an einer die Verständigung zeitweise stark erschwerenden Sprechstörung leidet. Bei einer Hörminderung von 30 Prozent können besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestellt werden.
Soweit die Beklagte meint, das beschriebene Leistungsbild mache die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit im vorliegenden Fall nicht erforderlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist oder nicht, im Regelfall nicht nach Anforderungsprofilen einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen muss, sondern danach, ob das Restleistungs-vermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie zum Beispiel zureichen, abnehmen, transportieren, reinigen, bedienen von Maschinen, kleben, sortieren, verpacken, zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 29. Dezember 1996, Az.: GS 2/95, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Ausnahmsweise erforderlich aber ist die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit - trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten - wenn bei einem Versicherten, der körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten kann, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungs-behinderung vorliegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der für das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen zuständige Versicherungs-träger einem Versicherten auch dann zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, wenn die Schwere einer einzelnen Leistungsbehinderung oder (erst) das Zusammenwirken verschiedener ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dazu führt, dass der Arbeitsmarkt für jemanden, dessen Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält.
Für die Prüfung, ob eine Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungs-maßstab, entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ob im konkreten Fall eine Summierung im beschriebenen Sinne zu bejahen ist, hängt von der Anzahl, der Art und der Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter ist zu untersuchen, welche Verrichtungen oder Arbeits-bedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9 = NZS 2007, 265, m.w.N.).
Neben der in ihrer Ausprägung und ihrer Schwere ungewöhnlichen Sprechstörung, die zum einen die Kontaktfähigkeit des Klägers einschränkt und zum anderen die Gefahr der Stigmatisierung in sich birgt, sind insbesondere die sonstigen aufgrund der neurologischen Erkrankung, das heißt durch die Anfallsproblematik, den Ausfall des Gleichgewichtssinns, den essentiellen Tremor, die Hörminderung sowie die als Nebenwirkung der medikamentösen Therapie bestehende Einschränkung des Reaktionsvermögens bestehenden Leistungs-einschränkungen ungewöhnlich im oben beschriebenen Sinne. Typisch für ungelernte, körperlich nicht mehr als leicht belastende Arbeiten ist zum Beispiel im Bereich der Aufsichts- und Sicherheitsaufgaben, dass sie Aufmerksamkeit, volle Seh- und Hörfähigkeit und schnelle Reaktion erfordern. Soweit Maschinen bedient werden, bedarf es neben ungestörter Reaktionsfähigkeit oft auch der vollen und ungestörten Funktionsfähigkeit der Arme und Hände. Arbeiten am Telefon, etwa im Empfangsbereich oder im Call Center, sind nur bei ungestörter Kommunikationsfähigkeit möglich. Soweit danach noch Tätigkeiten in Betracht kommen, dürfen die sich aus dem Vorliegen der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung ergebenden Einschränkungen nicht unbeachtet bleiben, aufgrund derer Tätigkeiten im Bereich des produzierenden Gewerbes ausscheiden dürften. Nach alledem liegt ein Fall der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Davon ist auch das Sozialgericht Berlin zu Recht ausgegangen.
Die Beklagte, die trotz der überzeugenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil nicht vom Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgeht und eine konkrete Tätigkeit, die ihrer Auffassung nach dem Restleistungsvermögen des Klägers entspricht, nicht benannt hat, hält den Kläger für in der Lage, leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten zu verrichten. Sollen kleine oder auch wertvolle Gegenstände verpackt werden, so ist dies für den Kläger wegen des Händezitterns problematisch. Insgesamt dürften Packarbeiten schon deshalb kaum in Betracht kommen, weil bei ihrer Verrichtung wegen des Umgangs mit dem Verpackungsmaterial Staub entsteht und sie zudem häufig in festgelegtem Arbeitsrhythmus bzw. im Akkord oder am Fließband verrichtet werden. Montier-, Produktions- und Etikettierarbeiten scheiden im Fall des Klägers schon wegen des Tremors aus. Dabei sind Geräte zu benutzen und Maschinen zu bedienen, was ihm nicht möglich ist. Was im Übrigen unter Produktions-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten genau verstanden werden soll, bleibt offen. Dem Erfordernis der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit genügt der pauschale Verweis auf derartige Arbeiten jedenfalls nicht.
Soweit das Sozialgericht Ausführungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls und dazu, dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente hat, gemacht hat, sind diese zutreffend. Ihnen ist aus Sicht des Senats auch nichts hinzuzufügen. Die im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten bestätigen die Auffassung der Vorgutachter, dass der Zustand des Klägers nicht besserungsfähig und die neurologische Erkrankung progredienter Natur ist.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage im § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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