L 25 B 2238/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 28913/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2238/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die auf die Zeit ab dem 12. November 2007 beschränkte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 fehlt den Antragstellern bereits das für die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner ihrem Begehren insoweit mit seinen diese Zeitspanne ganz oder teilweise betreffenden Bescheiden vom 19. Dezember 2007 und 14. Februar 2008 entsprochen hat. Für die davor liegende Zeit erweist sich die Sache jedenfalls als nicht (mehr) eilbedürftig, weil der Antragsgegner den Antragstellern die von ihnen begehrten Leistungen mit seinem weiteren Bescheid vom 19. Dezember 2007 für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vorläufig bewilligt hat, so dass die Antragsteller insoweit keine schweren und unzumutbaren Nachteile mehr zu gegenwärtigen haben.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz zu erstatten, weil er dem Begehren der Antragsteller mit den zuvor genannten Bescheiden (jedenfalls weitgehend) Rechnung getragen hat. Hierbei sind die im Vorfeld der Leistungsbewilligung eingetretenen Verzögerungen entgegen seiner Auffassung nicht von den Antragstellern, sondern von ihm zu vertreten, weil die Antragstellerin zu 1) den von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen nach Lage der Akten stets in zumutbarer Weise nachgekommen ist (vgl. § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – analog).

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die Antragsteller aufgrund der vorstehenden Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens besitzen und sie deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung sind.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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