Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 24308/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2338/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2007 am 28. Dezember 2007 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Soweit gegen den in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin angesichts des Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 500,- EUR und mangels Berufungszulassung in der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 145 SGG gegeben ist als auch mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt werden kann, hat der Kläger vorliegend mit jeweiligen Schriftsatz vom 26. Dezember 2007 von beiden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Indes hat in diesem Fall der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde geht infolgedessen ins Leere; eine diesbezügliche Sachentscheidung ist dem Beschwerdegericht verwehrt. Dies verdeutlicht § 105 Abs. 3 SGG, wonach im Falle der rechtzeitigen Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Der Kläger mag insoweit die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht abwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2007 am 28. Dezember 2007 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Soweit gegen den in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin angesichts des Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 500,- EUR und mangels Berufungszulassung in der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 145 SGG gegeben ist als auch mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt werden kann, hat der Kläger vorliegend mit jeweiligen Schriftsatz vom 26. Dezember 2007 von beiden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Indes hat in diesem Fall der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde geht infolgedessen ins Leere; eine diesbezügliche Sachentscheidung ist dem Beschwerdegericht verwehrt. Dies verdeutlicht § 105 Abs. 3 SGG, wonach im Falle der rechtzeitigen Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Der Kläger mag insoweit die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht abwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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