L 27 B 18/08 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 5935/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 18/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Beklagte hat.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angegriffene Kostengrundentscheidung ist § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Danach hat das Gericht in einem Fall, in dem das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist und einer der Beteiligten den Erlass einer Kostengrundentscheidung beantragt hat, durch Beschluss nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn anders als das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt hat, ist das Klageverfahren hier zwar noch nicht durch die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. September 2007 abgegebene Erklärung beendet worden, sie erkläre die von ihr erhobene Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat sich jedoch bei sachgerechter Auslegung ihrer Ausführungen mit ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 dieser Erledigungserklärung angeschlossen, so dass das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist. Ferner hat die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 10. September und 14. November 2007 sinngemäß beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, so dass der Weg für den Erlass einer solchen Entscheidung frei gewesen ist. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, steht sie im sachgemäßen Ermessen des Gerichts, das bei seiner Entscheidung insbesondere vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens auszugehen hat.

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabs hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Beklagte. Denn sie hat die hier in Rede stehende Untätigkeitsklage am 1. August 2007 zwar erst mehrere Monate nach der in ihrem Fall drei Monate betragenden Sperrfrist nach der Erhebung ihres am 31. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs erhoben. Der Beklagten hat jedoch ein zureichender Grund dafür zur Seite gestanden, dass sie den Widerspruch erst mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 beschieden hat. Insoweit ist nämlich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zunächst bis zum 24. Mai 2007 objektiv nicht möglich gewesen ist, den Widerspruch der Klägerin in einer der Sache dienlichen Art und Weise zu bescheiden. Denn bis zu diesem Tag ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht noch nicht ausreichend geklärt gewesen, weil erst an diesem Tag die Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Lindemann vom 16. Mai 2007 und der Ärztin für Augenheilkunde Dr. Wegener vom 18. Mai 2007 bei ihr eingegangen sind, deren Erforderlichkeit auch die Klägerin nicht bestreitet. Für die Zeit ab Eingang dieser Gutachten gilt, dass sie von der Beklagten zunächst einmal in medizinischer Hinsicht ausgewertet und mit den in der Akte bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen abgeglichen werden mussten. Des Weiteren war es erforderlich, die aus den Gutachten gewonnenen medizinischen Erkenntnisse juristisch zu bewerten, um über das Widerspruchsbegehren der Klägerin sachgerecht entscheiden zu können, womit mangels Abhilfeentscheidung auch noch ein besonderer Widerspruchsausschuss zu befassen war. Der Beklagten vor diesem Hintergrund bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Frist von weiteren fast elf Wochen zuzugestehen, erscheint im Interesse einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung im vorliegenden Fall angemessen. Bereits dies steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Beklagte entgegen. Hinzu kommt, dass – worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – die Klägerin stets darüber informiert gewesen ist, welche Gründe für die Beklagte jeweils maßgeblich gewesen sind, eine Entscheidung über ihren Widerspruch noch nicht zu treffen. Dies bedarf im Hinblick auf die Zeit bis zum Eingang der beiden Gutachten vom 16. und 18. Mai 2007 bei der Beklagten keiner näheren Darlegung, gilt entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch für die Zeit danach. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sie mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 2007 über die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsstelle in Kenntnis gesetzt hatte. Damit konnte die Klägerin nicht nur erkennen, dass ihr Widerspruch nach wie vor bearbeitet wurde, sondern ihr musste zugleich bewusst sein, dass die Prüfung bei der Ausgangsbehörde abgeschlossen war und nunmehr nach einer weiteren angemessenen Prüfungszeit alsbald eine Entscheidung der Widerspruchsstelle ergehen würde.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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