Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 SF 167/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Antragsteller wird die Kostenfestsetzung vom 19. September 2006 geändert. Der den Antragstellern zu gewährende Vorschuss wird auf insgesamt 382,80 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 155 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wenn dem Rechtsanwalt – wie vorliegend – wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Vorliegend erscheint der Ansatz einer vollen Mittelgebühr nach Nr. 3204 VV RVG im Hinblick auf die Dauer, den Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin als angemessen. Die hieraus folgende Gebühr von 310,- EUR führt nebst einer Auslagenpauschale von 20 EUR und einem Mehrwertsteueranteil von 52,80 EUR zu dem Betrag von 382,80 EUR.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 155 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wenn dem Rechtsanwalt – wie vorliegend – wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Vorliegend erscheint der Ansatz einer vollen Mittelgebühr nach Nr. 3204 VV RVG im Hinblick auf die Dauer, den Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin als angemessen. Die hieraus folgende Gebühr von 310,- EUR führt nebst einer Auslagenpauschale von 20 EUR und einem Mehrwertsteueranteil von 52,80 EUR zu dem Betrag von 382,80 EUR.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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