L 1 R 388/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 (2b) An 306/93
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 388/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten primär darüber, ob der Klägerin Ansprüche auf eine berufsbezogene Zuwendung als ehemalige Balletttänzerin auf Grundlage der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen in der DDR vom 1. September 1976 (geändert zum 1. Juli 1983) vgl. Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband, Nr. 125).

(bbZ) zusteht.

Sie ist am 1. Oktober 1946 geboren und war als Balletttänzerin zuletzt beim F beschäftigt. Dieser ist nach der Wiedervereinigung zunächst als rechtlich unselbständige nachgeordnete Einrichtung der Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten des Beklagten zu 2) weiter betrieben worden.

Am 18. Dezember 1992 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag,

1. festzustellen, daß die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % meines letzten Gehalts als Balletttänzer/in gegenüber der unter Ziffer 1 Beklagten weiterbesteht, und daß die Zuwendung in dieser Höhe ab Eintritt in das Rentenalter zu zahlen ist,

2. weiterhin festzustellen, daß die Anwartschaft auf die Zuwendung in Höhe von 50 % meines letzten Gehalts als Balletttänzer/in gegenüber der Beklagten zu Ziffer 2 weiterbesteht und daß die Zuwendung nach Beendigung meiner Tätigkeit als Balletttänzer/in zu zahlen ist bzw. die Beklagte zu Ziffer 2 zu verurteilen, die berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 387,50 DM monatlich auch nach dem 31.12.1991 unverändert weiterzuzahlen.

3. festzulegen, dass die dem Kläger/der Klägerin nicht gewährten Beträge ab Fälligkeit mit 4 v.H. zu verzinsen sind.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, Balletttänzer hätten in der DDR nach ihrem endgültigen Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit als Ausgleich für ihre künftig eingeschränkten Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten bzw. nach Erreichen des Rentenalters als Bestandteil der Altersversorgung Anspruch auf die bbZ gehabt.

Das Sozialgericht Berlin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Februar 1993 an das Sozialgericht Potsdam [SG] verwiesen. Im Verhandlungstermin vor dem SG hat die Beklagte am 11. Januar 1994 anerkannt, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem staatlichen Ballettensemble für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI wie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem typischen Zusatzversorgungssystem (Anlage 1 Nr. 17 AAÜG) des Beitrittsgebietes zu berücksichtigen seien. Sie hat weiter erklärt: "Damit sind im Leistungsfall für die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem die Verdienste nach § 259 b Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 5 bis 8 AAÜG zu ermitteln". Die Klägerin hat das Teil-Anerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die weitergehende Klage abgewiesen. Das SG sei sachlich zuständig, weil die Anordnung, auf welche sich die Klägerin stütze, im AAÜG aufgeführt worden sei. Damit sei das Gericht nach § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] für die Entscheidung des Rechtsstreites unter allen rechtlichen Gesichtspunkten außer Enteignungen und Amtshaftung zuständig.

Das Feststellungsbegehren sei nach § 202 SGG i. V. m. mit § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] zulässig. Die Anwartschaft, deren Bestehen die Klägerin festgestellt wissen wolle, sei ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, weil diese für ihre Dispositionen bedeutsam sei.

Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung gegenüber der Beklagten zu 1) unverändert bestehe. Diese Leistung sei nämlich - soweit sie die Altersversorgung betreffe - in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Dies folge aus Anlage 1 Nr. 17 des AAÜG. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens einer Anwartschaft auf eine Zuwendung nach dem 31. Dezember 1991 zu. Alle Ansprüche und Anwartschaften seien, in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. In Anlage II zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) bestimme in Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Maßgabe a, dass die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen von Juli 1983 nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sei. Da es sich insoweit nur um Ansprüche aus der Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses handeln könne, komme eine Umsetzung der genannten Vorschrift durch Verwaltungsakt nicht in Betracht. Mangels Zahlungsanspruch entfalle ein Verzinsungsanspruch (Klageantrag zu 3).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24. Februar 1994. Sie hat zunächst schriftlich beantragt,

1. das Urteil der 2. Kammer des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 1994 aufzuheben,

2. gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, daß die in der DDR erworbene Anwartschaft der Klägerin auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % des - angepaßten - Gehalts der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Balletttänzerin in der DDR gegenüber der Beklagten weiterbesteht, und daß die Zuwendung in dieser Höhe ab Bezug einer Rente als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. als Zusatzversorgung neben dieser Rente, spätestens ab Eintritt in das Rentenalter, zu zahlen und zu dynamisieren ist,

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung in Höhe von 50 % des angepaßten Gehalts monatlich auch nach dem 31.12.1991 zu gewähren und zu dynamisieren, die Differenz zwischen dem vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 gezahlten Betrag und dem der Klägerin aufgrund der Anpassung der Berechnungsgrundlage bzw. der Dynamisierung dieses Betrages zustehenden Betrag ist nachzuzahlen sowie die der Klägerin nicht gewährten Beträge ab Fälligkeit mit 4 v.H. zu verzinsen.

4. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

5. Ergänzend wird angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung gemäß Art. 100 GG vorzulegen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 1.1.1992 hinaus festzustellen.

Die bbZ sei nicht in angemessener, rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechender Form in die Rechtsordnung des geeinten Deutschlands überführt worden (GA Bl. 53 ff.). Der Klägerin seien Eigentumsrechte entgegen dem Bestands- und Vertrauensschutz des Einigungsvertrages und des GG willkürlich genommen worden. Verletzt seien auch Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 GG, das Rechtsstaatsprinzip, der Vertrauensschutz und schließlich die Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] verletzt.

Die Beklagte zu 1) hat darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung der Einstellen der Leistungen der bbZ bewusst gewollt und verständlich sei: in der Bundesrepublik Deutschland erhielten Tänzer nicht automatisch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sobald sie ihren Tänzerberuf nicht mehr ausüben könnten. Sofern die Ursache in einer berufsbedingten Verletzung der Muskeln, Sehnen oder des Skelettsystems liege, leiste als Folge der Berufskrankheit die Berufsgenossenschaft eine Rente. Könne die Tänzerin den Beruf wegen altersbedingten Abbaus nicht mehr ausüben, erfolge in der Regel eine Umschulung auf einen anderen Beruf. Eine Rentenleistung sei also die Ausnahme, habe dann aber ausnahmslos ihren Grund darin, dass im Rahmen eines entsprechenden individuellen Verwaltungsverfahrens die Leistungsunfähigkeit bzw. -einschränkung festgestellt worden sei. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin nicht gestellt.

Nachdem das Bundessozialgericht [BSG] mit Beschluss vom 24. August 1994 - Az. 4 BS 4/93 - entschieden hat, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der bbZ der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, ist auf Vorschlag des damals zuständigen 4. Senats des LSG Brandenburg mit Beschluss vom 24. Juli 1995 (Az. LSG Brandenburg L 4 R 53/94) das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Unter anderem mit Urteil vom 24. März 1998 hat das Bundesarbeitsgericht [BAG] entschieden, dass seit dem 1. Januar 1992 Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr bestünden (BAGE 88, 216 bis 229). Mit Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2002 hat das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] beschlossen, dass die Beendigung der bbZ an Ballettmitglieder der DDR weder das Grundrecht auf Eigentum, auf Gleichheit noch die Grundsätze rechtstaatlichen Vertrauensschutzes verletze (Az. 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00, SozR - 8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3, ergangen auch auf die Parallelentscheidung hin des BAG zum oben angeführten Urteil vom 29.8.2000 -3 AZR 588/97-). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (3. Sektion) (EGMR) hat am 1. September 2005 die Beschwerde hiergegen nur hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer und des Fehlens eines entsprechenden wirksamen Rechtsbehelfes für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt (Az. 010905 Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 290/03 Rüdiger Adam u. a .../. Deutschland). Auch in der Rechtsache 15/02/07 Kirsten./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19124/02) hat der EGMR (5. Sektion) mit Urteil vom 15. Februar 2007 entschieden, dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines entsprechenden wirksamen Rechtsbehelfs zulässig und die Beschwerde im Übrigen unzulässig sei. Letztgenanntes Urteil ist rechtskräftig, seit der Ausschuss der Großen Kammer des EGMR die Beschwerde am 9. Juli 2007 zurückgewiesen hat.

Der Rechtsstreit ist im November 2005 wieder aufgenommen worden.

Die Klägerin hat unter dem 9. Januar 2008 einen umfangreichen Schriftsatz nebst Anlagen eingereicht, auf den ergänzend verwiesen wird. Der dort enthaltene Antrag Nr. 2 gehe über das Teilanerkenntnis hinaus. Die Hilfsanträge Nr.,. 1.5 seien im bisherigen Antrag bereits enthalten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung sei innovativ zu bewältigen. Eine Zersplitterung sei der Klägerin unzumutbar.

Sie beantragt im Einzelnen,

1.1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11.01.94 zu der vom 18.12.1992 erhobenen Klage aufzuheben, 1.2. festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts als Ballettmitglied gegenüber der Beklagten zu 1. weiter besteht, und dass die Leistung ab 01.07.90 umgewertet und angepasst als Zusatzversorgung zur Aufstockung der Sozialversicherungsrente ab Eintritt in das Rentenalter zu zahlen ist, 1.3. weiterhin festzustellen, dass die Ansprüche der Klägerin auf die berufsbezogene Zuwendung als besondere Berufsunfähigkeitsrente für ehemalige Ballettmitglieder aus der DDR in Höhe von 50 % ihres letzten Gehalts als Balletttänzerin gegenüber dem Beklagten zu 2 weiter besteht und dass die bereits in der DDR ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zuerkannte und bis zum 31.12.1991 auch in der Bundesrepublik gewährte Leistung in Höhe von 387,50 DM monatlich auch nach dem 31.12.1991 – seit dem 01.07.90 angepasst und dynamisiert – weiterzuzahlen ist, 1.4. festzustellen, dass die der Klägerin nicht gewährten Beträge ab Fälligkeit mit vier Prozent verzinst werden, 1.5. hilfsweise: festzustellen, dass die bbZ-Leistungen als eine BU-Rente für ehem. Ballettmitglieder aus der DDR in Höhe von 665 DM, später umgerechnet in Euro, der Klägerin aufgrund der bereits in der DDR verbindlich festgestellten Unfähigkeit, den Beruf als Balletttänzerin noch auszuüben, angepasst gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost ab Leistungsbeginn in der DDR auch über den 31.12.1991 hinaus zu zahlen ist. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 zu verpflichten, 1.5.1. den gemäß EV in seinem realten Wert für Bestandsrentner und Rentenzugänge bis 30.06.95 garantierten Zahlbetrag der DDR-BU-Rente (gemäß Art. 30 Abs. 5 EV und Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV) einschließlich der Erhöhung zum 31.12.1991 um 6,84 % festzustellen und der Klägerin als Bestandsrentnerin im Rahmen des vom Einigungsvertrag zugesicherten Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Nr. 17 in der Anl. 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) dauerhaft zu gewähren (vgl. Leiturteil und AVI-Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, BVerfGE 100, 1 ff. bzw. 104 ff.). Ab 01.07.90 ist die bbZ-BU-Rente wie andere BU- Renten bzw. Versichertenrenten aus der DDR anzupassen bzw. anzugleichen und bis zum Beginn der Regelaltersrente zu leisten, 1.5.2. eine Vergleichsberechnung nach dem so gen. 20-Jahre-Zeitraum (vgl. BVerfGE 100, 104 ff. und § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG) für die Klägerin ebenso wie für andere Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen vorzunehmen und 1.5.3. die Anpassungen/Angleichungen der Rente auch zum 1.7.2000, zum 1.7.2001 und zum 1.7.2002 sowie zum 1.7.2003 und danach nach den verbindlich vom EV bzw. GG vorgegebenen Grundsätzen durchzuführen sowie 1.5.4. den im Vergleich der Ergebnisse der unterschiedlichen Berechnungen höchsten Betrag als künftigen Zahlbetrag der BU-Rente auszuweisen und zu gewähren.

2. Die Klägerin beantragt hilfsweise, Beweis darüber zu erheben ist, wie hoch der wertmäßige Verlust ist, der durch den Eingriff in das Eigentum der Klägerin durch die Verfahrensweise der Beklagten zu 2., durch die Systementscheidung des RÜG, durch die Nichtberücksichtigung der bbZ als besondere BU-Rente aus der DDR und durch die anderen gerügten Benachteiligungen für die Klägerin gegenüber den in der DDR erworbenen und vom Einigungsvertrag in Übereinstimmung mit dem GG und der EMRK dauerhaft zugesicherten Renten- und Versorgungszusagen eingetreten ist. Dazu ist die Beklagte zu 1. zu beauflagen, geeignete Beispielrechnungen vorzulegen, anhand derer die Beweisfrage beurteilt und eingeschätzt werden kann, ob die Benachteiligungen unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind und ob daher der Gesetzgeber verpflichtet ist, zumindest eine Härtefallregelung zu schaffen. Weiter ist Beweis über die Zielstellung des Einigungsvertrages hinsichtlich der bbZ-BU-Rente zu erheben, insbesondere über die Ziele und Motive der letzten Volkskammer der DDR, das tatsächliche Geschehen und die rechtliche Ausgestaltung der Absicht der Volkskammer und des Deutschen Bundestages bei dem Abschluss des Einigungsvertrages. Zu den Beweisfragen und den dazu zu ladenden Zeugen bzw. Sachverständigen wird auf die nachfolgenden Darlegungen und auf die noch für erforderlich gehaltene Präzisierung der Antragstellung und der Begründung verwiesen.

3. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Darüber hinaus hat die Beklagte wegen der unfairen und überlangen Verfahrensdauer der Klägerin eine Summe von 8.000 Euro nach dem Beispiel des Urteils zu der bekannten Menschenrechtsbeschwerde KIRSTEN zu zahlen.

4. Soweit das Gericht sich nicht mit Hilfe einer verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des EV bzw. mit einer vernünftigen, dem Sinn des EV entsprechenden Weiterbildung des Rechts in der Lage sieht, eine rechtsstaatsgemäße Lösung im Sinne der Klageanträge herbeizuführen, wird angeregt, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob entgegen den vom Einigungsvertrag in Übereinstimmung mit dem GG und der EMRK gegebenen Garantien, insbesondere entgegen der Zahlbetragsgarantie sowie entgegen dem zugesicherten Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz und ohne einen angemessenen Ausgleich die vom Inhalt her als Berufsunfähigkeitsrente anzusehenden bbZ-Leistungen zum 1.1.1992 in der Art einer entschädigungslosen Enteignung liquidiert werden durften oder ob die dargestellten Verfahrensweisen und die Unterlassung des Gesetzgebers, eine den Vorgaben des Einigungsvertrages, des GG und der EMRK entsprechenden Regelung zu treffen, das GG und die EMRK verletzen und ob daher nicht der Gesetzgeber von Verfassungswegen verpflichtet ist, eine vernünftige, vom Ziel des EV sowie von dem GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung zu schaffen, die nicht das Eigentum der Betroffenen beschädigt und die für die Betroffenen verständlich ist und den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entspricht.

5. Es wird darüber hinaus hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, da über die einschlägigen Probleme nach Verkündung der Grundsatzurteile des BVerfG vom 28.4.1999 und nach dem Urteil des EGMR vom 22.1.2004 zu dem zu Unrecht enteigneten Bodenreformland (Beschwerde-Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01), die in offensichtlicher Divergenz zu den bisherigen Entscheidungen des BSG, des BAG und des BVerfG zu den Rechtstreiten ehemaliger Ballettmitglieder stehen, und da zu neuen wissenschaftlichen Ergebnissen (vgl. in den Gründen) noch keine Entscheidungen der höchsten Gerichte vorliegen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben einer Klageerweiterung widersprochen. Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird auf im Übrigen ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten zu 1) hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Landessozialgericht als das Gericht, das hier über die Berufung als ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

Soweit die Klägerin entgegen dem erstinstanzlichen Antrag von dem Beklagten zu 2.) nicht mehr eine Verurteilung zur Zahlung nebst Zinsen sondern nunmehr unter Antrag 1.3 die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin an einer solchen Feststellung kein berechtigtes Interesse hat, wie dies § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) voraussetzt. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu Leistungs- oder Gestaltungsklagen. Das Begehr, weiterhin bbZ-Leistungen zu erhalten, hätte sie nach wie vor mit der Leistungsklage verfolgen können.

Soweit mit den Hilfsanträgen 1.5 die Klage erweitert wird, ist die Einbeziehung nicht sachdienlich, da es sich um völlig neue Begehren handelt. Dieser Klageantrag, der im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 56 SGG geltend gemacht ist, war deshalb abzutrennen (§ 113 Abs. 2 SGG bzw. § 202 SGG i. V. m. 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).Es handelt sich um neue Streitgegenstände, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits gewesen sind und nicht lediglich um bereits schon bislang geltend Gemachtes. Erstmals soll nicht nur von der Beklagten zu 1) das Bestehen der bbZ nach Eintritt in das Rentenalter und von dem Beklagten zu 2) eine Leistung bzw. ein Recht auf bbZ-Zahlungen in Höhe von 387,50 DM samt Dynamisierung monatlich verlangt bzw. festgestellt werden. Darüber hinaus soll jetzt gegenüber der Beklagten ( also der Beklagten zu 1.) auch festgestellt werden, dass es sich um eine Berufungsunfähigkeitsrente handele, bei der die Berufsunfähigkeit bindend festgestellt sei, und die nach Maßgabe der Einzelheiten des Hilfsantrages 1.5 anzupassen sei. §§ 153 i. V. m. 96 Abs. 1 SGG ist insoweit nicht einschlägig, weil kein neuer Verwaltungsakt erlassen wurde. Bei diesen Hilfsanträgen handelt es sich auch nicht um Abänderungen nach § 99 Abs. 3 SGG. Begehrt wird ein aliud zum Ursprünglichen und nicht nur eine Erweiterung der Hauptsache (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die früher nur begehrte Fortzahlung der bbZ durch den Arbeitgeber ist etwas anderes als die Gewährung einer Berufungsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger. Ganz allgemein liegt eine Klageänderung vor, wenn nicht nur der Antrag ausgedehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Sachverhalt zusätzlich ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des nunmehr zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht U. vom 22. 7. 1999 - 2 C 14/98- NVwZ-RR 2000, 172).Es ist insoweit auch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG). Die Klägerin macht vielmehr einen weiteren Anspruch geltend. Die Klageerweiterung ist nicht sachdienlich nach § 99 Abs. 1 SGG. Sachdienlichkeit scheidet aus, wenn der Rechtsstreit auf eine neue Grundlage gestellt würde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. A. 2005 § 99 Rnr.10a mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist hier -wie ausgeführt- der Fall. Die Beklagten haben einer Einbeziehung schließlich auch widersprochen. Sie haben sich damit nicht auf die neue Klage eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG).

Soweit die Klägerin im Rahmen des Kostenantrages zu 3.) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 EUR wegen unfairer und überlanger Verfahrensdauer zu verurteilen bzw. eine solche Zahlungsverpflichtung festzustellen, war das Verfahren ebenfalls abzutrennen. Auch insoweit handelt es sich um einen neuen Klagegegenstand, nicht jedoch um einen unselbstständigen Kostenantrag: Das SGG sieht nur eine Entscheidung zur Kostentragungslast vor, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Kosten können nur getätigte Aufwendungen sein, § 193 Abs. 2 SGG. Auch die Kostenfestsetzung (§ 197 SGG) hält sich in diesem Rahmen. Es ist -wie vor- nicht sachdienlich, die Klage zu erweitern. Es handelt sich um eine völlig neue Klage, selbst wenn die Klägerin tatsächlich auch den Beklagten (und nicht der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg als Körperschaften der hier unmittelbar oder mittelbar handelnden Judikative) eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vorwerfen will. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagten kann sich zudem nach geltendem Recht allenfalls aus Amtshaftung ergeben: Der EGMR verpflichtet nach Art. 41 EMRK im Falle überlanger Zivilgerichtsverfahren nur die Vertragsstaaten -also die Bundesrepublik Deutschland- zu einer gerechten Entschädigung, wenn -nach Auffassung des EGMR- das aktuell geltende innerstaatliche Recht unzureichend ist. Soweit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht sein soll, ist nur das Landgericht Berlin zuständig (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 34 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 17 ZPO; Sitz beider Beklagten ist Berlin).

Die Berufung ist im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch nach der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR und auch keine Anwartschaften gegenüber der Beklagten zu 2). Es folgen aus dieser Anordnung auch gegenüber der Beklagten zu 1) keine feststellungsfähigen Anwartschaften über das bereits Anerkannte hinaus. Im Übrigen hat das BSG bereits mit Urteil vom 14. September 1995 zutreffend festgestellt, dass Ansprüche nach der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und Anlage 1 Nr. 17 zum AAÜG ins Leere geht (Az. 4 RA 32/95 BSGE 76, 274). Das BSG hat insbesondere ausgeführt:

"30 Die Weitergeltung (oder Wiederanwendung) der bbZ-AO 1983 ist auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 nicht etwa durch - sonstiges - Bundesrecht angeordnet worden, und zwar weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilbereichen. 31 Zwar sieht § 2 Abs 2 AAÜG iVm Anl 1 Nr 17 vor, daß Ansprüche und Anwartschaften der "Zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976", auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden; sie würden damit grundsätzlich Teil eines - wie und in welchem Umfang auch immer zu berücksichtigenden - Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Leistungen aus der bbZ-AO 1983 zu den nach § 2 Abs 2 AAÜG überführbaren Leistungen aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen gehörten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn um ein Versorgungssystem in diesem Sinne handelt es sich bei der bbZ-AO 1983 nicht; die in der Anl 1 Nr 17 des AAÜG genannte "Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976," hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 8). Die im Hinblick auf ihre Anspruchsvoraussetzungen und die Art ihrer Leistungen im wesentlichen mit der bbZ-AO 1983 identische bbZ-AO 1976 ist schließlich durch diese ersetzt worden (§ 5 Abs 2 bbZ-AO 1983); auch die bbZ-AO 1976 hat somit am 3. Oktober 1990 nicht mehr gegolten. 32 Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber versehentlich eine falsche Bezeichnung der Anordnung und zugleich ein falsches Datum - also statt "eingeführt am 1. September 1976, eingeführt am 1. Juli 1983" - aufgenommen hat. Dies könnte im übrigen im Wege einer richterlichen Gesetzeskorrektur nicht berichtigt werden. Eine solche Korrektur ist nur dann erlaubt, wenn zwingende Gründe vorliegen, die einen entsprechenden Rückschluß rechtfertigen, wie etwa bei einem Vergreifen im Ausdruck oder einem Verschreiben (vgl hierzu BSGE 58, 180, 182 = SozR 1300 § 45 Nr 17 S 48 f). Ein derartiges Versehen des Gesetzgebers müßte offenkundig sein. Dies ist nicht der Fall. Aus dem Gesetz ist nicht erkennbar, daß der Bundesgesetzgeber die bbZ-AO 1983 als Zusatzversorgung iS des AAÜG hat einstufen wollen. 33 Die Ausgestaltung der Leistungen nach der bbZ-AO 1983 unterscheidet sich nach Art und Umfang so erheblich von denjenigen nach den Versorgungssystemen, daß nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe sie den übrigen in der Anl 1 des AAÜG aufgeführten Zusatzversorgungssystemen gleichstellen wollen. Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben in der Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des EV (= EV Nr 9) das Ziel verfolgt, die Zeiten, in denen Beschäftigungen in der DDR ausgeübt wurden, für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugesagt worden waren, - ggf - mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR, soweit es sich um nach dem EV überführbare Ansprüche handelt, ab 1. Januar 1992 zukunftsgerichtet ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (stRspr seit BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8750 § 10 Nr 1; vgl zuletzt Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 ua - 4 RA 1/95; 4/94 und 28/94, jeweils mwN). Damit hat der Gesetzgeber - wie aus § 4 AAÜG (und EV Nr 9 Buchst b Satz 1) ersichtlich - zum Ausdruck gebracht, daß nur solche Ansprüche und Anwartschaften überführt werden können, die nach Rechtsgrund, Leistungsfall und Sicherungszweck den in dem Leistungskatalog des SGB VI enthaltenen, im wesentlichen vergleichbar und infolgedessen "überführbar" sind. Überführbar in diesem Sinne sind somit lediglich Rentenarten, die iS des SGB VI wegen Alters, Todes und verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen können. 34 Die nach der bbZ-AO 1983 zu gewährenden Leistungen können in diesen Katalog nicht eingeordnet werden. Die nicht übertragbare (§ 2 Abs 1 Satz 2 bbZ-AO 1983) bbZ war nach § 3 Abs 1 bbZ-AO 1983 grundsätzlich nach 15jähriger Tätigkeit ab dem 36. Lebensjahr und nach Ausscheiden aus dem Tänzerberuf zu gewähren (bei gesundheitsbedingter Aufgabe des Berufs ggf auch früher, § 3 Abs 2 aaO), neben und damit zusätzlich zu einem vollen Arbeitsentgelt aus einem anderen Beruf (§ 2 Abs 6 aaO) und während des gesamten weiteren Arbeitslebens, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens (und daher auch im Rentenalter, § 2 Abs 5 aaO). Die bbZ unterlag weder einer Steuer- noch einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung (§ 2 Abs 1 Satz 1 aaO). Bis zur Zahlung der Altersrente nach der Sozialpflichtversicherung oder bis zum Eintritt der Invalidität betrug sie 50 vH und danach 60 vH der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Bruttogage als Ballettmitglied der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens jedoch 800,00 M monatlich (§ 2 Abs 3 und 5 aaO). Insgesamt knüpfte die Leistungsgewährung also grundsätzlich an die Vollendung des 35. Lebensjahres (oder an eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe) an; des Eintritts weiterer Voraussetzungen bedurfte es nicht. Eine solche Anknüpfung kennt das SGB VI jedoch nicht. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gemäß § 43 SGB VI erfaßt ebenso wie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach § 44 SGB VI andere Leistungsfälle; beide dienen der Absicherung des Versicherten gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit. Beide Rentenarten setzten - im Gegensatz zur bbZ - voraus, daß der Versicherte gesundheitsbedingt keine oder keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann: 35 Berufsunfähig ist nur derjenige Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht allein nach seinem bisher ausgeübten Beruf, sondern nach einer Tätigkeit, die allen seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, welche ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Mithin wird dem Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen BU nicht schon dann eingeräumt, wenn er seinen versicherungspflichtig ausgeübten "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, daß er bezogen auf seinen bisherigen Beruf einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringeren Erwerbstätigkeit begnügt (vgl zur Rente wegen BU ua: BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139, 161 und SozR 3-2200 § 1246 Nrn 1 und 41 sowie Beschluss vom 23. März 1993 - 4 BA 121/92 - in NZS 1993 S 403 f). Erreicht wird dieser Gesetzeszweck, indem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten - wie ausgeführt - nicht nur in Bezug gesetzt wird zu dem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch - abstrakt - zu einem theoretisch denkbaren, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten (s oben) entsprechenden - zumutbaren - anderen Beruf des Arbeitsmarktes. Nicht ausreichend ist nach alledem für einen Anspruch auf BU allein eine medizinisch indizierte Aufgabe des bisherigen Berufs oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, und zwar auch dann nicht, wenn - wie etwa bei Ballettänzern - ein Beruf in der Regel nur bis zu einem bestimmten Alter ausgeübt werden kann. Das BSG hat in diesem Zusammenhang konsequent hinsichtlich des Anspruchs eines Berufsfußballspielers auf eine BU-Rente ausgeführt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten bildeten im Hinblick auf die abzusichernden Risiken - Invalidität, Alter und Tod - eine Solidargemeinschaft; den Angehörigen dieser Solidargemeinschaft sei es nicht zumutbar, aus den Erträgnissen ihrer in der Regel bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgeübten "normalen" Erwerbstätigkeit die Beiträge aufzubringen, aus denen die Sportinvalidität eines noch jungen ehemaligen Berufssportlers zeitlich unbeschränkt zu berenten wäre, selbst wenn dieser unstreitig im normalen Erwerbsleben eine qualifizierte Tätigkeit gewinnbringend ausüben könne (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 161 S 523). 36 Die von der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Konzeption der bbZ-AO 1983 mit der Leistungsvoraussetzung der Vollendung des 35. Lebensjahres nach 15jähriger beruflicher Tätigkeit (oder gesundheitsbedingter Berufsaufgabe) bei möglicher weiterer voller Erwerbstätigkeit mit entsprechendem, auf die bbZ nicht anrechenbarem Arbeitsentgelt - eine, wie dem Senat bekannt ist, häufig vorkommende Fallgestaltung - kennt das SGB VI nicht. Leistungen nach der bbZ-AO 1983 sind mithin in die gesetzliche Rentenversicherung ohne Systembruch oder ergänzende - auf das SGB VI zugeschnittene - Regelungen durch den Gesetzgeber nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar. Würde man eine Überführbarkeit der Leistungen dennoch bejahen, würde die Personengruppe der Ballettänzer in der ehemaligen DDR gegenüber allen anderen in der Bundesrepublik Deutschland in der Rentenversicherung Versicherten gleichheitswidrig privilegiert, weil diese nur unter den og erschwerten Bedingungen eine BU- (bzw EU-)Rente erhalten können (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG). Dem steht auch nicht entgegen, daß nach dem Vorschlag der Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze nach Art 1 Nr 40 § 252a Abs 1 Buchst b des Entwurfs Zeiten des Bezugs einer bbZ bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden sollen. Es ist nicht erkennbar, daß diese Zeiten - was ihre Systematik anbelangt - mit anderen Anrechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, wie etwa bei Bezug einer BU-Rente. Denn eine BU (und zwar auch nicht eine teilweise) war grundsätzlich nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf bbZ, da die Vollendung des 35. Lebensjahres grundsätzlich alleiniger Entstehungstatbestand war. Infolgedessen handelte es sich entgegen der Auffassung der Bundesregierung (S 25 f E) bei der bbZ gerade nicht "um eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit". 37 Festzuhalten ist somit, daß der Bundesgesetzgeber keine Regelungen getroffen hat, die eine Überführung der bbZ-AO 1983 und ihrer Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung ermöglichen. Es fehlen beispielsweise Bestimmungen darüber, welche Zeiten als "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" iS des AAÜG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, ob etwa allein die Zeiten des aktiven Tanzens oder - auch - die Zeiten des Bezugs der bbZ heranzuziehen sind. Der Gesetzgeber hat auch nicht etwa klargestellt, daß die bbZ - unabhängig von ihrem Wesensgehalt - als eine in die Rentenversicherung nach § 4 AAÜG überführbare Leistung gilt. 38 Im übrigen kann auch im Hinblick auf die Spezialregelung in EV Nr 6 von einem offenbaren Versehen des Gesetzgebers bei der Normierung des AAÜG (Anl 1 Nr 17) ebenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist gerade den getrennten - verschiedenartigen - Regelungen in EV Nr 6 und in EV Nr 9 zu entnehmen, daß die bbZ-AO 1983 nicht zu den Zusatzversorgungssystemen gehört; sie schließen sich vielmehr gegenseitig aus. Der EV unterscheidet nämlich gezielt zwischen der bbZ-AO 1983 im EV Nr 6 einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im EV Nr 9 andererseits (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 9). Gemäß EV Nr 6 war die bbZ-AO 1983 bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden (Nr 6a aaO); von der Anordnung konnte bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung abgewichen werden (Nr 6b aaO). Damit ist nicht nur der begrenzte zeitliche Geltungsbereich der bbZ-AO 1983 aufgezeigt. Zugleich wird die bbZ-AO 1983 hierdurch dem Arbeitsrecht und nicht wie die Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem öffentlichen Recht, dh dem Sozialrecht zugeordnet. Denn EV Nr 6b weist auf die Abänderbarkeit (bis zum 31. Dezember 1991) mit Hilfe ausschließlich arbeitsrechtlicher (und gerade nicht sozialrechtlicher) Gestaltungsmöglichkeiten hin, wie Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Im Einklang damit steht die arbeitsrechtliche Grundlage des Anspruchs auf bbZ; dieser entsteht aus einem Arbeitsverhältnis, richtet sich gegen den Arbeitgeber (§ 4 Abs 1 bbZ-AO 1983) und ist aus Mitteln der Einrichtung zu erfüllen (§ 4 Abs 5 aaO). 39 Nach alledem sind die Leistungen aus der bbZ-AO 1983 nicht nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Ein Aufspalten der bbZ-AO 1983 in eine betriebliche Leistung mit monatlicher Zuwendung durch den Arbeitgeber bei Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und 15jähriger Berufstätigkeit oder bei Krankheit einerseits und in eine Zusatzversorgung mit monatlicher höherer Zuwendung durch die staatliche Versicherung bei Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt in die Invalidität andererseits kommt nicht in Betracht (so aber Mutz und Holler in DAngVers 1995, S 212, 222). Denn die bbZ-AO 1983 hat grundsätzlich nur einen einzigen Leistungsfall, nämlich das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, die Vollendung des 35. Lebensjahres. Hierauf baut die - wie auch immer einzuordnende - Leistungszusage auf. Ein anderer Leistungsfall, etwa der des Alters, des Todes oder der der Invalidität iS einer BU oder EU wird in der bbZ-AO 1983 nicht genannt. Die an das Erreichen der Altersgrenze oder an den Eintritt der "Invalidität" anknüpfende Erhöhung der bbZ ist keine andere oder neue Leistung, sondern stellt lediglich eine Berechnungsmodalität dar. 40 Eine andere sozialrechtliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die bbZ-AO 1983 nicht "kraft Sachzusammenhangs" Teil der gesetzlichen Rentenversicherung des Bundes dadurch geworden, daß sie in EV Nr 6 und damit im Sachgebiet H "gesetzliche Rentenversicherung" (iS des EV) geregelt worden ist. Denn dieses Sachgebiet umfaßt außer den Materien, die inhaltlich der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI entsprechen, auch Renten arbeits-, entschädigungs- und dienstrechtlicher Natur (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 12 f). 41 Auf Art 19 EV iVm einer Versorgungszusage - gleich welcher Ausgestaltung - kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Nach Art 19 EV bleiben zwar Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, die vor dem Beitritt ergangen sind, wirksam. Unter Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch im gesamten Bundesrecht eine Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) zu verstehen (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 13 und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95). Eine solche Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt jedoch im Hinblick auf den - wie ausgeführt - arbeitsrechtlichen Charakter der bbZ-AO 1983 nicht vor (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 13). 42 Eine öffentlich-rechtliche Grundlage für das Feststellungsbegehren der Klägerin ist somit nicht ersichtlich. Es fehlt jedoch auch an einer arbeitsrechtlichen bzw bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Eine solche käme einmal in Betracht, wenn die Beklagte gegenüber der Klägerin eine entsprechende Verpflichtung schuldrechtlicher Art auf Übernahme der Leistungen aus der bbZ-AO 1983 eingegangen wäre. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, unabhängig von der weiteren Frage, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, eine derartige Verpflichtung einzugehen. Die Beklagte ist zum anderen auch nicht aufgrund von § 232 Art 1 EGBGB Schuldnerin der Klägerin geworden. Selbst wenn die Vorschrift grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse aus der bbZ-AO 1983 Anwendung finden sollte, so wäre die Beklagte nicht Anspruchsgegnerin einer entsprechenden Forderung der Klägerin. Denn die Beklagte ist als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung weder Rechtsnachfolgerin des früheren Arbeitgebers der Klägerin als öffentlicher Dienstherr bzw Arbeitgeber geworden noch mangels entsprechender bundesrechtlicher Regelung insoweit Funktionsnachfolgerin (Art 13 EV; § 8 Abs 4 AAÜG). 43 Infolgedessen sind Ansprüche der Klägerin aus der bbZ-AO 1983 grundsätzlich zum 31. Dezember 1991 erloschen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es kein iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG inhaltsbestimmendes Bundesgesetz, das die Ansprüche und Anwartschaften auf bbZ als Eigentum im Sinne der Institutsgarantie qualifiziert und als grundrechtlich geschütztes Individualeigentum ausgestaltet. Mithin steht der Klägerin ab 1. Januar 1992 - wie allen übrigen in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten - ein Anspruch auf Rente ausschließlich gemäß den Bestimmungen des SGB VI bei Eintritt der dort aufgezählten Leistungsfälle zu. 44 Die Regelung verstößt auch nicht gegen Bestimmungen der EMRK sowie des Zusatzprotokolls. Eine Eigentumsverletzung nach Art 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach jede natürliche Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und grundsätzlich niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, liegt nicht vor. Denn selbst wenn die bbZ ein iS von Art 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes der DDR eigentumsgeschützter Anspruch gewesen wäre, wäre dieser mit dem Ende der DDR untergegangen, weil ein derartiger Anspruch nicht in bundesdeutsches Recht überführt worden ist (vgl im übrigen zur EMRK im Rahmen der Überleitung rentenrechtlicher Ansprüche: stellvertretend Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95). 45 Der Bundesgesetzgeber war auch nicht nach Art 14 Abs 1 oder nach Art 3 Abs 1 GG verpflichtet, die Weitergeltung der Ansprüche nach der bbZ-AO 1983 anzuordnen. 46 Der Bundesgesetzgeber war zwar bei Ausgestaltung des EV gehalten, die Rechte und Pflichten der deutschen Staatsbürger im Beitrittsgebiet ab 3. Oktober 1990 verfassungs- und damit grundrechtsgemäß auszugestalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 32; Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95). Indessen erstreckte sich die Institutsgarantie iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (vgl Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94); Rechtsnormen der ehemaligen DDR können "inhaltsbestimmende" Gesetze iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 Regelung 1 GG nur sein, soweit sie durch den EV hierzu erhoben worden sind; dies ist hinsichtlich der bbZ, wie ausgeführt, nicht der Fall. Die Institutsgarantie nach Art 14 Abs 1 GG verpflichtete den Gesetzgeber auch nicht, für sämtliche Leistungen der ehemaligen DDR und ihrer Gliederungen, seien sie privat- oder öffentlich-rechtlicher Art, einzustehen. Er war vielmehr berechtigt, unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten und der von ihm zur Förderung der Herstellung der inneren Einheit gesetzten Prioritäten den sozialen Schutz zunächst so auszugestalten, daß er für alle zumindest eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Gestaltung typischerweise, dh bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben, zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreichte. Dies ist für die Klägerin durch die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen. Damit hat sie erstmals iS von Art 14 GG Eigentum an einer sozialrechtlichen Rechtsposition erlangt (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 32). 47 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßen, gegen seine Verpflichtung bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung dieses Ziels sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren (vgl hierzu BSGE 72, 50, 66 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20; BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 11). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zugunsten des betroffenen Personenkreises bestand für den Gesetzgeber im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht. Insbesondere liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung der Bezieher der bbZ im Verhältnis zu den Anwartschaftsberechtigten vor, die Mitglieder der FZR waren und deren Einkünfte - soweit Beiträge entrichtet worden waren - bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Um eine solche Ungleichbehandlung würde es sich nur dann handeln, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Hier war ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht nur im Hinblick auf die fehlende Beitragsleistung der Bezieher von bbZ gegeben, sondern auch im Hinblick auf die Möglichkeit der "Mitglieder" der bbZ-AO 1983, sich - ebenso wie die Mitglieder der FZR - während ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich in der FZR zu versichern, um sich eine - zusätzliche - Rente für den Eintritt des Leistungsfalles (und zwar auch für ihre Hinterbliebenen im Falle des Todes) zu verschaffen. Wenn ein unter die bbZ-AO 1983 fallendes Ballettmitglied sich nicht in der FZR versicherte, so beruhte dies auf seinem freien Entschluß. Es ist sachlich gerechtfertigt, daß es die damit verbundenen Nachteile tragen muß. Es ist nach der Auskunft der Beklagten weder ein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß es Ballettänzern etwa grundsätzlich unmöglich war, der FZR beizutreten, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Bezieher von bbZ nicht in der Lage waren, ab ihrem 36. Lebensjahr noch eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Sollte ihr Gehalt (oder das Gehalt einiger) nicht über 600,00 M gelegen haben und konnten sie aus diesem Grunde zum Zeitpunkt ihres aktiven Tanzens oder später nicht der FZR beitreten, so waren sie einer Vielzahl in der DDR Erwerbstätiger mit entsprechender Einkommenssituation gleichgestellt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist somit nicht erkennbar. 48 Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Altersversorgung der Ballettänzer entsprechend der Altersversorgung der vergleichbaren westdeutschen Berufsangehörigen (in Gestalt der beamtenrechtlichen und berufsständischen Versorgung oder durch Sozialversicherungsrenten iVm ergänzenden, betrieblichen oder tariflich vereinbarten zusätzlichen Versorgungen) anzupassen, obwohl diese günstiger ist als die vergleichbare der ostdeutschen Berufsangehörigen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit brauchte der Gesetzgeber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw der Allgemeinheit den Umstand auszugleichen, daß durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Er mußte nicht diejenigen, die Versorgungsversprechen der DDR erhalten hatten, die über das für die Arbeiter und Angestellten allgemein zugesagte Niveau aus Sozialpflicht- und freiwilliger Zusatzrentenversicherung hinausgingen, rückwirkend und kostenfrei so stellen, als hätten auch sie die Gegenleistungen für die speziellen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland erbracht (vgl hierzu Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94). 49 Nach alledem hat der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Ansprüche auf bbZ auch keine verfassungsrechtliche Rechtsposition zugestanden, die ihr Feststellungsbegehren ganz oder teilweise stützen könnte. Eine Vorlage iS von Art 100 Abs 1 GG"

Mittlerweile ist seit Jahren weiter geklärt, dass -wie auch vom BSG angenommen- den ehemaligen Balletttänzerinnen und Balletttänzern seit dem 1. Januar 1992 keine Ansprüche und Anwartschaften mehr gegenüber ihren früheren Arbeitgebern - hier dem Beklagten zu 2) - zustehen. Das BAG, das als oberste Instanz über derartige Ansprüche zu entscheiden hat, weil es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der berufsbezogenen Zuwendung Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist (BSG, Beschluss vom 24.08.1994 - 4 BS 4/93 -), hat hierzu u. a. mit Urteil vom 24.03.1998 - 3 AZR 384/97 - BAGE 88, 216) ausgeführt:

" Der Anspruch der Klägerin ist gem. Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 6 zum Einigungsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erloschen.

21 1. Die Regelung des Einigungsvertrages ist nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig. Mit der Festlegung, daß die Anordnung bbZ nur noch bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden soll, sind zwei Regelungsinhalte vereinbar. Es kann damit bestimmt sein, daß alle Rechte aus der Anordnung bbZ mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erlöschen sollen. Der Regelungsinhalt der Bestimmung kann sich aber auch darauf beschränken, einen Rechtserwerb aus der Anordnung bbZ nach dem 31. Dezember 1991 auszuschließen, vorher erworbene Vollansprüche auf die berufsbezogene Zuwendung aber aufrechtzuerhalten.

22 2. Aus den Besonderheiten der Anordnung bbZ und den im Zusammenhang damit stehenden Bestimmungen des Einigungsvertrages folgt, daß nach dem 31. Dezember 1991 Ansprüche auf berufsbezogene Zuwendung weder fortbestehen noch neue entstehen sollten. Die unmittelbaren Wirkungen der Anordnung bbZ sollten insgesamt beendet werden. Ihre Regelungen paßten nur in das System der Deutschen Demokratischen Republik. Ihre Weitergeltung in einem System, das durch die grundsätzliche Trennung des privatrechtlich gestalteten Rechts der Arbeitsverhältnisse von den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen gekennzeichnet ist, mußte ausgeschlossen werden.

23 Die berufsbezogene Zuwendung hatte eine andere Funktion als eine Betriebsrente nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde nicht als Gegenleistung für erbrachte Betriebstreue, sondern wegen eines besonderen persönlichen Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Die in § 3 Abs. 1 Anordnung bbZ genannte 15-jährige Wartezeit mußte nicht in einer der in § 1 Anordnung bbZ genannten Einrichtungen zurückgelegt werden. Voraussetzung dafür, den Anspruch auf die berufsbezogene Zuwendung zu erwerben, war allein eine im Beruf der Ballettänzerin oder des Ballettänzers zurückgelegte Beschäftigungszeit. War diese Voraussetzung erfüllt und ein bestimmtes Mindestalter erreicht, ging die Anordnung bbZ davon aus, daß typischerweise aus gesundheitlichen Gründen ein Ausscheiden aus dem Tänzerberuf erforderlich wurde. Trat dieses vom Minister für Kultur der DDR als Versorgungsfall bewertete Ereignis in einer der in § 1 Anordnung bbZ genannten Einrichtungen ein, hatte die Einrichtung die berufsbezogene Zuwendung als vom Staat zu refinanzierende Ausgleichsleistung unabhängig davon zu erbringen, ob und welche Verdienste der frühere Tänzer in einem Anschlußarbeitsverhältnis erzielte.

24 Die in der Anordnung bbZ in Aussicht gestellte atypische Ausgleichsleistung war damit im Ordnungssystem der Bundesrepublik Deutschland einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung weitaus ähnlicher als eine Betriebsrente. Die bis zum 31. Dezember 1991 entstandenen Ansprüche hätten unter diesen Bedingungen nur nach erheblichen inhaltlichen Veränderungen in das Recht der Bundesrepublik Deutschland überführt werden können. Da der Einigungsvertrag solche Inhaltsänderungen nicht vorgenommen hat, kann die Regelung über die zeitlich beschränkte Weiteranwendung der Anordnung bbZ nur bedeuten, daß nach dem Willen der Parteien des Einigungsvertrages mit dem 31. Dezember 1991 alle Rechte aus der Anordnung bbZ erloschen sind.

25 3. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung über die Rechte aus der Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (Anordnung 54).

26 a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember 1991 die Voraussetzungen für den Bezug einer Zusatzrente nach der Anordnung 54 erfüllt hat, den Anspruch hierauf auch über den 31. Dezember 1991 hinaus behält. Nur derjenige, der bis zum 31. Dezember 1991 die Voraussetzungen eines Anspruchs noch nicht erfüllt hatte, konnte sie auch in der Folgezeit nicht mehr erfüllen. Für ihn scheidet jeder Anspruch aus der Anordnung 54 aus (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 242/95 - BAGE 82, 203 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII; vom 17. Dezember 1996 - 3 AZR 800/95 - AP Nr. 5 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII; vom 29. Juli 1997 - 3 AZR 72/97 - AP Nr. 6 zu Einigungsvertrag Anlage III Kap. VIII).

27 b) Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Rechte aus der Anordnung bbZ zu übertragen, auch wenn der Einigungsvertrag in der Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 4 eine Regelung enthält, wonach auch die Anordnung 54 nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden ist.

28 Bei der Zusatzversorgung nach der Anordnung 54 handelt es sich anders als bei der berufsbezogenen Zuwendung um eine betriebliche Zusatzleistung, die für eine bereits erbrachte Gegenleistung, die Betriebstreue der Arbeitnehmer in einem der wichtigsten volkseigenen Betriebe, versprochen wurde. Hier bestand eine derartige Nähe zu den in der Bundesrepublik Deutschland bekannten betrieblichen Zusatzversorgungssystemen, daß eine eindeutige Regelung erwartet werden mußte, wenn der für das Betriebsrentenrecht der Bundesrepublik Deutschland entwickelte Schutz von erdienten Besitzständen für Rechte aus der Anordnung 54 nicht gelten sollte. Eine solche Regelung konnte der Senat der angesprochenen Bestimmung des Einigungsvertrags nicht entnehmen.

29 Umgekehrt verhält es sich bei den Ansprüchen auf berufsbezogene Zuwendung. Bei dieser systemfremden Ausgleichsleistung, die zudem, anders als die Ansprüche aus der Anordnung 54, teilweise in das allgemeine Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland überführt worden sind, hätte es einer eindeutigen Regelung im Einigungsvertrag über das Fortbestehen von Ansprüchen bedurft.

30 4. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, auf Seiten der letzten Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Volkskammer habe die Vorstellung bestanden, die Ansprüche auf die berufsbezogene Zuwendung bestünden über den 31. Dezember 1991 hinaus fort.

31Auch solche Gesetze, die auf völkerrechtliche Verträge zurückgehen, sind objektiv auszulegen. Es kommt nicht auf die Vorstellungen einer beim Zustandekommen des völkerrechtlichen Vertrages beteiligten Partei, sondern darauf an, welcher Regelungswille der Norm und dem Normzusammenhang entnommen werden kann. Für den von der Klägerin geltend gemachten Regelungswillen fehlen ausreichende Anhaltspunkte im Einigungsvertrag.

32 III. Die Festlegung im Einigungsvertrag, wonach alle Rechte aus der Anordnung bbZ mit dem 31. Dezember 1991 erlöschen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die Verfassung.

33 1. Der Einigungsvertrag und der daran anknüpfende Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland haben auf die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Rechte aus der Anordnung bbZ differenzierend reagiert. Die Anordnung ist zwar mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 insgesamt aufgehoben worden. Alle Rechte, die sich unmittelbar aus ihr ergaben oder ergeben konnten, sind erloschen. Soweit sich aus der Anordnung jedoch ein Anspruch auf eine Zusatzrente neben der allgemeinen gesetzlichen Rente ergab (§ 2 Abs. 5 Anordnung bbZ), hat der Gesetzgeber dies berücksichtigt. Entsprechend der Vorgabe in der Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 zum Einigungsvertrag, welche die Anordnung bbZ dem Recht der sozialen Sicherheit zugewiesen hat, ordnen § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) und § 252 a SGB VI eine beschränkte Überführung dieses Versorgungssystems in das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich eine Entlastung des letzten Arbeitgebers an (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 98/95 - SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 2).

34 Der Teil der Anordnung allerdings, welcher die Zuwendung für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und dem Bezug einer gesetzlichen Rente betrifft, und dessen Weitergeltung die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, ist mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages ersatzlos weggefallen.

35 2. Diese gesetzliche Anordnung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG.

36 a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich verpflichtet war, das besondere Zusatzversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik durch inhaltsbestimmende Gesetze i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Eigentumsansprüche mit Grundrechtsschutz umzuwandeln. Es spricht einiges dafür, daß die vom Bundesgesetzgeber vorgefundenen Vermögenspositionen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik von vornherein keinen Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genossen. Sie waren nach Maßgabe des rechtsbildenden Willens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik entstanden, die nicht an die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebunden war. Für den Gesetzgeber hätte sich hiernach nicht die Frage nach einer Rechtfertigung von Eingriffen in Zusatzversorgungssysteme, sondern die nach einer erstmaligen Schaffung von Rechtspositionen als Reaktion auf die bisherige Ordnung gestellt. Die Gesetzgebung, welche die Überleitung und Anpassung dieser Versorgungssysteme geregelt hat, könnte damit wegen ihres konstitutiven, rechtsbegründenden Charakters nicht an Art. 14 GG gemessen werden (so Papier, DtZ 1996, 43 f.; ähnlich BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 98/95 - aaO, zu B 3 der Gründe; a.A. Simon, DtZ 1996, 41 f.).

37 Dem kann jedenfalls nicht entgegengehalten werden, der Einigungsvertrag habe die Anordnung bbZ zunächst in das Recht der Bundesrepublik Deutschland überführt und erst dann beschränkt, so daß er bei dieser beschränkenden Regelung dann dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG unterstellt gewesen wäre. Der Einigungsvertrag hat das Recht der Deutschen Demokratischen Republik im hier interessierenden Zusammenhang nicht transformiert, sondern es für einen Übergangszeitraum als solches weitergelten lassen. Für die Parteien des Einigungsvertrages stand von Anfang an fest, daß die Anordnung bbZ nur noch für eine Auslauffrist bis zu ihrem endgültigen Erlöschen weitergelten sollte.

38b) Auch dann, wenn man einen Eigentumsschutz aus Art. 14 GG für solche Versorgungsansprüche für möglich hält, die auf dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik beruhen, kann doch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Schutz auch für die der Sache nach sozialrechtlichen Versorgungsansprüche aus der Anordnung bbZ gilt.

39 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz öffentlich-rechtlich begründeter vermögenswerter Positionen des Sozialversicherungsrechts ergibt sich der Eigentumscharakter einer Rechtsposition vor allem daraus, daß die Rechtsposition zumindest auch auf eigenen Leistungen beruht. Je höher dann der einem öffentlich-rechtlichen Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung sei, desto stärker trete der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug hervor und bewirke einen erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz, so daß an die Rechtfertigung eines Eingriffs strengere Anforderungen zu stellen seien als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun habe (BVerfGE 53, 257, 291 ff.; Wieland in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 1996, Art. 14 Rz 54).

40 Die von der Anordnung bbZ Begünstigten mußten keine eigenen Beiträge leisten, um den Anspruch auf die berufsbezogene Zuwendung zu erwerben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tänzerinnen und Tänzer im Vergleich zu den übrigen Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre besondere Zusatzversorgung auf Teile des ihnen an sich zustehenden Entgelts verzichtet hätten.

41 c) Der zuletzt angesprochene Gesichtspunkt spricht mitentscheidend dafür, daß die Regelung im Einigungsvertrag, aufgrund deren die Anordnung bbZ mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erloschen ist, selbst dann wirksam ist, wenn man die sich aus ihr ergebende Rechtsposition dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt.

42 aa) Aufgrund der besonderen Umstände bei der Entstehung und Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung in der Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben genießt diese Rechtsposition jedenfalls nur geringeren verfassungsrechtlichen Schutz.

43 Die Begünstigten hatten nicht nur keine Gegenleistung für die berufsbezogene Zuwendung zu erbringen. Sie erwarben ihren Anspruch auch in einer Rechtsordnung, die keinen individualrechtlichen Schutz für ihn bereithielt. Es war für die Begünstigten auch nicht von existenzieller Bedeutung, sich im Rahmen ihrer Lebensplanung auf die erworbene Rechtsposition verlassen zu können. Es geht bei dem Eingriff in die Rechte aus der Anordnung bbZ für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht um einen Eingriff in Altersversorgungsleistungen, deren der einzelne bedarf, dessen Leistungsfähigkeit für die Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit nicht mehr ausreicht. Der Eingriff betrifft Zuwendungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf neben den Einkünften aus sonstiger Erwerbsarbeit gezahlt werden sollten und deren es zur Existenzsicherung nicht bedurfte.

44 bb) Auf der anderen Seite war ein Eingriff des Gesetzgebers in die besondere Zusatzversorgung während fortbestehender Erwerbsfähigkeit nach der Anordnung bbZ geboten, um eine im Arbeits- und Sozialrechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht hinnehmbare Begünstigung einer besonderen Personengruppe in einem Teil der neuen Bundesrepublik auszuschließen. Ein Fortbestand der Zusatzversorgung in der bisherigen Form einer betrieblichen Leistung unter staatlicher Refinanzierung war im System der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Eine Übertragung der Belastungen aus der Anordnung bbZ auf die neuen, unterschiedlich leistungsfähigen Träger der kulturellen Einrichtungen in den neuen Bundesländern hätte bei diesen vorhersehbar zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Wettbewerbsnachteilen im Verhältnis zu entsprechenden westdeutschen Einrichtungen geführt.

45 3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Verstoß der Regelung im Einigungsvertrag gegen das Rechtsstaatsprinzip aus. Soweit in der Regelung der Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 6 zum Einigungsvertrag eine unechte Rückwirkung enthalten ist, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Bei den Begünstigten konnte aus den genannten Gründen kein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, daß auch unter den grundsätzlich geänderten Bedingungen die in der Vergangenheit erdienten Besitzstände in jedem Falle und in vollem Umfang erhalten bleiben würden.

46 4. Die Regelung im Einigungsvertrag verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führt nicht zu einer Schlechterbehandlung früherer Tänzerinnen und Tänzer im Beitrittsgebiet gegenüber ihren Berufskollegen im Westen Deutschlands.

47 Eine vergleichbare Leistung wie die berufsbezogene Zuwendung kennt das Arbeits- und Sozialrecht für Ballettmitglieder in Westdeutschland nicht. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf § 36 der Satzung der Versorgungseinrichtung für Bühnenangehörige. Diese im übrigen nicht auf gesetzlicher, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage entstandene Versorgungseinrichtung gibt für Ballettmitglieder lediglich die Möglichkeit, einen besonderen Abfindungsanspruch zu wählen, der aber nichts anderes ist, als eine vorzeitige Rückerstattung von in der Vergangenheit bei der Versorgungsanstalt eingezahlten Versorgungsbeiträgen. Diese Leistung ist nicht vergleichbar mit der berufsbezogenen Zuwendung, einer laufenden Zahlung in Höhe der Hälfte des günstigsten Durchschnittsverdienstes während des gesamten auf das Ausscheiden aus dem Tänzerberuf folgenden Arbeitslebens.

Diesen Entscheidungen schließt sich der Senat aus eigener Rechtsüberzeugung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einstellung der bbZ zum 31. Dezember 1991 für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 2.7.2002 - 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00) SozR 3 - 8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3). Die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch den Bevollmächtigten der Klägerin in Parallelverfahren ist in der Sache erfolglos geblieben.

Eine Beweiserhebung oder eine Vorlage braucht nicht zu erfolgen. Es ist abwegig anzunehmen, dass diese Rechtsprechung unter grober Verkennung der historischen Umstände zustande gekommen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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