Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 4574/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 570/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Aufgrund der vorgegebenen gesetzgeberischen Wertung ist der Beschluss des Sozialgerichtsgesetzes kraft Gesetzes sofort vollstreckbar. Eine Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung kommt vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen oder ansonsten eine Interessenabwägung ausnahmsweise einen Vorrang des öffentlichen Interesses an einer Aussetzung der Vollstreckung gebieten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar lassen sich ernstlich zu erwägende Argumente gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorbringen, doch erscheint damit das Beschwerdeverfahren als allenfalls offen, was im Grundsatz weiterhin eine vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung gebietet. Auch ansonsten ist ein Vorrang des öffentlichen Aussetzungsinteresses nicht erkennbar.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Er kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit geändert werden.
Gründe:
Der Antrag war abzulehnen gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Aufgrund der vorgegebenen gesetzgeberischen Wertung ist der Beschluss des Sozialgerichtsgesetzes kraft Gesetzes sofort vollstreckbar. Eine Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung kommt vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen oder ansonsten eine Interessenabwägung ausnahmsweise einen Vorrang des öffentlichen Interesses an einer Aussetzung der Vollstreckung gebieten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar lassen sich ernstlich zu erwägende Argumente gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorbringen, doch erscheint damit das Beschwerdeverfahren als allenfalls offen, was im Grundsatz weiterhin eine vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung gebietet. Auch ansonsten ist ein Vorrang des öffentlichen Aussetzungsinteresses nicht erkennbar.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Er kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit geändert werden.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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