L 1 SF 13/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 13/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Ablehnung eines Richters kann nicht auf dessen Rechtsauffassung gestützt werden, die er in einem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vertreten hat.
Das Gesuch des Antragstellers den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen gegen die im Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Januar 2008 vertretenen Rechtsauffassungen. Dies kann grundsätzlich jedoch im Rahmen eines Befangenheitsgesuchs nicht berücksichtigt werden. Ein Richter kann grundsätzlich nicht mit der Begründung, eine verfahrens- und/oder materiell-rechtlich falsche Entscheidung getroffen zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Fehlerhafte Entscheidungen sind vielmehr ausschließlich mit den gegebenen Rechtsbehelfen anzugreifen, so auch im Falle der Antragstellerin in dem bereits eingeleiteten Beschwerdeverfahren (BayObLG MDR 1988, 1063; OLG Köln NJW-RR 1988, 694; OLG Schleswig OLGR 2002, 327; OLG Braunschweig OLGR 1995, 155; OLG Bamberg OLGR 1998, 289; KGR 1998, 33; OLG Brandenburg OLGR 1998, 465; OLG München OLGR 1995, 107; OLG Köln OLGR 1998, 36; 281).

Anders verhält es sich allerdings, wenn sich der abgelehnte Richter dem begründeten Verdacht ausgesetzt hat, eine Willkürentscheidung getroffen zu haben, wovon die Antragstellerin hier ausgeht und darüber hinaus meint, der Richter habe tatsächlich willkürlich entschieden. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Selbst eine möglicherweise grob fehlerhafte Entscheidung begründet noch nicht den Anschein der Willkür.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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