Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 26241/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 65/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist auf Antrag der Antragstellerin über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG analog zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es dabei billigem Ermessen, Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 hätte ohne das erledigende Ereignis, die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Antragsgegner zu 2) für den Zeitraum ab dem 9. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 (Bescheid vom 5. Dezember 2007), voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Soweit das Antragsbegehren gegen den bis zum 19. Oktober 2007 – infolge des Wegzuges der Antragstellerin zum 20. Oktober 2007 - zuständigen Leistungsträger, den Antragsgegner zu 1), gerichtet ist, fehlt es an dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes, d. h. einer besonderen Dringlichkeit der begehrten Regelung. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 23. Januar 2008, Az: L 25 B 43/08 AS ER) beurteilt sich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Gründe, Rechtsschutz ausnahmsweise auch für vergangene Zeiträume zu gewähren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, diese ggf. in einem Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.
Soweit ab dem 20. Oktober 2007 infolge des Zuzuges der Antragsstellerin die Zuständigkeit des Antragsgegners zu 2) begründet ist, hätte der gegen diesen gerichtete gerichtliche Antrag vom 29. Oktober 2007 (Antragserweiterung) ebenfalls keinen Erfolg gehabt, weil die Antragstellerin ihr Antragsbegehren diesem Leistungsträger gegenüber erstmals am 9. November 2007 geltend gemacht hat, der dem Begehren mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 entsprochen hat. Der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung diesbezüglicher Ansprüche hätte es insoweit offensichtlich nicht bedurft.
Das Gesuch der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren ohne das erledigende Ereignis aus den zuvor dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist auf Antrag der Antragstellerin über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG analog zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es dabei billigem Ermessen, Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 hätte ohne das erledigende Ereignis, die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Antragsgegner zu 2) für den Zeitraum ab dem 9. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 (Bescheid vom 5. Dezember 2007), voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Soweit das Antragsbegehren gegen den bis zum 19. Oktober 2007 – infolge des Wegzuges der Antragstellerin zum 20. Oktober 2007 - zuständigen Leistungsträger, den Antragsgegner zu 1), gerichtet ist, fehlt es an dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes, d. h. einer besonderen Dringlichkeit der begehrten Regelung. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 23. Januar 2008, Az: L 25 B 43/08 AS ER) beurteilt sich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Gründe, Rechtsschutz ausnahmsweise auch für vergangene Zeiträume zu gewähren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, diese ggf. in einem Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.
Soweit ab dem 20. Oktober 2007 infolge des Zuzuges der Antragsstellerin die Zuständigkeit des Antragsgegners zu 2) begründet ist, hätte der gegen diesen gerichtete gerichtliche Antrag vom 29. Oktober 2007 (Antragserweiterung) ebenfalls keinen Erfolg gehabt, weil die Antragstellerin ihr Antragsbegehren diesem Leistungsträger gegenüber erstmals am 9. November 2007 geltend gemacht hat, der dem Begehren mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 entsprochen hat. Der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung diesbezüglicher Ansprüche hätte es insoweit offensichtlich nicht bedurft.
Das Gesuch der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren ohne das erledigende Ereignis aus den zuvor dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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