Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 4235/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 97/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist eine dem Hauptzweck des Betriebes dienende "produktionsbezogene" bzw. eine "aktiv den Produktionsprozess", der den Hauptzweck des Betriebes bildet, "fördernde" Tätigkeit
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz und der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger ist 1939 geboren. Nach einem entsprechenden Studium und bestandener Diplom-Prüfung in der Fachrichtung Maschinenbau verlieh ihm die Technische Universität D am 25. Juni 1963 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Nach mehreren Beschäftigungen – u. a. als Technologe und Haupttechnologe, Betriebsorganisator sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Betrieben – war der Kläger ab dem 15. September 1973 als Gruppenleiter der Gruppe Betriebsorganisation und ab dem 1. Juli 1976 als Abteilungsleiter der Abteilung Organisation beim volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat K (Organisations- und Rechenzentrum) in B beschäftigt. Ab 1981 oder 1982 war er als "Abteilungsleiter" beim VEB Kombinat K B (Stammbetrieb) beschäftigt, ab dem 1. Januar 1985 beim selben Betrieb als "Prozessleiter Wirtschafts- und Leitungsorganisation". Ab dem 1. Januar 1986 ist (bis zum 30. Juni 1990) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Beschäftigungsbetrieb des Klägers "VEB B B – Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau – Abrechnungskreis 2" eingetragen. Dieser Betrieb wurde durch notariell beurkundete Erklärungen vom 29. Juni 1990 (Urkundenrolle Nr. D 459 a/1990 des Notars R D) in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die "Kraftwerks- und Anlagenbau Aktiengesellschaft" umgewandelt; zur Durchführung dieser Umwandlung wurde "mit Stichtag vom 1.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die genannten Gesellschaften unter Zugrundelegung der Abschlussbilanz vom 30. April 1990 übertragen". Nach einer Neufassung der Satzung am 16. Januar 1991 wurde die "K.A.B. AG B" am 16. Februar 1991 in das Handelsregister (HRB AG C) eingetragen. Der Kläger war ab dem 1. Mai 1990 aufgrund eines Änderungsvertrages mit dem "VEB Kombinat K" vom 16. Mai 1990 als Abteilungsleiter Prozessorganisation beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde dann (nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ab dem 1. Juli 1990) von der K AG fortgeführt; es endete augenscheinlich am 30. Juni 1994.
Bis zum 30. Juni 1990 erhielt der Kläger weder eine Versorgungszusage noch irgendeine andere Entscheidung über die Versorgungsberechtigung in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Seit dem 1. Februar 2003 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 31. Oktober 2003).
Mit Bescheid vom 10. März 2003 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, da der Kläger am 30. Juni 1990 zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Prozessleiter beschäftigt gewesen sei.
Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003) am 7. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger erklärt, dass er den Widerspruchsbescheid frühestens am 8. Juli 2003 (Datum des Poststempels) erhalten habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass der VEB Kombinat K, bei dem er seit dem 15. August 1973 beschäftigt gewesen sei, ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei, da dieser Betrieb entsprechend seinem Namen K hergestellt habe. Er habe als Prozessleiter – auch am 30. Juni 1990 – eine überwiegend ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Es habe ihm oblegen, technologische Prozesse bei der Errichtung von Kraftwerken zu organisieren, die der Betrieb als Generalauftragnehmer (GAN) oder auch in Anleitung seiner Hauptauftragnehmer (HAN) durchzuführen hatte. Dies habe sehr präzise Abgrenzungen zwischen den Teilanlagen und Komponenten erfordert. Grundlage dafür sei der sogenannte Projektierungskatalog gewesen, in dem diese Abgrenzungen zunächst technisch zu definieren gewesen seien. Zum Beispiel sei festgelegt gewesen, welche Komponenten zur Wasseraufbereitung gehörten und an welchem Flansch oder welchem Schieber, Mauerdurchbruch oder ähnlichen Abgrenzungspunkten die Teilanlage "Wasseraufbereitung" ende. Diese Abgrenzungen seien dann verbindlich für den Leistungsumfang des entsprechenden HAN bezüglich der Lieferung und Montage, der Einbindung in den gesamten Bau- und Montageprozess, der Erprobung und Inbetriebsetzung sowie der Haftung und Gewährleistung gewesen. Das Gleiche sei für andere Teilanlagen, wie zum Beispiel Dampferzeuger oder Kühlkreislauf geschehen. Da Kraftwerke nicht in Serie gebaut würden, seien selbst bei ähnlichen Projekten immer vorhabensspezifische Anpassungen erforderlich. Daher sei die Arbeit am Projektierungskatalog eine ständige Aufgabe, für die ingenieurtechnische Kenntnisse über die fraglichen Anlagen und technischen Zusammenhänge zwingend erforderlich gewesen seien. Den größten Teil seiner Arbeitszeit hätten die Organisation des gesamten Prozesses der Projektierung, der Produktion, des Baus und der Montage kompletter Kraftwerke inklusive aller technischen Abgrenzungen, Aufgaben der Konzentration und Spezialisierung der Produktion in den zum Kombinat gehörenden Betrieben sowie die Organisation der Großbaustellen in Anspruch genommen. Damit habe er unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt.
Durch Urteil vom 30. August 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 10. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2003 "aufgehoben" und die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und damit die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, da er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe, die ihrer Art nach zu denjenigen gehöre, derentwegen entsprechend der hier in Frage kommenden Versorgungsordnung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. In dieses Versorgungssystem hätte der Kläger obligatorisch einbezogen werden müssen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er gehöre auch zum Kreis der nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 Versorgungsberechtigten. Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und sei auch als Ingenieur tätig gewesen. Dafür sei als erforderlich anzusehen, dass die konkret verrichtete Tätigkeit ihr Gepräge durch Aufgaben erhalten habe, die der Qualifikation als Ingenieur für Maschinenwesen entsprochen hätten. Die in der Veröffentlichung "Berufe der ehemaligen DDR" geschilderten Aufgaben eines bzw. Anforderungen an einen Maschineningenieur führten zu dem Ergebnis, dass der Kläger schwerpunktmäßig mit Aufgaben betraut gewesen sei, die ihr Gepräge durch seine Kenntnisse als Ingenieur erhalten hätten. Er habe anschaulich erläutert, als Abteilungsleiter Prozessorganisation vermittelnd zwischen verschiedenen Fachabteilungen eingesetzt gewesen zu sein. Diese Aufgaben fänden sich auch in der vom Kläger vorgelegten Beschreibung "Arbeitsaufgaben Abteilungsleiter Prozessorganisation". Derartige Aufgaben habe der Kläger vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 ausgeübt. Demgegenüber habe er in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1984 als Abteilungsleiter Organisation eine Aufgabe wahrgenommen, die ihren Schwerpunkt nicht im ingenieurtechnischen, sondern im ökonomisch-verwaltenden Bereich gehabt habe. Im Gegensatz zu der Tätigkeit als Prozessleiter sei die als Abteilungsleiter Organisation stärker von verwaltungstechnischen Aufgaben geprägt gewesen.
Gegen das der Beklagten am 14. und dem Kläger am 15. September 2004 zugestellte Urteil haben sowohl die Beklagte (am 28. September 2004) wie auch der Kläger (am 14. Oktober 2004) Berufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt, vertieft und ergänzt sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er sei seit dem 15. September 1973 eigentlich immer in demselben Betrieb beschäftigt gewesen. Das Arbeitsrechtsverhältnis habe von Anfang an mit dem VEB Kombinat K bestanden. Dieser Betrieb habe später – nach Auflösung der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) – den Zusatz "Stammbetrieb" erhalten. Das Personal der VVB sei vom Stammbetrieb übernommen worden. Aufgabe des Stammbetriebs sei zum einen – wie zuvor – die Projektierung und Errichtung von Kraftwerken gewesen, zum anderen die Leitung des Kombinats und die Anleitung der einzelnen Kombinatsbetriebe. Mit diesem Stammbetrieb sei später der VEB B B formal verschmolzen worden. Seine (der Klägers) Arbeitsaufgaben hätten sich dadurch allerdings nicht geändert. Der "eigentliche" VEB B B sei in B ansässig geblieben. Dort seien für die vom Kombinat zu errichtenden Kraftwerke kleine Gas- und Dampfturbinen hergestellt worden; größere Turbinen seien hauptsächlich aus der Sowjetunion importiert worden. Mit der Herstellung der Turbinen habe er nichts zu tun gehabt.
Seine Arbeitsaufgabe habe von Anfang an im Wesentlichen in der Arbeit am Projektierungskatalog bestanden, das heiße in der Anpassung der dort niedergelegten Anforderungen an die Erfordernisse des jeweils zu errichtenden Kraftwerkes und den Bau- und Montageprozess. Nach der Bildung des Stammbetriebes (nach Auflösung der VVB) seien dann Aufgaben der technischen Spezialisierung hinzugekommen (z.B. von welchem Kombinatsbetrieb zweckmäßigerweise welche Behälter hergestellt werden sollten). Diese Aufgaben seien technischer Art gewesen. Die vorwiegend ökonomisch verwaltenden Aufgaben seien durch befähigte Spezialisten dieser Gebiete bearbeitet worden.
Der VEB Kombinat K habe während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit die Aufgabe gehabt, als Generalauftragnehmer Kraftwerke zu projektieren und zu errichten. Die Aufträge dazu seien von den dafür zuständigen Wirtschaftseinheiten der Energiewirtschaft erteilt worden. Für die Ausführung dieser Aufträge habe sich das Kombinat einer Vielzahl von Hauptauftragnehmern bedient, darunter Kombinatsbetriebe des Kombinates, aber auch andere Betriebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,
sowie,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
sowie,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Arbeitsinhalte der Beschäftigung des Klägers insgesamt nicht ingenieurtechnischer Art gewesen seien. In der Betriebsorganisation sei kein unmittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess genommen worden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Kläger am 30. Juni 1990 (noch) in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Durch die am 29. Juni 1990 beurkundete Umwandlung des VEB B B, Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau, Abrechnungskreis 2 sei – u.a. – die K und A Aktiengesellschaft (rückwirkend) zum 1. Mai 1990 errichtet worden und der Kläger dementsprechend am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Auf den Tag der Eintragung der Umwandlung im Register der volkseigenen Wirtschaft bzw. im Handelsregister komme es nach dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 4/04 R) nicht an.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die noch beim nicht mehr bestehenden Landessozialgericht Berlin eingelegte, zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Beklagten, über die jetzt das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, erweist sich als begründet, die – ebenfalls zulässige – Berufung des Klägers als unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist (§§ 64 Abs. 2 Satz 1, 87 Abs. 1 und 2 SGG) ist gewahrt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger – wie er behauptet – den Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 frühestens am 8. Juli 2003 (Datum des Poststempels) erhalten hat. Er hat zwar den entsprechenden Briefumschlag nicht vorgelegt, jedoch bestreitet die Beklagte nicht, dass der Widerspruchsbescheid erst einige Tage nach dem 3. Juli 2003 abgesandt worden ist. Sie hat auch keinen Nachweis über die Übergabe an den Kläger vorgelegt, obgleich der Widerspruchs-bescheid als Übergabe-Einschreiben abgesandt worden ist.
Die Klage ist nicht begründet. Die – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführte (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrten Feststellungen zu treffen. Der von ihm verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte) könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben. Dieses Gesetz ist indes nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar.
Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ihm ist – wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – zu keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen könnte, ist ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Kläger hätte auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sog. erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was – nur – dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche Beschäftigung hat er nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn nicht vorgesehen.
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844; inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß- Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. I S. 362]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) bzw. vom 25. Juni 1951 (VOBl. I S. 323) mussten dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung wurde danach Personen gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der Kläger erfüllt zwar die persönliche Voraussetzung, denn er war (und ist weiterhin) berechtigt, die Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen.
Er erfüllt hingegen – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – nicht die betriebliche Voraussetzung. Dafür genügt nach der vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung eine Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht. Für die Einbeziehung in die Versorgung ist vielmehr allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion nach dem "fordistischen Produktionsmodell" zum Gegenstand hatte, von Bedeutung. Hauptzweck des Betriebes muss dementsprechend eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern (oder Bauwerken) mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen gewesen sein (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R –).
Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auch nach der "formalen Verschmelzung" des VEB Kombinats K (Stammbetrieb), bei dem der Kläger beschäftigt war, mit dem VEB B B (und der damit verbundenen "Umfirmierung") der Hauptzweck des Betriebes weiterhin die "Errichtung von Kraftwerken" geblieben ist. Denn abgesehen davon, dass – wie der Kläger richtig hervorhebt – Kraftwerke nicht "in Serie" gebaut werden – was eine standardisierte "Massenproduktion" ausschließt –, ergibt sich aus seinem Vortrag (an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat), dass dieser Betrieb nicht (zumindest nichts Wesentliches) selbst "produziert" (hergestellt, errichtet oder auch gebaut) hat. Seine wesentliche Aufgabe bestand vielmehr in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer und damit in der Planung, Koordinierung und der Überwachung der von den beauftragten Hauptauftragnehmern zu erbringenden Leistungen; dadurch wird das Erfordernis der "(Massen-)Produktion" nicht erfüllt (ebenso zum VEB B B LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2007 – L 22 R 341/05-17 –; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – und vorausgehend Urteil des Senats vom 14. Februar 2006 – L 12 RA 24/03 – zum VEB RundP B). Dass diese Tätigkeit des Betriebes erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gehabt und der Kläger dabei durchaus seiner Ausbildung und seinem Berufsbild entsprechende "ingenieurtechnische" Aufgaben erfüllt haben dürfte, ändert daran nichts.
Sollte hingegen in Folge der "formalen Verschmelzung" des Beschäftigungsbetriebs des Klägers mit dem VEB B B Hauptzweck des ("verschmolzenen") Betriebs nunmehr nicht mehr der "Kraftwerksanlagenbau", sondern die Herstellung (Produktion) von Gas- und Dampfturbinen für Kraftwerke (nach dem "fordistischen Produktionsmodell") gewesen sein – was nach dem Vortrag des Klägers freilich nicht zwingend anzunehmen ist –, wären die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Versorgung der technischen Intelligenz gleichwohl nicht gegeben. Dafür reicht eine – auch "ingenieurtechnische" – Tätigkeit im Betrieb allein nicht aus, sondern nur eine Tätigkeit entsprechend dem Berufsbild, deren Schwerpunkt "im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich" lag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R –). In das Versorgungssystem sollten "grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden , die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer ,technischen‘ Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten" (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R –). Eine solche "produktionsbezogene" oder "aktiv den Produktionsprozess fördernde" (ingenieurtechnische) Tätigkeit hat der Kläger aber nicht ausgeübt, selbst wenn die (Massen-)Produktion von Turbinen zuletzt Hauptzweck des Betriebes gewesen sein sollte; mit dieser Produktion hatte er nach eigenem Bekunden "nichts zu tun". Seine im Wesentlichen planende, koordinierende und überwachende Tätigkeit im Bereich des "Krafwerksanlagenbaus" war nicht "produktionsbezogen" (bezogen auf die Produktion von Turbinen).
Darauf, ob der Kläger am 30. Juni 1990 noch bei einem volkseigenen Betrieb beschäftigt war – was die Beklagte jetzt bezweifelt – oder bereits bei einer Aktiengesellschaft, kommt es danach nicht mehr an. Es war deshalb nicht erforderlich, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu dieser – von der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen – Frage noch zu äußern.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass Klage und Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Der Senat lässt die Revision zu, weil er die Frage, ob Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz u.a. eine gerade dem Hauptzweck des Betriebes dienende "produktionsbezogene" Tätigkeit ist, für noch nicht durch das Bundessozialgericht (ausreichend) geklärt hält; die Wendungen in den vom Senat für seine Ansicht angezogenen Urteilen vom 31. März 2004 (B 4 RA 31/03 R) und 23. August 2007 (B 4 RS 2/07 R) sind möglicherweise nur missverständliche, auf die Sicht der dortigen Kläger abstellende Formulierungen (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – am Ende). Diese Frage hat auch Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz und der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger ist 1939 geboren. Nach einem entsprechenden Studium und bestandener Diplom-Prüfung in der Fachrichtung Maschinenbau verlieh ihm die Technische Universität D am 25. Juni 1963 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Nach mehreren Beschäftigungen – u. a. als Technologe und Haupttechnologe, Betriebsorganisator sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Betrieben – war der Kläger ab dem 15. September 1973 als Gruppenleiter der Gruppe Betriebsorganisation und ab dem 1. Juli 1976 als Abteilungsleiter der Abteilung Organisation beim volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat K (Organisations- und Rechenzentrum) in B beschäftigt. Ab 1981 oder 1982 war er als "Abteilungsleiter" beim VEB Kombinat K B (Stammbetrieb) beschäftigt, ab dem 1. Januar 1985 beim selben Betrieb als "Prozessleiter Wirtschafts- und Leitungsorganisation". Ab dem 1. Januar 1986 ist (bis zum 30. Juni 1990) im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Beschäftigungsbetrieb des Klägers "VEB B B – Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau – Abrechnungskreis 2" eingetragen. Dieser Betrieb wurde durch notariell beurkundete Erklärungen vom 29. Juni 1990 (Urkundenrolle Nr. D 459 a/1990 des Notars R D) in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die "Kraftwerks- und Anlagenbau Aktiengesellschaft" umgewandelt; zur Durchführung dieser Umwandlung wurde "mit Stichtag vom 1.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die genannten Gesellschaften unter Zugrundelegung der Abschlussbilanz vom 30. April 1990 übertragen". Nach einer Neufassung der Satzung am 16. Januar 1991 wurde die "K.A.B. AG B" am 16. Februar 1991 in das Handelsregister (HRB AG C) eingetragen. Der Kläger war ab dem 1. Mai 1990 aufgrund eines Änderungsvertrages mit dem "VEB Kombinat K" vom 16. Mai 1990 als Abteilungsleiter Prozessorganisation beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde dann (nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ab dem 1. Juli 1990) von der K AG fortgeführt; es endete augenscheinlich am 30. Juni 1994.
Bis zum 30. Juni 1990 erhielt der Kläger weder eine Versorgungszusage noch irgendeine andere Entscheidung über die Versorgungsberechtigung in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Seit dem 1. Februar 2003 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 31. Oktober 2003).
Mit Bescheid vom 10. März 2003 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, da der Kläger am 30. Juni 1990 zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Prozessleiter beschäftigt gewesen sei.
Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003) am 7. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger erklärt, dass er den Widerspruchsbescheid frühestens am 8. Juli 2003 (Datum des Poststempels) erhalten habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass der VEB Kombinat K, bei dem er seit dem 15. August 1973 beschäftigt gewesen sei, ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei, da dieser Betrieb entsprechend seinem Namen K hergestellt habe. Er habe als Prozessleiter – auch am 30. Juni 1990 – eine überwiegend ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Es habe ihm oblegen, technologische Prozesse bei der Errichtung von Kraftwerken zu organisieren, die der Betrieb als Generalauftragnehmer (GAN) oder auch in Anleitung seiner Hauptauftragnehmer (HAN) durchzuführen hatte. Dies habe sehr präzise Abgrenzungen zwischen den Teilanlagen und Komponenten erfordert. Grundlage dafür sei der sogenannte Projektierungskatalog gewesen, in dem diese Abgrenzungen zunächst technisch zu definieren gewesen seien. Zum Beispiel sei festgelegt gewesen, welche Komponenten zur Wasseraufbereitung gehörten und an welchem Flansch oder welchem Schieber, Mauerdurchbruch oder ähnlichen Abgrenzungspunkten die Teilanlage "Wasseraufbereitung" ende. Diese Abgrenzungen seien dann verbindlich für den Leistungsumfang des entsprechenden HAN bezüglich der Lieferung und Montage, der Einbindung in den gesamten Bau- und Montageprozess, der Erprobung und Inbetriebsetzung sowie der Haftung und Gewährleistung gewesen. Das Gleiche sei für andere Teilanlagen, wie zum Beispiel Dampferzeuger oder Kühlkreislauf geschehen. Da Kraftwerke nicht in Serie gebaut würden, seien selbst bei ähnlichen Projekten immer vorhabensspezifische Anpassungen erforderlich. Daher sei die Arbeit am Projektierungskatalog eine ständige Aufgabe, für die ingenieurtechnische Kenntnisse über die fraglichen Anlagen und technischen Zusammenhänge zwingend erforderlich gewesen seien. Den größten Teil seiner Arbeitszeit hätten die Organisation des gesamten Prozesses der Projektierung, der Produktion, des Baus und der Montage kompletter Kraftwerke inklusive aller technischen Abgrenzungen, Aufgaben der Konzentration und Spezialisierung der Produktion in den zum Kombinat gehörenden Betrieben sowie die Organisation der Großbaustellen in Anspruch genommen. Damit habe er unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt.
Durch Urteil vom 30. August 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 10. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2003 "aufgehoben" und die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und damit die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, da er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe, die ihrer Art nach zu denjenigen gehöre, derentwegen entsprechend der hier in Frage kommenden Versorgungsordnung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. In dieses Versorgungssystem hätte der Kläger obligatorisch einbezogen werden müssen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er gehöre auch zum Kreis der nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 Versorgungsberechtigten. Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und sei auch als Ingenieur tätig gewesen. Dafür sei als erforderlich anzusehen, dass die konkret verrichtete Tätigkeit ihr Gepräge durch Aufgaben erhalten habe, die der Qualifikation als Ingenieur für Maschinenwesen entsprochen hätten. Die in der Veröffentlichung "Berufe der ehemaligen DDR" geschilderten Aufgaben eines bzw. Anforderungen an einen Maschineningenieur führten zu dem Ergebnis, dass der Kläger schwerpunktmäßig mit Aufgaben betraut gewesen sei, die ihr Gepräge durch seine Kenntnisse als Ingenieur erhalten hätten. Er habe anschaulich erläutert, als Abteilungsleiter Prozessorganisation vermittelnd zwischen verschiedenen Fachabteilungen eingesetzt gewesen zu sein. Diese Aufgaben fänden sich auch in der vom Kläger vorgelegten Beschreibung "Arbeitsaufgaben Abteilungsleiter Prozessorganisation". Derartige Aufgaben habe der Kläger vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 ausgeübt. Demgegenüber habe er in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1984 als Abteilungsleiter Organisation eine Aufgabe wahrgenommen, die ihren Schwerpunkt nicht im ingenieurtechnischen, sondern im ökonomisch-verwaltenden Bereich gehabt habe. Im Gegensatz zu der Tätigkeit als Prozessleiter sei die als Abteilungsleiter Organisation stärker von verwaltungstechnischen Aufgaben geprägt gewesen.
Gegen das der Beklagten am 14. und dem Kläger am 15. September 2004 zugestellte Urteil haben sowohl die Beklagte (am 28. September 2004) wie auch der Kläger (am 14. Oktober 2004) Berufung eingelegt.
Der Kläger wiederholt, vertieft und ergänzt sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Er sei seit dem 15. September 1973 eigentlich immer in demselben Betrieb beschäftigt gewesen. Das Arbeitsrechtsverhältnis habe von Anfang an mit dem VEB Kombinat K bestanden. Dieser Betrieb habe später – nach Auflösung der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) – den Zusatz "Stammbetrieb" erhalten. Das Personal der VVB sei vom Stammbetrieb übernommen worden. Aufgabe des Stammbetriebs sei zum einen – wie zuvor – die Projektierung und Errichtung von Kraftwerken gewesen, zum anderen die Leitung des Kombinats und die Anleitung der einzelnen Kombinatsbetriebe. Mit diesem Stammbetrieb sei später der VEB B B formal verschmolzen worden. Seine (der Klägers) Arbeitsaufgaben hätten sich dadurch allerdings nicht geändert. Der "eigentliche" VEB B B sei in B ansässig geblieben. Dort seien für die vom Kombinat zu errichtenden Kraftwerke kleine Gas- und Dampfturbinen hergestellt worden; größere Turbinen seien hauptsächlich aus der Sowjetunion importiert worden. Mit der Herstellung der Turbinen habe er nichts zu tun gehabt.
Seine Arbeitsaufgabe habe von Anfang an im Wesentlichen in der Arbeit am Projektierungskatalog bestanden, das heiße in der Anpassung der dort niedergelegten Anforderungen an die Erfordernisse des jeweils zu errichtenden Kraftwerkes und den Bau- und Montageprozess. Nach der Bildung des Stammbetriebes (nach Auflösung der VVB) seien dann Aufgaben der technischen Spezialisierung hinzugekommen (z.B. von welchem Kombinatsbetrieb zweckmäßigerweise welche Behälter hergestellt werden sollten). Diese Aufgaben seien technischer Art gewesen. Die vorwiegend ökonomisch verwaltenden Aufgaben seien durch befähigte Spezialisten dieser Gebiete bearbeitet worden.
Der VEB Kombinat K habe während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit die Aufgabe gehabt, als Generalauftragnehmer Kraftwerke zu projektieren und zu errichten. Die Aufträge dazu seien von den dafür zuständigen Wirtschaftseinheiten der Energiewirtschaft erteilt worden. Für die Ausführung dieser Aufträge habe sich das Kombinat einer Vielzahl von Hauptauftragnehmern bedient, darunter Kombinatsbetriebe des Kombinates, aber auch andere Betriebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,
sowie,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
sowie,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Arbeitsinhalte der Beschäftigung des Klägers insgesamt nicht ingenieurtechnischer Art gewesen seien. In der Betriebsorganisation sei kein unmittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess genommen worden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Kläger am 30. Juni 1990 (noch) in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Durch die am 29. Juni 1990 beurkundete Umwandlung des VEB B B, Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau, Abrechnungskreis 2 sei – u.a. – die K und A Aktiengesellschaft (rückwirkend) zum 1. Mai 1990 errichtet worden und der Kläger dementsprechend am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Auf den Tag der Eintragung der Umwandlung im Register der volkseigenen Wirtschaft bzw. im Handelsregister komme es nach dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 4/04 R) nicht an.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die noch beim nicht mehr bestehenden Landessozialgericht Berlin eingelegte, zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Beklagten, über die jetzt das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, erweist sich als begründet, die – ebenfalls zulässige – Berufung des Klägers als unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist (§§ 64 Abs. 2 Satz 1, 87 Abs. 1 und 2 SGG) ist gewahrt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger – wie er behauptet – den Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 frühestens am 8. Juli 2003 (Datum des Poststempels) erhalten hat. Er hat zwar den entsprechenden Briefumschlag nicht vorgelegt, jedoch bestreitet die Beklagte nicht, dass der Widerspruchsbescheid erst einige Tage nach dem 3. Juli 2003 abgesandt worden ist. Sie hat auch keinen Nachweis über die Übergabe an den Kläger vorgelegt, obgleich der Widerspruchs-bescheid als Übergabe-Einschreiben abgesandt worden ist.
Die Klage ist nicht begründet. Die – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführte (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrten Feststellungen zu treffen. Der von ihm verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte) könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben. Dieses Gesetz ist indes nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar.
Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ihm ist – wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – zu keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen könnte, ist ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Kläger hätte auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sog. erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was – nur – dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche Beschäftigung hat er nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn nicht vorgesehen.
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844; inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß- Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. I S. 362]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) bzw. vom 25. Juni 1951 (VOBl. I S. 323) mussten dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung wurde danach Personen gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der Kläger erfüllt zwar die persönliche Voraussetzung, denn er war (und ist weiterhin) berechtigt, die Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen.
Er erfüllt hingegen – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – nicht die betriebliche Voraussetzung. Dafür genügt nach der vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung eine Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht. Für die Einbeziehung in die Versorgung ist vielmehr allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion nach dem "fordistischen Produktionsmodell" zum Gegenstand hatte, von Bedeutung. Hauptzweck des Betriebes muss dementsprechend eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern (oder Bauwerken) mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen gewesen sein (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R –).
Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auch nach der "formalen Verschmelzung" des VEB Kombinats K (Stammbetrieb), bei dem der Kläger beschäftigt war, mit dem VEB B B (und der damit verbundenen "Umfirmierung") der Hauptzweck des Betriebes weiterhin die "Errichtung von Kraftwerken" geblieben ist. Denn abgesehen davon, dass – wie der Kläger richtig hervorhebt – Kraftwerke nicht "in Serie" gebaut werden – was eine standardisierte "Massenproduktion" ausschließt –, ergibt sich aus seinem Vortrag (an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat), dass dieser Betrieb nicht (zumindest nichts Wesentliches) selbst "produziert" (hergestellt, errichtet oder auch gebaut) hat. Seine wesentliche Aufgabe bestand vielmehr in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer und damit in der Planung, Koordinierung und der Überwachung der von den beauftragten Hauptauftragnehmern zu erbringenden Leistungen; dadurch wird das Erfordernis der "(Massen-)Produktion" nicht erfüllt (ebenso zum VEB B B LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2007 – L 22 R 341/05-17 –; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – und vorausgehend Urteil des Senats vom 14. Februar 2006 – L 12 RA 24/03 – zum VEB RundP B). Dass diese Tätigkeit des Betriebes erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gehabt und der Kläger dabei durchaus seiner Ausbildung und seinem Berufsbild entsprechende "ingenieurtechnische" Aufgaben erfüllt haben dürfte, ändert daran nichts.
Sollte hingegen in Folge der "formalen Verschmelzung" des Beschäftigungsbetriebs des Klägers mit dem VEB B B Hauptzweck des ("verschmolzenen") Betriebs nunmehr nicht mehr der "Kraftwerksanlagenbau", sondern die Herstellung (Produktion) von Gas- und Dampfturbinen für Kraftwerke (nach dem "fordistischen Produktionsmodell") gewesen sein – was nach dem Vortrag des Klägers freilich nicht zwingend anzunehmen ist –, wären die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Versorgung der technischen Intelligenz gleichwohl nicht gegeben. Dafür reicht eine – auch "ingenieurtechnische" – Tätigkeit im Betrieb allein nicht aus, sondern nur eine Tätigkeit entsprechend dem Berufsbild, deren Schwerpunkt "im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich" lag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R –). In das Versorgungssystem sollten "grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden , die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer ,technischen‘ Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten" (BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R –). Eine solche "produktionsbezogene" oder "aktiv den Produktionsprozess fördernde" (ingenieurtechnische) Tätigkeit hat der Kläger aber nicht ausgeübt, selbst wenn die (Massen-)Produktion von Turbinen zuletzt Hauptzweck des Betriebes gewesen sein sollte; mit dieser Produktion hatte er nach eigenem Bekunden "nichts zu tun". Seine im Wesentlichen planende, koordinierende und überwachende Tätigkeit im Bereich des "Krafwerksanlagenbaus" war nicht "produktionsbezogen" (bezogen auf die Produktion von Turbinen).
Darauf, ob der Kläger am 30. Juni 1990 noch bei einem volkseigenen Betrieb beschäftigt war – was die Beklagte jetzt bezweifelt – oder bereits bei einer Aktiengesellschaft, kommt es danach nicht mehr an. Es war deshalb nicht erforderlich, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu dieser – von der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen – Frage noch zu äußern.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass Klage und Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Der Senat lässt die Revision zu, weil er die Frage, ob Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz u.a. eine gerade dem Hauptzweck des Betriebes dienende "produktionsbezogene" Tätigkeit ist, für noch nicht durch das Bundessozialgericht (ausreichend) geklärt hält; die Wendungen in den vom Senat für seine Ansicht angezogenen Urteilen vom 31. März 2004 (B 4 RA 31/03 R) und 23. August 2007 (B 4 RS 2/07 R) sind möglicherweise nur missverständliche, auf die Sicht der dortigen Kläger abstellende Formulierungen (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – am Ende). Diese Frage hat auch Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus.
Rechtskraft
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