Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 24245/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 2078/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anerkennung der vollständigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sowie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II hat, weil die Aufwendungen für ihre Unterkunft in Höhe von 458,03 EUR monatlich (brutto warm) den angemessenen Umfang übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei lässt der Senat offen, ob der Antragsgegner dabei die Werte der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II AV Wohnen zugrunde legen konnte. Zweifel hieran bestehen, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Werte der AV Wohnen ermittelt worden sind. Es erscheint zudem im Hinblick auf die Trennung der Kosten für die Wohnung und der Leistungen für Heizung (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II) zweifelhaft, ob ein Pauschalsatz für eine Bruttowarmmiete den Anforderungen des § 22 SGB II gerecht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 L 20 B 1135/07 AS ER ). Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antragsgegner nunmehr mit Bescheid vom 05. Dezember 2007 für die Zeit ab 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 anerkannten 360,00 EUR monatlich für die Antragstellerin ausreichen, um ihren Bedarf für Aufwendungen für eine im Sinne des § 22 SGB II angemessene Unterkunft zu decken.
Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunft bedarf es zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG i. V. m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R ). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 Mitt. 8/04 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziffer 8 Abs. 1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II. WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 43). In Berlin sind insoweit mangels den Wohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 07. Mai 1996 Eigentumsförderungssätze 1996 (Abl. 1996, Seite 2002 ff.) heranzuziehen. Daraus ergibt sich für eine Person ein angemessener Wohnbedarf von bis zu 50 m².
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R ), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a. a. O.). Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, Seite 1797) zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 50 m² ergibt sich daraus eine Nettokaltmiete von gerundet 4,55 EUR, insgesamt also 227,50 EUR. Hinzuzuziehen sind die monatlichen "kalten" Betriebskosten. Unter Heranziehung der vom Deutschen Mieterbund DMB mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2007 veröffentlichten Angaben ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,75 EUR pro Quadratmeter. Die darin enthaltenen Steuern und Abgaben sind nicht in Abzug zu bringen, weil sie regelmäßig dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Daraus ergeben sich Kosten für eine Wohnung von einer Größe von 50 m² in Höhe von 315,00 EUR (227,50 EUR + 87,50 EUR = Bruttokaltmiete).
Weiter sind die von dem Antragsgegner nach § 29 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,85 EUR pro Quadratmeter anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 50 m² eine Summe von 42,50 EUR ergibt. Da die Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung 357,50 EUR ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf der Antragstellerin zu decken. Die mit dem Bescheid vom 05. Dezember 2007 anerkannten Kosten der Unterkunft von 360,00 EUR für die Miete sind daher nicht zu beanstanden. Soweit für Zeiträume zuvor lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 351,00 EUR monatlich anerkannt worden sind, führt dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu keiner anderen Entscheidung.
Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass entsprechend angemessener Wohnraum für sie nicht verfügbar ist. Der Antragsgegner hat mit seinem Schriftsatz vom 05. Februar 2008 Nachweise über 13 allein bei einer Wohnungsbaugesellschaft bestehender freier Einzimmerwohnungen im Wohnumfeld der Antragstellerin zu den Akten gereicht. Dass es sich nicht um Angebote der Wohnungsbaugenossenschaft handelt, deren Mitglied die Antragstellerin ist, ist insoweit ohne Belang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, nur auf solche Wohnungen verwiesen zu werden.
Auch hat die Antragstellerin keine Gründe glaubhaft gemacht, die einen Wohnungswechsel unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe ergeben sich weder aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. H K vom 12. Februar 2007, der auf eine "physische Leistungsminderung" hinweist und aus diesem Grunde empfahl, auf einen Wohnungswechsel zu verzichten. Wie sich aus einem Leberleiden, welches zu einer physischen Leistungsminderung führt, Gründe ergeben sollen, die einen Wohnungswechsel unzumutbar erscheinen lassen, erschließt sich dem Senat nicht. Auch aus dem Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin, Abteilung Familie, Jugend und Gesundheit, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Beratungsstelle für Behinderte, chronisch kranke und krebskranke Menschen, vom 11. Dezember 2006 ergeben sich solche Gründe nicht. Die darin aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des Zur Verfügung Stehens preiswerteren Wohnraums haben sich nach den Ergebnissen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht erhärtet. Die angesprochene hochgradige Schwerhörigkeit und die damit verbundenen "gewissen Kontaktschwierigkeiten" begründen ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels. Wenn insoweit seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin von "sozialer Isolation" gesprochen wird, gibt es hierfür keine Hinweise. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, Wohnungen in der 3. Etage und höher seien wegen des Gesundheitszustandes nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anerkennung der vollständigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sowie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistung weiterer Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II hat, weil die Aufwendungen für ihre Unterkunft in Höhe von 458,03 EUR monatlich (brutto warm) den angemessenen Umfang übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei lässt der Senat offen, ob der Antragsgegner dabei die Werte der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II AV Wohnen zugrunde legen konnte. Zweifel hieran bestehen, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Werte der AV Wohnen ermittelt worden sind. Es erscheint zudem im Hinblick auf die Trennung der Kosten für die Wohnung und der Leistungen für Heizung (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II) zweifelhaft, ob ein Pauschalsatz für eine Bruttowarmmiete den Anforderungen des § 22 SGB II gerecht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 L 20 B 1135/07 AS ER ). Aus den zur Verfügung stehenden Daten über Wohnlagen, ortsübliche Mieten in Berlin und zu den durchschnittlichen Betriebskosten ergibt sich hier jedenfalls, dass die von dem Antragsgegner nunmehr mit Bescheid vom 05. Dezember 2007 für die Zeit ab 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 anerkannten 360,00 EUR monatlich für die Antragstellerin ausreichen, um ihren Bedarf für Aufwendungen für eine im Sinne des § 22 SGB II angemessene Unterkunft zu decken.
Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunft bedarf es zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG i. V. m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R ). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 Mitt. 8/04 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziffer 8 Abs. 1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II. WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 43). In Berlin sind insoweit mangels den Wohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 07. Mai 1996 Eigentumsförderungssätze 1996 (Abl. 1996, Seite 2002 ff.) heranzuziehen. Daraus ergibt sich für eine Person ein angemessener Wohnbedarf von bis zu 50 m².
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R ), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a. a. O.). Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, Seite 1797) zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 50 m² ergibt sich daraus eine Nettokaltmiete von gerundet 4,55 EUR, insgesamt also 227,50 EUR. Hinzuzuziehen sind die monatlichen "kalten" Betriebskosten. Unter Heranziehung der vom Deutschen Mieterbund DMB mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2007 veröffentlichten Angaben ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,75 EUR pro Quadratmeter. Die darin enthaltenen Steuern und Abgaben sind nicht in Abzug zu bringen, weil sie regelmäßig dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Daraus ergeben sich Kosten für eine Wohnung von einer Größe von 50 m² in Höhe von 315,00 EUR (227,50 EUR + 87,50 EUR = Bruttokaltmiete).
Weiter sind die von dem Antragsgegner nach § 29 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,85 EUR pro Quadratmeter anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 50 m² eine Summe von 42,50 EUR ergibt. Da die Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, sind im vorliegenden Fall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung 357,50 EUR ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf der Antragstellerin zu decken. Die mit dem Bescheid vom 05. Dezember 2007 anerkannten Kosten der Unterkunft von 360,00 EUR für die Miete sind daher nicht zu beanstanden. Soweit für Zeiträume zuvor lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 351,00 EUR monatlich anerkannt worden sind, führt dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu keiner anderen Entscheidung.
Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass entsprechend angemessener Wohnraum für sie nicht verfügbar ist. Der Antragsgegner hat mit seinem Schriftsatz vom 05. Februar 2008 Nachweise über 13 allein bei einer Wohnungsbaugesellschaft bestehender freier Einzimmerwohnungen im Wohnumfeld der Antragstellerin zu den Akten gereicht. Dass es sich nicht um Angebote der Wohnungsbaugenossenschaft handelt, deren Mitglied die Antragstellerin ist, ist insoweit ohne Belang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, nur auf solche Wohnungen verwiesen zu werden.
Auch hat die Antragstellerin keine Gründe glaubhaft gemacht, die einen Wohnungswechsel unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe ergeben sich weder aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. H K vom 12. Februar 2007, der auf eine "physische Leistungsminderung" hinweist und aus diesem Grunde empfahl, auf einen Wohnungswechsel zu verzichten. Wie sich aus einem Leberleiden, welches zu einer physischen Leistungsminderung führt, Gründe ergeben sollen, die einen Wohnungswechsel unzumutbar erscheinen lassen, erschließt sich dem Senat nicht. Auch aus dem Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin, Abteilung Familie, Jugend und Gesundheit, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Beratungsstelle für Behinderte, chronisch kranke und krebskranke Menschen, vom 11. Dezember 2006 ergeben sich solche Gründe nicht. Die darin aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des Zur Verfügung Stehens preiswerteren Wohnraums haben sich nach den Ergebnissen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht erhärtet. Die angesprochene hochgradige Schwerhörigkeit und die damit verbundenen "gewissen Kontaktschwierigkeiten" begründen ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels. Wenn insoweit seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin von "sozialer Isolation" gesprochen wird, gibt es hierfür keine Hinweise. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, Wohnungen in der 3. Etage und höher seien wegen des Gesundheitszustandes nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved